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Lastschrifteneinzugsverfahren

Lastschrifteneinzugsverfahren
vom 24. März 1993

Das Kassenreferat hat in mehreren Fällen Anträge nachgeordneter Ämter und Einrichtungen zur Teilnahme am Lastschrifteneinzugsverfahren unter Hinweis auf Nr. 30.2 und 30.3 der VV zu § 70 LHO zustimmend entschieden.

Da in der letzten Zeit vermehrt Fälle auftreten, dass die Bankkonten der Zahlungspflichtigen nicht die erforderliche Deckung für die Erfüllung der Lastschrift aufweisen, besteht Veranlassung, auf folgenden Verfahrensweg hinzuweisen:

Bei einer fehlenden Deckung auf dem Konto des Zahlungspartners berechnen die Banken bei der dann notwendig werdenden Rücklastschrift Gebühren. Diese Gebühren sind von den Kassen zunächst zu bevorschussen und dann bei der Mahnung gegenüber dem Zahlungsschuldner zusätzlich zu den Mahngebühren in Rechnung zu stellen. Dadurch sind die Belastungen durch denjenigen zu tragen, der ursächlich für die Belastung verantwortlich ist.

Ich bitte, dafür zu sorgen, dass in den Kassen entsprechend einheitlich verfahren wird.