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Rundschreiben 16/17 (RS 16/17)

Rundschreiben 16/17 (RS 16/17)
vom 1. Dezember 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 36], S.432)

Hinsehen - Handeln - Helfen
Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule

1 Vorbemerkung

Alle Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, alle in den Schulen Beschäftigten, die Eltern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulaufsicht sind in der Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler aufgefordert, für ein angst- und gewaltfreies Schulklima Sorge zu tragen. Das bedeutet insbesondere auch, sich offen und offensiv mit Gefährdungen und Gewalttaten auseinanderzusetzen.

Gewalttätige Verhaltensweisen dürfen weder bagatellisiert noch verschwiegen werden; vielmehr muss ihnen unmittelbar Grenzen setzend und konstruktiv orientierend begegnet werden.

Im Folgenden werden Hinweise zur Reaktion auf Gewaltvorfälle in der Schule sowie Maßnahmen zur Prävention gegeben. Motivationen und Ursachen für gewalttätiges Handeln sind Themen der pädagogischen Auseinandersetzung. Für besonders schwere Gewalttaten und krisenhafte Zuspitzungen geben die mit Unterstützung der Unfallkasse Brandenburg erstellten Notfallpläne für die Schulen des Landes Brandenburg umfassende Hinweise.

Um gegen Mobbing in der Schule vorzugehen, hat die Techniker Krankenkasse (TK) zusammen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg die Initiative „Mobbingfreie Schule – gemeinsam Klasse sein!“ ins Leben gerufen. Zentraler Baustein und Medium dieser Initiative ist der Anti-Mobbing-Koffer, welcher zum Einsatz in der Jahrgangsstufe 7 konzipiert ist (MBJS/TK 2012). Der Anti-Mobbing-Koffer wird künftig in elektronischer Form abrufbar sein. Neben Mobbing sind aber auch mittlerweile die neuartigen Formen mediengestützter Gewalt (z. B. Cybermobbing, Grooming) Auslöser für Gewaltvorfälle. Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg bietet zum Thema Gewaltprävention viele weitere Materialien, Arbeitsblätter und Literatur an (www.bildungsserver.berlin-brandenburg.de), die die in den Schulen Agierenden darin unterstützen sollen, Gewalt vorzubeugen und mit pädagogischen Mitteln zu begegnen.

2 Ziel: angstfreies Schulklima und kooperative Lernkultur

2.1 Kooperatives Lernen ist nur durch ein verbindliches Miteinander aller an der Schule Beteiligten möglich. Lernende und Lehrende sollten genau hinsehen, um Ängste und Sorgen von Schülerinnen und Schülern frühzeitig zu erkennen. Angemessen handeln und sich gegenseitig helfen schaffen den Raum für ein Lernen ohne Angst. Es gibt weder Grund noch Berechtigung, eine Schülerin, einen Schüler oder eine Lehrkraft zu schädigen. Fehlverhalten zu verstehen kann nicht heißen, es hinzunehmen oder damit einverstanden zu sein. Jede Form der Selbstjustiz stellt einen Rechtsbruch dar und ist strafbar.

2.2 Das schulinterne Curriculum, welches das schuleigene pädagogische Handlungskonzept zur Umsetzung der Rahmenlehrplanvorgaben vorsieht, unterstützt die Lehrkräfte dabei, die mit dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 – 10 verbundenen Änderungen und Innovationen, aber auch die verbindlichen Vorgaben für die Schule zu sichten, zu strukturieren und in ein schlüssiges pädagogisches Handlungskonzept für die Schule zu übersetzen. Es ist das zentrale Element der gemeinsamen Unterrichtsentwicklung des Kollegiums einer Schule. Es beinhaltet die schulischen Festlegungen zu Bildung und Erziehung, Aussagen zur fachübergreifenden Kompetenzentwicklung und die fachbezogenen Festlegungen. Es spiegelt somit die Struktur des Rahmenlehrplans in seinen Teilen A, B und C wider. Das im Teil B des Rahmenlehrplans übergreifende Thema „Gewaltprävention“ weist vielfältige Schnittmengen auf und bietet Möglichkeiten zur Schärfung des Schulprofils und der Umsetzung schulprogrammatischer Vorhaben.

