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Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
vom 29. August 2017
(JMBl/17, [Nr. 9], S.70)

geändert durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 24. April 2018
(JMBl/18, [Nr. 6], S.54)

Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen und der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Kammern für Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) werden die folgenden Regelungen getroffen. Sie gelten erstmals für die im Jahr 2018 durchzuführende Wahl beziehungsweise Berufung.

I.
Schöffinnen und Schöffen

1 Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen

1.1 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmt die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffinnen und Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern des Landgerichts (§ 43 Absatz 1, § 77 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]). Die Zahl der in das Hauptschöffenamt zu wählenden Personen ist so zu bestimmen, dass voraussichtlich jede von ihnen zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§ 43 Absatz 2, § 77 Absatz 1 GVG).

1.2 Die festgelegte Anzahl der in das Haupt- und Hilfsschöffenamt zu wählenden Personen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) auf die Gemeinden des Bezirks in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden verteilt (§ 36 Absatz 4 Satz 2 GVG). Die erforderliche Zahl der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen für die Strafkammern des Landgerichts verteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts auf die Gemeinden des Bezirks des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (§ 36 Absatz 4 Satz 2, § 77 Absatz 1 GVG).

1.3 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts verteilt darüber hinaus die Zahl der erforderlichen Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke (§ 77 Absatz 2 Satz 1 GVG).

1.4 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) teilt den Gemeinden die für sie ermittelten Zahlen zur Aufstellung der Vorschlagslisten bis zum

2. Januar jedes fünften Jahres

und den zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirken die für sie ermittelten Zahlen mit.

2 Aufstellung der Vorschlagsliste

2.1 Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf (§§ 36, 77 Absatz 1 GVG); für die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind die Jugendhilfeausschüsse zuständig (vgl. Nummern 7.2 bis 7.7). Jede Gemeinde ist berechtigt, eine Vorschlagsliste zur Schöffenwahl einzureichen.

2.2 In die Vorschlagslisten sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) nach Nummer 1.1 bestimmt hat (§ 36 Absatz 4 GVG).

2.3 In die Vorschlagslisten sind die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 GVG geforderten Personalangaben für die nach Nummer 5.1 einzuholende Auskunft aus dem Bundeszentralregister wie folgt aufzunehmen:

  • Familienname,
  • Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,
  • Vorname,
  • Geburtsort,
  • bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes,
  • Geburtstag,
  • Beruf,
  • bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereichs,
  • Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen Person.

2.4 Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.

2.5 In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:

2.5.1 Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, und zwar

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

2.5.2 Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, und zwar

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

2.5.3 Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, und zwar

  • der Bundespräsident,
  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Religionsdienerinnen und Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,

2.5.4 Personen, die gemäß § 44a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, das sind Personen, die

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterin oder hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410, 415) geändert worden ist, oder als diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 44a Absatz 2 DRiG).

2.6 Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§§ 35, 77 Absatz 1 GVG):

  • Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
  • Personen, die
    1. in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden im Schöffenamt tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
    2. in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung zum Ehrenrichteramt in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
    3. bereits als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig sind,
  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und -krankenpfleger, Entbindungspfleger und Hebammen; Apothekenleiterinnen und -leiter, die keinen weiteren Apotheker oder keine weitere Apothekerin beschäftigen,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Diese Personen können in die Vorschlagslisten aufgenommen werden. In einer besonderen Spalte ist jedoch auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.

2.7 Darüber hinaus haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Schöffenamt geeignet sind (vgl. Nummer 2.5.4 Absatz 2). Den Gemeinden wird empfohlen, hierzu das als Anlage 1 beigefügte Schreiben und den Erklärungsvordruck (Anlage 2) entsprechend zu verwenden.

Die Gemeinden können sich diese Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, die für eine Benennung vorgesehenen Personen vorher zu befragen, ob sie bereit und geeignet sind (§§ 33 bis 35 GVG), das Schöffenamt zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Ehrenamt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Absatz 2 Satz 1 GVG, § 44 Absatz 1a DRiG).

