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Erlass 01/2009 im Personenstandsrecht
Mitteilungen in Nachlasssachen

Erlass 01/2009 im Personenstandsrecht
Mitteilungen in Nachlasssachen

vom 27. März 2009

In die bei den Geburtsstandesämtern geführten Testamentsverzeichnisse waren bis zum 31.12.2008 Verwahrnachrichten und Hinweise zu nichtehelich geborenen Kindern aufzunehmen. Entsprechend hatte der Standesbeamte die Verwahrstellen bzw. Nachlassgerichte über den Tod des Erblassers zu informieren.

Mit dem durch das PStRG neu eingefügten § 82a FGG wird in dessen Absatz 4 bestimmt, dass ab dem Inkrafttreten am 01.01.2009 zum Testamentsverzeichnis nur noch über die in Verwahrung genommenen Testamente zu informieren ist und dass das Standesamt, welches das Testamentsverzeichnis führt, den Absender der Verwahrnachricht über den Tod des Erblassers informiert. Gleiches gilt bei der Inverwahrnahme von Erbverträgen gemäß § 34a BeurkG.

Die auf Grund § 82a Abs. 6 FGG in Brandenburg erlassene Nachlasssachenbenachrichtigungsverordnung vom 22. Dezember 2008 (GVBl II S. 510) bestimmt in § 2 den Inhalt der Testamentsverzeichnisse. Angaben zu nichtehelich geborenen Kindern dürfen demnach seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 01. Januar 2009 auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht mehr in die Testamentsverzeichnisse aufgenommen werden. Der Vollständigkeit halber füge ich eine Kopie der Verordnung bei, auf die bereits mit der Information 29/2008 im Personenstandsrecht vom 19. Dezember 2008 hingewiesen wurde.

Gleichwohl benötigen die Nachlassgerichte weiterhin Informationen über Kinder des Verstorbenen, mit deren anderen Elternteil er nicht verheiratet war.

Es wird daher folgendes bestimmt:

1. Altfälle

Erhält das Geburtsstandesamt eine Mitteilung über einen Sterbefall und wird festgestellt, dass das Testamentsverzeichnis (auch) einen Hinweis über ein Kind des Verstorbenen enthält, ist analog § 324 Abs. 5 DA die Verwahrstelle bzw. das Nachlassgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen zu unterrichten. Die Zulässigkeit dieser Datenübermittlung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 BbgDSG, da das Nachlassgericht die Information über ein Kind des Erblassers zur Ermittlung der Erben und soweit beantragt für die Erteilung eines Erbscheines benötigen bzw. die Verwahrstelle dem Nachlassgericht die Information für diese Zwecke zu übermitteln hat.

2. Mitteilungen zu Sterbefällen, wenn ein Kind des Verstorbenen nach dem 01.01.2009 geboren wurde

Ab dem 01.01.2009 wird im Geburtseintrag jedes Elternteils auf die Geburt eines Kindes hingewiesen. Sofern für das Geburtsstandesamt ohne weitere Ermittlungen erkennbar ist, dass der verstorbene Elternteil nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes verheiratet war, ist auch in diesem Fall eine Mitteilung entsprechend Ziffer 1 vorzunehmen.

Das brandenburgische Datenschutzgesetz rechtfertigt jedoch nicht die generelle Übermittlung über alle Kinder des Verstorbenen.

Die Gerichte bzw. Verwahrstellen können sich aber im Nachlassfall alle ab 01.01.2009 geborenen Kinder durch einen vollständigen Auszug aus dem Geburtsregister (einschließlich aller Hinweise) gemäß § 48 Abs. 3 PStV nachweisen lassen. Bei der Beantragung eines solchen Auszuges für Nachlasszwecke soll entsprechend beraten werden.

Die Frage der Mitteilungspflichten zu den nach dem 01.01.2009 geborenen Kindern soll im Laufe dieses Jahres durch die Justizressorts nochmals vertieft geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Ich bitte die Standesämter Ihres Zuständigkeitsbereiches entsprechend anzuweisen.