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Rundschreiben 3/17 (RS 3/17)
Rundschreiben 3/17 (RS 3/17)
vom 9. Februar 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 5], S.40)
Schulen für gemeinsames Lernen
1 Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben gilt für alle Schulen, die vom staatlichen Schulamt als "Schule für Gemeinsames Lernen" genehmigt wurden sowie für das entsprechende Antrags- und Auswahlverfahren.
Für die „Schulen für gemeinsames Lernen“ finden die für die jeweilige Schulform geltenden rechtsnormativen Regelungen Anwendung. Soweit dieses Rundschreiben Regelungen zum Einsatz des sonstigen pädagogischen Personals und zur verbindlichen Leistungsbewertung in Form schriftlicher Informationen zur Lernentwicklung in der Jahrgangsstufe 2 enthält, finden diese nach Maßgabe der §§ 57 Absatz 1 und 68 Absatz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgischen Schulgesetz - BbgSchulG) in der geltenden Fassung Anwendung. Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben gelten, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2 Konzeption und Unterrichtsorganisation
2.1 Konzeption der „Schule für Gemeinsames Lernen“
Im Rahmen der Schulprogrammarbeit stimmen auf der Grundlage eines gemeinsam entwickelten Leitbildes Schulleitung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kooperationspartner sowie Schulträger pädagogische Grundsätze, schulinterne Entwicklungsziele und Arbeitsschwerpunkte ab. Schulen für gemeinsames Lernen schreiben ihre Schulprogramme unter Beachtung bildungspolitischer Schwerpunktsetzungen fort und erarbeiten ergänzend eine Konzeption für ihren schulinternen Entwicklungsprozess als „Schule für gemeinsames Lernen“. Die Konzeption umfasst vor allem die Maßnahmen zur individuellen Förderung (bisher: Förderkonzept) und enthält Festlegungen in folgenden drei Bereichen:
- Inklusive Kulturen schaffen
- Die Schule schafft einen konzeptionellen Rahmen, in dem die Anerkennung und ein fördernder Umgang mit Heterogenität alltägliche Selbstverständlichkeit werden.
- Die gezielte Wahrnehmung des je individuellen Unterstützungsbedarfs aller Schülerinnen und Schüler und deren optimale Förderung sind Handlungsmaxime der Schule.
- Inklusive Strukturen etablieren
- Die wirksame Einbeziehung aller Beteiligten in die Gestaltung und Entwicklung von Unterricht und Schule ist Kennzeichen der Entscheidungsprozesse.
- An fachlichen Qualitätskriterien orientierte Kooperation zwischen den verschiedenen Professionen in der Schule ist regelmäßige Praxis. Dafür stehen Kooperationszeiten und -räume zur Verfügung.
- Regelmäßige verbindliche Kooperation mit externen Partnern ist Grundlage hoher Reaktionsfähigkeit und Flexibilität in der Zusammenarbeit.
- Planmäßige Weiterentwicklung der fachlichen Qualität der Tätigkeit aller in der Schule tätigen Akteure.
- Die Pool-Ausstattung für sonderpädagogische und sonstige individuelle Förderung wird entsprechend eines dafür erarbeiteten Konzeptes verwendet.
- Es sind Grundsätze für den Einsatz der Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation festgelegt.
- Inklusive Praktiken entwickeln
- Die Schule nimmt alle Schülerinnen und Schüler aus dem Schulbezirk/Schuleinzugsbereich der Schule auf (unabhängig von vermutetem oder festgestelltem besonderen Förderbedarf).
- Die Schule beantragt in der Regel am Beginn der Schullaufbahn nicht die Durchführung von sonderpädagogischen Feststellungsverfahren in den Förderschwerpunkten LES.
- Die Schule hat ein Konzept zu begleitender Lernstandsfeststellung und lernprozessbegleitender Diagnostik, förderdiagnostischer Lernbeobachtung und dem Einsatz individueller Lernpläne.
Maßnahmen zur Erreichung der schuleigenen Ziele werden auf der Grundlage eines Arbeitsplans umgesetzt.