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Da es entscheidend darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die für die Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Die Gemeinden dürfen zur Vorauswahl geeigneter Personen die im Melderegister vorhandenen Daten nutzen, wenn anderweitige Auswahlmethoden zuvor ausgiebig, jedoch ohne ausreichenden Erfolg, betrieben wurden. Geeignete Auswahlmethoden sind zum Beispiel Informationsveranstaltungen und die Einbindung von Parteien, Kirchen, Verbänden und Gewerkschaften.

2.8 Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (§§ 36, 77 Absatz 1 GVG). Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll (§ 36 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg).

2.9 Termin für die Aufstellung der Vorschlagsliste:

31. Mai jedes fünften Jahres.

2.10 Die Vorschlagslisten sind für die Dauer einer Woche öffentlich aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum

30. Juni jedes fünften Jahres

abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt zu geben (§ 36 Absatz 3 GVG).

3 Einreichung der Vorschlagsliste

3.1 Die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen und den gegebenenfalls abgegebenen Erklärungen gemäß Nummer 2.5.4 ist mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung an die Richterin oder den Richter beim Amtsgericht zu übersenden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Termin:

15. Juli jedes fünften Jahres.

Von etwaigen nach Absendung notwendig werdenden Berichtigungen der Vorschlagsliste ist der Richterin oder dem Richter beim Amtsgericht umgehend Anzeige zu machen (§§ 38, 77 Absatz 1 GVG).

3.2 Die Richterin oder der Richter beim Amtsgericht prüft die Vorschlagslisten, stellt sie zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor (§ 39 GVG).

3.3 Die Richterin oder der Richter beim Amtsgericht soll von den in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die unter Nummer 2.5.4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen (Anlagen 1 und 2), sofern diese Erklärung nicht bereits im Zusammenhang mit der Aufnahme in die von der Gemeinde aufzustellende Vorschlagsliste abgegeben wurde.

4 Wahl der Schöffinnen und Schöffen

4.1 Bei jedem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen zusammen. Er besteht aus der Richterin oder dem Richter beim Amtsgericht (Vorsitz) und einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauensper-sonen als Beisitzern (§ 40 GVG).

4.2 Die Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten werden von der Landesregierung bestimmt. Im Fall der Verhinderung einer Verwaltungsbeamtin oder eines Verwaltungsbeamten tritt an deren oder dessen Stelle die zur ständigen Vertretung bestimmte Person.

4.3 Die Vertrauenspersonen werden von den Vertreterinnen und Vertretern der Kreise und kreisfreien Städte aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Absatz 3 GVG). Die Zuständigkeit zur Wahl der sieben Vertrauenspersonen regelt sich wie folgt:

4.3.1 Fällt der Landkreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, werden die Vertrauenspersonen vom Kreistag gewählt.

4.3.2 Umfasst der Amtsgerichtsbezirk Teile von verschiedenen Landkreisen oder das Gebiet einer kreisfreien Stadt und den Teil eines Landkreises, so werden die Vertrauensleute von den Vertretungen der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Stadt und des Landkreises nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt.

4.3.3 Umfasst ein Landkreis mehrere Amtsgerichtsbezirke, so werden die Vertrauensleute für jedes Amtsgericht vom Kreistag aus den Einwohnern des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks gewählt.

