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Kammerordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
Kammerordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
vom 8. Februar 2016
(JMBl/16, [Nr. 3], S.14)
§ 1
Allgemeines
(1) Die für die Bekleidung und Ausstattung der Gefangenen und Untergebrachten erforderlichen Gegenstände werden auf Kosten des Landes beschafft. Die Gegenstände sind, soweit möglich, an geeigneter Stelle als Anstaltseigentum zu kennzeichnen.
(2) Der Umfang der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände ergibt sich aus der Anlage zu dieser Kammerordnung.
(3) Soweit Vollzugsvorschriften es zulassen, dürfen die Gefangenen eigene Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände benutzen.
(4) Für die Habeverwaltung ist die Software Nexus-VeLiS in der jeweils freigegebenen Version zu verwenden. Sofern die Lagerverwaltung elektronisch erfolgt, ist auch hierfür die Software Nexus-VeLiS zu nutzen.
§ 2
Kammerbedienstete
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter bestellt jeweils eine Kammerkoordinatorin oder einen Kammerkoordinator und deren oder dessen Vertretung. Bei Bedarf werden weitere Kammerbedienstete eingesetzt.
§ 3
Aufgaben der Kammer
(1) Die Kammerkoordinatorin oder der Kammerkoordinator ist verantwortlich für die Verwaltung und Ausgabe der Bekleidung und Wäsche, des Bettzeuges, der Kleingeräte, der Körperpflege- und Reinigungsmittel.
(2) Die Kammerkoordinatorin oder der Kammerkoordinator ist ferner zuständig für den Einsatz und die Anleitung der in der Kammer beschäftigten Gefangenen und Untergebrachten sowie für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Mit Einwilligung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters kann sie oder er Gefangenen und Untergebrachten geeignete Aufgaben zur (selbstständigen) Erledigung übertragen.
(3) Der Kammerkoordinatorin oder dem Kammerkoordinator obliegt darüber hinaus die sichere Verwahrung und Verwaltung der Habe der Gefangenen (§§ 13 und 14).
(4) Die Kammerkoordinatorin oder der Kammerkoordinator kann Aufgaben – mit Ausnahme der nach Absatz 2 Satz 2 – auf andere Kammerbedienstete übertragen.
(5) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt die Öffnungszeiten der Kammer fest. Außerhalb dieser Zeiten ist für eine Notversorgung insbesondere der Zu- und Abgänge zu sorgen. Die Festlegungen hierzu sind in Schriftform zu treffen.
§ 4
Bearbeitung eingehender Rechnungen
Die Kammerkoordinatorin oder der Kammerkoordinator bescheinigt die Vollständigkeit der Lieferung und den Eintrag in die Lagerkartei beziehungsweise die Erfassung in der Lagerdatei auf der Rechnung. Ist die Vollständigkeit und die Erfassung in der Lagerkartei beziehungsweise Lagerdatei bereits auf dem Lieferschein bescheinigt worden, ist dieser der Rechnung beizufügen und unverzüglich der Haushaltsabteilung zuzuleiten.
§ 5
Nachweis der Bestände
(1) Die Bestände über die Bekleidung, Wäsche, Bettzeug, Kleingeräte, Körperpflege- und Reinigungsmittel für Gefangene und Untergebrachte sind in Lagerkarteien oder Lagerdateien nachzuweisen. Aus den Nachweisen müssen sich sämtliche Warenein- und -ausgänge sowie die jeweiligen Bestände ergeben. Beim Nachweis in Form von Lagerdateien sind die Daten mindestens einmal jährlich zum Zweck von Bestandsprüfungen auszudrucken. Die Aufbewahrung der Lagerkarteien beziehungsweise der Ausdrucke der Daten der Lagerdateien richtet sich nach den Aufbewahrungsbestimmungen.
(2) Die sich aus der Lagerkartei oder Lagerdatei ergebenden Bestände sind mindestens einmal jährlich mit den tatsächlichen Beständen abzugleichen. Über das Ergebnis der Bestandsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Leitung der Haushaltsabteilung vorzulegen.
