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Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (OrgStA)

Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (OrgStA)
vom 27. Januar 2009
(JMBl/09, [Nr. 2], S.20)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 31. Januar 2014
(JMBl/14, [Nr. 3], S.23)

A.

 I. Abschnitt
Sitz, Bezeichnung und Gliederung der Staatsanwaltschaften

 § 1
Sitz und Bezeichnung

 (1) Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und der Landgerichte. Sie führen die Bezeichnung:

  1. Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg,
  2. Staatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung).

(2) Das Ministerium der Justiz kann für eine Staatsanwaltschaft Zweigstellen bei Amtsgerichten einrichten. Diese führen die Bezeichnung „Staatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung), Zweigstelle ... (Ortsbezeichnung)".

§ 2
Bezeichnung der Behördenleitung

(1) Der Leiter der Generalstaatsanwaltschaft führt als Behördenleiter die Bezeichnung:
„Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg".

(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft führt als Behördenleiter die Bezeichnung:
„Der Leitende Oberstaatsanwalt in ... (Ortsbezeichnung)".

§ 3
Abteilungen

(1) Bei den Staatsanwaltschaften können mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz Abteilungen gebildet werden. Diese werden, soweit nicht der Behördenleiter eine Abteilung übernimmt, von einem Abteilungsleiter geleitet.

(2) Die Bestellung von Abteilungsleitern bedarf der Zustimmung des Generalstaatsanwalts.

§ 4
Beamte der Staatsanwaltschaft

Die Geschäfte bei den Staatsanwaltschaften werden bei dem Oberlandesgericht, den Landgerichten und den Amtsgerichten durch Staatsanwälte wahrgenommen. Soweit der Richter bei dem Amtsgericht als Strafrichter entscheidet (§ 25 GVG), können die Aufgaben des Staatsanwalts Amtsanwälten und, sofern Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen, geeigneten Rechtsreferendaren übertragen werden.

II. Abschnitt
Aufsicht, Leitung und Verantwortlichkeit

§ 5
Aufgaben der Behördenleitung

(1) Zu den Aufgaben der Behördenleitung gehören insbesondere,

  1. die Dienstaufsicht über alle Behördenangehörigen zu führen,
  2. auf die Beachtung der Gesetze sowie der sonstigen Vorschriften und Anordnungen hinzuwirken,
  3. einen Geschäftsverteilungsplan nach Maßgabe des § 16 aufzustellen und die Vertretung zu regeln,
  4. für die sachgemäße und rasche Erledigung und, soweit erforderlich, für eine einheitliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen,
  5. sich über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über solche, in denen eine Berichtspflicht besteht, zu unterrichten und dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Sachen wichtige Maßnahmen erst nach seiner Kenntnis getroffen werden,
  6. die Arbeitsabläufe zu überprüfen und den Einsatz personeller und finanzieller Ressourcen zu steuern,
  7. die Justizverwaltungssachen, insbesondere die Dienstaufsichtssachen, zu bearbeiten sowie
  8. in angemessenen Zeitabständen Geschäftsprüfungen vorzunehmen.

(2) Die Wahrnehmung der Geschäfte der Behördenleitung erfordert die Berücksichtigung der Erkenntnisse der Organisationslehre und der Prinzipien einer modernen Personalführung. Hierzu gehören insbesondere

  • Mitarbeitergespräche und Dienstbesprechungen,
  • Förderung des Einsatzes moderner Informations- und Kommunikationstechniken sowie
  • Team- und Projektarbeit,
  • Stärkung des zielorientierten Arbeitens und
  • Hinwirken auf Wirtschaftlichkeit und Kostenbewusstsein.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe g können auch Behördenangehörige herangezogen werden. Die Übertragung einzelner Geschäfte zur selbstständigen Erledigung ist insoweit zulässig.

(4) Dienstbesprechungen nach Absatz 2 Satz 2 sind regelmäßig, zumindest einmal im Kalenderjahr abzuhalten.

§ 6
Aufgaben der Abteilungsleitung

Die Abteilungsleiter nehmen innerhalb ihrer Abteilung die in § 5 Absatz 1 Buchstabe b, d und e bezeichneten Aufgaben war. Sie unterrichten den Behördenleiter über alle wichtigen Vorgänge in ihrer Abteilung. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 7
Stellung der Zweigstellenleitung

Der Leiter einer Zweigstelle nimmt die zur Abteilungsleitung gehörenden Aufgaben war. Die Befugnisse können vom Ministerium der Justiz anders geregelt werden.