Im Rahmen von Schulprogrammen und Konzepten zur Schulentwicklung sollen die Gewaltprävention und der systematische Aufbau von Verfahren und Regeln zur Konfliktschlichtung und zum Interessenausgleich eine wichtige Rolle einnehmen. Schulinterne wie auch unterstützende externe Maßnahmen (z. B. Konfliktlotsenausbildung oder Streitschlichterprojekte der RAA) sind wesentliche Elemente der Gewaltprävention.

Alle Beteiligten müssen daher einen Konsens darüber herstellen, wie ein "angst- und gewaltfreier Raum Schule" definiert wird. Über den Umgang mit gefährdenden Konflikten, Gewaltvorfällen und verfassungsfeindlichen Tendenzen ist ein verbindliches Vorgehen abzusprechen. Es ist zu klären, wie Gewalttaten sowie Formen verdeckter Schädigung systematisch aufgearbeitet werden sollen, um einen wirksamen Opferschutz zu gewährleisten, eine Wiedergutmachung einzuleiten und die Gefahr einer Wiederholung möglichst auszuschließen. Die Schülerinnen, Schüler und Eltern sind in diesen Prozess der Konsensbildung einzubeziehen, denn nur gemeinsam mit ihnen ist das Ziel eines angstfreien Lernens in der Schule erreichbar.

2.3 Grundsätze für das Zusammenleben und Zusammenlernen sollen in der Schule offen diskutiert, von der Schulkonferenz, z. B. in Form einer Haus- und Pausenordnung, beschlossen (vgl. § 91 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Brandenburgisches Schulgesetz, BbgSchulG) und von allen an der Schule Beteiligten unterschrieben werden. Damit sind die an der Schule geltenden Regeln und eine klare Definition von Regelverstößen allen bekannt und können im Schulalltag praktiziert werden.

3 Gewaltvorfälle: Grundsätze des Handelns

Jede Lehrkraft ist verantwortlich für ein sofortiges Einschreiten, wenn ihr Gewalttaten oder Hinweise auf Gewalttaten bekannt werden. Letztendlich obliegt der Schulleitung die Verantwortung für eine sachgerechte und schnelle Reaktion auf Gewalttaten.

3.1 Unmittelbar nach Gewalttaten stehen Schutz und Hilfe für das Opfer im Mittelpunkt der schulischen Fürsorge sowie des pädagogischen Handelns.

3.2 Bei der Reaktion auf eine Gewalttat ist deren Ursache zu berücksichtigen.

3.3 Jede Gewalttat ist zu ächten, nicht jedoch die Person, die sie begeht. Die Wirkung der Tat beim Opfer ist der Täterin/dem Täter bewusst zu machen.

3.4 Einer Person, die eine Gewalttat beging, ist Hilfe anzubieten. Zur Hilfe gehören eine sachlich konfrontierende Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen (durch Gespräche oder schriftliche Berichte) ohne Beschönigung ebenso wie die Anleitung zur Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer. Gewaltverhalten allein mit repressiven Maßnahmen zu begegnen, kann sich gegebenenfalls kontraproduktiv auswirken.

3.5 Die gemäß §§ 63 und 64 BbgSchulG in Verbindung mit der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung (EOMV) gegebenenfalls einzuleitenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind so zu wählen, dass sie als soziale Konsequenz aus dem Fehlverhalten zu verstehen sind. Dies gilt auch im Falle der Anzeige einer Straftat.

3.6 Allen Stigmatisierungen und Demütigungen in der sozialen Gemeinschaft der Schule ist präventiv entgegenzuwirken.

4 Waffenverbot in der Schule

4.1 Das Führen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie das sonstige Verbringen dieser in die Schule sind verboten. Den Schülerinnen und Schülern sowie Eltern sollte dieses Verbot bereits bei der Aufnahme in die Schule bekannt gegeben werden. Eindeutigkeit im Sinne des Waffenverbots trägt zu einer Befriedung des Schullebens und zur Vertrauensbildung bei. Waffen erhöhen nicht die Sicherheit, sondern gefährden Menschen.

