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Verwaltungsvorschriften über die Fortbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (VV-Lehrkräftefortbildung - VV-LKFB)

Verwaltungsvorschriften über die Fortbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (VV-Lehrkräftefortbildung - VV-LKFB)
vom 29. April 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 7], S.112)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juni 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 17], S.222)

Auf Grund von § 9 Absatz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1 – Zweck, Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschriften regeln die Grundsätze der Planung, Organisation und Durchführung der Fortbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg (Lehrkräftefortbildung).

(2) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Lehrkräfte gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Sie gelten entsprechend für

  1. Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber gemäß § 69 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
  2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 132 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
  3. Lehrkräfte, die Aufgaben im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungssystems für Schulen und Schulaufsicht (BUSS) oder in der Lehrkräfteausbildung wahrnehmen und
  4. das sonstige pädagogische Personal gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

2 – Begriffsbestimmungen

(1) Die Berufseingangsphase gemäß § 9 Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes ist der Zeitabschnitt in der Berufstätigkeit einer Lehrkraft, der nach dem Erwerb einer Lehramtsbefähigung mit dem erstmaligen und dauerhaften Eintritt in den Schuldienst beginnt und in der Regel eine Dauer von zwei Jahren umfasst.

(2) Ergänzungsangebote gemäß Nummer 12 sind anerkannte Angebote der Lehrkräftefortbildung, die die Angebote der staatlichen Lehrkräftefortbildung ergänzen.

(3) Ersatzangebote gemäß Nummer 12 sind anerkannte Angebote der Lehrkräftefortbildung, die zur Deckung eines spezifischen Fortbildungsbedarfs an die Stelle von Angeboten der staatlichen Lehrkräftefortbildung treten.

3 – Ziele der Lehrkräftefortbildung

(1) Die Lehrkräftefortbildung ist ein zentrales Instrument der Schulentwicklung. Ihre Angebote sollen die Lehrkräfte bei der Sicherung und ständigen Weiterentwicklung ihrer berufsbezogenen Kompetenzen unterstützen. Im Rahmen der Lehrkräftefortbildung sollen die Schulen in einzelnen Handlungsfeldern der Schulentwicklung, insbesondere der Unterrichtsentwicklung, systemisch durch Fortbildungsangebote beraten und unterstützt werden. Die Geschichte und Kultur der Sorben/Wenden sind in geeigneten Fortbildungszusammenhängen zu berücksichtigen.

(2) Die Lehrkräftefortbildung umfasst auch die Qualifizierung von Lehrkräften, die sich auf die Übernahme einer Funktionsstelle oder einer besonderen schulfachlichen Aufgabe vorbereiten oder eine Aufgabe in einer Schulbehörde, im BUSS oder in anderen Bereichen der Lehrerbildung wahrnehmen oder anstreben.

(3) In der Berufseingangsphase werden Lehrkräfte durch obligatorische und fakultative Angebote bei der Bewältigung beruflicher Anforderungen unterstützt, indem sie insbesondere

  1. Gelegenheiten zur produktiven und reflexiven Verarbeitung erster beruflicher Erfahrungen erhalten,
  2. in schulische Arbeitsstrukturen eingeführt werden und
  3. die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen erweitern und vertiefen können.

4 – Fortbildungsrecht und -pflicht

(1) Lehrkräfte haben das Recht und die Pflicht, ihre professions- und aufgabenbezogenen Kompetenzen eigenverantwortlich zu sichern und regelmäßig weiterzuentwickeln. Sie werden dabei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Leiterin oder dem Leiter des staatlichen Schulamtes insbesondere im Wege kooperativer und motivierender Personalführung beraten und unterstützt. Die Wahrnehmung des Rechts auf Fortbildung wird vor allem durch Angebote der staatlichen Lehrkräftefortbildung gemäß Abschnitt 2 ermöglicht.

(2) Die Fortbildungspflicht wird auch durch die Teilnahme an

  1. Ergänzungs- und Ersatzangeboten,
  2. Weiterbildungsangeboten gemäß § 10 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes,
  3. Fortbildungsangeboten im Rahmen einer Tätigkeit in der Lehrerbildung,
  4. Arbeitskreisen schulischer Fachkonferenzvorsitzender
    sowie mit der Wahrnehmung von fachbezogenen Aufgaben als Mitglied in
  5. Rahmenlehrplan- und Aufgabengruppen auf Bundes- oder Landesebene und
  6. Prüfungskommissionen der zuständigen Stellen im berufsbildenden Bereich sowie der für die Staatsprüfung für Lehrämter zuständigen Behörde

erfüllt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf Antrag der Lehrkraft, ob die Fortbildungspflicht auch durch die Teilnahme an anderen Bildungsangeboten oder Wahrnehmung anderer fachbezogener Aufgaben, die von Satz 1 abweichen, erfüllt wird. Die Entscheidung gemäß Satz 2 trifft bei Schulleiterinnen und Schulleitern die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgabe gemäß § 71 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal auffordern, an Fortbildungsangeboten teilzunehmen.

