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Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse (VV-Zeugnisse - VVZeu)

Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse (VV-Zeugnisse - VVZeu)
vom 24. November 2011
(Abl. MBJS/11, [Nr. 8], S.294)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 21], S.282)

Aufgrund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Anlagen

Anlage 1 Festgelegte Zeugniseintragungen

Anlage 2 Grundwortschatz für die Erstellung von Zeugnissen in sorbischer (wendischer) Sprache

Anlage 01 - Grundschule:

01-01: Zeugnis zum Schuljahr der Jahrgangsstufen 1 und 2 (bei schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung auch zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 3 und 4)
01-02: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 3 und 4
01-03: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 5 und 6

Anlage 02 - Sekundarstufe I:

02-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7 und 8 der Gesamtschule
02-02: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 9 und 10/I der Gesamtschule
02-02a: Zeugnis zum Schuljahr der Jahrgangsstufe 10 der Gesamtschule
02-03: Abgangszeugnis der Jahrgangsstufen 9 der Gesamtschule
02-04: Abschlusszeugnis in der Sekundarstufe I der Gesamtschule
02-05: Abgangszeugnis der Jahrgangsstufe 8 und 9 der Gesamtschule
02-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 5 und 6 einer Leistungs- und Begabungsklasse sowie 7 bis 10/I des Gymnasiums
02-11a: Zeugnis zum Schuljahr der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
02-12: Abgangszeugnis in der Sekundarstufe I des Gymnasiums
02-13: Abschlusszeugnis in der Sekundarstufe I des Gymnasiums
02-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7/I sowie 7/II bis 10/I (integratives System) der Oberschule
02-31b: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 9 und 10/I für Klassen, die an Gesamtschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBI. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen)
(Hinweis der BRAVORS-Redaktion: Anlage 02-31b ist am 31. Juli 2013 außer Kraft getreten.)
02-32: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7/II bis 10/I (kooperatives System) der Oberschule
02-33: Abgangszeugnis (integratives System) der Oberschule
02-33b: Abgangszeugnis für Klassen, die an Gesamtschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBI. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen)
(Hinweis der BRAVORS-Redaktion: Anlage 02-33b ist am 31. Juli 2013 außer Kraft getreten.)
02-34: Abgangszeugnis (kooperatives System) der Oberschule
02-35: Abschlusszeugnis (integratives System) der Oberschule
02-35a: Abschlusszeugnis für Klassen, die an Gesamtschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen)
(Hinweis der BRAVORS-Redaktion: Anlage 02-35a ist am 31. Juli 2013 außer Kraft getreten.)
02-36: Abschlusszeugnis (kooperatives System) der Oberschule

Anlage 03 - gymnasiale Oberstufe:

03-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien
03-02: Zeugnis zum Schuljahr der Einführungsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien der gymnasialen Oberstufe
03-03: Abschluss-/Abgangszeugnis zum Schuljahr der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien
03-04: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Belegung von zwei Leistungskursen)
03-04a: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Belegung von fünf Kursen auf erhöhtem Anforderungsniveau [Leistungskurse])
03-05: Abgangs/Abschlusszeugnis der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Belegung von zwei Leistungskursen)
03-05a: Abgangs-/Abschlusszeugnis der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Belegung von fünf Kursen auf erhöhtem Anforderungsniveau [Leistungskurse])
03-06: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Belegung von zwei Leistungskursen)
03-06a: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Belegung von fünf Kursen auf erhöhtem Anforderungsniveau [Leistungskurse])

Anlage 04 - Berufsschule:

04-01: Zeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teiles einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO
04-02: Abgangszeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teiles einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO
04-03: Abschlusszeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teiles einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO auf der Grundlage der Berufsschulverordnung 2016
04-03a: Abschlusszeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teiles einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang vor Inkrafttreten der Berufsschulverordnung vom 28. April 2016 begonnen haben
04-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung und Berufsausbildungsvorbereitung
04-12: Abgangszeugnis des Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung und Berufsausbildungsvorbereitung
04-13: Abschlusszeugnis des Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung und Berufsausbildungsvorbereitung
04-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung und Berufsausbildungsvorbereitung für Jugendliche mit Arbeitsvertrag
04-22: Abgangszeugnis der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung und Berufsausbildungsvorbereitung für Jugendliche mit Arbeitsvertrag

Anlage 05 - Berufsfachschule:

05-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G)
05-11a: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G-Plus)
05-12: Abgangszeugnis des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G)
05-12a: Abgangszeugnis des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G-Plus)
05-13: Abschlusszeugnis des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G)
05-13a: Abschlusszeugnis des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G-Plus)
05-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Berufsfachschule Soziales
05-22: Abgangszeugnis der Berufsfachschule Soziales
05-23: Abschlusszeugnis der Berufsfachschule Soziales
05-24: Zeugnis der Nichtschülerprüfung der Berufsfachschule Soziales
05-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-32: Abgangszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-33: Abschlusszeugnis der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-34: Zeugnis der Nichtschülerprüfung an der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht

Anlage 06 - Fachoberschule/Fachhochschulreife:

06-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des zweijährigen Bildungsganges der Fachoberschule in Vollzeitform
06-02: Abgangszeugnis des zweijährigen Bildungsganges der Fachoberschule in Vollzeitform
06-03: Zeugnis der Fachhochschulreife des zweijährigen Bildungsganges der Fachoberschule in Vollzeitform
06-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des einjährigen Bildungsganges der Fachoberschule in Vollzeitform
06-12: Abgangszeugnis des einjährigen Bildungsganges der Fachoberschule in Vollzeitform
06-13: Zeugnis der Fachhochschulreife des einjährigen Bildungsgange der Fachoberschule in Vollzeitform
06-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des zweijährigen Bildungsganges der Fachoberschule in Teilzeitform
06-22: Abgangszeugnis des zweijährigen Bildungsganges der Fachoberschule in Teilzeitform
06-23: Zeugnis der Fachhochschulreife des zweijährigen Bildungsganges der Fachoberschule in Teilzeitform
06-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des Sonderlehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
06-32: Abgangszeugnis des Sonderlehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
06-33: Zeugnis der Fachhochschulreife des Sonderlehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
06-41: Zeugnis der Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
06-51: Zeugnis der Fachhochschulreife bei zusätzlichem Erwerb in beruflichen Bildungsgängen mit Ausbildungsberufen nach BBiG oder HwO mit Berufen nach Landesrecht

Anlage 07 - Fachschule:

07-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge der Fachschule Wirtschaft und Technik
07-02: Abgangszeugnis der Bildungsgänge der Fachschule Wirtschaft und Technik
07-03: Abschlusszeugnis der Bildungsgänge der Fachschule Wirtschaft und Technik
07-04: Abschlusszeugnis der Nichtschülerprüfung der Fachschule Wirtschaft und Technik
07-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege/Heilpädagogik (Aufbaulehrgang)/Sonderpädagogik (Aufbaulehrgang)
07-11SP: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik
07-12: Abgangszeugnis der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege/Heilpädagogik (Aufbaulehrgang)/Sonderpädagogik (Aufbaulehrgang)
07-12P: Abgangszeugnis der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik
07-13: Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege/Heilpädagogik (Aufbaulehrgang)/Sonderpädagogik (Aufbaulehrgang)
07-13SP: Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik
07-14: Abschlusszeugnis der Nichtschülerprüfung der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege/Heilpädagogik (Aufbaulehrgang)/Sonderpädagogik (Aufbaulehrgang)
07-14SP: Abschlusszeugnis Nichtschülerprüfung der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik

Anlage 08 - Doppelqualifizierende Bildungsgänge:

08-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO
08-02: Abgangszeugnis im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO
08-03: Zeugnis der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO

Anlage 09 - Förderschule:

09-01: Zeugnis zum Schuljahr der Jahrgangsstufen 1 und 2 (bei schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung auch zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 3 und 4) der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen”
09-02: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 3 und 4 der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen”
09-03: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen”
09-04: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen”
09-05: Abgangszeugnis der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen”
09-06: Abschlusszeugnis der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen”
09-07: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung”
09-08: Abschlusszeugnis der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung”

Anlage 10 - Zweiter Bildungsweg:

10-01: Zeugnis des Vorkurses in Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges
10-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
10-12: Abgangszeugnis des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
10-13: Abschlusszeugnis des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
10-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Einführungsphase des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
10-22: Abgangszeugnis der Einführungsphase des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
10-23: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Hauptphase des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
10-24: Abgangszeugnis der Hauptphase des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
10-25: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (nachträglicher Erwerb in Teilzeitform)
10-26: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (nachträglicher Erwerb in Vollzeitform)
10-31: Zeugnis über die Einzelfachteilnahme im Telekolleg
10-32: Zeugnis zum Trimester im Telekolleg
10-33: Zeugnis der Fachoberschulreife im Telekolleg
10-34: Zeugnis der Fachhochschulreife im Telekolleg

Anlage 11 - Nichtschülerprüfungen für allgemein bildende Abschlüsse:

11-01: Zeugnis über den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I durch eine Nichtschülerprüfung
11-11: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschüler
11-21: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
11-31: Bescheinigung über den Erwerb des Latinum/Graecum durch eine Nichtschülerprüfung

Anlage 12 - Sonstige:

12-21: Bescheinigung Latinum/Graecum (drei Jahre Pflichtunterricht und Prüfung)
12-22: Bescheinigung Latinum/Graecum (drei Jahre Pflichtunterricht und Nichtbestehen der Prüfung)
12-23: Bescheinigung Latinum/Graecum (vier Jahre Pflichtunterricht)
12-31: Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife
12-41: Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen einer Nichtschülerprüfung
12-51: Bescheinigung über die Teilnahme am Zusatzangebot zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Berufsausbildung

Anlage 13 - Zweisprachige Zeugnisse und Bescheinigungen für Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

13-45: Zweisprachiges Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife (Belegung von zwei Leistungskursen)
13-45a: Zweisprachiges Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife (Belegung von fünf Kursen auf erhöhtem Anforderungsniveau [Leistungskurse])
13-46: Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht in Sorbisch/Wendisch als Zweitsprache
13-47: Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht in Sorbisch/Wendisch als Fremdsprache

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1 - Formulare

(1) Die Formulare für schulische Zeugnisse und zeugnisähnliche Bescheinigungen (Zeugnisse) sind im Format DIN A 4 zu fertigen. Sofern ein Zeugnis aus drei oder vier Seiten besteht, ist es im Format DIN A 3, gefaltet auf DIN A 4, zu fertigen. Es können abweichend zwei getrennte Blätter im Format DIN A 4, die vorn und hinten entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Seiten zu beschreiben sind, verwendet werden. In diesem Fall sind die Blätter oben links nach hinten zu falten und zu heften. Auf der letzten Seite ist das Zeugnis so zu siegeln, dass das Siegel auch die Faltung erfasst. Soweit ein Zeugnis aus zwei Seiten besteht, kann das Zeugnis doppelseitig oder auf zwei getrennten Blättern, die entsprechend den Sätzen 4 und 5 zu verbinden sind, erstellt werden. Text und Darstellung, die Reihenfolge der Angaben und deren Anordnung wird durch die Musterformulare in den Anlagen verbindlich festgelegt. In den Mustern kursiv dargestellte Angaben sind in Normalschrift nur zu verwenden, sofern sie benötigt werden. Erfolgt zum Schulhalbjahr keine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens und sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann ein einseitiges Zeugnis erstellt werden, indem auf der ersten Seite die Angaben zum Arbeits- und Sozialverhalten entfallen und die für die zweite Seite vorgesehenen Angaben auf die erste Seite übernommen werden.

(2) Zeugnisse enthalten das Landeswappen. Das Wappen ist im Schwarzweiß- oder Mehrfarbdruck zu verwenden. Für die Gestaltung gelten die Bestimmungen des Hoheitszeichengesetzes. Soweit genehmigte Ersatzschulen keine eigenen Formulare verwenden, nutzen sie die Formulare der entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ohne das Landeswappen. Anerkannte Ersatzschulen verwenden die Formulare der entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit Landeswappen. Verwenden anerkannte Ersatzschulen eigene Formulare, insbesondere unter Nutzung eines eigenen Wappens, so bedürfen diese der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium.

(3) Die Formulare sind vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. Statt vorgefertigter Formulare können auch entsprechende urkundenechte, insbesondere durch Laserdrucker erstellte Computerausdrucke auf weißem Papier verwendet werden. Für Abschlusszeugnisse kann Urkundenpapier (Elefantenhaut) verwendet werden.

2 - Allgemeine Form- und Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Zeugnisse sind mit urkundenechten Schreibmitteln handschriftlich oder durch entsprechende urkundenechte Computeraus- oder -eindrucke auszufertigen. Die Zeugnisausfertigung ist Aufgabe der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder des Tutors. Die Schulleitung kann abweichende Regelungen treffen. Es sind alle im Formular geforderten Angaben einzutragen. Die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Bei alternativen Setzungen ist nicht Zutreffendes zu streichen.

(2) Auf dem Zeugnis kann neben dem Namen und der amtlichen Bezeichnung ein ergänzender Hinweis auf das Profil oder die besondere Prägung der Schule aufgenommen werden, wenn das staatliche Schulamt die Genehmigung zur Verwendung dieses Hinweises auf dem Zeugnis erteilt hat. Das staatliche Schulamt hat bei der Genehmigung die Übersichtlichkeit und die Eindeutigkeit des Zeugnisses zu beachten. Soweit sich der Schulort nicht bereits aus dem Namen oder der Bezeichnung der Schule ergibt, sind diese um den Ortsnamen zu ergänzen.

(3) In Zeugnissen darf weder radiert noch anderweitig korrigiert werden. Wird vor Ausgabe des Zeugnisses ein Fehler entdeckt, ist ein neues Zeugnis auszufertigen. Stellt sich ein Fehler erst nach Ausgabe des Zeugnisses heraus, ist das fehlerhafte Zeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis zu erstellen.

(4) Sind Eintragungen auf dem Zeugnisformular nicht vollständig unterzubringen, ist ein Beiblatt gemäß den Vorgaben in Anlage 1 zu verwenden.

3 - Unterschriftsberechtigung

(1) Zeugnisse werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder dem Tutor eigenhändig in blauer Farbe unterschrieben. Abschlusszeugnisse, die aufgrund einer bestandenen Prüfung erteilt werden, werden von der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person und der Schulleiterin oder dem Schulleiter eigenhändig in blauer Farbe unterschrieben. Dies gilt nicht für Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe I. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Schulleitung beauftragen, die Zeugnisse mit dem Zusatz in Vertretung in der Form “i. V.” zu unterschreiben. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass ein Zeugnis von zwei unterschiedlichen Personen unterschrieben wird. Ist die Unterschriftsberechtigung nicht sichergestellt, bestimmt das staatliche Schulamt eine Person. Soweit die Druckvorlagen der Zeugnisformulare digital erstellt werden, ist unter dem Unterschriftsfeld zusätzlich zur ausgewiesenen Funktion der Name des oder der zur Unterschrift Berechtigten vorgedruckt anzugeben. Der Vorname und Titel sind ebenso vorgedruckt anzugeben, wenn diese Bestandteil der Unterschrift sind.