(3) Die Aushändigung und Zurücknahme der Sachen, die den Gefangenen und Untergebrachten während des Vollzuges zum Gebrauch überlassen werden, ist im Fachverfahren nachzuweisen.
(4) Ausgabe und Rückgabe der Gegenstände, die zum Waschen oder Instandsetzen gegeben werden, sind durch Kontrollzettel (Vordruck Ka 3) zu überwachen.
§ 6
Pflege überlassener Gegenstände
(1) Die Gefangenen und Untergebrachten sind zur pfleglichen Behandlung der ihnen überlassenen Gegenstände anzuhalten. Darüber hinaus ist ihnen aufzugeben, Beschädigungen und Verluste rechtzeitig zu melden. Kommen sie zumutbaren Anforderungen an Reinlichkeit und Schonung nicht nach, sind sie verantwortlich zu machen und gegebenenfalls zum Schadensersatz heranzuziehen (Vordruck Ka 9).
(2) Kleidungs- und Wäschestücke (auch neu beschaffte) sind vor der Ausgabe zu waschen.
§ 7
Aussonderungen
(1) Gegenstände, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr verwendet werden können, sind von der Kammerkoordinatorin oder dem Kammerkoordinator auszusondern. Ist die Unbrauchbarkeit nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen, hat die Kammerkoordinatorin oder der Kammerkoordinator zu prüfen, ob die Schäden durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungsweise verursacht worden sind. Gegebenenfalls ist das wegen der Verfolgung eines Schadensersatzanspruches Erforderliche zu veranlassen (§ 6 Absatz 1).
(2) Über die Aussonderung ist eine Niederschrift (Vordruck Ka 4 oder Aussonderungsniederschrift des Fachverfahrens) zu fertigen, die als Beleg zu den Nachweisen nach § 5 Absatz 1 zu nehmen ist.
§ 8
Ausstattung der Gefangenen und Untergebrachten
(1) Die zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichteten Gefangenen sind mit der erforderlichen Bekleidung und Wäsche auszustatten. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trifft dazu eine Auswahl aus der Anlage zu dieser Kammerordnung und legt bedarfsgerechte Ausstattungspakete fest.
(2) Werden Gefangene und Untergebrachte eingekleidet, die zum Tragen von Anstaltskleidung nicht verpflichtet sind, erhalten sie allgemeine Bekleidung und Wäsche nach Absatz 1.
(3) Die Ausstattung der Gefangenen und Untergebrachten mit Sportkleidung, Bettzeug, persönlichen Kleingeräten sowie Körperpflege- und Reinigungsmitteln richtet sich nach der Anlage zu dieser Kammerordnung und hat bedarfsgerecht zu erfolgen.
(4) Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichtet sind und an einer von der Justizvollzugsanstalt vermittelten Arbeit, arbeitstherapeutischen Maßnahmen, Arbeitstraining oder beruflichen und schulischen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, sind mit den gemäß Nummer 3 der Anlage zu dieser Kammerordnung aufgeführten erforderlichen Gegenständen auszustatten.
(5) Gefangene und Untergebrachte, denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, sowie arbeitende Gefangene und Untergebrachte, die zum Tragen von Anstaltskleidung nicht verpflichtet sind, können mit Arbeitskleidung nach Absatz 1 ausgestattet werden. Ferner ist Arbeitskleidung in dem notwendigen Umfang an Gefangene und Untergebrachte auszugeben, die bei der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung schmutzende Tätigkeiten verrichten (zum Beispiel Basteln, Malen).
(6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände, die nicht in der Anlage zur Kammerordnung erfasst sind, beschafft werden dürfen.
§ 9
Wechsel und Reinigung
Bekleidung, Wäsche und Bettzeug der Gefangenen und Untergebrachten sind so häufig zu wechseln und zu reinigen, wie die Gebote der Hygiene und der Grad der Verschmutzung es erfordern. Näheres – insbesondere die an die Gefangenen und Untergebrachten auszugebenden Stückzahlen und die Reinigungsintervalle – legt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm beauftragter Bediensteter unter Beteiligung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes schriftlich fest.
