Suche
ARCHIV
Die Einrichtung, die Erhaltung und der Nachweis von Aufnahmepunkten im Land Brandenburg (Runderlaß III Nr. 131/1993 - AP-Erlaß Bbg)
Die Einrichtung, die Erhaltung und der Nachweis von Aufnahmepunkten im Land Brandenburg (Runderlaß III Nr. 131/1993 - AP-Erlaß Bbg)
geändert durch Runderlaß III Nr. 4/1997 des Ministeriums des Innern vom 23. Januar 1997
(ABl./97, [Nr. 8], S.98)
Inhaltsübersicht
1. Bedeutung und Aufbau
2. Zuständigkeiten
3. Geodätische Grundlagen und Koordinatensystem
4. Numerierung
5. Nachweis
6. Verfahren und Gliederung der Verfahrensakte
7. Bescheinigungen
8. Erkundung und Netzentwurf
9. Vermarkung
10. Sicherung
11. Einmessung
12. AP-Beschreibung
13. Grundsätze bei der Bestimmung
14. Prüfung und Justierung der Meßgeräte
15. Messung und Messungsergebnisse
16. Aufbereitung der Meßdaten
17. Berechnung der Landeskoordinaten und Netzanalyse durch flächenhafte Ausgleichung
18. Linienhafte Berechnung der Landeskoordinaten
19. Punktweise Berechnung der Landeskoordinaten
20. Zukünftige Aufnahmepunkte
21. Überwachung
22. Überprüfung und Wiederherstellung
23. Nichtwiederherstellbare Lagefestpunkte
24. Außerkrafttreten geltender Vorschriften
Anlagen
1. Titelblatt
2. Signaturen für Netzentwürfe/Beispiel
3. Numerierung
4. Signaturen für Netzbilder/Beispiel
5. Netzriß
6. AP-Übersicht (Ausschnitt)
7. Vermarkungsarten der AP und deren Sicherungspunkte
8. Sicherung, Überprüfung und Wiederherstellung von Aufnahmepunkten
9. Anlage entfällt
10. Anforderungen an die AP-Beschreibung
11. Signaturen für die Anfertigung von AP-Beschreibungen
12. Fehlergrenzen für die Messung
13. Koordinatenberechnung und Netzanalyse
14. Fehlergrenzen für Polygonzüge
1. Bedeutung und Aufbau
1.1. Aufgabe der Landesvermessung ist die Bereitstellung des Lagefestpunktfeldes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (VermLiegG) vom 28.11.1991 (GVBl. I Seite 516) - zuletzt geändert durch Art. 6 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 30.06.94 (GVBl. I. S. 230). Aufnahmepunkte (AP), einschließlich Hauptaufnahmepunkten (HAP), sind neben trigonometrischen Punkten (TP) und den Referenzpunkten (RefP) Teil des Lagefestpunktfeldes.
1.2. (1) Für das Land Brandenburg sind das Netz der Referenzpunkte und das trigonometrische Punktfeld (TP-Feld) durch die Einrichtung von Aufnahmenetzen überall dort zu verdichten, wo sonst eine technisch einwandfreie Vermessung der Grundstücke, die topographische Landesaufnahme oder die Lösung sonstiger vermessungstechnischer Aufgaben nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Die Einrichtung umfaßt die Herstellung (Vermarkung und Sicherung) und die Bestimmung (Messung und Berechnung).
(2) Die Aufnahmepunkte sind nachzuweisen und zu erhalten. Die Erhaltung umfaßt die Überwachung, Überprüfung, Wiederherstellung und Fortführung.
1.3. Bei der Einrichtung der Aufnahmenetze sind die Erfordernisse der Anschlußvermessungen zu berücksichtigen. Die AP sollen uneingeschränkt zugänglich sein.
1.4. Das Aufnahmenetz ist bei der erstmaligen Einrichtung wie auch bei der Fortführung an das bestehende Lagefestpunktfeld unter Berücksichtigung des Prinzips der Nachbarschaft anzuschließen.
1.5. (1) Vorab soll das TP-Feld durch Hauptaufnahmepunkte überall dort verdichtet werden, wo eine sichere Bestimmung des Aufnahmenetzes erst durch Erhöhung der Anzahl der Anschlußpunkte gewährleistet werden kann.
(2) Die HAP sind Bodenpunkte.
2. Zuständigkeiten
2.1. (1) An der Einrichtung und Erhaltung von Aufnahmenetzen sind neben den Katasterbehörden alle Vermessungsstellen beteiligt, die Liegenschaftsvermessungen ausführen. Entsprechende Hinweise der Katasterbehörden sind von den Vermessungsstellen zu beachten.
(2) Die Einrichtung von Aufnahmenetzen im Zusammenhang mit der Erneuerung des Liegenschaftskatasters gemäß § 22 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg vom 28. November 1991 (GVBl. Seite 516) soll durch das Landesvermessungsamt in Absprache mit der zuständigen Katasterbehörde erfolgen.
2.2. Der Nachweis für Aufnahmepunkte wird bei der Katasterbehörde geführt.
3. Geodätische Grundlagen und Koordinatensystem
Für die AP sind Landeskoordinaten im amtlichen Bezugssystem zu berechnen. Dieses wird durch die Referenzpunkte, die Anschlußpunkte aus dem TP-Feld, die HAP und gegebenenfalls zusätzliche Anschlußpunkte aus benachbarten Aufnahmenetzen realisiert.
4. Numerierung
4.1. Die Numerierung erfolgt im Hinblick auf die Erfordernisse der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK).
4.2. (1) Das Punktkennzeichen setzt sich zusammen aus dem Numerierungsbezirk (NBZ), der Punktart (PAT) und der Punktnummer (PNR).
(2) Das Punktkennzeichen enthält vierzehn Stellen, von denen -von rechts nach links gezählt- die ersten fünf Stellen für die Punktnummer und die sechste Stelle für die Kennziffer der Punktart vorgesehen sind. Der Numerierungsbezirk wird durch die letzten acht Stellen bezeichnet.
(3) Die Punktnummern werden von der zuständigen Katasterbehörde für die Numerierungsbezirke vergeben. Es gelten die Regelungen der Anlage 3.
(4) Die Kennziffer für die Punktart AP und deren Sicherungspunkte ist 1.
(5) Numerierungsbezirk ist das Kilometerquadrat im amtlichen Lagebezugssystem, wobei die Angabe in vollen Kilometern erfolgt und auf die südwestliche Ecke bezogen wird.
5. Nachweis
5.1. (1) Der Nachweis besteht aus
- dem Koordinatenverzeichnis in digitaler Form,
- den AP-Beschreibungen,
- den AP-Übersichten auf der Grundlage der topographischen Karte im Maßstab 1 : 10000 oder des topographischen Stadtplans im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 6).
(2) Der Nachweis ist nach Numerierungsbezirken zu ordnen.
(3) Der Nachweis ist zu sichern. Die Sicherung erfolgt für
- das Koordinatenverzeichnis in digitaler und analoger Form,
- die AP-Beschreibungen als Kopie,
- die AP-Übersichten als Kopie.
Die Sicherung ist räumlich getrennt vom Nachweis zu lagern.
(4) Für die Teile des Nachweises, die HAP betreffen, erfolgt eine zusätzliche Sicherung beim Landesvermessungsamt.
5.2. Für den Dienstgebrauch werden zusätzlich
- Messungs- und Berechnungsunterlagen,
- die Berechnungsansätze in Form der Auftragsdatei,
- Netzbilder bzw. Vermessungsrisse,
- das Archiv der AP-Beschreibungen
geführt.
6. Verfahren und Gliederung der Verfahrensakte
6.1. (1) Eine räumlich und zeitlich zusammenhängende Einrichtung oder Fortführung von Aufnahmenetzen wird als Verfahren bezeichnet und unter einer Berechnungsnummer und einem Verfahrensnamen in den Akten geführt.
(2) Die räumliche Begrenzung des Verfahrens ist unter geodätischen Gesichtspunkten festzulegen.
6.2. (1) Die Berechnungsnummer besteht aus der vierstelligen Jahreszahl gefolgt von einem Dezimalpunkt und einer laufenden Nummer, die für jedes Kalenderjahr mit 1 beginnt .
(2) Die Berechnungsnummer wird von der Katasterbehörde für alle Verfahren in deren Zuständigkeitsbereich vergeben.
