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Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren Brandenburgs
Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren Brandenburgs
vom 15. März 2001
Für die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Brandenburgs gemäß § 27 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg - BbgBKG gezahlt werden, gilt in Abänderung des Bezugserlasses und der o.g. Verfügung der OFD Cottbus vom 28. März 2001 Folgendes:
Die Aufwandsentschädigungen sind in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch in Höhe von 175 € monatlich, nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei (R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien 2008, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.12.2007 - IV C 5 - S 2337/0). Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 175 € monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei.
Als Werbungskosten können Aufwendungen nur soweit abgezogen werden, wie sie die Aufwandsentschädigungen übersteigen.
Der Wirkungskreis einzelner Funktionsträger besteht zum Teil auch in einer Ausbildungstätigkeit. Der Anteil der Ausbildungstätigkeit ist in Abstimmung mit dem Brandenburger Innenministerium der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen:
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Funktionsträger |
Ausbildertätigkeit in v.H. |
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Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter |
40 |
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Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und deren Stellvertreter |
60 |
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Ortswehrführer und deren Stellvertreter |
80 |
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Zugführer, Gruppenführer und deren Stellvertreter |
80 |
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Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte |
40 |
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Sicherheitsbeauftragte |
100 |
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Jugendfeuerwehrwarte und Kreisjugendfeuerwehrwarte |
100 |
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Kreisausbildungsleiter |
100 |
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Kreisausbilder, Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die denen der Kreisausbilder vergleichbar sind |
100 |
Entsprechend dieses Anteils können die gewährten Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG bis höchstens 2.100 € pro Jahr steuerfrei belassen werden.
Eine Rangfolge zwischen den beiden Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 12 und § 3 Nr. 26 EStG) besteht nicht. Es ist aber zu beachten, dass bei der Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter Stelle gewährt wird, nur der nach Gewährung der ersten Steuerbefreiung verbleibende steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen ist.
Diese Regelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
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