4.2 Die Durchsuchung von Taschen und Kleidungstücken von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte ist bei einem begründeten Verdacht auf Waffenbesitz mit dem Einverständnis der betroffenen Schülerinnen und Schüler zulässig und muss im Beisein einer dritten Person erfolgen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler ihre bzw. seine Einwilligung, darf die Kontrolle nur von der herbeizurufenden Polizei durchgeführt werden. Die Eltern sind entsprechend zu informieren. Sichergestellte Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sind der Polizei vor Ort in der Schule zu übergeben.

5 Vorgehen bei Gewaltvorfällen

Die nachfolgenden Maßnahmen sind zunächst für die Lehrkräfte maßgeblich, die erste Hinweise auf eine geplante oder begangene Gewalttat erhalten haben oder deren Zeuge werden. Diese sind gehalten, andere Lehrkräfte zur Unterstützung heranzuziehen und die Schulleitung zu informieren.

5.1 Welche Maßnahmen sind bei einem akuten Gewaltvorfall zu beachten?

  • Beenden der Gewalttat, soweit dies realisierbar ist. Dritte zu Hilfe rufen.
  • Sorge für die Sicherheit des Opfers in der akuten Situation tragen.
  • Weitere Fürsorge für das Opfer einleiten (z. B. psychologische und medizinische Betreuung oder Heimwegbegleitung).
  • Verhindern, dass die gewalttätige Auseinandersetzung in oder außerhalb der Schule ihre Fortsetzung findet.
  • In Fällen unmittelbarer Lebensgefahr: Notruf der Polizei 110, Notruf der Feuerwehr 112 anrufen.
  • In allen anderen schwerwiegenden Fällen (z. B. bei Körperverletzung, Bedrohung oder Waffeneinsatz) die zuständige Ansprechpartnerin/den zuständigen Ansprechpartner bei der Polizei der jeweiligen Schule (gemäß Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10. Mai 2013) oder das Sachgebiet Prävention durch die Schulleitung informieren (siehe Liste Sachgebiete Prävention in den brandenburgischen Notfallplänen).
  • Sofortige Benachrichtigung nach einem Notfall an die Unfallkasse Brandenburg (siehe Meldeformular) durch die Schulleitung (Notrufnummer bei den Schulleitungen hinterlegt).
  • Hilfreich im Sinne der Aufarbeitung: Befragung der Täterin/des Täters einschließlich der Verdeutlichung der Normverletzung. Knappe Information über die weitere Aufarbeitung des Geschehens, gegebenenfalls Bericht der Täterin/des Täters zum Vorgang.
  • Sicherung der Fakten, die zu der weiteren Aufarbeitung des Falls notwendig sind (schriftliche Berichte der Beteiligten, gegebenenfalls Fotos von Sachverhalten, Symbolen oder Texten).
  • Information an die Eltern der direkt Betroffenen.
  • Innerhalb von 24 Stunden nach dem Geschehen: Meldung von schwerwiegenden Gewalttaten an das zuständige staatliche Schulamt, ggf. an die zuständigen Schulpsychologinnen/Schulpsychologen [vor allem Berichte von Opfern und Beteiligten], an die Pressestelle des MBJS sowie bei Sachbeschädigungen an den jeweiligen Schulträger (beiliegendes Meldeformular mit Anlagen per Fax oder Mail).

5.2 Welche Maßnahmen sind bei der Aufarbeitung des Sachverhalts zu beachten?

  • In jedem Fall ist die sorgfältige Aufarbeitung eines Gewaltgeschehens unerlässlich. Eine Gewalttat darf für die Täterin/den Täter nicht ohne Konsequenzen bleiben.
  • Neben dem Beistand für die Opfer soll auf eine soziale Wiedergutmachung und, wenn realisierbar, auf einen Ausgleich zwischen Täter und Opfer Wert gelegt werden. Wenn es möglich ist, sollte ein Schaden wiedergutgemacht werden. Hierbei sind auch an der Schule vorhandene Schülerschiedsstellen einzubeziehen.
  • Als logische und schnelle Reaktion aus dem Geschehen sind die eingeleiteten Sanktionen der Täterin/dem Täter verständlich zu machen. Wenn Vereinbarungen zur sozialen Wiedergutmachung getroffen werden, sind diese auf ihre Einhaltung durch die Lehrkräfte zu überprüfen. Informationen zum Täter-Opfer-Ausgleich finden sich auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg unter "Themen" – "Gewaltprävention".
  • Zeitnah zum Vorfall soll ein auswertendes Gespräch den Prozess der Aufarbeitung abschließen. Für den Fall des Wiederauflebens des Konflikts ist den Beteiligten eine innerschulische Ansprechpartnerin/ein innerschulischer Ansprechpartner zu benennen.

