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Geschäftliche Behandlung der Anträge auf Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965, S. 876)

Geschäftliche Behandlung der Anträge auf Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965, S. 876)
vom 13. Oktober 1992
(JMBl/92, [Nr. 10], S.162)

1. Die geschäftliche Behandlung der Anträge auf

  1. Erteilung der Apostille (Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens),
  2. Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers (Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens)

richtet sich nach den Vorschriften der Generalaktenverfügung und nach den nachstehenden besonderen Bestimmungen.

2. Die Anträge auf Erteilung der Apostille sind jahrgangsweise in ein Register nach dem Muster der Anlage 1 (Spalte 1 bis 3) einzutragen. Die Zurückweisung eines Antrages ist in Spalte 8 “Bemerkungen" des Registers zu vermerken. Für die Bildung der Geschäftsnummer (§§ 5, 7, 10 GenAktVfg) ist vom Bezirksgericht das Aktenzeichen 910 E oder 9101 E sowie als Unterscheidungszeichen die laufende Nummer des Registers unter Beifügung der Jahreszahl zu verwenden. Die Anträge auf Erteilung der Apostille nebst den dazugehörigen Schriftstücken sind zu Sammelakten zu nehmen.

3. Die Apostille (Art. 4 des Übereinkommens) wird unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2 hergestellt und mit der Urkunde mittels Schnur und Siegel dauerhaft verbunden oder unter Verwendung des Abdrucks eines Gummistempels, der dem Vordruck (Anlage 2) entspricht, auf der Urkunde hergestellt. Über die Erteilung der Apostille sind die nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben in das Register (Spalten 4 bis 7) einzutragen.

4. Die Anträge auf Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers sind ohne besondere registermäßige Erfassung zu den vorgenannten Sammelakten zu nehmen. Stimmen die Angaben in der Apostille mit denen des Registers überein, so wird dem Antrag durch eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 3 entsprochen. Ergibt die Prüfung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, daß die Apostille im Register nicht vermerkt ist oder daß die in ihr enthaltenen Angaben mit denen des Registers nicht übereinstimmen, so ist dem Antragsteller ein entsprechender Bescheid zu erteilen; hierüber ist dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg zu berichten.

5. Gebühren und Auslagen für die Erteilung der Apostille und für die Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmen sich bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 22 a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. 1990 II S. 885, 936). Ergänzend gilt das Gebührenverzeichnis zur Justizverwaltungskostenordnung (Anlage zu § 2 Abs. 1).

6. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. November 1992 in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel

Anlagen