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Vordringliche Arbeiten für das Liegenschaftskataster (Prioritätenerlass III)
Vordringliche Arbeiten für das Liegenschaftskataster (Prioritätenerlass III)
vom 4. Mai 2015
geändert durch Änderungserlass vom 22. Juli 2016
Erlass des Ministerium des Innern und für Kommunales
Aktenzeichen 13-511-46
Die Anforderungen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Gesellschaft an die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erfordern einen hohen Qualitätsstandard und das Fortsetzen der Modernisierung des amtlichen Vermessungswesens. Zur Umsetzung dieser Anforderungen sind für die Geobasisdaten vorrangig folgende Aufgaben umzusetzen:
1. Reduzierung bzw. Beibehaltung der Vorbereitungs- und Übernahmezeiten
In den letzten Jahren waren in den Katasterbehörden umfangreiche Vorarbeiten für die Einführung von ALKIS® zu leisten. Damit einher ging eine konsequente Schwerpunktsetzung. Hierdurch und durch die technisch erforderliche Migrationszeit für die Einführung von ALKIS® sind die Vorbereitungs- und Übernahmezeiten angestiegen. Die aktuell bestehenden Bearbeitungszeiten für die beantragte Übernahme von Liegenschaftsvermessungen sind landesweit wieder auf ein auch für den Antragsteller akzeptables Maß zurückzuführen. Innerhalb von 12 Monaten sind die Bearbeitungszeiten für die Vorbereitung auf unter 2 Wochen, für Ergänzungen von Vorbereitungen der ÖbVI auf 1 Woche und für die beantragte Übernahme die Übernahmezeiten auf unter 2 Monate zu senken (siehe Nummer 3.1 Arbeitsprogramm). Die Bearbeitungszeit ergibt sich grundsätzlich aus dem Zeitraum zwischen Eingangs- bis zum Ausgangsdatum. Liegezeiten wegen notwendiger Nacharbeiten im Zusammenhang mit Rückgaben an die Vermessungsstelle unterbrechen die Bearbeitungszeit der Katasterbehörde im Sinne dieses Erlasses. Großverfahren, wie die Übernahme von Bodenordnungsverfahren und langestreckten Anlagen, sind von dieser Zielsetzung ausgenommen. Die LGB unterstützt die Arbeiten zur Reduzierung der Übernahmezeiten nach Maßgabe des MIK.
2. Abstimmung der Geobasisdaten der Landesgrenze
Die gebietsübergreifende Nutzung der amtlichen Geobasisdaten erfordert Anpassungen in der räumlichen Ausgestaltung der Objekte des Liegenschaftskatasters an den Grenzen zu den Bundesländern. Im Sinne einer qualitätsbewussten Vorgehensweise sollen unter Beachtung der maßgeblichen Nachweise bei der Anpassung die Inhalte mit der höheren Lagegenauigkeit und der neueren Aktualität angehalten werden. Die Bundesländer haben sich zur Abstimmung der Landesgrenzen in dem Beschluss 58/2 des AK Liegenschaftskataster der AdV verständigt. Danach sollen die Landesgrenzen im Jahr 2015 abgestimmt sein. Der Termin ist in einigen Grenzabschnitten aufgrund des fehlenden Zuarbeitens der Nachbarländer bereits heute in Frage gestellt.
Seitens der betroffenen Katasterbehörden ist in Absprache mit den zuständigen Stellen der Nachbarländer die Abstimmung der Landesgrenze vorzunehmen. In den Katasterbehörden sind die erforderlichen Kapazitäten in Anhängigkeit der mit den Nachbarländern abgestimmten Arbeitspläne vorzusehen. Dem Ministerium ist für die zum Ende des Jahres noch offenen Grenzabschnitte ein möglicher Abschlusstermin mitzuteilen. Die LGB erstellt jährlich eine Statistik zum Fortschritt der Arbeiten, der auch Grundlage für die Meldung an die AdV dient.