6 Was ist zu melden? Was ist anzuzeigen?

6.1 Welche Vorfälle sind an das zuständige staatliche Schulamt zu melden?

Alle Fälle von Gewaltandrohung mit oder ohne Waffen sowie Vorkommnisse, bei denen Gewalt bewusst und mit der Folge einer Körperverletzung eingesetzt wurde, auch solche durch Schulfremde, sind auf dem beiliegenden Meldeformular zu übermitteln. Dies gilt ebenso für antisemitische, fremdenfeindliche, extremistische Äußerungen unabhängig vom politischen Hintergrund sowie auch für solche, die der verfassungsrechtlich garantierten Achtung der Menschenwürde entgegenstehen. Die Meldeverpflichtung gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht naheliegt, dass es sich um Straftaten mit organisiertem Hintergrund handelt.

6.2 Welche Vorfälle sind der Polizei anzuzeigen?

Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht einer strafbaren Handlung, hat die Schulleitung zu prüfen, ob pädagogische Maßnahmen ausreichen oder ob wegen der Schwere der Tat eine Anzeige an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgen muss.

Die Erziehungsberechtigten aller Beteiligten sind unverzüglich zu benachrichtigen.

Eine Strafanzeige ist insbesondere zu erstatten, wenn der Schulleitung Tatsachen bekannt werden, die Anhaltspunkte dafür sein können, dass folgende Straftaten an der Schule oder im unmittelbaren Umfeld davon begangen wurden oder bevorstehen: Straftaten gegen das Leben, Sexualdelikte, Raubdelikte, gefährliche oder schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, besonders schwere Fälle von Erpressung, Bedrohung oder Nötigung, Sachbeschädigung, Einbruchsdiebstähle oder Brandstiftung; darüber hinaus bei politisch motivierten Straftaten, Verstößen gegen das Waffengesetz oder Betäubungsmitteldelikten.

Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schulleitung zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von solchen oder vergleichbaren Straftaten erhalten.

Auch bei Sachverhalten, die nicht angezeigt werden müssen, kann es sinnvoll sein, die Polizei bzw. die jeweilige Ansprechpartnerin/den jeweiligen Ansprechpartner Polizei der Schule zu informieren; darüber entscheidet die Schulleitung. Gerade bei Gewaltvorfällen ist es wichtig, dass das Opfer erfährt, dass es ernst genommen wird und seine Rechte vertreten werden.

Eine Anzeige bei der Polizei beendet nicht die pädagogische Bearbeitung der Gewalthandlung und des ihr zugrunde liegenden Konflikts.

6.3 Zuständigkeit bei Anzeigen? Anzeige bei Strafunmündigen?

Eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ist in der Regel schriftlich bei der Polizei, gegebenenfalls über die jeweilige Ansprechpartnerin/den jeweiligen Ansprechpartner Polizei der Schule, zu stellen. Strafanzeigen oder Strafanträge können auch in der örtlichen Polizeiwache gestellt werden.

Die Anzeige von strafunmündigen Kindern (unter 14 Jahren) ist vom Einzelfall abhängig. Bei diesen Fällen soll die Ansprechpartnerin/der Ansprechpartner Polizei der Schule einbezogen werden.

Sollte bei strafunmündigen Kindern die Vermutung bestehen, dass Erziehungsdefizite bei den Sorgeberechtigten gegeben sind, nimmt die Schule direkt mit dem zuständigen Jugendamt beziehungsweise mit der/dem für das Einzugsgebiet der Schule zuständigen Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) Kontakt auf.

6.4 Anzeigen bei Delikten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

In Fällen von Delikten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates ist nicht nur die Polizei, sondern auch der Verfassungsschutz (siehe Anlage: Hinweise, Rat und Unterstützung) einzubeziehen. Das betrifft insbesondere die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 StGB und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß  § 86 a StGB.