§ 8
Vertretung

(1) Der ständige Vertreter der Behördenleiter wird durch das Ministerium der Justiz bestellt.

(2) Ist ein Vertreter nach Absatz 1 nicht bestellt oder ist dieser verhindert, so wird der Behördenleiter durch den dem Range, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Behördenangehörigen des staatsanwaltschaftlichen Dienstes vertreten. Mit Genehmigung des Generalstaatsanwalts kann der Leitende Oberstaatsanwalt im Einzelfall die Vertretung davon abweichend regeln.

(3) Der Behördenleiter regelt die Vertretung der Abteilungs- und Zweigstellenleiter sowie Dezernenten.

§ 9
Verantwortlichkeit der Dezernenten

(1) Innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigen die Dezernenten ihre Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Sie zeichnen alle Verfügungen und Schriftstücke, soweit nicht in den folgenden Vorschriften oder in sonstigen Anordnungen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Dezernenten unterrichten den Abteilungsleiter - wenn keine Abteilungen gebildet sind, den Behördenleiter - unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge in ihrem Geschäftsbereich.

III. Abschnitt
Zeichnung

§ 10
Zeichnung durch die Behördenleitung

 (1) Der Behördenleiter zeichnet

  1. die Berichte an die übergeordneten Behörden,
  2. die Schreiben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an den Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
  3. die abschließenden Verfügungen in Personal‑ und Justizverwaltungssachen einschließlich der Dienst- (Fach-)aufsichtssachen und Dienststrafsachen,
  4. den Schriftwechsel mit ausländischen Behörden,
  5. die ihm durch Verwaltungsanordnung vorbehaltenen Entscheidungen,
  6. die abschließenden Verfügungen und Rechtsmittelerklärungen in politischen Strafsachen und Pressestrafsachen, in letzteren auch die Anträge auf Beschlagnahme, soweit sie sich auf die gesamte Auflage oder Ausgabe eines Presseerzeugnisses beziehen,
  7. die Verfügungen, deren Zeichnung er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

(2) Eine teilweise Übertragung der Zeichnung nach Absatz 1 ist mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts zulässig. In Sachen von geringer Bedeutung kann ohne Zustimmung nach Satz 1 eine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen werden.

§ 11
Zeichnung durch die Abteilungsleitung

(1) Die Abteilungsleiter zeichnen die Verfügungen und Schriftstücke, deren Zeichnung ihnen vorbehalten ist. Im Einzelfall können sie sich die Zeichnung selbst vorbehalten.

(2) Dem Abteilungsleiter sind vor Abgang vorzulegen

  1. die abschließenden Verfügung in Sachen, die nach § 74 Absatz 2 GVG zur Zuständigkeit der Strafkammer als Schwurgericht oder nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören,
  2. die Schriftsätze, durch welche die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt, begründet, beschränkt oder zurücknimmt,
  3. die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärungen, die sich auf einen solchen Antrag beziehen und
  4. die Ablehnung der von einer anderen Staatsanwaltschaft erbetenen Verfahrensübernahme.

§ 12
Mitzeichnung

 Schriftstücke, die dem Leiter der Staatsanwaltschaft zur Zeichnung vorgelegt werden, zeichnet der Abteilungsleiter mit.

§ 13
Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft

Der Generalstaatsanwalt regelt die Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft.

§ 14
Einarbeitungszeit

(1) Staatsanwälte, die Richter auf Probe sind, legen während einer Einarbeitungszeit nach näherer Anweisung des Behördenleiters die von ihnen bearbeiteten Sachen zur Kenntnisnahme und Billigung vor. Die Vorlagepflicht soll in der Regel nicht weniger als drei und nicht länger als sechs Monate dauern.

(2) Die Verpflichtung zur Vorlage kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Leistungen gerechtfertigt ist.

(3) Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und von der Vorlagepflicht befreite Dezernenten nicht erreichbar sind.

§ 15
Art der Zeichnung

(1) Die Beamten der Staatsanwaltschaft führen im Schriftverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde. Sie zeichnen - ohne den Hinweis auf ein Auftragsverhältnis - mit ihrem Namen und ihrer Amtsbezeichnung.