4.3.4 Gemäß diesen Bestimmungen werden gewählt:

durch für das Amtsgericht Anzahl der Vertrauenspersonen
Kreistag Barnim Bernau bei Berlin 7
Eberswalde 7
Kreistag Dahme-Spreewald Lübben (Spreewald) 5
Königs Wusterhausen 7
Kreistag Elbe-Elster Bad Liebenwerda 7
Kreistag Havelland Nauen 7
Rathenow 7
Kreistag Märkisch-Oderland Bad Freienwalde (Oder) 7
Frankfurt (Oder) 2
Strausberg 7
Kreistag Oberhavel Oranienburg 7
Zehdenick 7
Kreistag Oberspreewald-Lausitz Lübben (Spreewald) 2
Senftenberg 7
Kreistag Oder-Spree Eisenhüttenstadt 7
Fürstenwalde/Spree 7
Kreistag Ostprignitz-Ruppin Neuruppin 7
Kreistag Potsdam-Mittelmark Brandenburg an der Havel 4
Potsdam 3
Kreistag Prignitz Perleberg 7
Kreistag Spree-Neiße Cottbus 4
Kreistag Teltow-Fläming Luckenwalde 7
Zossen 7
Kreistag Uckermark Prenzlau 7
Schwedt/Oder 7
Stadtverordnetenversammlung Brandenburg an der Havel Brandenburg 3
Stadtverordnetenversammlung Cottbus Cottbus 3
Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) 5
Stadtverordnetenversammlung Potsdam Potsdam 4

4.3.5 Termin für die Wahl der Vertrauenspersonen: bis zum

31. Mai jedes fünften Jahres.

4.4 Die gewählten Vertrauenspersonen sind dem Amtsgericht mitzuteilen. Termin:

30. Juni jedes fünften Jahres.

4.5 Der Ausschuss tritt in der Zeit vom

16. August bis 15. Oktober jedes fünften Jahres

zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die oder der Vorsitzende, die Verwaltungsbeamtin oder der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind (§ 40 Absatz 4 GVG).

Die oder der Vorsitzende berichtet zunächst über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche und etwaige notwendig gewordene Berichtigungen und führt die Beschlussfassung des Ausschusses herbei (§ 41 GVG).

4.6 Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen. Die Hilfsschöffinnen und -schöffen für die Strafkammern wählt dabei der Ausschuss bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (§ 77 Absatz 2 Satz 2 GVG).

In das Hilfsschöffenamt sind Personen zu wählen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (§ 42 Absatz 1 Nummer 2, § 77 Absatz 1 GVG).

Bei der Schöffenwahl ist darauf zu achten, dass niemand zum Schöffenamt bei einem Schöffengericht und zugleich bei einer Strafkammer gewählt wird (§ 77 Absatz 4 GVG). Außerdem soll bei der Wahl darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 42 Absatz 2 GVG, § 44 Absatz 1a DRiG).

4.7 Die Namen der in das Haupt- und Hilfsschöffenamt für das Schöffengericht gewählten Personen werden bei dem Amtsgericht in gesonderte Schöffenlisten aufgenommen (§ 44 GVG).

Die Namen und die weiteren der Vorschlagsliste zu entnehmenden Personalangaben (vgl. Nummer 2.3) der in das Hauptschöffen- sowie in das Hilfsschöffenamt für die Strafkammern gewählten Personen, teilt die Richterin oder der Richter bei dem Amtsgericht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts mit (§ 77 Absatz 2 Satz 5 GVG). Termin für die Übersendung der Verzeichnisse ist der

15. Oktober jedes fünften Jahres.

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffinnen und -schöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen (§ 77 Absatz 2 Satz 6 GVG).

Neben den Schöffenlisten kann auf Anordnung der Gerichtsleitung ein Namensverzeichnis der in das Schöffen- sowie in das Hilfsschöffenamt gewählten Personen in Karteiform geführt werden.

5 Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister

5.1 Die Amtsgerichte, bei denen ein Schöffengericht besteht, sowie die Landgerichte holen, sobald ihnen die Namen der für sie gewählten Hauptschöffinnen und -schöffen und Hilfsschöffinnen und -schöffen bekannt sind, für jede gewählte Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes [BZRG]) ein.

5.2 Ergibt die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG, dass die Voraussetzungen des § 32 Nummer 1 GVG vorliegen, oder ist dem Gericht im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraussetzungen anderweitig bekannt, so ist nach § 52 Absatz 1 GVG zu verfahren.