(2) Führt die Person, die auf einem Zeugnisformular für die Schulleitung oder als beauftragte Lehrkraft (Zweiter Bildungsweg) für einen schulabschlussbezogenen Lehrgang an einer Weiterbildungseinrichtung in kommunaler Trägerschaft unterschriftsberechtigt ist, gleichzeitig den Vorsitz eines Prüfungsausschusses, unterschreibt an dieser Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit dem vorangestellten Zusatz “i. V.”.

(3) Ist eine zur Unterschrift auf einem Zeugnis verpflichtete Person mit der oder dem Betroffenen gemäß § 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Bund) verwandt, so muss die Unterschrift durch eine andere dazu berechtigte Person mit dem vorangestellten Zusatz in Vertretung in der Form “i. V.” geleistet werden.

(4) Wird ein Zeugnis oder eine Bescheinigung vom staatlichen Schulamt ausgestellt, unterschreibt die zuständige Schulrätin oder der zuständige Schulrat. Zeugnisse von schulabschlussbezogenen Lehrgängen an einer Weiterbildungseinrichtung in kommunaler Trägerschaft unterschreibt die beauftragte Lehrkraft.

(5) An Oberstufenzentren werden Zeugnisse zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter und der Klassenlehrkraft unterzeichnet.

4 - Form der Eintragung von Leistungen

(1) Zeugnisnoten werden als Ziffern eingetragen. Punktzahlen werden stets zweistellig angegeben. In Zeugnissen der Gesamtschule ist in fachleistungsdifferenzierten Fächern vor dem Wort “-Kurs” der Buchstabe “E” bei belegtem Erweiterungskurs im Fach oder der Buchstabe “G” bei belegtem Grundkurs im Fach einzufügen. In Zeugnissen der Oberschule ist in fachleistungsdifferenzierten Fächern vor dem Wort “-Kurs” der Buchstabe “A” bei belegtem A-Kurs im Fach oder der Buchstabe “B” bei belegtem B-Kurs im Fach einzufügen.

(2) Sofern im Zeugnisformular keine Fächer oder Lernfelder eingefügt sind, werden diese entsprechend der Reihenfolge in der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang eingetragen. Es sind alle in dem jeweiligen Schulhalbjahr oder Schuljahr belegten Fächer oder gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Rechtsverordnung für den Bildungsgang (Bildungsgangverordnung) als verbindlich bewertete Unterrichtsformen einzutragen. Gegebenenfalls muss hierfür eine zusätzliche Zeile vorgesehen werden. Sofern in der Sekundarstufe I eine Fremdsprache als bewerteter Wahlunterricht ab Jahrgangsstufe 9 belegt wurde, ist nach der Fachbezeichnung der Zusatz “(Wahlunterricht)” anzufügen. Sofern Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 9 durchgeführt wird, erhalten die entsprechenden Fächer nach der Fachbezeichnung den Zusatz “(Wahlpflichtunterricht)”. Soweit an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen” kein Unterricht in einer Fremdsprache erteilt wird, ist die entsprechende Angabe auf dem Zeugnis nicht aufzunehmen oder zu streichen.

(3) Werden Fächer im halbjährigen Epochenunterricht erteilt, ist auf dem Zeugnis nach der Fachbezeichnung stets der Zusatz “(epochal)”anzufügen. Erfolgt im ersten Schulhalbjahr kein Unterricht, ist das Bewertungsfeld durch einen Strich zu entwerten. Erfolgt im zweiten Schulhalbjahr kein Unterricht, so ist die Note aus dem ersten Schulhalbjahr zu übernehmen.

(4) Die Stelle der Note wird durch einen Strich entwertet, wenn

  1. eine Befreiung vom Unterricht im jeweiligen Fach vorliegt,
  2. die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers aus Gründen längerer unverschuldeter Abwesenheit in einem Fach nicht im für die Zeugnisnote ausreichenden Umfang bewertet werden können,
  3. Fächer aus schulorganisatorischen Gründen nicht oder nicht in dem Umfang erteilt werden, der eine Beurteilung der Leistung ermöglicht oder
  4. eine Leistungsbewertung oder die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsgangverordnung oder der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung nicht erfolgte.
  5. der Wahlpflichtbereich in den Bildungsgängen der Berufsschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Stützung, Vertiefung oder Erweiterung des berufsübergreifenden oder berufsbezogenen Bereichs genutzt werden.

(5) Wird mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife das Latinum oder Graecum erworben, erfolgt eine entsprechende Eintragung auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

(6) Für die Feststellung des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife in den Bildungsgängen zum Erwerb und zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife werden in den festgelegten Fächern die jeweils erreichten Punkte der beiden Kurse in Klammern gesetzt, die zur Ermittlung der Punktsumme hinzugezogen wurden.

(7) Zeugnisse an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung” enthalten Beschreibungen der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung und der erreichten Lernfortschritte in Bezug auf die Unterrichtsfächer. Die Darstellung der Lernfortschritte für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler erfolgt im direkten Vergleich mit den Lernzielen, die im individuellen Förderplan beschrieben worden sind. Negative Wertungen sind zu vermeiden.

(8) Die Zeugnisnote für den Unterricht in Humanistischer Lebenskunde wird an Stelle der Note für den Religionsunterricht mit der Fächerbezeichnung “Humanistische Lebenskunde“ eingetragen und eine Fußnote gesetzt. In die entsprechende Fußnote ist der Text “Der Humanistische Lebenskundeunterricht wurde in Verantwortung des Humanistischen Verbandes Berlin-Brandenburg erteilt.“ aufzunehmen.

5 - Weitere allgemeine Eintragungen

(1) In das Zeugnis sind unter Bemerkungen einzutragen

  1. der Erwerb

    aa) eines vor der Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 erreichten höherwertigen Abschlusses,

    bb) von Fremdsprachenkenntnissen durch eine Sprachfeststellungsprüfung aufgrund der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung gemäß Anlage 1 oder,

    cc) des schulischen Teils der Fachhochschulreife auf Abgangs- oder Abschlusszeugnissen der Qualifikationsphase im Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe und im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Zweiten Bildungsweg, einschließlich der erreichten Gesamtpunktzahl und der mit einer Stelle hinter dem Komma ermittelten Durchschnittsnote, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Schule vor dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verlassen wurde,