3. Geometrieverbesserung der Liegenschaftskarte
ALKIS® hat in vielen Bereichen noch die kleinmaßstäbigen analogen Flurkarten der preußischen Steuerreform als Grundlage. Sofern in diesen Bereichen noch keine Fortführungsvermessungen erfolgten, genügt deren geometrische Genauigkeit in vielen Fällen nicht den vom Kunden erwarteten Anforderungen. Ziel muss es deshalb sein, unter Beachtung katasterrechtlicher Aspekte, des Offenkundigkeitsprinzips und des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, mit dieser Maßnahme eine Qualitätsverbesserung der Liegenschaftskarte mit Angabe punktbezogener Qualitätsangaben herbeizuführen. Die maximal mögliche Qualitätsverbesserung der Liegenschaftskarte ergibt sich aus der Qualität des vorhandenen Zahlenwerks.
Gebiete, in denen Fortführungen regelmäßig durch die geringe geometrische Qualität der Liegenschaftskarte erschwert und verlangsamt werden, sind innerhalb von 10 Jahren zu verbessern.
Die Katasterbehörden haben für diese Gebiete unter Berücksichtigung der beschriebenen Qualitätsmerkmale und der vorliegenden fachlichen Gegebenheiten Zeitpläne aufzustellen, die den Abschluss der angestrebten Qualitätsverbesserung darstellen sollen. Die Zeitpläne beginnen mit dem 01.01.2016, setzen auf den bislang erreichten Stand auf und bilden jeweils für sechs Monate die Arbeitsplanung unter Angabe des Personals (VBE) ab. Der erreichte Fortschritt ist prozentual auf die Kreisfläche bezogen anzugeben. Sie sind dem MIK erstmalig zum 01.01.2016 vorzulegen. Änderungen sind dem MIK in Form einer aktualisierten Fassung mitzuteilen.
Qualitätsanforderungen
Es sind grundsätzlich drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Gebiete mit Zahlennachweis
In diesen Gebieten sind für jeden Grenzpunkt und für jedes eingemessene Gebäude Koordinaten zu bestimmen, vorrangig durch Auswertung des vorhandenen Zahlennachweises in Verbindung mit Passpunktbestimmungen. Ziel ist es, die Konsistenz zwischen vorhandenem Zahlennachweis (Vermessungsriss) und Liegenschaftskarte herzustellen. Die Genauigkeit der Liegenschaftskarte ergibt sich aus der Qualität des vorliegenden Zahlennachweises.
Die Gebietsfläche mit dem Zahlennachweis der Katasterbehörde ist in Berechnungsblöcke zu untergliedern und an den Rändern zu stabilisieren. Der erfasste Zahlennachweis ist in der QL-Datenbank gemäß dem Leitfaden „Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters in ALKIS®“ (Anlage) abzulegen.
Sofern bei der Bearbeitung Widersprüche im Zahlennachweis nicht ausgeräumt werden können, sind ggf. Messungen notwendig.
Die Darstellung der Lage der eingemessenen Gebäude (mit Grenzbezug) zu den Flurstücksgrenzen (Nachbarschaft) ist zu kontrollieren. Insbesondere sind Überbauten für diese Gebäude nur dann darzustellen, wenn dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Differenzen zwischen den Flächenangaben der Flurstücke in ALKIS® und der berechneten grafischen Fläche sind in begründeten Fällen (größer 10 %) zu beseitigen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die aus QL-Koordinaten berechneten Flächen eine ausreichende Genauigkeit für die Übernahme der amtlichen Flächen in ALKIS® bieten. Die LGB unterstützt die Katasterbehörden bei der Erfassung des Zahlennachweises und bei der Berechnung von QL-Koordinaten. - Die Gebiete, deren Unterlagen vernichtet wurden
In diesen Gebieten ist davon auszugehen, dass die Grenzen auf der Basis bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften entstanden sind. Hier ist sicherzustellen, dass die Darstellung der Liegenschaften den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
- Sonstige Gebiete, in denen Zahlenwerk nicht vorliegt
In diesen Fällen sind unter Verwendung von aktuellen Orthofotos markante Abweichungen zwischen Besitzstand und Liegenschaftskataster (ALKIS®) zu ermitteln. Die LGB stellt die benötigten Orthofotos bereit. Es ist zu untersuchen, worauf die Abweichungen zurückzuführen sind. Liegt die Ursache der Abweichung im Nachweis des Liegenschaftskatasters, ist das Liegenschaftskataster zu berichtigen. Ist die Ursache nicht zweifelsfrei zu ermitteln, sind in Einzelfällen notwendige Vermessungen auszuführen.