6 Bestimmung der Reihenfolge der Hauptschöffinnen und -schöffen und Hilfsschöffinnen und -schöffen (Auslosung)

6.1 Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffinnen und -schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird jährlich für das ganze folgende Geschäftsjahr im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Für mehrere Spruchkörper eines Gerichts kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jede in das Hauptschöffenamt gewählte Person nur an den Sitzungen eines Spruchkörpers teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass jede ausgeloste Hauptschöffin und jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird (§ 45 Absatz 2 Satz 1 bis 3 GVG).

Termin für die Auslosung der Hauptschöffinnen und -schöffen: bis zum

30. November jedes Jahres.

6.2 Die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffinnen und -schöffen an die Stelle wegfallender Hauptschöffinnen und -schöffen treten (Hilfsschöffenliste), wird einmal für die ganze folgende Wahlperiode im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt; dabei findet Nummer 6.1 Satz 2 keine Anwendung (§ 45 Absatz 2 Satz 4 GVG).

Termin für die Auslosung der Hilfsschöffinnen und -schöffen: bis zum

30. November jedes fünften Jahres.

7 Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Die vorstehenden Nummern 1 bis 6 finden auf die Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen entsprechend Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

7.1 Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) festzusetzende Zahl der für jedes Amtsgericht erforderlichen Jugendschöffinnen und -schöffen und Jugendhilfsschöffinnen und -schöffen, die Verteilung der für die Jugendkammern erforderlichen Ju-gendschöffinnen und -schöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichte und die Verteilung der Jugendhilfsschöffinnen und -schöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke in den Fällen des § 77 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 GVG sind den Amtsgerichten bis zum

2. Januar jedes fünften Jahres

mitzuteilen.

7.2 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) teilt ferner für jeden Amtsgerichtsbezirk dem zuständigen Jugendamt die Zahl der vom Jugendhilfeausschuss vorzuschlagenden Jugendschöffinnen und -schöffen und Jugendhilfsschöffinnen und -schöffen mit; umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere Jugendamtsbezirke oder Teile von solchen, so ist die Zahl der von jedem der beteiligten Jugendhilfeausschüsse vorzuschlagenden Personen entsprechend dem Verhältnis der Bevölkerungsteile zu bestimmen. Termin:

2. Januar jedes fünften Jahres.

7.3 Aufgrund der Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) stellen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten auf. In die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten Jugendschöffinnen und -schöffen und Jugendhilfsschöffinnen und -schöffen aufgenommen werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes [JGG]).

7.4 Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Absatz 3 JGG).

7.5 Die Vorschlagslisten sind bis zum

31. Mai jedes fünften Jahres

aufzustellen. Sie sind anschließend im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum

30. Juni jedes fünften Jahres

abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt zu geben (§ 35 Absatz 3 JGG).

7.6 Die Jugendämter reichen die Vorschlagslisten der Jugendhilfeausschüsse nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung bei den Amtsgerichten ein. Termin:

15. Juli jedes fünften Jahres.

Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 GVG (§ 35 Absatz 3 JGG).

7.7 Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen und Jugendhilfsschöffinnen und -schöffen führt die Jugendrichterin oder der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuss (§ 35 Absatz 4 JGG).

7.8 Die Jugendschöffinnen und -schöffen werden in besondere für Frauen und Männer getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen (§ 35 Absatz 5 JGG).

II.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen

1 Der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen für das Brandenburgische Oberlandesgericht und für die Amtsgerichte und teilt diese dem für Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung und den Amtsgerichten bis zum

2. Januar jedes fünften Jahres

mit (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen [LwVfG]).

2 Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung stellt die Listen für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen gemäß § 12 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes auf und übersendet diese dem Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum

15. Juli jedes fünften Jahres.

3 Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen betragen (§ 4 Absatz 4 LwVfG). Frauen und Männer sollen dabei angemessen berücksichtigt werden (§ 44 Absatz 1a DRiG).