6.3. (1) Für jedes Verfahren ist eine eigene Akte anzulegen, deren Ordnung einheitlich zu gestalten ist. Die Akte gliedert sich in:
- Titelblatt mit Inhaltsverzeichnis (Anlage 1)
- Abschlußbericht für das Verfahren
- Genehmigter Netzentwurf auf der Grundlage der topographischen Karte 1 : 10000 oder des topographischen Stadtplans im Maßstab 1 : 5000 mit seinem Erläuterungsbericht
- Kopie der Ergebnisse der Instrumentenprüfungen
- Vermessungsvordrucke und Klarschriftprotokolle
- Netzbild der tatsächlich durchgeführten Messungen und Nachmessungen
- Abschließende Netzanalyse und erreichte Bestimmungsqualität dargestellt in dem Netzriß
- Protokoll der Berechnungsergebnisse
- Koordinatenverzeichnis der Anschlußpunkte (Höhenverzeichnis der Anschlußpunkte)
- Koordinatenverzeichnis der Neupunkte (Höhenverzeichnis der Neupunkte)
- Kopie der AP-Übersicht mit eingetragenen Kilometerquadraten der Numerierungsbezirke
- Kopie der AP-Beschreibungen
- Auftrags- und Steuerdateien, Protokoll der Berechnungsergebnisse, sonstige Ausgabedateien und Koordinatenverzeichnis auf maschinenlesbarem Datenträger
(2) Die Dateien, das Protokoll der Berechnungsergebnisse und das Koordinatenverzeichnis nach Absatz 1 Buchstabe m sind zu sichern und räumlich getrennt vom Original zu lagern.
(3) Bei Verfahren zur Bestimmung von HAP ist eine Kopie aller Daten gemäß Absatz 2 als zusätzliche Sicherung an das Landesvermessungsamt abzugeben.
7. Bescheinigungen
7.1. Die bei der örtlichen und häuslichen Bearbeitung entstandenen Vermessungsschriften sind von dem Ausführenden unter Angabe der Amts- und Berufsgruppenbezeichnung und des Datums zu unterschreiben.
7.2. Die Richtigkeit der Vermessungsschriften ist zu prüfen und abschließend zu bescheinigen. Durch die Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vermessungsschriften den Vorschriften entsprechen und daß insbesondere:
- richtige Anschlußkoordinaten sowie Meßwerte mit dem notwendigen Reduktionsstand und Korrektionsstand in die Berechnung eingeführt worden sind,
- die Meß- und Berechnungsverfahren zweckmäßig sind, und die benutzten Programme sachgerecht angewendet wurden,
- alle Messungen und manuellen Berechnungen durch Proben hinreichend gesichert sind,
- Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Meß- und Berechnungsergebnisse untersucht worden sind, und die Qualitätsanforderungen erfüllt sind,
- das Verzeichnis der Koordinaten sowie der Netzriß richtig und vollständig sind.
7.3. (1) Die abschließende Bescheinigung der Richtigkeit ist bei Vermessungsschriften, die von der für die Führung des amtlichen Nachweises zuständigen Behörde selbst angefertigt wurden, in der Bescheinigung der Eignung für die Übernahme in den amtlichen Nachweis eingeschlossen.
(2) Bei Vermessungsschriften anderer Stellen ist die Richtigkeit abschließend von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. von dem zuständigen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der behördlichen Stelle durch seine Unterschrift unter Angabe der Amtsbezeichnung und des Datums zu bescheinigen.
(3) Die Richtigkeit wird auf dem Titelblatt der Verfahrensakte bescheinigt.
7.4. (1) Die Entscheidung, ob die auf ihre Richtigkeit geprüften Vermessungsschriften vollständig und vorschriftsmäßig sowie für die Übernahme in den amtlichen Nachweis geeignet sind, trifft der hierfür verantwortliche Bedienstete der zuständigen Behörde.
(2) Die Eignung wird auf dem Titelblatt der Verfahrensakte bescheinigt.
8. Erkundung und Netzentwurf
8.1. (1) Aufnahmenetze sollen folgende Punktabstände/Punktdichten aufweisen:
Gebietsstruktur | Punktabstand | Punktdichte |
Ortslage | 100 - 200 m | 25 - 100 AP/km2 |
Ortsrand | 200 - 400 m | 5 - 25 AP/km2 |
Feldlage, Waldgebiet | 400 - 500 m | 5 AP/km2 |
(2) Die Punktdichte darf in topographisch schwach ausgeprägten Gebieten unterschritten werden.
8.2. (1) Vor der Herstellung von AP ist das geplante Netz in einem häuslichen Entwurf darzustellen.
(2) Als Grundlage dienen Übersichten über die TP und AP, sowie die dazugehörigen Netzbilder. Der Entwurf ist durch schriftliche Erläuterungen (z. B. Eingliederung bestehender Lagefestpunkte, Verwendung von Meßwerten aus früheren Vermessungen) zu ergänzen.
(3) Die einheitlich zu verwendenden Signaturen und ein Beispiel zeigt die Anlage 2.
8.3. (1) Der häusliche Netzentwurf ist in die Örtlichkeit zu übertragen, wobei die AP so ausgewählt werden, daß die Vermessungsarbeiten gefahrlos möglich sind.
(2) HAP dürfen an Orten besonderer Gefährdung nicht vorgesehen werden.
8.4. Der Erkundungsstand (häuslicher Entwurf oder örtliche Erkundung) ist deutlich auf dem Netzentwurf zu vermerken.
8.5. (1) Der Netzentwurf ist von der zuständigen Katasterbehörde zu prüfen und bei Eignung festzuschreiben.
(2) Berührt das Aufnahmenetz die Kreisgrenze, so soll im Rahmen der Prüfung eine Abstimmung mit der Katasterbehörde des betroffenen Nachbarkreises erfolgen.
(3) In Verfahren zur Einrichtung von HAP ist der Netzentwurf im Rahmen der Prüfung dem Landesvermessungsamt zur Zustimmung vorzulegen.
8.6. (1) Bei Verfahren gemäß Nummer 2.1 Abs. 2 sollen die Funktionen der zuständigen Katasterbehörde gemäß Nummer 8.5 durch das Landesvermessungsamt wahrgenommen werden.
(2) In Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976, zuletzt geändert am 12. Februar 1991, bzw. dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juli 1990 in der Neufassung vom 3. Juli 1991 wird der Netzentwurf von der Flurbereinigungsverwaltung geprüft und bei Eignung festgeschrieben. Im Rahmen der Prüfung hat eine Abstimmung mit dem Landesvermessungsamt bzw. der örtlichen Katasterbehörde zu erfolgen.
9. Vermarkung
9.1. Die AP sind vor der Messung dauerhaft zu vermarken.
9.2. Die Vermessungsmarken sind standsicher einzubringen und müssen eine millimetergenaue Definition der Lage der Aufnahmepunkte gewährleisten.
9.3. Die Vermessungsmarken der AP sollen durch die Aufschrift Vermessungspunkt oder eine sinngemäße Bezeichnung gekennzeichnet sein.
9.4. (1) AP sollen in befestigtem Untergrund durch eine Metallmarke oder ein Eisenrohr mit Plastikkappe vermarkt werden.
(2) AP sollen in unbefestigtem Untergrund unterirdisch mit Platte und Zentrumsmarke vermarkt werden. Als Tagesmarke sollen Pfeiler mit eingelassener Zentrumsmarkierung eingebracht werden.
(3) Von Absatz 2 abweichend können HAP in unbefestigtem Untergrund entsprechend den Punkten des brandenburgischen GPS-Referenznetzes (BRAREF) vermarkt werden.
(4) Weitere Regelungen enthält die Anlage 7.
9.5. (1) Die Vermessungsmarken der Sicherungspunkte gemäß Nummer 10 sind mit der Qualität der Vermarkung der Aufnahmepunkte einzubringen. Eine zur Vermarkung des AP unterschiedliche Vermessungsmarke ist anzustreben. Lassen die örtlichen Verhältnisse in unbefestigten Gelände das Setzen der Tagesmarke über dem Zentrum nicht zu oder ist diese gemäß Nummer 9.4 Abs. 3 nicht vorgesehen, so ist ersatzweise bei einem der zugehörigen Sicherungspunkte die Untervermarkung durch eine Tagesmarke zu ergänzen.
(2) Weitere Regelungen enthält die Anlage 7.
10. Sicherung
10.1. (1) Die Sicherung der AP dient dem Ziel, durch Maße zu Sicherungspunkten das Zentrum des Punktes nach Verlust der Vermarkung exakt wiederherzustellen.
(2) Die Sicherung dient ferner der Prüfung der zentrischen Lage der Vermarkung des Punk-tes.