Sollten einer Schule verfassungsfeindliche Äußerungen rechts- bzw. linksextremistischer Art oder religiös fundamentalistische, insbesondere politisch indoktrinierende Äußerungen in Form von Schriften oder Plakaten per Post zugehen, so sind diese sicherzustellen und an die zuständige Polizeidienststelle weiterzuleiten. Um die kriminaltechnische Untersuchung zu erleichtern, sollen möglichst wenige Personen die Zusendung berühren. Eine Meldung gemäß Nummer 5.1 ist vorzunehmen.

6.5 Wer stellt Strafanzeigen und Strafanträge?

Eine Strafanzeige und ein Strafantrag können grundsätzlich sowohl von der Schulleitung als auch von der Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes sowie auch von der Geschädigten/vom Geschädigten selbst gestellt werden. Eine Strafanzeige sollte jedoch von der Schulleitung, ein Strafantrag von der Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes gestellt werden. Die Strafanzeige oder der Strafantrag wird nicht in der Eigenschaft als Privatperson gestellt, sondern in Wahrnehmung der dienstlichen Verantwortung. Als Adresse ist die Dienstanschrift zu nennen. Auch bei der Adressenangabe der von der Tat Betroffenen oder von Zeugen soll grundsätzlich die Schule als Anschrift für eine Vorladung zur Zeugeneinvernahme genannt werden.

6.6 Strafanzeige

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt hat, der möglicherweise eine Straftat darstellt. Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich bei der Polizei, einer Staatsanwaltschaft oder bei den Amtsgerichten erstattet werden.

Eine Strafanzeige z. B. wegen eines Offizialdelikts, also Straftaten, die von Amts wegen und ohne Rücksicht auf den Willen von Opfern staatlich verfolgt werden (z. B. Nötigung, Raub oder Erpressung), kann jeder erstatten, der Kenntnis erlangt. Die/der Anzeigende muss den Tathergang nicht selbst erlebt haben, sondern zeigt an, was geschehen sein soll, damit der Vorgang von der Polizei ermittelt und geprüft werden kann. Der Bericht des Opfers/Geschädigten über den Vorgang sollte in solchen Fällen nicht nur dem Meldeformular, sondern auch dem Schreiben an die Polizei angefügt werden. Die Anzeige von Offizialdelikten ersetzt aber nicht eine pädagogische Strategie des Umgangs damit durch die Schule, die dabei auch die möglicherweise stigmatisierende Wirkung der Strafverfolgung zu berücksichtigen hat.

Mit der Anzeige nimmt die Schulleitung ihre Fürsorgepflicht wahr und macht deutlich, dass es sich hier um ein strafrechtlich relevantes und im Rahmen des Schullebens nicht hinnehmbares Fehlverhalten handelt.

6.7 Strafantrag

Ein Strafantrag ist das Verlangen, eine Person wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich zu verfolgen. Gemäß § 158 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) kann der Antrag bei der Polizei schriftlich angebracht oder bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich angebracht oder zu Protokoll gegeben werden. Bei einem Antragsdelikt stellt ein Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, der innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täterin/Täter von der/dem Verletzten (dem gesetzlichen Vertreter oder Sorgeberechtigten) oder vom sonstigen Antragsberechtigten zu stellen ist. Es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten und nimmt bei den sogenannten relativen Antragsdelikten die Ermittlungen von sich aus auf.

Antragsdelikte (Antragsberechtigte) sind laut Strafgesetzbuch insbesondere:

  • § 123 StGB: Hausfriedensbruch (Schulleitung)
  • § 185 StGB: Beleidigung (Verletzte oder Dienstvorgesetzte)
  • §§ 223, 229 StGB: Vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung (Verletzte oder Dienstvorgesetzte bei Delikten gegen Amtsträger, gegebenenfalls Strafverfolgungsbehörde bei besonderem öffentlichen Interesse)
  • § 303 StGB: Sachbeschädigung (Geschädigte, Schulleitung, auch Schulträger oder Strafverfolgungsbehörde bei besonderem öffentlichen Interesse).

Insbesondere in allen Fällen, in denen ein gezielter Angriff, und hierbei insbesondere jeder Angriff mit Waffengewalt, einer/einen Beschäftigten in Ausübung seines Amtes trifft, ist grundsätzlich in Wahrnehmung der Fürsorgeverantwortung der Behörde ein Strafantrag von der Leitung des staatlichen Schulamtes zu stellen. Das verdeutlicht der Täterin/dem Täter oder außenstehenden Dritten exemplarisch, welche Art der Grenzüberschreitung nicht hinzunehmen ist.