  2. die Teilnahme an

    aa) Begegnung mit fremden Sprachen im Bildungsgang der Grundschule und der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen”,

    bb) erweitertem Fremdsprachenunterricht, bilingualem oder sorbischem (wendischem) Unterricht im Sachfach gemäß Anlage 1,

    cc) muttersprachlichem Ergänzungsunterricht in der Schule,

    dd) Hausunterricht oder Krankenhausunterricht gemäß Anlage 1,

  3. die Dauer der Belegung der zweiten und gegebenenfalls dritten Fremdsprache auf Abgangs- und Abschlusszeugnisse der
    Sekundarstufe I sowie auf Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe gemäß Anlage 1,
  4. Erläuterungen zu einzelnen Leistungen soweit die Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung dies vorsieht,
  5. Erläuterungen für die fehlende Leistungsbewertung in einem Fach gemäß Nummer 4 Absatz 4,
  6. Festlegungen der Schulbehörden im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung im Einzelfall gemäß einer Bildungsgangverordnung, soweit dies für die Eindeutigkeit des Erklärungsinhaltes des Zeugnisses erforderlich ist.
  7. eine Feststellung gemäß Nummer 8 Absatz 2,
  8. die Übernahme einer Note aus der Einzelfachteilnahme am Telekolleg gemäß § 7 Absatz 2 der Telekollegverordnung,
  9. die Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 11, sofern ein Abschlusszeugnis zu erteilen ist,
  10. der Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 12 an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien auf dem Abgangszeugnis der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, wenn der Abgang zum Ende des Schuljahres erfolgt,
  11. die Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I bei vorzeitigem Abgang aus dem Bildungsgang gemäß Anlage 1,
  12. der Hinweis für eine Versetzung, bei nichtvorliegen der Versetzungsvoraussetzungen in den einzelnen Fächern (pädagogischeVersetzung),
  13. der Hinweis zu den Abweichungen der für eine Jahrgangsstufe geltenden Rahmenlehrplananforderungen gemäß Anlage 1,
  14. die Teilnahme an einem Schulversuch, soweit sich dieser auf den Erklärungsinhalt des Zeugnisses auswirkt oder
  15. die besuchte Jahrgangsstufe bei der Teilnahme am Unterricht in jahrgangsstufenübergreifenden Klassen einschließlich des Unterrichts in der flexiblen Eingangsphase.

(2) Auf Wunsch der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler sind unter Bemerkungen einzutragen

  1. die Teilnahme

    aa) am Wahlunterricht, an Arbeitsgemeinschaften und Schülerwettbewerben,

    bb) am Förderunterricht,

    cc) an einem Schulversuch, soweit sich dieser nicht auf den Erklärungsinhalt des Zeugnisses auswirkt,

    dd) an muttersprachlichen Ergänzungsunterricht bei freien Trägern,

    ee) einem Vorkurs für den Bildungsgang,

  2. die Übernahme von Funktionen in Mitwirkungsgremien,
  3. die Dauer der Beurlaubung für einen höchstens einjährigen Schulbesuch im Ausland auf dem Zeugnis zum Schuljahr oder zum Schulhalbjahr, in das die Beurlaubung fiel,
  4. der Erwerb des Zertifikates für Fremdsprachen in der beruflichen Bildung nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz oder eines anderen anerkannten Fremdsprachenzertifikates,
  5. die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder
  6. in der Sekundarstufe I die Fächer der freiwilligen Zusatzprüfungen.

(3) Versäumte Unterrichtstage und Unterrichtsstunden sind einzutragen. Eine Kumulation versäumter Unterrichtsstunden zu Unterrichtstagen oder die Kumulation von Verspätungen ist unzulässig. Auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen und gleichartigen Bescheinigungen sind Unterrichtsversäumnisse nicht auszuweisen, sofern dies nicht ausdrücklich auf den in den Anlagen beigefügten Musterformularen vorgesehen ist.

(4) In Bildungsgängen an Oberstufenzentren sind unter Bemerkungen einzutragen

  1. ein gleichgestellter Abschluss der Sekundarstufe I in beruflichen Bildungsgängen entsprechend Anlage 1,
  2. eine Zusatzqualifikation, eine Schwerpunktsetzung oder Information zum Wahlpflichtbereich nach den Vorschriften der Berufsschulverordnung,
  3. die Teilnahme an fachpraktischen Ausbildungen in beruflichen Bildungsgängen und deren Ergebnis in der Form der Feststellung “erfolgreich/nicht erfolgreich besucht”, sofern sie relevant sind für Versetzungen und Abschlüsse,
  4. die Bewertung von Fremdsprachenleistungen für Schülerinnen und Schüler im Anfangsunterricht des Bildungsganges der Berufsschule oder Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO und
  5. Bausteine oder Kurse ohne zusätzliche Leistungsangaben, soweit in der Berufsfachschule nach Landesrecht die Fächer entsprechend untersetzt werden.

(5) Für Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden, beruflichen oder doppelqualifizierenden Bildungsgängen ist mit dem Erwerb eines Abschlusses unter Bemerkungen, die nach dem Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen erreichte Niveaustufe gemäß Anlage 1 auf dem Abgangs-, Abschlusszeugnis oder der Bescheinigung über den Erwerb des Abschlusses einzutragen. Bei doppelqualifizierenden Bildungsgängen sind die Niveaustufen für beide Abschlüsse getrennt auszuweisen.

(6) Wird die Schulform einer Schule geändert und werden Klassen oder Jahrgangsstufen weiterhin nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der bisherigen Schulform unterrichtet (auslaufende Klassen und Jahrgangsstufen), ist dies auf dem Zeugnis gemäß Satz 2 zu vermerken. Unter Bemerkungen ist folgende Formulierung aufzunehmen: „(*) Es wurde eine Klasse besucht, die in einer/einem …bisherige Schulform… gebildet und nach den für diese Schulform geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften fortgeführt wurde (geänderte/s ....bisherige Schulform…).“ Auf den Zeugnissen auslaufender Klassen und Jahrgangsstufen kann die neue Bezeichnung und der Name der Schule durch den Zusatz „(geänderte/s …bisherige Schulform…*)“ ergänzt werden.

6 - Ausgabe und Verwahrung

(1) Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Urschrift auszuhändigen. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen. Kopien sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Abgangs- und Abschlusszeugnisse sind zusammen mit einer beglaubigten Kopie auszugeben. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen.

(3) Zeugnisse erhalten das Datum des Ausgabetages, sofern in Bildungsgangverordnungen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Zeugnisse werden am letzten Unterrichtstag der Klasse oder des Kurses im Schulhalbjahr, nach Beendigung der Prüfungen oder unverzüglich nach erfolgter Nachprüfung ausgegeben. In begründeten Einzelfällen kann ein Zeugnis auch vorzeitig ausgegeben werden, sofern es gemäß der Bildungsgangverordnung erstellbar ist. Mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes kann am Ende der Jahrgangsstufe 6 die Zeugnisausgabe im Verlauf der letzten Unterrichtswoche erfolgen, wenn diese besonders gestaltet werden soll und auch danach der Besuch des Unterrichts gewährleistet ist.

(5) Ist am Tage der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund von Beurlaubung, Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht anwesend, so ist das Zeugnis den Eltern oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

(6) Sollte aufgrund einer Beanstandung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegen einen Beschluss der Klassenkonferenz die endgültige Entscheidung der Schulbehörde zum Zeitpunkt der Zeugnisausgabe noch ausstehen, wird das Zeugnis erst nach Vorliegen dieser Entscheidung ausgehändigt.

(7) Ist zum Zeitpunkt der Aushändigung des Zeugnisses bereits eine Nachprüfung anberaumt, wird am Ausgabetag kein Zeugnis erteilt. Wurde bereits ein Zeugnis ausgegeben, ist es vor Ausgabe des aufgrund der Nachprüfung zu erteilenden Zeugnisses einzuziehen.

(8) Bei Zeugnissen zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahr ist die Kenntnisnahme durch die Eltern bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sowie durch die Ausbildungsstätte bei Schülerinnen und Schülern in einem Ausbildungsverhältnis von der Klassenlehrkraft zu überprüfen.

