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Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation)

Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation)
vom 26. Juli 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 23], S.302)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Oktober 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 26], S.364)

Auf Grund der §§ 103 und 109 des Brandenburgischen Schul­gesetzes (BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16 [Nr. 5]), wird bestimmt:

1 - Grundsätze

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Unterrichtsorganisation der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie sind Planungsgrundlage für die staatlichen Schulämter und Orientierungshilfe für die Schulen bei der Organisation des Unterrichts.

(2) Alle an der Unterrichtsorganisation Beteiligten sind ver­pflichtet, die Ermessensspielräume verantwor­tungsvoll zu nutzen und auf einen effektiven und effizienten Personaleinsatz insbesondere bei der Klassenbildung hinzuwirken.

(3) Die staatlichen Schulämter können im Rah­men ihrer Zuweisung von Vollzeiteinheiten (VZE) von den Bestimmungen dieser Verwaltungs­vorschrif­ten abweichen, wenn deren Anwendung im Einzelfall einen geordneten Schulbetrieb nicht gewährleistet.

2 - VZE-Zuweisung an die staatlichen Schulämter

(1) Den staatlichen Schulämtern werden vor Beginn des Schuljahres die nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes verfügbaren VZE zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die VZE-Zuweisung beinhaltet die Zuwei­sung von Planstellen und Stellen für das sonstige pädagogische Personal gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 des BbgSchulG und Beschäftigungspositionen für zeitlich befristet Beschäftigte.

(2) Die VZE werden pauschal zur Bewirtschaftung übertragen. Soweit in der Zuweisung VZE für ausgewiesene Sondersachverhalte aufgeführt werden, sind diese bei der Planung zu beachten.

3 - LWS-Bedarf der Schulen

(1) Die staatlichen Schulämter ermitteln im Rahmen der ihnen zugewiesenen VZE den Bedarf der Schulen in Lehrerwochenstunden (LWS). Sie berücksichtigen bei der Ermittlung des LWS-Bedarfs die fachlichen Erfordernisse und die konkreten Schulsituationen.

(2) Für einzelne Sachverhalte sind Richtwerte für den LWS-Bedarf festgelegt. Richtwerte sollen eingehalten werden. Sie dürfen im begründeten Einzelfall überschritten werden, soweit dadurch die VZE-Zuweisung ans staatliche Schulamt nicht überschritten wird.

(3) Im Rahmen der VZE-Zuweisung ist der LWS-Bedarf der Schulen und der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges, insbesondere für

  1. den Unterricht nach den Stundentafeln und die in den Anlagen 2 und 4 aufgeführten Sachverhalte,
  2. sonstigen Teilungs-, Förder- und Wahlunterricht,
  3. Unterricht in Vorbereitungsgruppen und Förderunterricht gemäß der Eingliederungsverordnung, Unterricht zur zusätzlichen Förderung gemäß der VV-LRSR und Hausunterricht gemäß der VV-Kranke Schüler,
  4. die Vertretung von Unterricht und
  5. die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden

festzulegen sowie eine Vertretungsreserve des staatlichen Schulamtes abzusichern.

(4) Für die Planung des LWS-Bedarfs der Schulen ist das IT-Fachverfahren zu nutzen.

(5) Über die Nutzung der LWS entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung in der Konferenz der Lehrkräfte. Dabei ist sicher zu stellen, dass

  1. die mit den ausgewiesenen LWS für die flexible Eingangsphase und die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht gemäß § 7 Absatz 1 der Sonderpädagogik-Verordnung verbundenen Zielsetzungen besonders berücksichtigt werden,
  2. die LWS für den Unterricht nicht für Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verwendet werden und
  3. die LWS für Ganztagsangebote nicht für anderweitige Unterrichtsangebote eingesetzt werden.

4 - Absicherung von Vertretungsunterricht

(1) Bei der Ermittlung des LWS-Bedarfs der Schulen ist eine Vertretungsreserve von mindestens drei Prozent des Unterrichts nach den Stundentafeln vom staatlichen Schulamt einzuplanen. Der aus einem schülerbezogenen Richtwert ermittelte LWS-Bedarf für die gymnasiale Oberstufe und die Förderschulen enthält bereits eine Vertretungsreserve in Höhe von drei Prozent. Ein Teil der Vertretungsreserve kann nach Anhörung der Schulleiterinnen und Schulleiter zentral durch das staatliche Schulamt verwaltet werden. Darüber hinaus ist eine Vertretungsreserve durch das staatliche Schulamt für alle Schulen gemeinsam einzuplanen, deren Höhe nach den Erfahrungswerten im Schulamtsbezirk zu bemessen ist.