4 Für die Personalangaben in den Vorschlagslisten gilt Abschnitt I Nummer 2.3 und für die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister gilt Abschnitt I Nummer 5.1 entsprechend, wobei an die Stelle der Amts- und Landgerichte die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts tritt.

5 Für die Überprüfung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen gilt Abschnitt I Nummer 2.5.4 und 2.7 entsprechend.

6 Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum

15. Oktober jedes fünften Jahres

vorzunehmen.

III.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen
(Handelsrichterinnen und Handelsrichter)

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt die Zahl der zu ernennenden Handelsrichterinnen und Handelsrichter für die Landgerichte und teilt diese den zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie den Landgerichten bis zum

2. Januar jedes fünften Jahres

mit.

2 Die von den Industrie- und Handelskammern für das jeweilige Landgericht unter Beachtung von § 109 GVG aufzustellenden Vorschläge zur Berufung als Handelsrichterin oder Handelsrichter sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum

15. Juli jedes fünften Jahres

einzureichen. Frauen und Männer sollen dabei angemessen berücksichtigt werden (§ 44 Absatz 1a DRiG).

3 Für die Personalangaben in den Vorschlagslisten gilt Abschnitt I Nummer 2.3 und für die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister gilt Abschnitt I Nummer 5.1 entsprechend, wobei an die Stelle der Amts- und Landgerichte die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts tritt.

4 Für die Überprüfung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter gilt Abschnitt I Nummer 2.5.4 und 2.7 entsprechend.

5 Die Ernennung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum

15. Oktober jedes fünften Jahres

vorzunehmen.

IV.
Zusammenfassung der Termine

2. Januar jedes fünften Jahres Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und -schöffen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) und entsprechende Mitteilung an

– die Gemeinden,
– die Amtsgerichte,
– die Jugendhilfeausschüsse
Bestimmung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen für das Brandenburgische Oberlandesgericht und die betroffenen Amtsgerichte durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und Mitteilung an

– das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung,
– die Amtsgerichte
Bestimmung der Zahl der Handelsrichterinnen und Handelsrichter für die Landgerichte durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und Mitteilung an

– die zuständigen Industrie- und Handelskammern,
– die Landgerichte
31. Mai jedes fünften Jahres Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffinnen und Schöffen durch die Gemeinden
Aufstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffinnen und -schöffen durch die Jugendhilfeausschüsse
Wahl der Vertrauenspersonen für die Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten
30. Juni jedes fünften Jahres Abschluss der Auflegung der Vorschlagslisten für die Schöffinnen und Schöffen
Abschluss der Auflegung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffinnen und -schöffen
Mitteilung der gewählten Vertrauenspersonen an die Amtsgerichte
15. Juli jedes fünften Jahres Einreichung der Vorschlagslisten für die Schöffinnen und Schöffen beim zuständigen Amtsgericht
Einreichung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffinnen und -schöffen beim zuständigen Amtsgericht
Einreichung der Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen durch das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Einreichung der Vorschlagslisten für die Ernennung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter durch die Industrie- und Handelskammern bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
16. August bis 15. Oktober jedes fünften Jahres Zusammentreten der Wahlausschüsse beim Amtsgericht und Wahl der Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und -schöffen
15. Oktober jedes fünften Jahres Übersendung des Verzeichnisses der gewählten Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts
Endtermine für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen und die Ernennung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
30. November jedes Jahres Auslosung der Hauptschöffinnen und -schöffen und der Jugendhauptschöffinnen und -schöffen für das folgende Geschäftsjahr
30. November jedes fünften Jahres Auslosung der Hilfsschöffinnen und -schöffen und Jugendhilfsschöffinnen und -schöffen für die gesamte Wahlperiode

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Gemeinsame Allgemeine Verfügung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 4. September 2012 (JMBl. S. 90, ABl. S. 1384) außer Kraft.

Potsdam, den 29. August 2017

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig
Der Minister des Innern und für Kommunales

Karl-Heinz Schröter
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Günter Baaske
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger

Anlagen