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Maßnahmen nach § 59 Landeshaushaltsordnung
Einziehung von Kleinbeträgen

Maßnahmen nach § 59 Landeshaushaltsordnung
Einziehung von Kleinbeträgen

vom 22. Dezember 2005

Maßnahmen nach § 59 Landeshaushaltsordnung
- Einziehung von Kleinbeträgen - Anlage zu Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO

E-Mail von MIR, Herrn Schenkel vom 18.10.2005

MIR bittet mit oben bezeichneter E-Mail um Klarstellung des folgenden Sachverhalts:

Bis zur Neufassung der VV-LHO im Jahr 2000 war hinsichtlich der Einziehung von Kleinbeträgen in Satz 3 der Nr. 3.1 der Anlage zu Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO Folgendes geregelt:

„...... Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 20 DM ist als niedergeschlagen zu behandeln.“

Darüber hinaus wurde vom MdF (damaliges Ref. 29) mit Erlass vom 28. Juli 1998 geregelt, dass Kleinbeträge unter 20 DM, die nach Nr. 3.1 der Anlage zu Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO als niedergeschlagen gelten, im HKR-Verfahren nach Ablauf von 3 Jahren als Sollabgang zu buchen sind um den automationsgestützt vorgehaltenen Datenumfang zu begrenzen.

Im Rahmen der Neufassung der VV-LHO im Jahr 2000 wurde in Nr. 3.1 die Kleinbetragsgrenze auf 50 DM (25 Euro) angehoben und der Satz 3 ersatzlos gestrichen.

Dieser letzte Satz wurde damals als entbehrlich angesehen, da Satz 1 der Nr. 3.1 regelt, dass bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 50 DM (25 Euro) von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden soll. Diese Aufforderung von der Vollstreckung abzusehen, beinhaltet die Konsequenz, dass die nicht entrichteten Kleinbeträge von weniger als 25 Euro als niedergeschlagen zu behandeln sind.

Hinsichtlich der Umsatz dieser Regelung im HKR-Verfahren behält der o. g. Erlass vom 28. Juli 1998 unter Berücksichtigung der Erhöhung der Kleinbetragsgrenze in Nr. 3.1 der Anlage zu Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO weiterhin seine Gültigkeit mit folgendem Wortlaut:

„Kleinbeträge von weniger als 25 Euro gelten gem. Nr. 3.1 der Anlage zu Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO bei Abschluss der Bücher als niedergeschlagen. Eine Niederschlagung im HKR-Verfahren bewirkt aber, dass diese Forderungen als offene Sollstellung (mit entsprechender Kennung) bestehen bleiben und jährlich verfahrensgesteuert übertragen werden. Um den automationsgestützt vorgehaltenen Datenumfang zu begrenzen, sind Kleinbeträge von weniger als 25 Euro nach Ablauf von 3 Jahres als Sollabgang zu buchen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Forderung niedergeschlagen wurde.

Diese Regelung ergeht in Abstimmung mit Referat 27 (Kassenreferat) des Ministeriums der Finanzen.“

Im Zuge der im Jahr 2006 vorgesehenen Überarbeitung der VV-LHO BB beabsichtige ich zur Klarstellung in Anlehnung an die BHO und in jüngster Zeit aktualisierter Verwaltungsvorschriften anderer Länder die Nr. 3.1 der Anlage zu Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO um den folgenden Satz 3 zu erweitern:

„... . Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 25 Euro ist als unbefristet niedergeschlagen zu behandeln.“

Sofern Sie Ihre Befugnisse gem. § 59 Abs. 1 LHO übertragen haben, bitte ich Sie den zuständigen Stellen diesen Erlass in geeigneter Form kenntlich zu machen.