7 - Ersatz von Zeugnissen

(1) Ersatz für zerstörte oder abhanden gekommene Zeugnisse sowie Ausfertigungen für Zeugnisse bei Namensänderung, soweit für diese ein besonderes Interesse vorliegt, werden auf Antrag durch die das Original ausstellende Schule gefertigt. Existiert die ausstellende Schule nicht mehr, erfolgt die Ausfertigung durch das staatliche Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die ausstellende Schule lag. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei einer Betroffenen oder einem Betroffenen aus Anlass der geänderten Zugehörigkeit zu einem Geschlecht eine Änderung des Vornamens gemäß § 1 Absatz 1 Transsexuellengesetz durch rechtskräftige Entscheidung des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts festgestellt wurde und eine Ausfertigung von Zeugnissen beantragt wird.

(2) Sind Zweitschriften, Kopien oder Durchschriften nicht vorhanden, so fertigt das staatliche Schulamt anhand sonstiger Unterlagen wie Notenbüchern und Prüfungsunterlagen eine Ausfertigung, wenn eine eindeutige Rekonstruktion möglich ist.

(3) Über die Bezeichnung des Zeugnisses ist der Begriff „Ausfertigung“ zu setzen. Auf der letzten Seite ist der Vermerk: „Diese Ausfertigung des Zeugnisses tritt an die Stelle der Urschrift vom ... .“ aufzunehmen. Der Vermerk ist zu siegeln, mit Ort und Datum der Ausfertigung zu versehen und durch die ausstellende Person, in der Schule die Schulleiterin oder den Schulleiter, eigenhändig in blauer Farbe zu unterschreiben. Wenn die Ausfertigung in den Fällen gemäß Absatz 2 oder aufgrund einer geänderten Zugehörigkeit zu einem Geschlecht oder einer Namensänderung gefertigt wird, sind hierbei der aktuelle Vor- und Zuname, das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Zeugnisses, die Angabe „Siegel der siegelführenden Körperschaft/Schule“ anstelle des verwendeten Siegels zwischen den Unterschriftszeilen, die Angabe „gez. …(gezeichnete Namensunterschrift der/des ursprünglich Unterzeichnenden)…“ anstelle der Namensunterschriften und die etwaig geänderten grammatischen Formen (männlich/weiblich) in das entsprechende Zeugnisformular aufzunehmen. Für die Ausfertigung gilt Nummer 6 Absatz 1 entsprechend. In den Schülerakten ist zu vermerken, aufgrund welcher Unterlagen die Ausfertigung gefertigt worden ist.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Zeugnisarten

8 - Zeugnisse zum Schulhalbjahr

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende eines Schulhalbjahres ein Zeugnis, soweit nicht durch die jeweilige Bildungsgangverordnung eine abweichende Bestimmung getroffen oder zugelassen wird.

(2) Ist die Versetzung bereits zu diesem Zeitpunkt gefährdet, so ist ein entsprechender Hinweis unter “Bemerkungen” aufzunehmen, bei zweimaliger Nichtversetzung gegebenenfalls auch der Hinweis auf ein mögliches Verlassen des Bildungsganges oder der Schulform. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsgangverordnung.

(3) Wird bereits zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über einen Rücktritt, das Überspringen einer Jahrgangsstufe oder eine Vorversetzung getroffen, ist entsprechend Nummer 9 Absatz 3 oder 4 der Vermerk über die Vorversetzung oder das Überspringen unter Hinzufügung des jeweiligen Schulhalbjahres einzutragen. Ein Rücktritt ist durch Ergänzung “Rücktritt in Jahrgangsstufe” und Streichung von nicht Zutreffendem an der gleichen Stelle des Zeugnisses zu vermerken. Erfolgt die Entscheidung der Klassenkonferenz erst nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses, wird ein neues Zeugnis mit dem neuen Ausgabedatum ausgegeben.

9 - Zeugnisse zum Schuljahr

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis.

(2) Die Angabe “zweite Schulhalbjahr” ist nur auf den Zeugnissen anzugeben, wenn die das Schuljahr abschließenden Leistungsbewertungen (Jahresendnoten) allein aus dem im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen gebildet werden. Im Übrigen ist die Halbjahresangabe zu streichen.

(3) Der Vermerk über die Versetzung erhält in allen Bildungsgängen nur die Formulierung “versetzt” oder “nicht versetzt” oder zusätzlich die Formulierung “vorversetzt in die Jahrgangsstufe ___ ”oder “querversetzt in die Jahrgangsstufe ___”.

(4) Der Vermerk über das Aufrücken in allen Bildungsgängen erhält die Formulierung “aufgerückt”, “wiederholt” oder “überspringt”. Soweit eine Schülerin oder ein Schüler die flexible Eingangsphase im dritten Schulbesuchsjahr besucht, enthält der Vermerk über das Aufrücken am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres die Formulierung “verweilt”.

(5) In den Zeugnissen am Ende der Jahrgangsstufe 9 und 10 in den Bildungsgängen der Sekundarstufe I ist der jeweils erreichte Abschluss einzutragen.

10 - Überweisungszeugnisse

(1) Ein Überweisungszeugnis wird ausgestellt, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer Schulstufe die Schule wechselt und seit der letzten Zeugniserstellung wenigstens drei Monate vergangen sind. In den Bildungsgängen der Sekundarstufe II wird ein Überweisungszeugnis erst ausgestellt, wenn die Fortführung des Schulbesuchs durch eine schriftliche Aufnahmebestätigung der aufnehmenden Schule nachgewiesen wird.

(2) Es ist jeweils das Halbjahreszeugnis/Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe zu verwenden, in der sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Schulwechsels befindet. Die jeweilige Überschrift ist in die Überschrift “Überweisungszeugnis” zu ändern. Soweit das Zeugnis einen Versetzungsvermerk vorsieht, ist dieser nur auszufüllen, wenn der Schulwechsel zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auch eine Versetzungsentscheidung zu treffen ist. Im Übrigen ist das vorgesehene Feld mit einem Strich zu entwerten. Enthält das Zeugnis darüber hinaus Felder, für deren Ausfüllung zum Zeitpunkt des Schulwechsels keine ausreichende Grundlagen bestehen, sind diese ebenfalls mit einem Strich zu entwerten.

11 - Abschluss- und Abgangszeugnisse

(1) In ein Abgangszeugnis, das innerhalb der ersten drei Monate nach der Ausgabe eines Jahres- oder Halbjahreszeugnisses ausgegeben werden soll, werden in der Regel die Noten des vorangegangenen Zeugnisses übertragen.

(2) Ein Abschlusszeugnis erhält, wer einen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat oder eine Abschlussprüfung bestanden hat und die Schule verlässt. In der Sekundarstufe I gilt dies, wenn ein nach der Jahrgangsstufe 9 oder 10 erreichbarer Abschluss erlangt wurde.

(3) Wer als Schülerin oder Schüler in der gymnasialen Oberstufe kein Abschlusszeugnis nach der Jahrgangsstufe 10 erhalten hat, erhält

  1. bei Abgang aus der Einführungsphase innerhalb der ersten drei Monate nach Ausgabe des letzten Zeugnisses zum Schuljahr ein Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10 gegen Abgabe seines Zeugnisses zum Schuljahr der Jahrgangsstufe 10 mit einer Bemerkung gemäß Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Anlage 1 und
  2. in den übrigen Fällen bei Abgang ohne einen höherwertigen Abschluss erlangt zu haben, ein Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10 mit einer Bemerkung gemäß Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Anlage 1.

(4) Schülerinnen und Schüler, die im gemeinsamen Unterricht nach den für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen” im Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 geltenden Anforderungen unterrichtet wurden, erhalten auch dann ein Abschlusszeugnis der allgemeinen Schule, wenn dort der Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen” erreicht wurde. Dieser Abschluss ist an der für die Abschlüsse der besuchten Schulform vorgesehenen Stelle einzutragen. Name und amtliche Bezeichnung der Schule sind durch die Eintragung “im gemeinsamen Unterricht” zu ergänzen.