10.2. (1) Die Sicherungspunkte sollen so gelegt werden, daß die durch Zentrum und Sicherungspunkte festgelegten Geraden sich unter günstigen Winkeln im Zentrum schneiden. Dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, das bei AP, sofern es sich nicht um HAP handelt, die Verknüpfungen zu den benachbarten Netzpunkten als zusätzliche Sicherungselemente gelten. Das Einfluchten von Sicherungspunkten in Polygonseiten oder das rechtwinklige Absetzen von Sicherungspunkten zu einer Pol-gonseite soll die Ausnahme sein.
(2) Der Abstand zwischen Zentrum und Sicherungspunkten soll größer als 5 m sein, wobei darauf zu achten ist, daß Zentrum und Sicherungspunkte in unterschiedlichen Vermarkungsträgern liegen. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, sofern sich dann besonders geeignete Vermarkungsträger für das Einbringen der Sicherungspunkte anbieten.
10.3. (1) AP haben mindestens drei Sicherungspunkte.
(2) Für AP, die in Gebieten vermarkt werden, die keine besondere Gefährdung für den AP und seine Sicherungspunkte erkennen lassen und bei denen die Verknüpfungen zu den benachbarten Netzpunkten zusätzliche Sicherungselemente gemäß Nummer 10.2 Abs. 1 sind, sind zwei Sicherungspunkte ausreichend.
10.4. (1) Die Signalisierung der Sicherungspunkte soll mit einer Genauigkeit entsprechend einer Zwangszentrierung erfolgen.
(2) Die Messung der Sicherungselemente wird in der Regel mittels elektronischem Tachymeter innerhalb der Netzmessung durchgeführt. Die Schrägentfernungen sind wegen Gerätefehlern und Meteorologie zu korrigieren und in die Horizontale des Messungshorizontes zu reduzieren (örtliches Messungssystem). Die Meßwerte sind auf Millimeter bei Entfernungen und mindestens auf Milligon bei Richtungen zu ermitteln und anzugeben.
(3) Die Messungen sind derartig zu verproben, daß alle Sicherungspunkte im System der Zentrumspunkte gesichert koordinierbar sind.
(4) Für die Bestimmung der Sicherungspunkte gelten die Qualitätsparameter gemäß Anlage 8.
10.5. Im Rahmen von Vermessungen, die nicht der Herstellung, der Erneuerung oder der Erhaltung des Lagefestpunktfeldes dienen, können geeignete Sicherungspunkte als Aufnahmepunkte verwendet werden. Die gefahrlose Durchführbarkeit der Vermessungsarbeiten ist besonders zu prüfen.
11. Einmessung
11.1. (1) Die Einmessung dient dem raschen Auffinden der AP.
(2) Eingemessen werden soll auf Gebäude oder andere dauerhafte topographische Gegenstände. Die Maße werden mit dem Meßband ermittelt und sind so zu verproben, daß der Dezimeter gesichert ist.
(3) Die Maße werden auf Dezimeter angegeben.
11.2. Die Sicherungspunkte sind einzumessen.
12. AP-Beschreibung
12.1. Die Vermarkung, die Sicherung und die Einmessung ist für jeden AP in der AP-Beschreibung (Anlage 10) nachzuweisen.
12.2. Die Signaturen sind gemäß den für das Land Brandenburg gültigen Zeichenvorschriften für Vermessungsrisse und Automation zu zeichnen. Eine Auswahl kann der Anlage 11 entnommen wer-den.
13. Grundsätze bei der Bestimmung
13.1. (1) Aufnahmenetze sind an die Referenzpunkte anzuschließen. Einzelne Aufnahmepunkte können je nach Bedarf an benachbarte Referenzpunkte, das TP-Feld, gegebenenfalls Hauptaufnahmepunkte und benachbarte Aufnahmenetze angeschlossen werden.
(2) Die Sicherungspunkte der TP und AP sind als Anschlußpunkte nicht zugelassen.
(3) Die Orientierungspunkte der TP sind als Anschlußpunkte nicht zugelassen, sofern ihre Bestimmung durch polares Anhängen an den TP erfolgte.
13.2. Als Meßverfahren im Aufnahmenetz sind zugelassen:
- Richtungs- und Streckenmessung,
- satellitengeodätische Aufnahmeverfahren mit dem Global Positioning System (GPS).
13.3. Meßverfahren und Vermessungsinstrumente sind so zu wählen, daß
- die erforderliche Genauigkeit der Punktbestimmung gewährleistet ist,
- die Ergebnisse dem Prinzip der Nachbarschaft entsprechen,
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch überschüssige Bestimmungsstücke gewährleistet ist,
- bei besonderem Bedarf die Höhe im amtlichen Höhensystem bestimmt wird,
- die Wirtschaftlichkeit beachtet wird.
13.4. Die Berechnungsergebnisse müssen im Rahmen eines Abschlußberichtes dokumentiert werden. Abweichungen von Regelungen dieses Erlasses sind zu nennen und zu begründen.
13.5. Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Bestimmung ist in einem Netzriß (Anlage 5) dar-zustellen.
13.6. Die Berechnungen sind mit Programmen durchzuführen, die vom Ministerium des Innern zugelassen sind.
14. Prüfung und Justierung der Meßgeräte
14.1. (1) Die Instrumente zur Richtungsmessung sind regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls zu justieren, soweit systematisch wirkende Fehler nicht durch das Meßverfahren eliminiert werden können.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung sind gesondert nachzuweisen.
14.2. (1) Als Mindestesanforderung sind die Streckenmeßgeräte zu Beginn eines jeden Jahres und nach jeder Reparatur zu prüfen.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung sind gesondert nachzuweisen.
14.3. Für elektromagnetische Streckenmeßgeräte ist zusätzlich monatlich ein aus Nullpunktskorrektur und zyklischem Phasenfehler resultierender Korrekturwert durch Messung einer bekannten Strecke zu überprüfen. Bei signifikanten Abweichungen sind die Korrekturwerte erneut zu bestim-men.
14.4. Die Phasenzentren der Antennen für die GPS-Empfänger sind zu prüfen, und die Ergebnisse sind nachzuweisen.
14.5. Alle anderen für die Messung eingesetzten Geräte sind regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls zu justieren.
15. Messung und Messungsergebnisse
15.1. Gemessen werden darf erst nach der Vermarkung der AP.
15.2. (1) Bei der Beobachtung der Messungselemente ist auf genaue zentrische Aufstellung von Instrumenten und Zielzeichen zu achten. Dieses wird bei einer Vermarkung mit Pfeiler und Platte in der Regel erst durch Zentrierung über der Platte erreicht.
(2) Exzentrische Beobachtungen sind weitestgehend zu vermeiden.
15.3. (1) Um die notwendige Genauigkeit der Meßwerte zu erreichen, können sie mehrfach gemessen werden.
(2) Liegen mehr als zwei Meßwerte desselben Messungselementes vor und weicht ein Meßwert erheblich vom gemeinsamen Mittelwert ab, so ist die Meßreihe auf grobe Fehler zu untersuchen. Wird ein grober Fehler eindeutig nachgewiesen, so ist der betreffende Meßwert von der Mittelbildung auszuschließen und die Streichung zu vermerken.
15.4. (1) Richtungsmessungen sollen zur Ausschaltung systematisch wirkender instrumenteller Restfehler im allgemeinen in beiden Fernrohrlagen ausgeführt werden.
(2) Wird auf die Richtungsmessung in der zweiten Fernrohrlage verzichtet, sind die Einflüsse von Zielachsen-, Kippachsen- und Höhenindexfehler zu ermitteln und zu dokumentieren.
(3) Die Richtungsmessung zur Bestimmung von AP soll in wenigstens zwei Vollsätzen gemäß Absatz 1 oder Halbsätzen gemäß Absatz 2 unter Beachtung der zulässigen Differenzen erfolgen.
(4) Als größte zulässige Differenzen (Grenzwerte) gelten die Werte gemäß Anlage 12.
15.5. (1) Die Streckenmessung soll mindestens zweimal, und zwar in entgegengesetzter Richtung, unter Beachtung der zulässigen Differenzen erfolgen.
(2) Die Daten für Neigungs- und Höhenreduktion sowie die meteorologischen Daten zur Streckenkorrektion sind mit der erforderlichen Genauigkeit zu bestimmen.
(3) Verschiedene Streckenmeßgeräte dürfen in einem Verfahren nur dann eingesetzt werden, wenn die Geräte einer Genauigkeitsklasse zu zuordnen sind oder die unterschiedlichen Genauigkeitsklassen meßtechnisch oder rechnerisch berücksichtigt werden.