§ 10
Ausstattung bei der Entlassung
Soweit erforderlich, sind den Gefangenen und Untergebrachten bei der Entlassung Bekleidungs- und Wäschestücke, sonstige Ausstattungsgegenstände und Körperpflegemittel zur Verfügung zu stellen (Ka 8).
§ 11
Körperpflege
(1) Nach der erstmaligen Aufnahme in die Vollzugsanstalt haben die Gefangenen alsbald ein Bad (Duschbad) zu nehmen. Bei offensichtlichem Ungezieferbefall ist der Krankenpflegedienst umgehend zu unterrichten.
(2) Die Bediensteten halten die Gefangenen und Untergebrachten zu einer regelmäßigen Körperpflege an. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter schafft die Voraussetzungen für die Körperpflege, wozu auch die Bereitstellung der Körperpflegemittel und die Ermöglichung der Haarpflege und des regelmäßigen Kopf- und Barthaarschnitts zählen.
§ 12
Durchsicht und Reinigung der Habe
(1) Bei der Aufnahme der Gefangenen in die Anstalt und der Untergebrachten in die Einrichtung ist die eingebrachte Habe zu durchsuchen. Sachen, die Gefangene und Untergebrachte nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Kleidungsstücke und Wäsche sind, soweit erforderlich, auf Kosten der Anstalt zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Eingebrachte Gegenstände, die verderblich oder die nach Art und Umfang nicht zur Aufbewahrung in der Vollzugsanstalt geeignet sind, sind von der dauerhaften Annahme zur Verwahrung auszuschließen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm beauftragter Bediensteter entscheidet über Maßnahmen nach § 58 Absatz 3 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und § 54 Absatz 3 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes.
§ 13
Aufbewahrung und Nachweis der Habe
(1) Die aufzubewahrende Habe ist in Gegenwart der betreffenden Gefangenen und Untergebrachten in geeignete, mit Buchnummer sowie Namen, Vornamen und Geburtsdatum der jeweiligen Gefangenen und Untergebrachten versehene Behältnisse zu verpacken; diese sind mit einer Plombe zu sichern. Die Art und Anzahl der Behältnisse sowie die darin befindliche Habe, die Behältnisnummern, das Datum des Verschlusses und die Nummer der Plombe sind im Fachverfahren zu vermerken. Die Gefangenen und Untergebrachten haben den ordnungsgemäßen Verschluss durch Unterschrift zu bestätigen.
Werden Gefangenen und Untergebrachten während der Haft Gegenstände aus der Habe ausgehändigt beziehungsweise weitere Gegenstände zur Habe genommen, ist entsprechend zu verfahren. Wird in Ausnahmefällen ein Behältnis in Abwesenheit der betreffenden Gefangenen und Untergebrachten geöffnet, so sind das Öffnen, die Herausnahme oder das Hinzufügen von Gegenständen sowie der erneute Verschluss durch zwei Bedienstete nachzuweisen; der Verbleib entnommener Sachen ist zu belegen.
(2) Elektrische Geräte, die den Gefangenen und Untergebrachten bei der Aufnahme oder während des Vollzuges belassen werden, sind ebenfalls im Fachverfahren nachzuweisen.