5 – Schulinterne Fortbildungsplanung

(1) Jede Schule legt ausgehend von den im Schulprogramm ausgewiesenen Zielen in ihrer jährlich zu aktualisierenden schulinternen Fortbildungsplanung die schulbezogenen Fortbildungsschwerpunkte fest.

(2) Die Grundsätze für die schulinterne Fortbildungsplanung werden gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes von der Konferenz der Lehrkräfte bestimmt. Sie umfassen insbesondere

  1. die inhaltlichen Schwerpunkte der Fortbildung in Bezug auf die Unterrichts- und sonstige Schulentwicklung, die Wahrnehmung von Aufgaben in der schulpraktischen Lehrkräfteausbildung im Rahmen des lehramtsbezogenen Studiums und des Vorbereitungsdienstes sowie auf die schulinterne Lehrkräftefortbildung,
  2. den Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte oder Lehrkräftegruppen sowie den nachhaltigen Transfer von Fortbildungsinhalten und
  3. die Verwendung der zur Verfügung stehenden Fortbildungsmittel, soweit diese der Schule zur Bewirtschaftung gemäß der VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung übertragen wurden.

Bei den Festlegungen gemäß Satz 2 Buchstabe a sind insbesondere das Schulprofil, die erreichten Schülerleistungen, die Ergebnisse der Schulvisitation und weitere Evaluationsergebnisse sowie der Entwicklungsbedarf auf Grund bildungspolitischer Schwerpunkte und die Kooperation mit außerschulischen Personen und Einrichtungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Grundsätze gemäß Satz 1 entscheiden die Fachkonferenzen über die inhaltlichen Fortbildungsschwerpunkte in dem sie betreffenden Fach oder den sie betreffenden Fächern und schlagen der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Mitglieder der Fachkonferenz vor, von denen fachbezogene Fortbildungsangebote wahrgenommen werden sollen. In diesem Zusammenhang arbeiten die Fachkonferenzvorsitzenden eng mit dem staatlichen Schulamt zusammen und nehmen an den von ihm koordinierten fachbezogenen Arbeitskreisen teil.

6 – Fortbildungsantrag, Genehmigung, Kostenerstattung

(1) Die Teilnahme an einem Angebot der staatlichen Lehrkräftefortbildung sowie an Ergänzungs- und Ersatzangeboten unterliegt der Genehmigungspflicht. Dazu stellt die Lehrkraft unter Verwendung des im FortbildungsNetz bereitgestellten Formulars in der Regel spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Angebots bei der genehmigenden Stelle einen entsprechenden Antrag (Fortbildungsantrag). Abweichend von Satz 1 gilt die Teilnahme an einem Fortbildungsangebot, die im teilweise dienstlichen Interesse liegt, als genehmigt, wenn ihr keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und keine Reisekosten anfallen. In diesem Fall entfällt die Antragstellung gemäß Satz 2.

(2) Vor der Genehmigung ist von der für die Verwaltung der Fortbildungsmittel zuständigen Stelle festzustellen, ob die erforderlichen Haushaltsmittel für die Kostenerstattung zur Verfügung stehen.

(3) Bei der Genehmigung eines Fortbildungsantrags ist festzustellen, ob die Teilnahme am Fortbildungsangebot im ausschließlich dienstlichen oder teilweise dienstlichen Interesse liegt. Die Teilnahme liegt insbesondere im ausschließlich dienstlichen Interesse, wenn sie

  1. auf Grund rechtlicher Bestimmungen des Arbeits- und Unfallschutzes sowie zur Gewährung der Sicherheit in Schulen vorgeschrieben ist oder
  2. der Qualifizierung von Beraterinnen und Berater des BUSS sowie der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen oder für Tätigkeiten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung dient oder
  3. angeordnet wird.

Die Teilnahme an den übrigen Angeboten der staatlichen Lehrkräftefortbildung oder an Ersatzangeboten liegt grundsätzlich im teilweise dienstlichen Interesse. Die Teilnahme an einem Ergänzungsangebot oder an einem sonstigen Fortbildungsangebot kann als im teilweise dienstlichen Interesse liegend anerkannt werden.

