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Kontoführung
Kontoführung
vom 14. Juli 1998
Mein Erlass vom 22.01.96 - Einrichtung von Kassen und Zahlstellen; Az.: 28 - H 2004 - 02/96
Bezüglich der Führung von Konten durch Dienststellen des Landes möchte ich auf Folgendes hinweisen:
Das Ministerium der Finanzen kann gem. Nr. 5 der Anlage 2 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO zulassen, dass eine Zahlstelle zum Zwecke der Geldverwaltung ein Konto bei einem Kreditinstitut unterhält. Mit dem o. g. Erlass wurde die Kontoführung für Zahlstellen allgemein zugelassen. Für Zahlstellen, die sich in örtlicher Nähe zur Landeshauptkasse oder zu deren Außenstellen befinden, gilt diese Regelung eingeschränkt.
Die Kontoverbindung dient - soweit nichts anderes geregelt wurde - ausschließlich zum Empfang der Zahlstellenbestandverstärkung, zum Abheben von Bargeld durch den Zahlstellenverwalter sowie zur Einzahlung und Überweisung von abzuliefernden Beträgen an die zuständige Kasse. Dabei ist darauf zu achten, dass Ablieferungen kontinuierlich und zügig vorgenommen werden. Diese fließen dem durch die Landeshauptkasse zu verwaltenden zentralen Kassenbestand des Landes zu. Dieser ist wiederum Basis für das in meinem Verantwortungsbereich liegende Liquiditätsmanagement.
Im Hinblick auf eine Minimierung der durch das Land zur Steuerung der Liquidität aufzunehmenden Kassenkredite (Tagesgeld) und der dafür zu leistenden Zinsen ist eine kontinuierliche - möglichst tägliche - Zusammenführung aller im Land verfügbaren Geldbestände unabdingbar. Optimal funktioniert dies dort, wo die Kontenbestände im Dauerauftragsverfahren täglich durch die Landeszentralbank zuverlässig an das Konto der Landeshauptkasse abgeführt werden.
Dagegen wirkt sich das langfristige Verbleiben unbarer Geldbestände (z. B. auch Drittmittel) auf nicht bewilligten Konten (in die Liquiditätssteuerung nicht einbeziehbare Geldbestände) ungünstig auf die Höhe der Zinsbelastung des Landes aus.
Aus gegebenem Anlass weise ich daher darauf hin, dass neben den gem. Nr. 31 VV zu § 70 LHO eingerichteten Konten der Kassen und den o. g. Konten der Zahlstellen die Führung weiterer Konten durch Dienststellen des Landes nicht zugelassen ist.
Ich bitte, bei den Dienststellen Ihres Verantwortungsbereiches zu prüfen, ob Bankkonten geführt werden, die nicht zugelassen sind, und ggf. eine Löschung dieser Konten zu veranlassen.