6.8 Weitere Schritte bei Vorfällen von hoher Brisanz und Öffentlichkeitswirkung

  • Über das Geschehen und den Sachstand der bisherigen Bearbeitung sind unverzüglich Sachinformationen an das Kollegium zu übermitteln. Diese Informationen sind die Voraussetzung dafür, Gespräche mit den betroffenen Klassen zu führen. Elternanfragen kann so angemessen begegnet und Gerüchten frühzeitig entgegengewirkt werden.
  • Eine sofortige telefonische und schriftliche Information an die Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes hat bei solchen Vorfällen zu erfolgen, die als besonders schwerwiegend einzustufen sind, wie z. B. gefährliche und schwere Körperverletzung, Einsatz von Waffen, Fälle mit Todesfolge sowie die Androhung von Gewalttaten. Dies geschieht wie folgt: Angabe der zentralen Fakten; knappe schriftliche Darstellung des bisherigen Vorgehens, damit auch Presseanfragen beantwortet werden können. Für Rückfragen ist eine Ansprechpartnerin/ein Ansprechpartner der Schule gemäß dem Meldeformular im Anhang zu benennen.
  • Verhalten gegenüber der Presse: Zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft sollen eine abgestimmte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Maßgabe der Nummer 14 der VV-Schulbetrieb, ob in Angelegenheiten der Schule den Medien Auskunft zu Gewaltvorfällen erteilt wird und ob Kontakte zur Schule zugelassen werden. Sie oder er informiert in Absprache mit der Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes die Pressestelle des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Tel.: 0331/866-3520) über derartige Anfragen und lässt sich von dieser vorab beraten. Es gelten die "Hinweise zum Umgang mit der Presse und der Öffentlichkeit" in den brandenburgischen Notfallplänen.

7 Fürsorgeverantwortung und Opferhilfe

Das oberste Kriterium für die weitere Behandlung eines Gewaltvorfalls ist die Fürsorgeverantwortung für das Opfer. Dies gilt bei Schülerinnen und Schülern und grundsätzlich in jedem Fall auch für betroffene Lehrkräfte und weitere Mitglieder der Schulgemeinschaft. Die Lehrkräfte sind auf die Unterstützungsangebote der schulpsychologischen Beratung und Betroffene auf die kostenfreien Beratungsangebote der Opferhilfe e. V., Opferberatung Potsdam oder des Weißen Rings e. V., Landesbüro Brandenburg in Potsdam hinzuweisen. Die ebenfalls kostenfreie Beratung des Vereins Opferperspektive in Potsdam richtet sich an Opfer rechter Gewalt. Die Kontaktdaten ersehen Sie aus der beiliegenden Anlage 1 „Hinweise, Rat und Unterstützung – Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten“.

Gemäß § 4 Absatz 3 BbgSchulG erfordert es die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler, jedem Anhaltspunkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Grundsätzlich stehen neben ordnungsrechtlichen schulischen Maßnahmen vor allem Hilfsangebote der Schule (z. B. über die Information des Jugendamtes gemäß § 63 Absatz 3 BbgSchulG) im Vordergrund. Wenn das Wohl der Schülerinnen und Schüler gefährdet scheint, ist das zuständige Jugendamt zu informieren. Als weitere Maßnahme kommt eine schriftliche Vereinbarung mit den Eltern über zu erreichende Erziehungs- und Bildungsziele gemäß § 44 Absatz 6 BbgSchulG in Betracht.