(4) Als größte zulässige Differenzen (Grenzwerte) für Messungen, entsprechend Absatz 1 und als notwendige Genauigkeiten für die Daten entsprechend Absatz 2, gelten die Werte gemäß Anlage 12.
15.6. (1) Satellitengeodätische Aufnahmeverfahren mit dem Global Positioning System sind im differentiellen Modus mit mindestens zwei Empfängern unter Nutzung der Trägerphasen durchzuführen.
(2) Alle Punkte eines Vermessungsverfahren, die gleichzeitig beobachtet werden, gehören einer Aufstellungsgruppe an.
(3) Bei ausschließlicher Anwendung dieses Meßverfahrens zur Bestimmung von AP ist jeder Neupunkt in mindestens zwei voneinander unabhängigen Aufstellungsgruppen zu beobachten.
15.7. (1) Bei der kombinierten Richtungs- und Streckenmessung sind die Höhen über der Vermarkung für Instrument und Zieltafel immer dann zu messen, wenn besonderer Bedarf von flächendeckenden Höhenangaben im amtlichen Höhensystem niedriger Genauigkeit vorliegt oder zu erwarten ist.
(2) Bei satellitengeodätischen Aufnahmeverfahren sind die Höhen der Phasenzentren der Antennen über den Vermarkungen vor und nach der Datenaufzeichnung zu bestimmen und digital und analog zu registrieren.
(3) Die notwendige Meßgenauigkeit zur Bestimmung der Höhe über der Vermarkung regelt Anlage 12.
15.8. (1) Die Messungsergebnisse sind in Vermessungsvordrucke einzutragen. Beim Einsatz selbstregistrierender Meßgeräte sind Klarschriftprotokolle mit den Ergebnissen der Messung, den zur Reduktion und Korrektion erforderlichen Daten und gegebenenfalls den originären Meßdaten zu erstellen.
(2) Vermessungsvordrucke und Klarschriftprotokolle haben außerdem Art und Nummer des verwendeten Meßgerätes, Bemerkungen zum Meßvorgang, das Datum und den Namen des Meßtruppführers zu enthalten.
15.9. Als graphische Dokumentation der Messungsergebnisse ist ein Netzbild gemäß Anlage 4 zu erstellen, das die Punkte und Punktnummern, die Bestimmungselemente und die Reihenfolge der Netzbeobachtung darstellt.
16. Aufbereitung der Meßdaten
16.1. (1) Aus den Richtungsmessungen einer Instrumentenaufstellung ist das Mittel der reduzierten Satzmittel zu berechnen.
(2) Bei Richtungsmessungen in nur einer Fernrohrlage sind die Meßwerte zunächst um die Einflüsse von Zielachsen-, Kippachsen- und Höhenindexfehler zu verbessern.
16.2. (1) An den gemessenen Schrägstrecken sind die bei der Prüfung gemäß Nummer 14.2 ermittelten Werte der Kalibrierung und die meteorologischen Korrektionen anzubringen.
(2) An die gemessenen und korrigierten Schrägstrecken sind
- die Neigungsreduktion auf die Horizontale im Messungshorizont,
- die Höhenreduktion auf das Ellipsoid,
- die Projektionsverzerrung in die Abbildungsebene
anzubringen.
(3) Strecken, die zwischen zwei Punkten am selben Tag gemessen worden sind, sind zu mitteln.
16.3. (1) Beim Einsatz des satellitengeodätischen Aufnahmeverfahrens mit dem Global Positioning System sind
- die meteorologischen Korrektionen,
- der Abgleich der Empfängeruhren,
- die bei der Prüfung der Antennen gemäß Nummer 14.4 ermittelten Exzentrizitäten der Phasenzentren
zu berücksichtigen.
(2) Für die Punkte einer Aufstellungsgruppe sind Näherungskoordinaten im GPS-Bezugssystem mit einer Genauigkeit von mindestens 20 m in die Bestimmung der Basislinien einzuführen.
(3) Bei der Berechnung einer Aufstellungsgruppe ist eine Mehrstationsauswertung mit voll besetzter Kovarianzmatrix als Lösung anzustreben. Werden einzelne Vektoren in einer Aufstellungsgruppe berechnet, so muß sichergestellt werden, daß keine geometrisch abhängigen Vektoren als Ergebnis der Berechnung einer Aufstellungsgruppe weiterverarbeitet werden.
(4) Die Ergebnisse der einzelnen Aufstellungsgruppen eines GPS-Verfahrens sind einer gemeinsamen strengen dreidimensionalen Ausgleichung zu unterziehen.
(5) Es gelten die Fehlergrenzen gemäß Anlage 13.
17. Berechnung der Landeskoordinaten und Netzanalyse durch flächenhafte Ausgleichung
17.1. Das Aufnahmenetz ist bei erstmaliger Einrichtung flächenhaft durch strenge Ausgleichung zu berechnen.
17.2. (1) Endgültig bestimmte Anschlußpunkte gemäß Nummer 13.1 sind als fehlerfreie Festpunkte in die Berechnung der Koordinaten einzuführen.
(2) Nicht endgültig bestimmte Anschlußpunkte aus den Randbereichen benachbarter Aufnahmenetze sind als bewegliche Anschlußpunkte mit der Lagestandardabweichung ihrer bisherigen Bestimmung in die Berechnung der Koordinaten einzuführen.
17.3. (1) Als Beobachtungen können in die Ausgleichung eingeführt werden:
- Richtungen gemäß Nummer 16.1
- Strecken gemäß Nummer 16.2
- Koordinaten gemäß Nummer 16.3 Abs. 3 oder 4 und Nummer 17.2 Abs. 2
- Instrumentenhöhe und Zieltafelhöhe gemäß Nummer 15.7 Abs. 1
(2) Die Beobachtungen sind mit plausiblen Standardabweichungen in die Berechnung einzuführen. Fehlereinflüsse, wie Zentrierunsicherheit und Anzielfehler, sind zu berücksichtigen. Bei aus satelliten-geodätischen Aufnahmeverfahren mit GPS abgeleiteten Koordinatenbeobachtungen sind deren Korrelationen zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) Systematisch wirkende Fehler sind, soweit sie nicht durch Justierung beseitigt oder durch Korrektion rechnerisch berücksichtigt werden konnten, als Unbekannte in der Ausgleichung anzusetzen.
(4) Die Angaben zur Modellbildung gemäß Anlage 13 sind zu beachten.
(5) Die Grenzwerte für die Qualitätsparameter gemäß Anlage 13 sind einzuhalten.
17.4. (1) Ergeben sich aus der Berechnung der Koordinaten Hinweise auf Mängel entsprechend Nummer 17.3 Abs. 4, ist zusätzlich eine Analyseausgleichung vorzunehmen, in der auch die Koordinaten der endgültig bestimmten Anschlußpunkte beweglich in die Ausgleichung einzuführen sind.
(2) Ergeben sich aus der Analyseausgleichung unzulässige Abweichungen in mindestens einer Koordinate endgültig bestimmter Anschlußpunkte und wird nachgewiesen, daß diese Abweichungen aus der ursprünglichen Bestimmung resultiert, sind für diese Anschlußpunkte, sofern es sich nicht um TP oder HAP handelt, neue Koordinaten und Punktkennzeichen einzuführen. Sollten TP und HAP betroffen sein, ist bezüglich der weiteren Vorgehensweise Rücksprache mit dem Landesvermessungsamt zu nehmen.
(3) Es gelten die Grenzwerte und Analysekriterien gemäß Anlage 13 .
17.5. (1) Die erzielten Genauigkeiten und Zuverlässigkeiten der Bestimmung sind in einem Netzriß darzustellen (Anlage 5).
(2) Der Netzriß entsteht auf der Grundlage des Netzbildes und wird durch numerische Angaben ergänzt :
- Lagestandardabweichung aller bestimmten Aufnahmepunkte
- Redundanzen der Bestimmungselemente, die unterhalb der entsprechenden Schranke gemäß Anlage 13 liegen
- EP-Werte der Bestimmungselemente, die oberhalb der Schranke gemäß Anlage 13 liegen
18. Linienhafte Berechnung der Landeskoordinaten
18.1. Die Berechnung in Verfahren mit maximal drei neuen Aufnahmepunkten kann in bestehenden Aufnahmenetzen linienhaft zum Beispiel als Polygonzug erfolgen.