(2) In Justizverwaltungssachen sowie in Gnadensachen führen die Beamten der Staatsanwaltschaft die Bezeichnung des Behördenleiters. Beamte, denen solche Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen sind, zeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag", Vertreter des Behördenleiters mit dem Zusatz „In Vertretung".

(3) Absatz 2 gilt auch bei Bescheiden des vorgesetzten Beamten nach § 172 StPO.

IV. Abschnitt
Geschäftsverteilung und Sitzungsvertretung

§ 16
Grundsätze

(1) Für jedes Geschäftsjahr stellt der Behördenleiter nach Beratung mit den Abteilungsleitern und je einem Dezernenten aus jeder Abteilung einen Geschäftsverteilungsplan auf. Die Dezernenten der Abteilung benennen dem Behördenleiter ihren Vertreter. Die Geschäfte werden grundsätzlich nach allgemeinen Gesichtspunkten verteilt. Dabei sind den Abteilungsleitern auch Geschäfte eines Dezernats zu übertragen, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies nicht ausschließt. Bei den Staatsanwaltschaften am Sitz der Landgerichte bedürfen Ausnahmen von Satz 4 der Zustimmung des Generalstaatsanwalts.

(2) Sind gegen einen Beschuldigten gleichzeitig mehrere Verfahren anhängig, die nach der Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit verschiedener Dezernenten gehören, so sollen die Verfahren möglichst in einer Hand vereinigt werden. Der Behördenleiter sorgt durch geeignete Maßnahmen dafür, dass die beteiligten Dezernenten von weiteren gegen denselben Beschuldigten anhängigen Verfahren Kenntnis erlangen.

(3) Der Geschäftsverteilungsplan ist dem Ministerium der Justiz bis spätestens 31. Januar jeden Jahres vorzulegen.

§ 17
Besondere Sachgebiete

(1) Angelegenheiten, deren sachgerechte Bearbeitung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, sollen in bestimmten Dezernaten zusammengefasst werden. Namentlich kommen in Betracht:

  1. Kapitalsachen,
  2. Brandstiftungs- und Sprengstoffstrafsachen,
  3. Politische Strafsachen und Pressestrafsachen, einschließlich der Verfahren wegen Verherrlichung von Gewalt oder Aufstachelung zum Rassenhass,
  4. Betäubungsmittelstrafsachen,
  5. Arzneimittelstrafsachen,
  6. Schifffahrtsstrafsachen,
  7. Steuer-, Zoll-, Devisen-, Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Insolvenzstrafsachen,
  8. Arbeitsschutzsachen
  9. Umweltschutzsachen,
  10. Zivilsachen,
  11. Rehabilitierungs- und Kassationssachen,
  12. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
  13. Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt im sozialen Nahraum (häusliche Gewalt).

(2) Verfahren gegen Justizbedienstete und Rechtsanwälte sollen von Abteilungsleitern bearbeitet werden.

(3) Über den Katalog des Absatzes 1 Satz 2 hinaus sollte die Zahl der Spezialdezernate möglichst gering gehalten werden. Die Zusammenlegung besonderer Sachgebiete in einem Dezernat ist möglich.

§ 18
Jugendstaatsanwalt

(1) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sind Jugendstaatsanwälte zu bestellen. Richter und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden.

(2) In den Jugenddezernaten sollen auch die Verfahren gegen Strafunmündige und Jugendschutzsachen bearbeitet werden.

(3) Jugendsachen, die in die Zuständigkeit eines besonderen Sachgebiets fallen, werden durch den Sonderdezernenten bearbeitet, soweit dieser ebenfalls nach Absatz 1 bestellt ist.

(4) Im Einzelfall können Referendaren jugendstaatsanwaltliche Aufgaben unter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertragen werden.

§ 19
Abweichungen vom Geschäftsverteilungsplan

(1) Der Behördenleiter trifft im Einzelfall eine von dem Geschäftsverteilungsplan abweichende Regelung, wenn dies zu einer sachgerechten und zügigen Aufgabenerledigung erforderlich wird.

(2) Erweist sich, dass ein oder mehrere Verfahren in einem Dezernat nicht oder nicht zügig bearbeitet werden können, soll der Dezernent von den sonstigen Dienstgeschäften entlastet werden. Ist dies nicht möglich, so wird die Bearbeitung einem oder mehreren anderen Dezernenten übertragen.