(2) Die Vertretungsreserve soll von der Schulleiterin oder dem Schulleiter als zusätzlicher Teilungs- und Wahlunterricht oder mit Zustimmung der Lehrkräfte in individuellen Unterrichtsstundenkonten der Lehrkräfte eingeplant werden. Soweit die Vertretungsstunden im zusätzlichen Teilungs- und Wahlunterricht geplant sind, ist der Ausweis dieser Stunden durch entsprechende Hinweise in den Stundenplänen für alle Beteiligten kenntlich zu machen. Die so ausgewiesenen Vertretungsstunden werden im Rahmen der amtlichen Schuldatenerfassung nicht als Unterrichtsstunden gezählt. Die Schule informiert das staatliche Schulamt über die Form der Vertretungsregelung. Die Schulleitung informiert die Elternkonferenz, die Konferenz der Schülerinnen und Schüler und die Schulkonferenz am Beginn des Schuljahres über den aus der Vertretungsreserve eingeplanten zusätzlichen Teilungs- und Wahlunterricht.

(3) Die Vertretungsreserve des staatlichen Schulamtes dient der Abdeckung von Vertretungsunterricht an einzelnen Schulen. Sie ergänzt zeitweise den für eine Schule ermittelten LWS-Bedarf oder besteht als unbesetzte Stellenreserve im staatlichen Schulamt.

(4) Darüber hinaus dienen zur Absicherung von Vertretungsunterricht schulorganisatorische Maßnahmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll prüfen, ob Mehrarbeit gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte angeordnet werden kann. Der Einsatz von für die sonderpädagogische Förderung vorgesehenen Lehrerwochenstunden für Vertretungszwecke soll nur erfolgen, wenn dies nach Prüfung anderer Möglichkeiten zur Vertretung erforderlich ist. Die Schulen erstellen Vertretungskonzepte.

(5) Schulen können mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes im Rahmen der Vertretungsreserve gemäß Absatz 1 Satz 1 ein Personalkostenbudget bilden und gemäß der VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung für die kurzzeitige Einstellung von Vertretungslehrkräften nutzen.

(6) Den staatlichen Schulämtern werden Vertretungsbudgets zur befristeten Einstellung von Vertretungslehrkräften zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Über die Verteilung auf die Schulen entscheidet das staatliche Schulamt.

5 - Grundsätze für die Klassenbildung

(1) Bei der Einrichtung von Klassen in den Jahrgangsstufen 1 und 7 und in den Einrichtungen des zweiten Bildungswegs zu Beginn des jeweils ersten Semesters durch die Schulleiterinnen und Schulleiter gilt der jeweilige Frequenzrichtwert gemäß Anlage 1. Dieser soll nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung des Frequenzrichtwertes im Durchschnitt der Klassen einer Jahrgangsstufe einer Schule bedarf der Zustimmung durch das staatliche Schulamt. Die Erteilung der Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn stellenwirtschaftliche und schulentwicklungsplaneri­sche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Für die Fortführung bestehender Klassen gilt die Bandbreite gemäß Anlage 1. Die Bandbreite wird durch den oberen und den unteren Wert bestimmt.

(3) Eine Klassenbildung außerhalb der Bandbreite ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes zulässig. Einer Unterschreitung des unteren Wertes soll nicht zugestimmt werden, wenn der Schulbe­such in zumutbarer Entfernung gewährleistet ist oder wenn die Unterschreitung in mehr als zwei Jahrgangsstufen zu erwarten ist. Für Klassen an Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ soll einer Unterschreitung des unteren Wertes nicht zugestimmt werden, wenn der Schulbesuch in einer Förderklasse in einer Schwerpunktschule in zumutbarer Entfernung möglich ist. Der obere Wert darf überschritten werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, die sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind und dem keine andere Bestimmung entgegensteht.