18.2. (1) Nur endgültig bestimmte TP und AP können als Anschlußpunkte dienen.
(2) Die Beobachtungen sind
- Richtungen gemäß Nummer 16.1,
- Strecken gemäß Nummer 16.2 .
(3) Das Prinzip der Nachbarschaft ist einzuhalten.
(4) Für die bei der Koordinatenberechnung auftretenden Abweichungen gelten die Grenzwerte der Anlage 14.
18.3. Ergeben sich aus der Koordinatenberechnung nach Nummer 18.1 Hinweise auf Mängel entsprechend Nummer 18.2 Abs. 4, ist die Koordinatenberechnung durch strenge Netzausgleichung gemäß Nummer 17 durchzuführen.
19. Punktweise Berechnung der Landeskoordinaten
Beim Einsatz satellitengestützter Aufnahmeverfahren können einzelne Aufnahmepunkte endgültig berechnet werden. Die Beobachtungen sind Koordinaten gemäß Nummer 16.3 Abs. 3. Aus den Beobachtungen ist ein gewogenes Mittel zu bilden. Es gelten die Grenzwerte der Anlage 13.
20. Zukünftige Aufnahmepunkte
20.1. (1) In Gebieten, in denen mit der flächenhaften Einrichtung von AP begonnen wurde, sind von der zuständigen Katasterbehörde die Orte Zukünftiger Aufnahmepunkte (ZAP) festgelegt.
(2) Für ZAP sind Koordinaten in dem örtlichen System zu bestimmen, das auch die Liegenschaftsvermessung gilt, um nach Einrichtung des AP-Netzes alle örtlichen Koordinaten transformieren zu kön-nen.
(3) Bei der Numerierung, Vermarkung, Sicherung, Einmessung und Anfertigung der AP-Beschreibung sind ZAP grundsätzlich wie Aufnahmepunkte zu behandeln.
(4) Die Bestimmung der Zukünftigen Aufnahmepunkte soll im Zusammenhang mit der Liegenschaftsvermessung nach den für die Fortführungsvermessung zulässigen Methoden und Fehlergrenzen erfolgen.
20.2. Für ZAP erfolgen die Vermarkung, Sicherung, Einmessung, Anfertigung der AP-Beschreibung und die Arbeiten gemäß Nummer 20.1 Abs. 7 durch die Vermessungsstelle, die die Liegenschaftsvermessung durchführt.
20.3. (1) Abweichend von den Bestimmungen gemäß Nummer 5.1 besteht der Nachweis für die Zukünftigen Aufnahmepunkte aus:
- den AP-Beschreibungen,
- der Übersicht über die Zukünftigen Aufnahmepunkte auf der Grundlage der topographischen Karte im Maßstab 1:10000, die gesondert zur AP-Übersicht zu führen ist.
(2) Abweichend von den Bestimmungen gemäß Nummer 10.3 Abs. 2 haben ZAP mindestens drei Sicherungspunkte.
(3) Abweichend von den Bestimmungen gemäß Nummer 15.9 sind die Messungsergebnisse im Fortführungsriß im Rahmen der Liegenschaftsvermessung zu dokumentieren.
21. Überwachung
21.1. Die regelmäßige Überwachung der AP und ZAP erfolgt durch die zuständige Katasterbe-hörde. Jährlich ist dabei wenigstens 1/10 aller Punkte zu erfassen.
21.2. Jeder Nutzer hat erkannte Veränderungen oder Gefährdungen im Lagefestpunktfeld der zuständigen Katasterbehörde mitzuteilen.
22. Überprüfung und Wiederherstellung
22.1. (1) Bestehende Lagefestpunkte, die als Anschlußpunkte dienen, sind auf die unveränderte Lage ihrer Vermessungsmarke zu überprüfen.
(2) Ist der Anschlußpunkt mit Platte und Pfeiler als Tagesmarke vermarkt, soll bei Zweifeln an der zentrischen Position der Tagesmarke die Zentrumsmarke auf der Platte geprüft werden. Nach Abschluß der Messungen ist der Pfeiler zentrisch und gegebenenfalls orientiert einzubringen.
(3) Die Prüfung erfolgt grundsätzlich gemäß Anlage 8.
(4) Nachgemessene Sicherungsmaße zur Überprüfung der Lagefestpunkte und ihrer Sicherungspunkte, sowie sonstige Veränderungen sind in Vervielfältigungen der Punktbeschreibung in rot einzutragen, zu bescheinigen und der Ausfertigungsstelle zu übergeben. Gegebenenfalls sind sie der zuständigen Stelle weiterzuleiten.
22.2. (1) Die Wiederherstellung von zerstörten oder in ihrer Lage veränderten Vermessungsmarken bei AP erfolgt grundsätzlich mit Hilfe aller Meßelemente, die zwischen dem AP, seinen Sicherungspunkten und den benachbarten Netzpunkten gemessen worden sind. Der identische Reduktionsstand aller Messungselemente ist sicher zu stellen. Die zur Wiederherstellung verwendeten Netzpunkte sind wie Anschlußpunkte nach Nummer 22.1 Abs. 1 zu behandeln.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind HAP ausschließlich über die Sicherungsmaße zu ihren Sicherungspunkten wiederherzustellen.
(3) Zerstörte oder in ihrer Lage veränderte Vermessungsmarken bei Sicherungspunkten sind bei der Wiederherstellung wie Aufnahmepunkte gemäß Absatz 1 zu behandeln.
(4) Für die Wiederherstellung gelten die Fehlergrenzen gemäß Anlage 8.
(5) Von der Wiederherstellung soll abgesehen werden, wenn durch bauliche Veränderungen im Umfeld des Punktes eine gefahrlose Vermessungstätigkeit bei zukünftiger Nutzung nicht mehr sichergestellt werden kann.
(6) Sind nicht genügend geeignete Sicherungsmaße zu Wiederherstellung vorhanden oder diese gemäß Absatz 4 widersprüchlich, so ist bei Bedarf ein neuer Punkt in einem neuen Verfahren zu bestimmen.
22.3. (1) Im Rahmen von Vermessungen, die nicht der Herstellung, Erneuerung oder Erhaltung des Lagefestpunktfeldes dienen, ist bei einem AP, dessen Vermarkung aus Pfeiler und Platte besteht, von der Prüfung der Zentrumsmarke der Platte gemäß Nummer 22.1 Abs. 2 abzusehen.
(2) Ist die Tagesmarke zerstört oder ist ihre Lage verändert, so soll für Anschlußmessungen gemäß Absatz 1 vorübergehend die ursprüngliche Lage aus sich kontrollierenden Sicherungsmaßen rekonstruiert werden. Die Rekonstruktion ist gemäß Nummer 22.1 Abs. 5 zu vermerken.
22.4. Die Katasterbehörde stellt die Eignung der Überprüfung und Wiederherstellung für die Übernahme in den Nachweis fest. Die AP-Beschreibung und das Koordinatenverzeichnis sind fortzuführen. Die Grundlage für die Fortführung der AP-Beschreibungen ist in das Archiv der AP-Beschreibungen zu übernehmen.
23. Nichtwiederherstellbare Lagefestpunkte
Kann ein AP gemäß Nummer 22.2. nicht wiederhergestellt werden, gilt er als untergegangen. Die AP-Beschreibung ist in das Archiv der AP-Beschreibungen zu übernehmen, der Nachweis ist fortzuführen.
24. Außerkrafttreten geltender Vorschriften
24.1. Mein Runderlaß von 21. August 1991 - Aktenzeichen III-3.6-7138 - wird aufgehoben.
24.2. Meine Runderlasse vom 7. August 1991 - Aktenzeichen III/6-8120 - und III Nr. 102/1992 vom 6. November 1992 werden dahingehend eingeschränkt, daß die Vorschriften betreffend die Einrichtung, die Erhaltung und den Nachweis von AP und HAP des Vermessungspunkterlasses I -VPErl. I- vom 11. März 1976, zuletzt geändert am 10. April 1984, außer Kraft treten.
Anlage 1
Titelblatt mit Inhaltsverzeichnis
Anlage 2, Seite 1
Anlage 2, Seite 2
Anlage 3
Numerierung der Aufnahmepunkte und Sicherungspunkte
Grundlage für die Feststellung der Punktnummer für einen Aufnahmepunkt und seine Sicherungspunkte ist der Numerierungsbezirk.
Für Aufnahmepunkte sind Punktnummern zu verwenden, die als letzte Ziffer die Null führen. Die niedrigste Punktnummer, die für einen Aufnahmepunkt vergeben werden kann, ist somit die Punktnummer 10.