8 Wo erhalten Schulen Hinweise, Rat und Unterstützung?

Hilfe im akuten Krisenfall und Unterstützung bei der Entwicklung eines Konzepts zur Gewaltprävention erhalten die Schulen auf Anfrage von besonders ausgebildeten Experten zur Gewaltprävention des "Beratungs- und Unterstützungssystems Schule und Schulaufsicht" (BUSS) und der zuständigen schulpsychologischen Beratung. Die Schulpsychologinnen/Schulpsychologen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Maßgabe entbindet sie jedoch nicht von der Informationspflicht über erforderliche Angaben zum Vorfall gegenüber der Leitung des zuständigen staatlichen Schulamtes. Im Rahmen des BUSS unterstützt die Landesregierung Lehrkräfte, Schulleitungen und Schulaufsicht darin, Gewaltpotenziale in ihrem Arbeitsbereich frühzeitig wahrzunehmen, um sie gleichzeitig zu befähigen, sich mit den Problemen aktiv auseinanderzusetzen. Die Schulleitungen und Lehrkräfte können sich an die Beraterinnen/Berater und die Schulpsychologinnen/Schulpsychologen ihres Schulamtsbereiches wenden. Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) informiert über Details (www.lisum.berlin-brandenburg.de). Allen Schulen steht für die Aufarbeitung von Amokläufen, Massenunfällen, Katastrophen und tödlichen Schulunfällen ein Kriseninterventionsteam der Unfallkasse Brandenburg zur Verfügung.

Interne Kooperationspartnerinnen/Kooperationspartner der Schule (z. B. Vertrauenslehrkräfte, Konfliktlotsen, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen oder andere Experten im Kollegium) und externe Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner können bei der Bewältigung eines entsprechenden Vorfalls bei der Aufarbeitung des Geschehens einbezogen werden. Sowohl die eingeleiteten als auch die beabsichtigten Maßnahmen sollten in jedem Fall im Meldeformular gemäß Nummer 6.1 festgehalten werden.

Als erfahrene externe Kooperationspartner in schweren Fällen erwiesen sich bislang insbesondere die Jugend- und Opferschutzbeauftragten der Polizei oder die Polizeibeamtinnen/Polizeibeamten in dem Sachgebiet Prävention. Die Jugend- und Opferschutzbeauftragten sind ständige Koordinations- und Kontaktpersonen zu allen Institutionen und gleichzeitig Ansprechpartner für jede Polizeibeamtin/jeden Polizeibeamten in jedem Schutzbereich. Diese speziell geschulten Polizeibeamtinnen/Polizeibeamten geben nicht nur auf dem Gebiet der Gewaltprävention Hinweise, sondern sollten zusätzlich als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner zur pädagogischen Konfliktbewältigung verstanden werden. Von deren tat- und täterbezogenen Kenntnissen kann die Schule im Einzelfall profitieren. Bewährte Experten auf regionaler Ebene sind insbesondere das Jugendamt, die Erziehungsberatung und die Jugendgerichtshilfe. Zur Gestaltung schulinterner Strukturen zur Konfliktregelung können auch die Angebote der RAA Brandenburg e. V. (www.raa-brandenburg.de) genutzt werden.

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Schule (vgl. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10. Mai 2013) soll jede Schule die Möglichkeiten zur Gewaltprävention und das Handeln nach Gewaltvorfällen thematisieren und entsprechende Absprachen mit den in allen 15 Schutzbereichen des Landes eingerichteten Präventionsdienststellen der Polizei treffen. Informationen hierzu sind über die Internet-Adressen www.internetwache.brandenburg.de und www.polizei-beratung.de zu erhalten.

Unterstützung und Hilfe bieten zudem außerschulische Einrichtungen an. Diese sind insbesondere zu nutzen, um angemessen auf rechtsextremistisch oder rassistisch motivierte Formen von Gewalt zu reagieren oder präventive Strategien dagegen zu entwickeln. Die beiliegende Anlage 1 „Hinweise, Rat und Unterstützung – Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten“ zu diesem Rundschreiben bietet einen Überblick über ausgewählte Ansprechpartner und deren Kontaktdaten.

9 Schlussbestimmungen

Das Thema "Gewaltprävention - Umgang mit Gewaltvorfällen" ist einmal im Jahr im Rahmen einer Schulkonferenz zu behandeln. Sofern zu Gewaltvorfällen schulexterne Beratungen in Anspruch genommen werden und personenbezogene oder auf Personen beziehbare Daten übermittelt werden sollen, bedarf es der Einwilligung der jeweils Betroffenen, bei Minderjährigen also der Eltern.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 6/09 „Hinsehen – Handeln – Helfen Angstfrei leben und lernen in der Schule“ vom 17. August 2009 (ABl. MBJS/09, [Nr. 6], S. 221) außer Kraft.

Anlagen