(4) Bei der Entscheidung über die Klassenbildung werden nur Schülerinnen und Schüler angerechnet, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind. Abweichend davon werden an den Schulen der anerkannten deutsch-polnischen Schulprojekte Schülerinnen und Schüler, die in Polen schulpflichtig sind, auf die Bandbreitenwerte der Sekundarstufe I sowie auf die erforderlichen Mindestschülerzahlen gemäß Nummer 8 Absatz 1 für die Errichtung der Jahrgangsstufe 11 angerechnet. Je Jahrgangsstufe können bis zu 27 Schülerinnen und Schüler, die in Polen schulpflichtig sind, angerechnet werden. In den Bundesfachklassen an Oberstufenzentren, an den Spezialschulen Sport und in den Spezialklassen Sport werden Schülerinnen und Schüler aus dem gesamten Bundesgebiet angerechnet.

(5) Die Bestimmungen für die Bildung jahrgangsstufenbezoge­ner Klassen gelten entsprechend für jahrgangsstufenüber­greifende Klassen. Für die Bildung von Gruppen gemäß Eingliederungs- und Schulpflichtsruhensverordnung (EinglSchruV) und gemäß Sorben/Wenden Schulverordnung gilt Anlage 1.

(6) Die Schulkonferenz ist frühzeitig über die Klassenbildung und über die Gründe für die Überschreitung oder Unterschreitung der Bandbreite zu informieren.

6 - Unterrichtsorganisation in Grundschulen und Grundschulteilen an Schulzentren

(1) Veränderungen bei der Klassenbildung dürfen in der Regel nur zu Beginn der Jahrgangsstufen 3 und 5 erfolgen.

(2) Eine Überschreitung der Bandbreite gemäß Nummer 5 Absatz 3 ist nur bis zu 30 Schülerinnen und Schüler möglich.

(3) Der LWS-Bedarf der Schule enthält zusätzliche LWS für Unterricht in jahrgangsstufenübergreifenden Klassen in Kleinen Grundschulen und für die Bildung von nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenzierten Lerngruppen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nach den Richtwerten gemäß Anlage 2. Der LWS-Bedarf der Schule enthält zusätzliche LWS für Unterricht in Klassen der flexiblen Eingangsphase für den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht gemäß Anlage 2 und für die sonderpädagogische Begleitung gemäß Anlage 4. Der LWS-Bedarf der Schule kann zusätzliche LWS für Unterricht in sonstigen jahrgangsstufenübergreifenden Klassen enthalten.

(4) Der LWS-Bedarf der Schule soll LWS für Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht enthalten, insbesondere für Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und Förderunterricht zur Überwindung von Leistungsdefiziten.

7 - Unterrichtsorganisation in der Sekundarstufe I an allgemeinen Schulen

(1) Veränderungen bei der Klassenbildung dürfen in der Regel nur zu Beginn der Jahrgangsstufen 9 und 10 erfolgen.

(2) Abweichend von Anlage 1 dürfen im Ausnahmefall an Oberschulen mit insgesamt mindestens 24 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 7 zwei Klassen eingerichtet und fortgeführt werden, wenn die Oberschule noch über Klassen in der Sekundarstufe I verfügt und die einzige Schule mit einer Sekundarstufe I in dem Gebiet der Gemeinde ist. Satz 1 gilt auch, wenn es in der Gemeinde ein Gymnasium gibt.

(3) Das staatliche Schulamt kann an Schulzentren einmalig die Bildung nur einer Klasse in der Jahrgangsstufe 7 mit mindestens 20 Schülerinnen und Schülern zulassen, wenn zu erwarten ist, dass in dem folgenden Schuljahr mindestens zwei Klassen nach den Grundsätzen der Anlage 1 oder des Absatzes 2 gebildet werden können. Die Bildung von nur einer Klasse in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren ist unzulässig. Eine Klassenbildung ist ausgeschlossen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren keine Klassenbildung gemäß den Grundsätzen der Anlage 1 oder des Absatzes 2 erfolgen kann.