(5) Abschluss- und Abgangszeugnisse dürfen unter “Bemerkungen” keine Eintragungen enthalten, die für die Schülerin oder den Schüler nachteilig sein können.

(6) In Abschluss- und Abgangszeugnissen ist der jeweils erreichte Abschluss einzutragen. Dies gilt nur dann, wenn dieser oder ein höherwertiger Abschluss nicht bereits vorher erworben wurde. Die in den Formularen kursiv vorgegebenen Formulierungen sind zu verwenden.

(7) Wird nach Ausgabe eines Abschluss- oder Abgangszeugnisses die Wiederholung der letzten Jahrgangsstufe an einer Schule gestattet, so ist dieses Zeugnis einzuziehen und durch ein Zeugnis zum Schuljahr zu ersetzen. Bereits vergebene Abschlüsse sind unter Bemerkungen aufzunehmen. Wird im Wiederholungsjahr ein gleich- oder höherwertiger Abschluss in der Sekundarstufe I nicht erworben, so ist ein Abschluss- oder Abgangszeugnis mit dem im vorherigen Schuljahr erreichten Abschluss zu erteilen und unter Bemerkungen auf das Zeugnis mit dem höherwertigen Abschluss hinzuweisen.

(8) Abschluss- und Abgangszeugnisse erhalten das Siegel des Schulträgers oder Schulsiegel, soweit nicht das Siegel einer Schulbehörde zu setzen ist. Der Schulträger stellt seinen Schulen erforderliche Dienstsiegel zur Verfügung. Maßgebend für die Gestaltung der Dienstsiegel für Schulen in kommunaler Trägerschaft ist die Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 13. Februar 2009 (GVBl. II, S. 106) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn dadurch die Übersichtlichkeit der Siegel nicht beeinträchtigt wird, kann die Umschrift der an Schulen verwendeten Dienstsiegel darüber hinaus die Schulbezeichnung gemäß § 16 Brandenburgisches Schulgesetz und bei Bedarf zusätzlich den Schulnamen enthalten.

(9) An Oberstufenzentren sind in den beruflichen Bildungsgängen auch die Fächer und Lernfelder einzutragen, die bereits in vorangegangenen Schuljahren abgeschlossen wurden.

12 - Bescheinigung der Fachhochschulreife

(1) Nach Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife kann auf Antrag die Fachhochschulreife erteilt werden, wenn mindestens eine im Umfang der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechende Ausbildung oder eine Berufsausbildung nachgewiesen wird. Dem Antrag sind das Zeugnis, auf dem der Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife vermerkt ist, und entsprechende Nachweise über die ausreichende berufliche Bildung beizufügen. Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für diese Schule zuständig war .

(2) Als ausreichende fachpraktische Ausbildung gelten

  1. ein mindestens einjähriges berufliches Praktikum,
  2. ein mindestens einjähriges Beschäftigungsverhältnis
  3. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses,
  4. ein mindestens einjähriger Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges Soziales Jahr oder Freiwilliges Ökologisches Jahr), ein mindestens einjähriger Bundesfreiwilligendienst oder ein mindestens einjähriger Freiwilliger Wehrdienst,

soweit der von der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung vorgesehene Stundenumfang für eine fachpraktische Ausbildung nachgewiesen wird. Die Voraussetzung gemäß den Buchstaben a bis d sind auch dann erfüllt, wenn der geforderte Zeitraum und der geforderte Stundenumfang sich insgesamt aus mehreren praktischen Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, von beruflichen Praktika oder Beschäftigungsverhältnissen ergeben.

(3) Die fachpraktische Ausbildung kann nur angerechnet werden, wenn diese nach dem Abbruch des Bildungsganges der gymnasialen Oberstufe begonnen wurde.

(4) Als ausreichende Berufsausbildung gilt eine nach Bundes- oder Landesrecht abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung.

(5) Schulische Praktika werden nicht angerechnet.

13 - Sonstige schulische Zeugnisse und zeugnisähnliche Bescheinigungen

(1) Über eine bestandene Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums wird eine Bescheinigung ausgestellt.

(2) Über die Teilnahme am Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife wird den Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang der Berufsschule eine Bescheinigung erteilt.

(3) Bescheinigungen werden gemäß den Formularen in Anlage 12 erteilt. Sie dokumentieren die Teilnahme an Prüfungen oder anderen schulischen Veranstaltungen oder geben zusätzliche Informationen, die getrennt von Zeugnissen vergeben werden können. Sofern eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf, ist dies auf der Bescheinigung zu vermerken.

14 - Zeugnisse an Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

(1) Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden, an denen die sorbische/wendische Sprache gemäß § 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes gelehrt wird, erteilen in der Grundschule, den Schulen der Sekundarstufe I sowie in den Schulen mit gymnasialer Oberstufe Zeugnisse in deutscher und in sorbischer/wendischer Sprache (zweisprachige Zeugnisse). Die Erstellung zweisprachiger Zeugnisse erfolgt unter Berücksichtigung von Anlage 2. Auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern können stattdessen rein deutschsprachige Zeugnisse erteilt werden.

(2) Die Bezeichnungen für Abschlüsse der Sekundarstufe I auf den Abgangs- und Abschlusszeugnissen werden um die jeweilige sorbische/wendische Bezeichnung wie folgt ergänzt:

  1. „dem Hauptschulabschluss/der Berufsbildungsreife/głownošulskemu wótzamknjenju/powołańskej kubłańskej zdrjałosći
  2. „einen dem Hauptschulabschluss/der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss/głownošulskemu wótzamknjenju/powołańskej kubłańskej zdrjałosći rownostajone wótzamknjenje“,
  3. „den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife/rozšyrjone głownošulske wótzamknjenje/rozšyrjonu powołańsku kubłańsku zdrjałosć“,
  4. „dem erweiterten Hauptschulabschluss/einen der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss/rozšyrjonemu głownošulskemu wótzamknjenju/rozšyrjonej powołańskej kubłańskej zdrjałosći rownostajone wótzamknjenje“,
  5. „den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife/realnošulske wótzamknjenje/fachowu wušu šulsku zdrjałosč“,
  6. „und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe/a wopšawnjenje k absolwěrowanju gymnazialnego wušego schójźeńka".

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

15 - Übergangsbestimmungen

(1) Soweit Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe gemäß Artikel 2 § 2 Satz 2 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) in Oberschulen geändert werden, kann auf den Zeugnissen der an der gymnasialen Oberstufe auslaufenden Klassen die Bezeichnung und der Name der Schule durch den Zusatz “geänderte Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe” ergänzt werden und unter Bemerkungen folgende Formulierung aufgenommen werden: “Klassen, die in der gymnasialen Oberstufe einer Gesamtschule gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe)”.
(Hinweis der BRAVORS-Redaktion: Nummer 15 ist am 31. Juli 2013 außer Kraft getreten.)

16 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Nummer 15 und die Anlagen 02-31b, 02-33b und 02-35a treten am 31. Juli 2013 außer Kraft.