Die Sicherungspunkte werden in Abhängigkeit zur Punktnummer des zugehörigen Aufnahmepunktes numeriert, wobei die letzte Stelle der Punktnummer ungleich der Ziffer Null zu besetzen ist; die restlichen vier Ziffern sind identisch mit denen der Punktnummer des Aufnahmepunktes. Der Numerierungsbezirk der Sicherungspunkte ist der des zugehörigen Aufnahmepunktes, auch wenn deren Koordinaten einem benachbarten Numerierungsbezirk zuzuordnen wären.
Beispiel:
Das Punktkennzeichen für den Aufnahmepunkt lautet:
33755803 1 02010
Die möglichen Punktkennzeichen für die Sicherungspunkte dieses Aufnahmepunktes lauten:
33755803 1 02011
33755803 1 02012
33755803 1 02013
33755803 1 02014
33755803 1 02015
33755803 1 02016
33755803 1 02017
33755803 1 02018
33755803 1 02019
Anlage 4, Seite 1
Anlage 4, Seite 2
Anlage 5
Netzriß
Anlage 6
AP-Übersicht
Anlage 7
Vermarkungsarten der AP und deren Sicherungspunkte
Punkttypus | Anzahl der Sicherungspunkte | befestigter Untergrund | unbefestigter Untergrund | Tiefe |
---|---|---|---|---|
HAP | ≥ 3 | 1) Metallmarke (M) mit Aufschrift: Vermessungspunkt 2) Rohr mit Kunststoffkappe (RK) mit Aufschrift: Vermessungspunkt |
1) Platte (Pl)/Soester Platte aus Beton oder Kunststoff, nach Möglichkeit dreieckig, mit besonderer Markierung des Zentrum durch Vermessungsmarke, oberirdisch durch Betonpfeiler mit eingelassener Metallmarke mit Aufschrift: Vermessungspunkt 2) BRAREF-Vermarkung (Seite 2 der Anlage) |
in Abhängigkeit von der Länge des Betonpfeilers, jedoch mindestens 0,5 Meter mindestens 0,5 Meter |
Sonstige AP |
≥ 2 | 1) Metallmarke (M) mit Aufschrift: Vermessungspunkt 2) Rohr mit Kunststoffkappe (RK) mit Aufschrift: Vermessungspunkt |
Unterirdische Vermarkung durch Platte (Pl)/Soester Platte aus Beton oder Kunststoff, nach Möglichkeit dreieckig, mit besonderer Markierung des Zentrums durch Vermessungsmarke Kennzeichnung durch Tagesmarke in Form eines Betonsteins mit eingelassener Metallmarke |
in Abhängigkeit zur Länge des Betonsteins, jedoch mindestens 0,2 Meter in Ackerland 0,5-0,6 Meter |
Sicherungspunkte | 1) Metallbolzen (B), mindestens 8 Zentimeter lang mit einwandfreier Zentrumsmarkierung 2) für AP geltende Vermarkungsarten mit der Maßgabe, daß sich die Vermarkungsart zum betreffenden AP unterscheidet 3) Bolzen in Gebäudefront 4) Plattenvermarkung wie bei AP |
Vermarkung des brandenburgischen GPS-Referenznetzes (BRA-REF)
(Verdichtungstufe des deutschen GPS-Referenznetzes (DREF))
Anlage 8
Sicherung, Prüfung und Wiederherstellung von Aufnahmepunkten
Sicherung
Zulässige Standardabweichung s)R und s)H der Koordinatendifferenzen zwischen dem Aufnahmepunkt und jeder seiner Sicherungspunkte
s)R (mm) = 5 s)H (mm) = 5 |
Zulässige Differenz DS zwischen gerechneten und zur Kontrolle gemessenen Strecken
DS (mm) = 9 |
Prüfung
Die zentrische Lage der Vermarkung eines AP gilt als geprüft, wenn die Vermarkung unversehrt ist und mindestens
Methode 1P
die Strecken S zu zwei Sicherungspunkten nachgemessen worden sind. Die Strecken müssen geeignet sein die Lage der Vermessungsmarke in Rechts- und Hochwert zu kontrollieren.
Zulässige Differenz DS zwischen dem Urmaß und der entsprechenden Nachmes-sung
DS (mm) = 9 |
Methode 2P
die Richtung R und die Strecke S zu einem Sicherungspunkt nachgemessen worden sind, wobei die Orientierung der Richtung R über ein Fernziel erfolgt ist.
Zulässige Differenzen DR und DS zwischen den Urmaßen und den entsprechenden Nachmessungen
DR (mgon) = 637/S* (* Strecke S in der Dimension Meter) DS (mm) = 9 |
Methode 3P
die Richtungen und Strecken zu zwei benachbarten Aufnahmepunkten gemessen worden sind.
Zulässige Differenzen DR und DH im Rechtswert und im Hochwert zwischen den aus der Prüfungsmessung abgeleiteten Koordinaten und denen des amtlichen Nachwei-ses.
DR (mm) = 15 DH (mm) = 15 |
Wiederherstellung von Hauptaufnahmepunkten
Methode 1WHAP
- Prüfung aller Sicherungspunkte auf Unversehrtheit
- Wiederherstellung des Zentrums ausgehend von dem nächstgelegenen intakten Sicherungspunkt:
- Nachmessung aller Strecken und Richtungen zu den restlichen Sicherungspunkten
Zulässige Differenz DS zwischen den Urmaßen und den entsprechenden Nachmessungen für Strecken
DS (mm) = 9
2 Anschlußziele : DR (mgon) = 637/SStdpkt, HAP*
3 Anschlußziele : DR (mgon) = 1010/SStdpkt, HAP*
4 Anschlußziele : DR (mgon) = 1369/ SStdpkt, HAP*
(* Strecke SStdpkt, HAP* in der Dimension Meter) - Rekonstruktion der Lage des Zentrums über gemittelten Richtungswinkel und die ursprüngliche Strecke SStdpkt, HAP gemäß der Sicherungsmessung
- Neuvermarkung des Zentrums
- Nachmessung aller Strecken und Richtungen zu den restlichen Sicherungspunkten
- Prüfung gemäß Methode 2P unter Berücksichtigung aller Sicherungspunkte und Einbringen und Bestimmen neuer (zusätzlicher) Sicherungspunkte bei Bedarf.
- Fortführung der AP-Beschreibung
Methode 2WHAP
- Prüfung aller Sicherungspunkte auf Unversehrtheit
- Wahl eines freien Standpunktes im Schwerpunkt der durch das Polygon der Sicherungspunkte begrenzten Fläche
- Bestimmung der Koordinaten des Standpunktes und der Sicherungspunkte im örtlichen System
- Transformation der örtlichen Koordinaten in Landeskoordinaten (die Koordinaten sind gleichgewichtig in die Transformation einzuführen)
Zulässige Restklaffungen vR und vH im Rechts- und Hochwert der Koordinaten der Sicherungspunkte
vR (mm) = 8
vH (mm) = 8 - Rekonstruktion der Lage des Zentrums durch Absteckung der ermittelten Polarelemente.
- Neuvermarkung des Zentrums
- Prüfung gemäß Methode 2P unter Berücksichtigung aller Sicherungspunkte und Einbringen und Bestimmen neuer (zusätzlicher) Sicherungspunkte bei Bedarf.
- Fortführung der AP-Beschreibung
Wiederherstellung von sonstigen Aufnahmepunkten
Werden bei einem sonstigen AP mehr als zwei Sicherungspunkte vorgefunden, ist gemäß den Regelungen für die Wiederherstellung von HAP zu verfahren. Bei zwei oder weniger unversehrten Sicherungspunkten sind die Methoden in modifizierter Form anzuwenden:
Methode 1WsAP
- Prüfung der Sicherungspunkte auf Unversehrtheit
- Wiederherstellung des Zentrums ausgehend von dem nächstgelegenen intakten Sicherungspunkt:
- Nachmessung der Strecke und Richtungsaufnahme zum zweiten Sicherungspunkt
Zulässige Differenz DS zwischen den Urmaßen und den entsprechenden Nachmessungen für Strecken
DS (mm) = 9 - Rekonstrktion der Lage des Zentrums über Richtungswinkel und die ursprüngliche Strecke
- Neuvermarkung des Zentrums
- Nachmessung der Strecke und Richtungsaufnahme zum zweiten Sicherungspunkt
- Prüfung gemäß Methode 3P und Einbringen und Bestimmen neuer (zusätzlicher) Sicherungspunkte bei Bedarf.