§ 20
Sitzungsdienst

(1) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelt der Behördenleiter, bei Zweigstellen deren Leiter. Die Sitzungsvertretung soll möglichst dem Verfasser der Anklage übertragen werden. Die Abteilungsleiter sind zum Sitzungsdienst heranzuziehen. Ist ein Abteilungsleiter zugleich Vertreter des Behördenleiters, so kann von einer Heranziehung abgesehen werden, soweit der Umfang der sonstigen Aufgaben die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes nicht zulässt.

(2) Bei den Schwurgerichten sollen grundsätzlich nur auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte die Staatsanwaltschaft vertreten.

(3) Der Behördenleiter kann die Einteilung des Sitzungsdienstes dem Vertreter oder einem Abteilungsleiter übertragen.

(4) Die Sitzungsvertretung in Verfahren vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur unter Aufsicht und im ­Beisein eines Jugendstaatsanwaltes wahrnehmen.

V. Abschnitt
Amtsanwälte

§ 21
Zuständigkeit in Strafsachen

(1) Den Amtsanwälten können von den Strafsachen, für die das Amtsgericht - Strafrichter - nach § 25 GVG zuständig ist, zur Bearbeitung übertragen werden:

  1. alle Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt,
  2. die folgenden Vergehen:
    • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
    • Amtsanmaßung (§ 132 StGB),
    • Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB),
    • Verstrickungs- und Siegelbruch (§ 136 StGB),
    • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), es sei denn, dass die Tat im Zusammenhang mit einer fahrlässigen Tötung oder einer Körperverletzung steht, bei der eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
    • Missbrauch von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB),
    • Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB),
    • Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), es sei denn, dass sich die Tat gegen eine der im § 194 Absatz 4 StGB bezeichneten politischen Körperschaften gerichtet hat,
    • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 201 Absatz 3 StGB bezeichneten Personen begangen worden ist,
    • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB),
    • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
    • Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), es sei denn, dass eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
    • Nötigung (§ 240 StGB), sofern nicht ein Fall des § 240 Absatz 4 StGB vorliegt,
    • Bedrohung (§ 241 StGB),
    • unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB),
    • Urkundenfälschung (§ 267 StGB) im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von Fahrzeugkennzeichen,
    • Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB),
    • unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB),
    • Gefährdung des Straßenverkehrs in den Fällen des § 315c Absatz 1 Nummer 1 a StGB, es sei denn, dass Gegenstand der Tat (§ 264 StPO) auch eine fahrlässige Tötung oder eine Körperverletzung ist, bei der eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
    • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
    • Vollrausch (§ 323a StGB), soweit der Amtsanwalt für die Verfolgung der im Rausch begangenen Tat zuständig wäre,
    • Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB).
  3. Die Vergehen nach folgenden Nebengesetzen:
    • §§ 31, 32 Absatz 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes,
    • §§ 21, 22, 22a des Straßenverkehrsgesetzes,
    • § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
    • § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
  4. Die folgenden Vergehen, soweit der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sachen oder der Schaden 2.500,00 EUR nicht übersteigt:
    • Diebstahl (§ 242 StGB),
    • Diebstahl in den Fällen des § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 StGB, wenn aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug oder wenn ein durch Schutzvorrichtung durch Wegnahme besonders gesichertes Fahrzeug gestohlen wird,
    • Unterschlagung (§ 246 StGB),
    • Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB),
    • Betrug (§ 263 StGB),
    • Erschleichung von Leistungen (§ 265a StGB),
    • Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
    • Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB),
    • Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 1 der Abgabenordnung), soweit es sich um die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt.
  5. Die folgenden Vergehen, soweit der Amtsanwalt für die Verfolgung der diesen Vergehen zugrunde liegenden Vortat zuständig ist oder zuständig wäre:
    • Begünstigung (§ 257 StGB),
    • Strafvereitelung (§ 258 StGB),
    • Hehlerei (§ 259 StGB),
    • Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen (§ 148b der Gewerbeordnung).

(2) Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn diese die besonderen ­Anforderungen erfüllen, die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt werden.

§ 22
Zuständigkeit in Bußgeldsachen

(1) Ist der amtsanwaltliche Dienst für die Bearbeitung einer Straftat zuständig, so bearbeitet er auch Ordnungswidrigkeiten, die mit der Straftat zusammenhängen (§ 42 OWiG).

(2) Die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. OWiG wird dem amtsanwaltlichen Dienst übertragen, soweit nicht nach Absatz 3 der staatsanwaltliche Dienst zuständig ist.