(4) Eine Überschreitung der Bandbreite gemäß Nummer 5 Absatz 3 ist nur bis zu 30 Schülerinnen und Schüler möglich. § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG bleibt unberührt. An Oberschulen darf der untere Wert der Bandbreite in einzelnen Klassen unterschritten werden, soweit innerhalb einer Jahrgangsstufe im rechnerischen Durchschnitt aller Klassen die Bandbreite eingehalten wird. Nummer 5 Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Der LWS-Bedarf der Schule enthält zusätzliche LWS für Wahlpflichtunterricht, Schwerpunktunterricht und leistungsdifferenzierten Unterricht nach den Richtwerten gemäß Anlage 2. Der LWS-Bedarf zweizügiger Oberschulen soll zusätzliche LWS enthalten, sofern der Wahlpflichtunterricht in der zweiten Fremdsprache ansonsten nicht durchgeführt werden kann.

(6) Der LWS-Bedarf der Schule soll LWS für Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht enthalten, insbesondere für Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und Förderunterricht zur Überwindung von Leistungsdefiziten.

8 - Unterrichtsorganisation in der gymnasialen Oberstufe

(1) An Gesamtschulen und an beruflichen Gymnasien wird eine Jahrgangsstufe 11 eingerichtet, wenn mindestens 40 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (GOST) vorliegen. Wenn für einen erheblichen Teil der Schülerinnen und Schüler weder eine andere Gesamtschule noch ein anderes berufliches Gymnasium in zumutbarer Entfernung erreichbar ist und die Mindestschülerzahl nicht erreicht wird, entscheidet das staatliche Schulamt nach Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium, ob eine Jahrgangsstufe 11 eingerichtet wird.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der erforderlichen Zahl der Anmeldungen ist der achte Kalendertag vor Beginn der Sommerferien.

(3) Der LWS-Bedarf für den Unterricht in der Qualifikationsphase an Gymnasien und in der Einführungs- und Qualifikationsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien wird nach dem Richtwert gemäß Anlage 2 ermittelt. Er beträgt jedoch mindestens 142 LWS in der Qualifikationsphase an Gymnasien und 213 LWS in der Einführungs- und Qualifikationsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien. Die Schulen können in diesem Rahmen Wahlunterricht durchführen.

(4) Für den LWS-Bedarf der GOST an Förder­schulen gilt Nummer 11 Absatz 3.

9 - Unterrichtsorganisation in Einrichtungen des ZBW

(1) Für den LWS-Bedarf der Einrichtungen des ZBW mit Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I gilt Anlage 2 entsprechend.

(2) Der LWS-Bedarf der Einrichtungen des ZBW mit Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife enthält die LWS für den Unterricht gemäß der Stundentafeln. Er kann LWS für den Unterricht in Kursen enthalten.

10 - Unterrichtsorganisation an Oberstufenzentren

(1) An der Berufsschule darf der untere Wert der Bandbreite bei der Bildung von länderübergreifenden Fachklassen, Landesfachklassen und kreisübergreifenden Fachklassen in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, dies bedarf der Zustimmung des staatlichen Schulamtes nach Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium.

(2) Die Richtwerte und Bandbreiten der Klassen für berufsschulpflichtige Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten entsprechend für den Unterricht in Justizvollzugsanstalten.

(3) Der LWS-Bedarf der Schule kann LWS für Teilungsunterricht enthalten, insbesondere für Unterricht in fachrichtungsübergreifenden Klassen. Er enthält zusätzliche LWS für jede Wochenstunde im Lernbüro der Berufsfachschule nach dem Richtwert gemäß Anlage 2.

(4) Der LWS-Bedarf der Schule enthält zusätzliche LWS für die Einrichtung von Kursen zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule sowie für die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen.

(5) Die Klassen werden Abteilungen zugeordnet, die Abteilungen müssen im Durchschnitt mindestens 180 Vollzeitschülerplätze umfassen. Dabei werden zwei Teilzeitschüler wie ein Vollzeitschüler gezählt.

11 - Unterrichtsorganisation sonderpädagogische Förderung

(1) Für neu einzurichtende Klassen mit gemeinsamem Unterricht soll eine Klassenfrequenz von 25 nicht überschritten werden.