- Fortführung der AP-Beschreibung
Methode 2WsAP
- Prüfung der Sicherungspunkte auf Unversehrtheit und Prüfung der benachbarten Aufnahmepunkte
- Wahl eines freien Standpunktes in der Nähe des wiederherzustellenden Zentrums
- Bestimmung der Koordinaten des Standpunktes, des Sicherungspunktes oder Sicherungspunkte und der Nachbaraufnahmepunkte im örtlichen System
- Transformation der örtlichen Koordinaten in Landeskoordinaten. Die Koordinaten des Sicherungspunktes oder der Sicherungspunkte sind mit dem zehnfachen Gewicht gegenüber den Koordinaten der AP in die Transformation einzuführen.
Zulässige Restklaffungen vR(S) und vH(S) im Rechts- und Hochwert der Koordinaten der Sicherungspunkte und vR(AP) und vH(AP) im Rechts- und Hochwert der benachbarten AP
vR(S) (mm) = 8
vH(S) (mm) = 8
vR(AP) (mm) = 15
vH(AP) (mm) = 15 - Rekonstruktion der Lage des Zentrums durch Absteckung der ermittelten Polarelemente
- Neuvermarkung des Zentrums
- Prüfung gemäß Methode 3P unter Berücksichtigung aller benachbarten AP und Einbringen und Bestimmen neuer (zusätzlicher) Sicherungspunkte bei Bedarf.
- Fortführung der AP-Beschreibung
Anlage 9
- entfällt -
Anlage 10
Anforderungen an die AP-Beschreibung
Grundsätze
Die AP-Beschreibung ist derart anzufertigen, daß folgende Grundanforderungen erfüllt werden :
- Rasche Wiederauffindbarkeit des Aufnahmepunktes anhand der Einmessung auf die Topographie
- Wiederherstellbarkeit des Aufnahmepunktes anhand der Sicherungsmessung.
- Dokumentensichere, zur Mikroverfilmung geeignete Schrift und Darstellung
Für die Anfertigung der Darstellung sind die für das Land Brandenburg gültigen Zeichenvorschriften für Vermessungsrisse und die Automation anzuhalten. - Fortführungsfähigkeit im Original
Bestandteile der AP-Beschreibung
Die AP-Beschreibung besteht aus einem beschreibenden Teil -Schriftfeld - und einem darstellenden Teil - Skizze -
Für die Anfertigung der AP-Beschreibung ist das DIN-A4-Muster -AP-Beschreibung- anzuhalten.
- Schriftfeld
Im Schriftfeld sind folgende Eintragungen vorzunehmen:- Name des Kataster- und Vermessungsamtes, des Kreises, der Gemarkung und der Flur
- Punktkennzeichen und gegebenenfalls alte Punktnummer
- Vermarkungsart des Zentrums des Aufnahmepunktes
- Aufgehendes Mauerwerk, Sockelmauerwerk bei Gebäudemaßen
- Eintragung der Sicherungsmessung als Richtungsspinne
Als Strecken werden dabei gemittelte aus der Hin- und Rückmessung und um den meteorologischen und instrumentellen Einfluß korrigierte Horizontalstrecken eingeführt. - Hinweise bezüglich des Vorfindens und der Herstellung des Aufnahmepunktes
- Unterschrift (handschriftlich) mit genauem Datum, der Amts- und Berufsgruppenbezeichnung
-
Skizze
Für die Anfertigung des beschreibenden Teils der AP-Beschreibung sind folgende Grundsätze zu beachten :- Die Skizze der AP-Beschreibung ist nach Norden auszurichten.
- Die Eintragung der Punktnummern und der Vermarkungsart ist nur für die Sicherungspunkte vorzunehmen (entsprechende Angaben für den Aufnahmepunkt befinden sich im Schriftfeld).
- Die Aufnahmepunkte sind mit ihren Anschlußrichtungen darzustellen (nur Anschlußrichtungen zu TP und AP, nicht zu Hilfspunkten).
- An die Anschlußrichtungen sind die betreffenden Punktnummern zu schreiben, wobei die TP-Nummer doppelt und die AP-Nummer einfach unterstrichen wird.
- Die Strecken zwischen den Aufnahmepunkten und die Kontrollstrecken zwischen den Sicherungspunkten werden auf mm angegeben.
- Zur Orientierung in der Örtlichkeit sind geographische Angaben wie Straßennamen, Namen von Wasserläufen etc. aufzunehmen.
- Bei der Verwendung von Gebäuden als wichtige Bezugspunkte für den Aufnahmepunkt sind diese mit Hausnummer und Nutzungsart darzustellen.
- In Flurstücken ohne Gebäudebestand kann die Flurstücksnummer aufgeführt werden.
- Das Sicherungsaufmaß einschließlich des Aufmaßes zur Koordinierung der Sicherungen ist vollständig und kontrolliert nachzuweisen. Rechnerisch abgeleitete Maße sind zu kennzeichnen.
- Pfeilmarkierungen für neugesetzte Vermessungspunkte entfallen in der AP-Beschreibung
AP-Beschreibung, Beispiel 1
AP-Beschreibung, Beispiel 2
AP-Beschreibung, Beispiel 3
Anlage 11
[[Bild 12])
Anlage 12
Fehlergrenzen für die Messung
Richtungen
Zulässige Differenz DR zwischen den Richtungen einzelner Sätze in Abhängigkeit von der Zielweite S
Tabelle für DR(mgon) in Abhängigkeit von S(m)
S | 75 | 100 | 150 | 200 | 300 | 400 | 500 | 750 | 1000 |
DR | 5,5 | 4,3 | 3,2 | 2,8 | 2,4 | 2,2 | 2,1 | 2,1 | 2,0 |
Die Interpolation von DR ist zulässig.
Zenitwinkel
Zulässige Differenz DZ zwischen den Zenitwinkel Z einzelner Sätze in Abhängigkeit von der Zielweite S
Tabelle für DZ(mgon) in Abhängigkeit von S(m) und Z(gon)
SZ | 75 | 100 | 150 | 200 | 300 | 400 | 500 | 750 | 1000 |
70 | 9,3 | 7,0 | 4,7 | 3,5 | 2,3 | 1,8 | 1,4 | 0,9 | 0,7 |
80 | 10,7 | 8,0 | 5,3 | 4,0 | 2,7 | 2,0 | 1,6 | 1,1 | 0,8 |
90 | 12,0 | 9,0 | 6,0 | 4,5 | 3,0 | 2,2 | 1,8 | 1,2 | 0,9 |
100 | 13,3 | 10,0 | 6,7 | 5,0 | 3,3 | 2,5 | 2,0 | 1,3 | 1,0 |
Die Interpolation von DZ ist zulässig
Strecken
Zulässige Differenz DS zwischen in einer Aufstellung entgegengesetzt gemessenen, horizontierten Strecken in Abhängigkeit von der Streckenlänge S
Tabelle für DS (mm) in Abhängigkeit von S(m)
S | ≤ 500 | > 500 |
DS | 8 | 12 |
Zulässige Differenz DS zwischen zwei unabhängig voneinander gemessenen, horizontierten Strecken in Abhängigkeit von der Streckenlänge S
Tabelle für DS (mm) in Abhängigkeit von S(m)
S | ≤ 500 | > 500 |
DS | 10 | 15 |
Instrumenten- und Zieltafelhöhe über der Vermarkung
Zulässige Differenz DIZ zwischen der Bestimmung der Instrumentenhöhe und der Zieltafelhöhe über demselben Punkt bei Messung mit Zwangszentrierung und kompatibler Meßausrüstung
DIZ (mm) = 7 |
Höhe des Phasenzentrums der Antenne eines geodätischen Satellitenempfängers über der Vermarkung
Zulässige Differenz DP zwischen zwei Bestimmungen der Höhe P des Phasenzentrums über der Vermarkung in deren Abhängigkeit
Tabelle für DP (mm) in Abhängigkeit von P(m)
P | < 2 | 2-3 | > 3 |
DP | 2 | 3 | 5 |
Notwendige Genauigkeiten bei der Ermittlung der Ausgangsgrößen für die Korrektion und Reduktion von Strecken bis 1000 Meter Länge
Meteorologische Daten
Lufttemperatur t ± 2 °C Luftdruck p ± 2 hPa |
Höhe über dem Landeshorizont
Die Oberfläche des Bezugsellipsoids liegt mit einem für Lagemessungen als Konstante ausreichend genäherten Wert von 40 Metern unterhalb des Landeshorizontes. Die Geländehöhe kann der topographischen Karte 1:10 000 entnommen werden. Die Reduktionshöhe Hr berechnet sich aus der Geländehöhe zu der die Konstante von 40 Metern zu addieren ist.