(2) Die VV-Zeugnisse vom 1. Dezember 1997 (ABl. MBJS S. 954, welche zuletzt durch Verwaltungsvorschriften vom 3. Dezember 2009 (ABl. MBJS S. 398) geändert worden sind, treten am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Potsdam, den 24. November 2011

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Dr. Martina Münch

Anlage 1

Festgelegte Zeugniseintragungen

Zu Nummer 2 Absatz 4:

Unter “Bemerkungen” wird die folgende Formulierung aufgenommen:

„Die Fortsetzung der Angaben zur Lernentwicklung/zu den Bemerkungen findet sich auf dem Beiblatt zum Zeugnis vom _________________________________”.
                          Datum der Ausfertigung des Zeugnisses

Auf dem Beiblatt sind die folgenden Eintragungen verbindlich:

„Beiblatt zum Zeugnis von ________________________________
                                       Vorname, Name

geboren am                     ________________________________

ausgefertigt am                ________________________________”

Das Beiblatt ist mit dem Zeugnis so zu verbinden, dass beide linken oberen Ecken nach hinten gefaltet und gemeinsam geheftet werden. Die Faltung wird mit dem Siegel oder dem Schulstempel überdeckt. Das Siegel ist nur für Zeugnisse verbindlich, in denen eine Siegelung vorgesehen ist.

Zu Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe b:

Die Note/Belegverpflichtung im Fach _______________________ wurde gemäß § 10 Absatz 5 der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung durch eine Sprachfeststellungsprüfung ermittelt/erfüllt.

Zu Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe c:

Sie/Er hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit der Gesamtpunktzahl von _______ Punkten und der Durchschnittsnote _____ erworben. Die für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl ausgewählten Kurse sind in Klammern gesetzt.“

Zu Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe b:

„Sie/Er hat am erweiterten Unterricht in der Fremdsprache __________________/am bilingualen Unterricht in der Zielfremdsprache __________________/am sorbischen/wendischen Unterricht (bilingual) in den Sachfächern ________________  in den Jahrgangsstufen ______________ teilgenommen.”

Zu Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe d:

Sie/Er wurde vom ________ bis zum ___________ im Hausunterricht/Klinikunterricht nach den Rahmenlehrplananforderungen der Jahrgangsstufe _____ unterrichtet”.

Zu Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe c:

Sie/Er hat am Unterricht in der 2./3. Fremdsprache in den Jahrgangsstufen ____________________ teilgenommen.”

Zu Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe k:

Beim Abgang aus der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe innerhalb der ersten drei Monate nach Ausgabe des letzten Zeugnisses zum Schuljahr wird in das Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10 folgende Formulierung aufgenommen:

Sie/Er hat in der Zeit vom _____________ bis zum _____________ die Ausbildung im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe fortgesetzt.”

Beim Abgang aus der gymnasialen Oberstufe wird folgende Formulierung auf das Abschlusszeugnis aufgenommen, wenn bisher kein Abschlusszeugnis nach Jahrgangsstufe 10 erteilt und kein höherwertiger Abschluss erlangt wurde:

Sie/Er hat mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 gemäß dem Zeugnis vom _____________ den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben.”

Zu Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe m:

Für Schülerinnen und Schüler, die in der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen” nach den Rahmenlehrplananforderungen einer anderen als der besuchten Jahrgangsstufe unterrichtet wurden, lautet die aufzunehmende Formulierung:

Sie/Er wurde nach den Rahmenlehrplananforderungen der Jahrgangsstufe _______ unterrichtet.”

Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen” oder “geistige Entwicklung”, die im gemeinsamen Unterricht gefördert wurden, lautet die aufzunehmende Formulierung:

Sie/Er wurde nach den Rahmenlehrplananforderungen für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen”/“geistige Entwicklung” unterrichtet.”

Zu Nummer 5 Absatz 4 Buchstabe a:

Entsprechend dem erworbenen Abschluss ist die jeweilige Formulierung aufzunehmen:

Sie/Er hat einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss/einen der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss/einen der Fachoberschulreife gleichgestellten Abschluss erworben.”

Zu Nummer 5 Absatz 4 Buchstabe b:

Es ist folgende Formulierung jeweils aufzunehmen:

„Sie/Er hat folgende Zusatzqualifikation erworben: _____________________.”

Zu Nummer 5 Absatz 4 Buchstabe d:

Für Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in den Bildungsgängen der Berufsschule nach BBiG oder HwO keinen Fremdsprachenunterricht erhalten haben, wird folgende Formulierung aufgenommen:

„Die Bewertung im Fach Englisch erfolgte auf der Grundlage der Stufe A1/A2 des gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen (GER).”

Zu Nummer 5 Absatz 5:

Für Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen zur Vermittlung des schulischen Teiles einer dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ist die Formulierung:

„Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau __________ zugeordnet.“

und für Schülerinnen und Schüler in den übrigen Bildungsgängen die Formulierung:

„Der Abschluss ________________ (Abschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau _________ zugeordnet.“

zu verwenden.