(4) Zur Teilnahme an Fortbildungsangeboten, die im ausschließlich dienstlichen Interesse liegen, ist die Lehrkraft zum jeweiligen Veranstalter abzuordnen oder ihm zuzuweisen. Soweit eine regelmäßig wiederholende Abordnung oder Zuweisung gemäß Satz 1 erforderlich ist, soll eine entsprechende Sammelabordnung oder Sammelzuweisung erteilt werden. Für die Teilnahme an Fortbildungsangeboten, die im teilweise dienstlichen Interesse liegen, kann Dienstbefreiung gemäß der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung gewährt werden.

(5) Die Bildungsfreistellung gemäß Abschnitt 4 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Im Rahmen von Angeboten der staatlichen Lehrkräftefortbildung können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern finanzielle Eigenanteile insbesondere für Materialsammlungen, Kopien, Materialien für praktisch-künstlerische oder praktisch-handwerkliche Arbeiten, Exkursionen sowie persönliche Beratung (Coaching, Supervision, Anti-Stress-Training) verlangt werden. Das Nähere zur Reisekostenerstattung bei Fortbildungsreisen wird durch Rundschreiben bestimmt.

7 – Dokumentation der Teilnahme

Die Teilnahme der Lehrkraft an einem Fortbildungsangebot ist von dem Veranstalter durch die Ausfertigung einer Teilnahmebescheinigung zu bestätigen, auf der insbesondere das Thema, eine Kurzfassung des Inhalts und der zeitliche Umfang des Fortbildungsangebots auszuweisen sind. Die Teilnahmebescheinigung dient dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht und ist über die Schulleiterin oder den Schulleiter als Kopie in die Personalakte der Lehrkraft aufzunehmen. Die Bestätigung der Teilnahme an der schulinternen Lehrkräftefortbildung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

8 – Fortbildungsmittel

(1) Den staatlichen Schulämtern werden für die Durchführung von Fortbildungsangeboten zweckgebunden Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung übertragen. Außerdem werden ihnen die bewirtschaftbaren Planstellen für die Beraterinnen und Berater des BUSS zugewiesen.

(2) Die schulinterne Fortbildungsplanung gemäß Nummer 5 bildet die Grundlage für den fortbildungsbezogenen Mittel- und Personalbedarf sowie für die Anforderung von Fortbildungsangeboten beim staatlichen Schulamt. Soweit ein Bedarf gemäß Satz 1 festgestellt wird, teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter diesen bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres für das am 1. August desselben Jahres beginnenden Schuljahres, bei längerer Bedarfsdauer auch für die darauf folgenden Schuljahre, dem staatlichen Schulamt mit. Sie oder er kann dazu mit dem staatlichen Schulamt Vereinbarungen abschließen.

Abschnitt 2
Staatliche Lehrkräftefortbildung

9 – Grundsätze

(1) Die Angebote der staatlichen Lehrkräftefortbildung berücksichtigen die aktuellen Ergebnisse der Schul- und Unterrichtsforschung. Sie sind inhaltlich und methodisch-didaktisch so zu gestalten, dass die Lehrkräfte in der Entwicklung ihrer berufsbezogenen Kompetenzen wirksam unterstützt werden. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte sowie die Rahmenbedingungen und Ressourcenbudgetierung werden von dem für Schule zuständigen Ministerium für alle Träger der staatlichen Lehrkräftefortbildung verbindlich festgelegt.

(2) Die schulaufsichtliche Steuerung der Lehrkräftefortbildung erfolgt durch die staatlichen Schulämter. Sie wird in der Regel durch die Agenturen des BUSS wahrgenommen.

(3) Die Träger der staatlichen Lehrkräftefortbildung sind Schulen, die staatlichen Schulämter, das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg, das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg sowie die Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen. Die Fortbildungsangebote der staatlichen Lehrkräftefortbildung sind im FortbildungsNetz des Landes Brandenburg zu veröffentlichen.

(4) Die Träger der staatlichen Lehrkräftefortbildung evaluieren zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der staatlichen Lehrkräftefortbildung ihre Angebote unter Einbeziehung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer intern und legen die Evaluationsergebnisse dem für Schule zuständigen Ministerium auf Verlangen vor.