(2) In Förderschulen und Förderklassen, in denen die Mindestfrequenz in zwei aufeinand­er folgenden Jahrgan­gsstufen oder Lernstufen unterschritten wird, kann das staatliche Schulamt die Bildung jahrgangsstufenüber­greifender Klassen zulassen. Der obere Wert der Bandbreite kann in Schulen oder Klassen nach Satz 1 in pädagogisch begründeten Fällen um bis zu drei Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

(3) Für den LWS-Bedarf der Förderschulen und Förderklassen und für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht gelten die Richtwerte gemäß Anlage 4. Die Richtwerte berücksichtigen an den Förderschulen und für die Förderklassen den gesamten Unterricht einschließlich des Förder-, Teilungs- und Wahlunterrichts. Für die Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht ist der Grundbedarf aus den Richtwerten unter Berücksichtigung der bereits für den Unterricht in der allgemeinen Schule eingesetzten LWS festzulegen. Bei der Festlegung des LWS-Bedarfs ist der jeweilige individuelle Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Abweichend von Anlage 4 kann der LWS-Bedarf für die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht auch pauschal bestimmt werden.

(4) Die zugewiesenen Stellen des sonstigen pädagogischen Personals werden für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen und in Förderklassen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ und „Hören“ gemäß Anlage 4 zur Verfügung gestellt. In Klassen mit gemeinsamem Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit den in Satz 1 genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten kann neben den Lehrkräften im Rahmen der zugewiesenen Stellen sonstiges pädagogisches Personal in bis zu 10 Unterrichtsstunden und den damit verbundenen Betreuungszeiten eingesetzt werden.

(5)) Die sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft, die gemäß Nummer 3 Absatz 8 Satz 6 Buchstabe c der Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung die förderdiagnostische Lernbeobachtung gemeinsam mit der Lehrkraft der Grundschule durchführt, ist für die Dauer der förderdiagnostischen Lernbeobachtung mit mindestens 2 LWS je Klasse tätig. Für die förderdiagnostische Lernbeobachtung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 soll die sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit mindestens 3 LWS je Klasse tätig werden.

(6) Für den LWS-Bedarf der Klassen der flexiblen Eingangsphase gilt Nummer 6 Absatz 3.

12 - Ganztag

Für die Ausstattung der Schulen mit Ganztagsangeboten mit LWS und Geldmitteln gilt Anlage 3. Auf Beschluss der Schulleitung unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Lehrkräfte entschiedenen Grundsätze sind eine bis drei LWS für die konzeptionelle Arbeit sowie die Koordination und Organisation des Ganztagsangebots als Anrechnungsstunden für Lehrkräfte zu nutzen. Davon abweichend ist der LWS-Bedarf für Ganztagsangebote an den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ in dem LWS-Bedarf gemäß Nummer 11 Absatz 3 enthalten.

13 - Übergangsregelungen zum Beschluss 6/8566 (ND)-B des Landtages Brandenburg (Schulmoratorium)

(1) In Umsetzung des Beschlusses 6/8566 (ND)-B des Landtages Brandenburg sind an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in den Schuljahren 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 auch dann Klassen zu bilden, wenn der untere Wert der Bandbreite unterschritten wird und die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 5 Absatz 3 Satz 2, Nummer 7 Absatz 2 und Nummer 7 Absatz 3 nicht erfüllt sind.

(2) Gemäß § 103 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes müssen Schulen mindestens zweizügig organisiert sein. Unter Berücksichtigung des Beschlusses 6/8566 (ND)-B wird für die in Absatz 1 definierte Übergangszeit eine Zweizügigkeit angenommen, wenn in mindestens zwei der Jahrgangsstufen 7 bis 10 jeweils zwei Klassen gebildet werden. Das staatliche Schulamt entscheidet, in welcher der Jahrgangsstufen zwei Klassen gebildet werden. Dabei können bestehende Klassen in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 geteilt oder zusammengelegt werden.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichend von Absatz 1 festlegen, dass in der Jahrgangsstufe 7 keine Klassen gebildet werden, wenn aufgrund der Anmeldezahlen die Bildung von Klassen nicht vertretbar ist. Der für Schule zuständige Ausschuss des Landtages wird informiert.

(4) Die Entscheidung des Schulträgers über die Auflösung der Schule gemäß § 105 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt hiervon unberührt.

14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation vom 27. März 2012 (Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S. 94), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 29. April 2015 (Abl. MBJS/15, [Nr. 7], S. 116) außer Kraft.

Potsdam, den 26. Juli 2017

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Günter Baaske

Anlagen