Anlage 2

Gliederung Deutsch Sorbisch/wendisch
Kopf des Zeugnisses Name und amtliche Bezeichnung der Schule mě a amtske pomjenjenje šule
Zeugnis Wopismo
Überweisungszeugnis pśepokazańske wopismo
Abgangszeugnis wótchadne wopismo
Abschlusszeugnis kóńcne wopismo
Bescheinigung Wobwěsćenje
Vorname Name pśedmĕ mĕ
geboren am naroźony/a dnja
in w(e)
Klasse Rědownja
Schuljahr šulske lĕto
Schulhalbjahr šulske połlĕto
Kurshalbjahr kursowe połlěto
hat vom jo wót
bis zum až do
zuletzt in der Jahrgangsstufe naslĕdku w lĕtniku
die Schule besucht do šule chójźił/a
und hat folgenden Abschluss erworben a jo slĕdujuce wótzamknjenje dojśpił/a
hat den Bildungsgang zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe jo kubłański pśeběg k dojśpiśu powšykneje wusokošulskeje zdrjałosći w gymnazialnem wušem schójźeńku
in der Einführungsphase besucht w zawjeźeńskej fazy absolwĕrował/a
hat sich nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe der Abiturprüfung unterzogen jo se pó absolwěrowanju gymnazialnego wušego schójźeńka na abiturnem pśespytowanju wobźělił/a
Der Schulbesuch erfolgt nach den Bestimmungen für die Gesamtschule Woglěd šule se wótměwa pó póstajenjach za cełkownu šulu
Der Schulbesuch erfolgte nach den Bestimmungen für die Realschule Woglěd šule se wótměwa pó póstajenjach za realnu šulu
hat die bildungsgangbezogene Klasse zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife/des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife besucht. jo woglědał/a lětnik kubłańskego pśeběga za dojśpiśe rozšyrjonego głownošulskego wótzamknjenja/rozšyrjoneje powołańskokubłańskeje zdrjałosći/realnošulskego wótzamknjenja/zdrjałosći fachoweje wušeje šule
Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens Arbeitsverhalten źěłowe zaźaržanje
Arbeits- und Sozialverhalten źěłowe a socialne zaźaržanje
Lern- und Leistungsbereitschaft wuknjeńska a wugbaśowa zwólnosć
Zuverlässigkeit und Sorgfalt spusćobnosć a kradnosć
Ausdauer und Belastbarkeit wutrajnosć a póśěžujobnosć
Selbständigkeit samostatnosć
Sozialverhalten socialne zaźaržanje
Verantwortungsbereitschaft zwólnosć k pśewześu zagronitosći
Kooperation- und Teamfähigkeit zamóžnosć ku kooperaciskemu a teamowemu źěłu
Konfliktfähigkeit und Toleranz zamóžnosć wobchadanja z konfliktamia toleranc
Ergänzende Aussagen dopołnjece wugrona
Note censura
Individueller Bildungsverlauf Leistungen wugbaśa
Leistungskurse wugbaśowe kurse
Kurse auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskurse) kurse na pówušonem niwowje pominanjow (wugbaśowe kurse)
Kurse auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkurse) kurse na zakładnem niwowje pominanjow (zakładne kurse)
Punkte dypki
Note mit Tendenz censura z tendencu
schriftliche Informationen zur Lernentwicklung pisne informacije k wuwiśu wuknjenja
Fortsetzung der schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung pokšacowanje pisnych informacijow k wuwiśu wuknjenja
Kurs kurs
Deutsch nimšćina
Sprechen und Zuhören powědanje a słuchanje
Lesen - mit Texten und Medien umgehen cytanje - wobchadaś z tekstami a medijami
Schreiben - Texte verfassen/Rechtschreibung pisanje - teksty pisaś/pšawopis
1. Fremdsprache 1. cuza rěc
2. Fremdsprache 2. cuza rěc
Sorbisch/Wendisch serbšćina
Sorbisch/Wendisch als Fremdsprache (SaF) serbšćina ako cuza rěc
Sorbisch/Wendisch als Zweitsprache (SaZ) serbšćina ako druga rěc
Mathematik matematika
Ästhetik estetika
Musik muzika
Kunst wuměłstwowe kubłanje
Darstellendes Spiel źiwadło
Sachunterricht wěcna wěda
Sport sport
Naturwissenschaften pśirodowĕda
Biologie biologija
Physik fyzika
Chemie chemija
Wirtschaft-Arbeit-Technik góspodarstwo-źĕło-technika
Gesellschaftswissenschaften towarišnostna wěda
Geografie Geografija
Geschichte Stawizny
Politische Bildung politiske kubłanje
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wugótowanje žywjenja-etika-nabóžnina
Intensivierungskurs zadłymjecy kurs
Seminarkurs seminarny kurs
Wahlpflichtunterricht ab Jst. 7 wólbnoobligatoriska wucba wót 7. lětnika
Fremdsprache ab Jst. 9 cuza rěc wót 9. lětnika
Religionsunterricht (evangelisch/katholisch) nabóžnina (ewangelska/katolska)
Aufgabenfeld I Źěłowe pólo I
Aufgabenfeld II Źěłowe pólo II
Aufgabenfeld III Źěłowe pólo III
Weitere Fächer dalšne pśedmjaty
Bemerkungen pśispomnjeśa
Mit Zeugnis vom ... wurde der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erworben. Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) wurde mit der Durchschnittsnote ... erworben. Z wopismom wót ... jo se realnošulske wótzamknjenje/zdrjałosć fachoweje wušeje šule dojśpiła. Zdrjałosć fachoweje wušeje šule jo se z pśerězkoweju censuru ... dojśpiła.
Gemäß § 11 Absatz 2 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung erfolgt im Intensivierungskurs keine Leistungsbewertung Pó § 11 wótstawk 2 Póstajenja za gymnazialny wušy schójźenk se w zadłymjecem kursu wugbaśa njepógódnośiju.
Entscheidung, weitere Daten und Unterschriften Entscheidung zur Versetzung/zum Aufrücken rozsuźenje wó pśesajźenju/wó póstupjenju
Entscheidung zur Versetzung in die Qualifikationsphase rozsuźenje wó pśesajźenju do kwalifikaciskeje faze
Versäumnisse skomuźenja
Tage Dny
davon entschuldigt z nich zagronjonych
Einzelstunde jadnotliwe góźiny
davon unentschuldigt z nich njezagronjonych
Ort, Datum mĕstno, datum
Siegel Zyglišk
Klassenlehrerin/Klassenlehrer rědowniska wucabnica/rědowniski wucabnik
Tutorin/Tutor Tutorka/tutor
Schulleiterin/Schulleiter šulska wjednica/šulski wjednik
Kenntnisnahme der Eltern starjejšej stej k wĕsći brałej
Fußnoten Der Religionsunterricht wurde in Verantwortung der Evangelischen/Katholischen Kirche erteilt. Nabóžnina jo se w zagronitosći Ewangelskeje/Katolskeje cerkwje wuwucowała.
A-Kurs auf dem Niveau der grundlegenden Bildung, B-Kurs auf dem Niveau der erweiterten allgemeinen Bildung A-kurs  na niwowje zakładnego kubłanja, B-kurs na niwowje rozšyrjonego powšyknego kubłanja
Klassen, die an Gesamtschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wurden (geänderte Gesamtschulen). Rědownje, kenž su se wutwórili na cełkownych šulach a pó artiklu 2 §§ 2 a 4 Kazni wó šulskich strukturach wót 16. decembra 2004 (GVBI. I b. 462) na wušych šulach dalej wjadli (změnjone cełkowne šule).
Klassen, die an Realschulen gebildet wurden und gemäß Artikel 2 §§ 2 und 4 des Schulstrukturgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462) an Oberschulen fortgeführt wuren (geänderte Realschulen). Rědownje, kenž su se wutwórili na realnych šulach a pó artiklu 2 §§ 2 a 4 Kazni wó šulskich strukturach wót 16. decembra 2004 (GVBI. I b. 462) na wušych šulach dalej wjadli (změnjone realne šule).
Der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens liegen folgende vier Notenstufen zu Grunde: hervorragend ausgeprägt (1); deutlich ausgeprägt (2); teilweise ausgeprägt (3); wenig ausgeprägt (4) Gódnośenje źěłowego a socialnego zaźaržanja se zepěra na slědujuce styri stopnje: wjelgin derje wuwite (1); derje wuwite (2); po źělach wuwite (3); mało wuwite (4)
Klassen, die an Realschulen gebildet wurden und in Folge einer Schulschließung an einer Gesamtschule fortgeführt werden. Rědownje, kenž su se na realnych šulach wutwórili a se zacynjenja šule dla na cełkownej šuli dalej wjedu.
Bescheinigung Bescheinigung wobwěsćenje
Latinum/Graecum latinum/graecum
hat nach drei Jahren aufsteigendem Pflichtunterricht/hat vier Jahre den aufsteigenden Pflichtunterricht ... besucht jo pó tśich lětach stupajuceje słušneje wucby/jo se styri lěta na stupajucej słušnej wucbje ... wobźělił/a
im Fach Latein/Griechisch w pśedmjaśe łatyńšćina/grichišćina
die Latinum-/Graecumprüfung/hat die mündliche/schriftliche Abiturprüfung bestanden und das ... erworben pśespytowanje latinum/graecum/jo wustne/pisne abiturne pśespytowanje wobstał/a a jo dojśpił/a ...
nicht bestanden njejo wobstał/a
am Ende der Jahrgangsstufe ... wurde na kóńcu lětnika ... jo se
es wurden die notwendigen Kenntnisse gemäß der Vereinbarung über das Latinum/Graecum (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.9.2005 in der jeweils geltenden Fassung) nachgewiesen/nicht nachgewiesen pó Dojadnanju wó latinumje/grae cumje (wobzamknjenje Konference kultusowych ministarjow wót 22.9.2005 w něnto płaśecej wersiji) trěbne znajobnosći su se dopokazali/njejsu se dopokazali
Das Latinum/Graecum wurde nicht erworben. Latinum/Graecum se njejo pśiswójł.
Der Sorbisch-/Wendisch-Unterricht wurde fakultativ und zusätzlich erteilt. Serbska wucba jo se fakultatiwnje a pśidatnje pódawała.
Der Unterricht wurde bilingual in sorbischer/wendischer Sprache erteilt. Wucba jo se bilingualnje w serbskej rěcy pódawała.