10 – Schulinterne Lehrkräftefortbildung

(1) Die schulinterne Lehrkräftefortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit, insbesondere in den Zeiten zur Vorbereitung eines neu beginnenden Schuljahres oder an variablen Ferientagen durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Fällen mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes die schulinterne Fortbildung während der Unterrichtszeit durchgeführt werden. In diesem Fall informiert die Schulleiterin oder die Schulleiter nach der Erstellung der schulinternen Fortbildungsplanung gemäß Nummer 5, spätestens jedoch vor der Antragstellung beim staatlichen Schulamt, die Schulkonferenz über den Inhalt und den Zeitpunkt der schulinternen Fortbildung. Das staatliche Schulamt kann seine Zustimmung mit Auflagen zur Durchführung der Veranstaltung verbinden.

(2) Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an den Veranstaltungen der schulinternen Lehrkräftefortbildung verpflichtet. Lehrkräfte, die an anderen im dienstlichen oder teilweise dienstlichen Interesse liegenden Fort- und Weiterbildungsangeboten teilnehmen, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen der schulinternen Lehrkräftefortbildung entbunden werden, wenn dadurch für diese Lehrkräfte im Vergleich zu den übrigen Lehrkräften eine wesentlich höhere zeitliche Belastung vermieden werden kann.

(3) Besteht bei Schulen in einer Region ein vergleichbarer Fortbildungsbedarf ist zu prüfen, ob sie bei der Planung, Organisation und Durchführung der schulinternen Lehrkräftefortbildung kooperieren können. Über die Nutzung von Ergänzungs- oder Ersatzangeboten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der für die Schule zur Verfügung stehenden Fortbildungsmittel und der von der Konferenz der Lehrkräfte getroffenen Grundsätze sowie unter Beachtung der Bestimmungen der VV Honorare.

(4) Mehrtägige Veranstaltungen im Rahmen der schulinternen Lehrkräftefortbildung können nur dann durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Mittel für die Erstattung der Reisekosten zur Verfügung stehen oder keine Reisekosten anfallen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter berichtet gegenüber dem staatlichen Schulamt über die Ziele und Ergebnisse der schulinternen Lehrkräftefortbildung.

11 – Fortbildungsangebote der staatlichen Schulämter

Die staatlichen Schulämter können Fortbildungsangebote für Lehrkräfte planen, organisieren und durchführen. Die Angebote können regional, überregional und landesweit angeboten, als Fortbildungsreihe oder Einzelveranstaltung konzipiert und als mehr-, ganz- oder halbtägige Veranstaltungen durchgeführt werden. Soweit an mehreren Schulen ein vergleichbarer Fortbildungsbedarf besteht, kann das staatliche Schulamt entsprechende Fortbildungsgruppen bilden.

Abschnitt 3
Ergänzungs- und Ersatzangebote

12 – Anerkennung

(1) Die Anerkennung eines Fortbildungsangebotes einer Einrichtung außerhalb des Geschäftsbereichs des für Schule zuständigen Ministeriums (weiterer Träger) als Ergänzungs- oder Ersatzangebot erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags des weiteren Trägers durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Antragstellung soll elektronisch und mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn unter Verwendung des als Download auf der Internetseite des für Schule zuständigen Ministeriums unter der Rubrik „Lehrkräftefortbildung“ zur Verfügung gestellten Formulars.

(2) Das Fortbildungsangebot kann anerkannt werden, wenn es

  1. den Vorgaben der schul- und lehrerbildungsrechtlichen Bestimmungen sowie den Rahmenlehrplänen und anderen curricularen Materialien im Land Brandenburg entspricht,
  2. inhaltlich für Schule und Unterricht oder bildungspolitisch relevant ist und
  3. in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt wird.

Abweichend von Satz 1 Buchstabe c können Fortbildungsangebote im Ausnahmefall anerkannt werden, wenn vom weiteren Träger begründet wird, weshalb das Fortbildungsangebot nicht während der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden kann.

(3) Über den Antrag soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang entschieden werden. Die Entscheidung ist dem weiteren Träger schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung des Antrages zu begründen. Der weitere Träger ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der VV-Schulbetrieb zur Werbung und gewerblichen Tätigkeit an Schulen im Rahmen des Fortbildungsangebots entsprechend zu beachten sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 gelten ohne ein weiteres Antrags- und Anerkennungsverfahren die auf Schule und Unterricht bezogenen Fortbildungsangebote der weiteren Träger gemäß der Anlage als Ergänzungs- oder Ersatzangebote.

(5) Studien- und Bildungsreisen sind als Ergänzungs- oder Ersatzangebote grundsätzlich nicht anerkennungsfähig.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2015 in Kraft und am 31. Juli 2019 außer Kraft.

Potsdam, den 29. April 2015

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Günter Baaske

Anlagen