Hr ± 3 m |
Mittelordinate
Die Mittelordinate ym ist der um die Kennziffer und die Konstante 500 000 befreite UTM-Ostwert eines Punktes.
ym ± 200 m |
Tabelle für Reduktionsfaktor R(ppm) wegen Höhe und UTM-Abbildung in Abhängigkeit von der Höhe Hr(m) und dem mittlerem Abstand ym (km) der Strecke zum Hauptmeridian.
Hrym | 40 | 80 | 120 | 160 | 200 |
10 | - 405 | - 411 | - 418 | - 424 | - 430 |
20 | - 401 | - 408 | - 414 | - 420 | - 426 |
30 | - 395 | - 401 | - 408 | - 414 | - 420 |
40 | - 387 | - 393 | - 399 | - 405 | - 412 |
50 | - 376 | - 382 | - 388 | - 394 | - 401 |
60 | - 362 | - 368 | - 375 | - 381 | - 387 |
70 | - 346 | - 352 | - 359 | - 365 | - 371 |
80 | - 328 | - 334 | - 340 | - 346 | - 353 |
90 | - 307 | - 313 | - 319 | - 326 | - 332 |
100 | - 283 | - 290 | - 296 | - 302 | - 309 |
110 | - 258 | - 264 | - 270 | - 277 | - 283 |
120 | - 229 | - 236 | - 242 | - 248 | - 255 |
130 | - 199 | - 205 | - 211 | - 218 | - 224 |
140 | - 166 | - 172 | - 178 | - 184 | - 191 |
150 | - 130 | - 136 | - 143 | - 149 | - 155 |
160 | - 92 | - 98 | - 104 | - 111 | - 117 |
170 | - 51 | - 58 | - 64 | - 70 | - 76 |
180 | - 8 | - 15 | - 21 | - 27 | - 34 |
190 | 37 | 31 | 24 | 18 | 12 |
200 | 85 | 79 | 72 | 66 | 60 |
210 | 135 | 129 | 123 | 116 | 110 |
220 | 188 | 182 | 175 | 169 | 163 |
230 | 243 | 237 | 231 | 224 | 218 |
240 | 301 | 295 | 288 | 282 | 276 |
250 | 361 | 355 | 349 | 342 | 336 |
260 | 424 | 418 | 411 | 405 | 339 |
Die Interpolation von R ist zulässig
Anlage 13
Koordinatenberechnung und Netzanalyse
Gewichtung der Beobachtungstypen (Stochastisches Modell)
Die Standardabweichungen für Richtungs- und Streckenbeobachtungen werden in einen konstanten Anteil und einen variablen Anteil, der in Abhängigkeit vom Punktabstand wirkt, getrennt. Die Werte der Varianzkomponenten haben Beispielcharakter und beziehen sich auf ein Tachymeter mit den Herstellerangaben :
Richtungsmeßgenauigkeit: ± 1 mgon (eine Richtung, zwei Lagen)
Streckenmeßgenauigkeit: ± (3 mm + 3 ppm)
Horizontale Richtungen
Konstanter Anteil : Standardabweichung sR der Messung
sR = 2 mgon |
Variabler Anteil : Zieleinstellfehler mit den Komponenten
- Zentrierfehler im Zielpunkt
- Zielfehler
Zieleinstellfehler = 3 mm
Horizontale Strecken
Konstanter Anteil : Es werden im wesentlichen drei Komponenten erfaßt
- Zentrierfehler im Standpunkt
- Zentrierfehler im Zielpunkt
- Konstanter Fehleranteil im Entfernungsmesser
Streckenunabhängiger Anteil = 5 mm
Variabler Anteil : Es werden im wesentlichen zwei Komponenten erfaßt
- Reduktions- und Korrektionsfehler
- Streckenabhängiger Fehleranteil im Entfernungsmesser
Streckenabhängiger Anteil = 5 ppm
Die Standardabweichung für einen trigonometrisch bestimmten Höhenunterschied besteht aus den Komponenten :
- Standardabweichung der Schrägstrecke (entsprechend der Standardabweichung der Horizontalstrecke)
- Standardabweichung sdz für Instrumenten- und Zieltafelhöhe (die Komponente Anzielfehler wird überlagert)
sdz = 5 mm - Standardabweichung sZ für den Zenitwinkel
sZ = 2 mgon
Die Standardabweichung für aus satellitengeodätischen Aufnahmeverfahren abgeleitete geozentrische Koordinatenunterschiede werden durch Varianzkomponentenschätzung ermittelt. Die Komponenten sind :
sX, sY, sZ
oder die Standardabweichungen für die abgeleiteten Größen.
Die Standardabweichung der Gewichtseinheit s0 (a-priori) für die Beobachtungstypen:
Richtungen, Strecken, Höhenunterschiede und Koordinatendifferenzen
s0 = 1 |
Die Standardabweichung der Gewichtseinheit s0 (a-priori) für vorläufig bestimmte Anschlußpunkte ist die Schätzung der Standardabweichung der Gewichtseinheit ŝ0 (a-posteriori) der vorläufigen Bestimmung.
s0 = ŝ0 |
Analyse der Beobachtungen
Zulässige Spanne für die Schätzung der Standardabweichung der Gewichtseinheit der einzelnen Beobachtungstypen ŝj als Grundlage der Analyse
0,5 ≤ ŝj ≤ 1,5 |
Ausreißertest
Grenzwert k (Signifikanzniveau 99,9 %) für das Aufdecken grober Fehler mit Hilfe der normierten Verbesserung
k = 3.3 |
Einfluß EV des Meßfehlers auf die Verbesserung der Beobachtung (Redundanz)
Unterer Grenzwert für zentrisch gemessene Beobachtungen
EV = 10 % |
Unterer Grenzwert für einfach zentrierte Beobachtungen
EV = 30 % |
Unterer Grenzwert für doppelt zentrierte Beobachtungen
EV = 50 % |
Einfluß EP einer Beobachtung auf die Punktlage
Oberer Grenzwert für alle Beobachtungen
EP = 20 mm |
Bei dreidimensionaler Ausgleichung geozentrisch-kartesischer-Koordinatenunterschiede ist EP auf die abgeleitete geodätische Breite und Länge des Punktes anzuwenden.
Verbesserung v eines endgültig berechneten Anschlußpunktes, der zur Analyse als Koordinatenbeobachtung in die Ausgleichung eingeht (Koordinatenzuschlag).
Oberer Grenzwert für Rechts- und Hochwert von Aufnahmepunkten und Hauptaufnahmepunkten
vR = vH= 28 mm |
Restklaffungen in den identischen Punkten einer Transformation, wobei das zu transformierende Netz zwangsfrei ausgeglichen worden ist, die Koordinaten der identischen Punkte endgültig berechnet sind und der Freiheitsgrad der Transformation nicht kleiner ist als die Anzahl der angesetzten Transformationsparameter.
Oberer Grenzwert für den resultierenden Vektor V
V = 35 mm |
Koordinaten der Aufnahmepunkte
Zulässige Lagestandardabweichung sL (Helmertscher mittlerer Punktfehler) nach der Ausgleichung
Bei dreidimensionaler Ausgleichung geozentrisch-kartesischer-Koordinatenunterschiede ist sL auf die abgeleitete geodätische Breite und Länge des Punktes anzuwenden.
sL = 20 mm |
Anlage 14
Fehlergrenzen für Polygonzüge
Polygonzüge haben unabhängig von der Anzahl ihrer Bestimmungselemente höchstens drei Überbestimmungen. Die Überbestimmungen führen bei der polygonalen Berechnung zur Winkelabweichung, Querabweichung und Längsabweichung.
Grenzwert für FW (Winkelabweichung)
FW (mgon) = 6 |
FWist die größte zulässige Abweichung der Summe der gemessenen Polygonwinkel von dem Unterschied zwischen dem Anschlußrichtungswinkel und dem Abschlußrichtungswinkel
Die Winkelabweichung ist gleichmäßig auf alle gemessenen Brechungswinkel zu verteilen.
Grenzwerte für FQ (Querabweichung) und FL (Längsabweichung)
FQ (mm) = 60 FL (mm) = 60 |
FQ ist die größte zulässige lineare Querabweichung eines Polygonzuges
FL ist die größte zulässige Längsabweichung eines Polygonzuges