(3) Die Dezernenten, die für die Bearbeitung von Strafsachen aus besonderen Sachgebieten zuständig sind, sind auch für die Bearbeitung der dasselbe Sachgebiet betreffenden Bußgeldsachen nach den §§ 67 ff. OWiG zuständig. Sind für bestimmte Sachgebiete sowohl Staatsanwälte als auch Amtsanwälte zu Sonderdezernenten bestellt, so werden die Bußgeldsachen aus diesem Sachgebiet von dem Amtsanwalt bearbeitet, wenn nicht der Leiter der Staatsanwaltschaft eine abweichende Zuständigkeitsanordnung trifft.

§ 23
Ausschluss der Zuständigkeit

 Der amtsanwaltliche Dienst darf nicht bearbeiten:

  1. Verfahren, die militärische Straftaten zum Gegenstand haben,
  2. Verfahren gegen Personen, auf die das NATO‑Truppenstatut mit den Zusatzvereinbarungen oder der Vertrag über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzuges der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden sind,
  3. politische Strafsachen und Pressestrafsachen.

§ 24
Begrenzung der Zuständigkeit

(1) Der amtsanwaltliche Dienst hat sich der Bearbeitung zu enthalten, wenn mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu rechnen ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung hat.

§ 25
Sonderregelung in Einzelfällen

(1) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann in Einzelfällen auch andere Sachen von geringer Bedeutung, die in die Zuständigkeit des Strafrichters fallen, an den amtsanwaltlichen Dienst zur Bearbeitung abgeben. Diese Befugnis kann auf den Vertreter oder einen Abteilungsleiter übertragen werden.

(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann bei einem Ermittlungsverfahren von besonderem Umfang, das zur Zuständigkeit des staatsanwaltlichen Dienstes gehört, den amtsanwaltlichen Dienst zur Unterstützung heranziehen.

(3) Die Befugnis des Leiters der Staatsanwaltschaft in Einzelfällen abweichend von § 21 den staatsanwaltschaftlichen Dienst mit der Bearbeitung zu beauftragen, bleibt unberührt (§ 145 GVG).

§ 26
Verleihung der Zeichnungsbefugnis

(1) Beamten im amtsanwaltlichen Dienst, die weder die Befähigung zum Richteramt erworben, noch die Amtsanwaltsprüfung abgelegt haben, kann der Behördenleiter nach einer Probezeit einzelne oder alle Zeichnungsbefugnisse verleihen, die einem Amtsanwalt zustehen. Die Probezeit soll in der Regel nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen.

(2) Von der Probezeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach den Leistungen gerechtfertigt ist.

(3) Bei einem Wechsel zu einer anderen Staatsanwaltschaft bleibt die Verleihung der Zeichnungsbefugnis wirksam. Das Recht des Widerrufs steht dem Leiter dieser Staatsanwaltschaft zu.

(4) Soweit Beamte nicht zur Zeichnung befugt sind, zeichnet ihre Entwürfe ein Abteilungsleiter. Der Behördenleiter kann die Zeichnung auch einem Staatsanwalt oder einem Amtsanwalt übertragen.

(5) Hat ein Beamter die Amtsanwaltsprüfung abgelegt, so wird ihm die Zeichnungsbefugnis eines Amtsanwalts verliehen.

(6) Beamten im amtsanwaltlichen Dienst mit der Befähigung zum Richteramt stehen die Zeichnungsbefugnisse eines Amtsanwalts zu.

§ 27
Sitzungsvertretung

(1) Amtsanwälte vertreten die Anklage nur in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, soweit der Richter als Strafrichter (§ 25 GVG) oder Jugendrichter (§ 39 JGG) tätig wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Behördenleiter im Einzelfall besonders geeignete Angehörige des amtsanwaltlichen Dienstes zur Wahrnehmung des Sitzungsdienstes bei dem Schöffengericht heranziehen.

§ 28
Funktionsbezeichnungen

In dieser Allgemeinen Verfügung verwendete Funktionsbezeichnungen umfassen jeweils männliche und weibliche Funktionsträger. Die Möglichkeit der Verwendung der Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form bleibt unbenommen.

B.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 30. Januar 1992 (JMBl. S. 34), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 28. November 2002 (JMBl. 2003 S. 2) außer Kraft.

Potsdam, den 27. Januar 2009

Die Ministerin der Justiz

(Beate Blechinger)