In den geometrisch verbesserten Gebieten ist die Tatsächliche Nutzung zu aktualisieren.
Organisation
In jeder Katasterbehörde ist ein Projektteam „QL“ einzurichten und ein Projektteamleiter sowie ein Stellvertreter sind zu benennen. Die Qualifikationen und die Aufgaben der Mitarbeiter im Projektteam sind dem MIK Referat 13 mitzuteilen.
Die LGB richtet eine zentrale Stelle QL ein. Sie unterstützt die Katasterbehörden bei den Projektaufgaben und bereitet Statistiken zum Monitoring des Projektes auf.
Die LGB benennt ihren Ansprechpartner in der zentralen Stelle QL den Katasterbehörden und dem MIK.
4. Erfassung weiterer notwendiger Unterlagen im ANS
Die Unterlagen im Liegenschaftskataster bilden im Land Brandenburg die Grundlage für die rechtliche Beschreibung und Darstellung der Liegenschaften. Die heute oft ausschließlich im Original vorliegenden und teilweise sehr alten Unterlagen sind zu sichern. Gleichzeitig besteht ein großer Bedarf an einem elektronischen und voll automatisierten Zugang zu diesen Daten. Erst die digitale Kopie, die zum einen als Sicherungsstück dient und zum anderen den elektronischen Verkehr ermöglicht, lässt Prozesse weiter optimieren. Ziel ist es, dass Vermessungsstellen in die Lage versetzt werden, die Vermessungsunterlagen selbständig vorzubereiten und die Katasterbehörden von dieser Arbeit entlastet werden können (Bereitstellungsportal).
Der für die Durchführung einer Liegenschaftsvermessung zu beurteilende Katasternachweis ist aufzubereiten und im Nachweissystem ANS zu erfassen. Neben den laufenden Erfassungen im Zusammenhang mit der Übernahme einer Vermessungssache sind insbesondere die bisher nicht in ANS geführten Unterlagen einzupflegen. Dies betrifft z. B. alle Grenzniederschriften sowie die weiteren großformatigen Unterlagen und Nachweise des Liegenschaftskatasters. Die LGB unterstützt die Katasterbehörden bei der Erfassung dieser großformatigen Unterlagen (Konkretisierung mit Konzept der LGB). Die für die Beurteilung einer Liegenschaftsvermessung erforderlichen Unterlagen sollen bis zum 31.12.2018 weitgehend erfasst werden.
Berichtswesen
Die Katasterbehörden tragen zur Nummer 3 jeweils zum 01.01. und zum 01.07. eines Jahres den aktuellen Stand des Projektes (Prozentsatz der erledigten Kreisfläche und der erledigten Grenzpunkte) in das von der LGB aufgesetzte Portal AOS und hier QL ein. Zu den Nummern 1,2 und 4 sind dem MIK jeweils in einer Excel-Tabelle für den Meldetermin in einer Zeile das Meldedatum, die Anzahl der tätigen VBE, die erbrachte Leistung (Nummer 1: Stückzahl Akte, Nummer 2: Stückzahl Grenzpunkt und Nummer 4: Stückzahl erfasste Unterlage) und die offene Leistung mitzuteilen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Prioritätenerlass III tritt am 4. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Prioritätenerlass vom 22. Dezember 1994, Aktenzeichen III/6 – 1010 und Prioritätenerlass II vom 22. Dezember 2006, Aktenzeichen SP/6 – 571-01 außer Kraft.