(3) Wertsachen, elektronische Kommunikationsgeräte (zum Beispiel Mobiltelefon) und wichtige Schriftstücke sind im Einzelnen deutlich zu beschreiben; besondere Kennzeichen, etwaige Beschädigungen und sonstige Auffälligkeiten sind festzuhalten. Bei Mobiltelefonen ist grundsätzlich auch die IMEI-Nummer und bei Ausweisen sowie Reisepässen ist die Gültigkeitsdauer zu erfassen. Die Eintragung ist von den Gefangenen und Untergebrachten durch Unterschrift anzuerkennen. Wertsachen und wichtige Schriftstücke sind in Werttüten, die mit der Buchnummer, Namen, Vornamen und Geburtsdatum zu beschriften sind, zu verpacken und zu verplomben. Elektronische Kommunikationsgeräte sind entsprechend gegen Verwechslung zu kennzeichnen. Die Werttüten und die elektronischen Kommunikationsgeräte sind unter sicherem Verschluss aufzubewahren. Auch die spätere Aushändigung von Wertsachen, elektronischen Kommunikationsgeräten und wichtigen Schriftstücken ist zu vermerken und von den Gefangenen und Untergebrachten durch Unterschrift zu bestätigen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die im Haftraum oder im Zimmer befindlichen Sachen aus der Habe sind bei vorübergehender Abwesenheit von Gefangenen und Untergebrachten aus der Vollzugsanstalt in geeigneter Weise gegen Verlust und Beschädigung zu sichern, gegebenenfalls in der Kammer aufzubewahren. Im Fall der Entweichung von Gefangenen und Untergebrachten sind die ihnen aus der Habe überlassenen Gegenstände unverzüglich sicherzustellen und im Fachverfahren zu registrieren; die Eintragungen sind von zwei Bediensteten zu bescheinigen.
§ 14
Rückgabe der Habe
(1) Die Habe ist den Gefangenen und Untergebrachten beim Austritt aus der Vollzugsanstalt oder Einrichtung auszuhändigen. Die Gefangenen und Untergebrachten haben die richtige und vollständige Rückgabe durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Bei der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt oder Einrichtung ist die Habe den Gefangenen und Untergebrachten auszuhändigen, soweit sie während des Transportes benötigt wird. Die übrigen Stücke sind in Gegenwart der jeweiligen Gefangenen und Untergebrachten in ein für den Versand geeignetes Behältnis zu verpacken. Das Behältnis ist mit einer Plombe zu sichern, wobei das Datum des Verschlusses, die Nummer der Plombe, der Tag und die Art der Versendung im Fachverfahren zu vermerken sind; der ordnungsgemäße Verschluss ist vom jeweiligen Gefangenen und Untergebrachten zu bescheinigen (Vordruck Ka 6). Wertsachen, elektronische Kommunikationsgeräte und wichtige Schriftstücke sind entsprechend zu behandeln. Nummer 9 der Gefangenentransportvorschrift bleibt unberührt.
(3) Die Habe von verstorbenen Gefangenen und Untergebrachten ist im Einzelnen festzustellen, zu verzeichnen und den Berechtigten auszuhändigen. Die Herausgabe der Habe verstorbener Gefangener und Untergebrachter erfolgt nur gegen Vorlage des Erbscheins. Sind als Erben in Betracht kommende Personen nicht ermittelbar, ist nach Absatz 4 zu verfahren.
(4) Habe, für die kein Empfangsberechtigter ermittelt werden kann, ist nach einer Aufbewahrungszeit von einem Jahr in Form einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 980 BGB (Vordruck Ka 7) beim örtlich zuständigen Amtsgericht bekannt zu geben.
(5) Endgültig unanbringliche Sachen sind – soweit eine Verwertung und Versteigerung nicht in Betracht kommt – auszusondern. Geldbeträge sind, unbeschadet von § 981 BGB, bei Kapitel 04 050 Titel 119 10 (Vermischte Einnahmen) zu vereinnahmen. Belege über die Verwertung, Versteigerung und Einziehungsbeträge sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
§ 15
Prüfung
Die Geschäftsführung der Kammerverwaltung ist mindestens einmal jährlich unvermutet von einer beauftragten Bediensteten oder einem beauftragten Bediensteten zu prüfen. Sonstige Prüfungen sind jeweils in den übrigen Quartalen durchzuführen. Für Prüfungsaufgaben dürfen nur solche Bedienstete herangezogen werden, die nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kammer befasst sind. Über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift unter Verwendung der Prüfhilfe zu fertigen und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen (einschließlich Erledigungsvermerke).
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 17. Mai 2011 (JMBl. S. 38) außer Kraft.
Potsdam, den 8. Februar 2016
Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Dr. Helmuth Markov