2.2 Koordinierung
2.2.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt eine Lehrkraft als Koordinatorin oder Koordinator für gemeinsames Lernen (GL-Koordinierung). Die GL-Koordinierung steuert im Auftrag der Schulleitung den schulinternen Entwicklungsprozess auf der Grundlage des Schulprogramms und der Konzeption für Gemeinsames Lernen. Die schulischen Gremien sowie schulische Steuergruppen für Gemeinsames Lernen oder zur Schulentwicklung werden in den Steuerungsprozess einbezogen.
2.2.2 Die GL-Koordinierung ist für die Zusammenarbeit mit den BUSS-Beraterinnen und Beratern mit dem Aufgabenschwerpunkt Inklusion zuständig und ist Ansprechpartner für die Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle sowie in der Beratung von und mit Externen, soweit nicht die Schulleitung sich dies vorbehält.
2.3 Personelle Ausstattung der Schulen
2.3.1 Jede Primarstufe wird mit rechnerisch 3,5 Lehrerwochenstunden (LWS) je Schülerin und Schüler bezogen auf sechs Prozent der gesamten Schülerzahl der Primarstufe als Pool für sonstige individuelle und sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten "Lernen", "emotionale und soziale Entwicklung" und "Sprache" (Förderschwerpunkte LES) zusätzlich ausgestattet (GL-Pool). Die Ausstattung umfasst einen Anteil in LWS für Lehrkräfte und einen in Wochenstunden umzurechnenden Anteil für sonstiges pädagogisches Personal.
2.3.2 Oberschulen werden entsprechend Nummer 2.3.1 mit rechnerisch 3,5 LWS je 12 Prozent der gesamten Schülerzahl der Sek.-I ausgestattet.
2.3.3 Gesamtschulen werden entsprechend Nummer 2.3.1 mit rechnerisch 3,5 LWS je 6 Prozent der gesamten Schülerzahl der Sek.-I ausgestattet.
2.3.4 Das staatliche Schulamt kann im begründeten Einzelfall eine zusätzliche Ausstattung gewähren, insbesondere bei unvermeidbarer Überschreitung des oberen Wertes der Klassenfrequenz gemäß Nummer 2.5 oder spezifischen Problemlagen einzelner Schulen.
2.3.5 Diese Ausstattung ist für
- sonstige individuelle Förderung (einschließlich Förderung bei Teilleistungsstörungen),
- die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einem besonderen Unterstützungsbedarf in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ oder „Sprache“ (LES) im gemeinsamen Unterricht,
- die zusätzliche sonderpädagogische Begleitung in der flexiblen Eingangsphase (FLEX) entsprechend Anlage 4 Nummer 1 der VV-Unterrichtsorganisation,
- die förderdiagnostische Lernbeobachtung,
- den Einsatz von sonstigem pädagogischen Personal nach näheren Vorgaben des MBJS und
- ggf. die Gewährung von Anrechnungsstunden für die GL-Koordination
zu verwenden.
Über die Verwendung dieses GL-Pools im Rahmen der vorgenannten Zwecke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der einschlägigen Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte. Es sind nach Möglichkeit sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte einzusetzen.
2.3.6 Es erfolgt keine zusätzliche Ausstattung der Schule für sonderpädagogische Förderung in FLEX auf der Grundlage der VV-Unterrichtsorganisation und keine schülerbezogene Ausstattung für sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten LES.
2.3.7 Nummer 1 Absatz 3 der VV-Unterrichtsorganisation bleibt unberührt. Insbesondere kann der GL-Pool für Schulen mit strukturell besonders niedriger GU-Quote in den Förderschwerpunkten LES abweichend festgesetzt werden.
2.4 Sonstiges pädagogisches Personal
Für jede „Schule für Gemeinsames Lernen“ steht im Rahmen der unter Nummer 2.3 genannten Ausstattung eine Basisausstattung von ca. sechs Zeitstunden wöchentlicher Arbeitszeit sonstigen pädagogischen Personals zur Verfügung. Dieser Umfang erhöht sich für Grund- und Gesamtschulen auf den Wert von 0,05 Zeitstunden wöchentlicher Arbeitszeit sonstigen pädagogischen Personals je Schülerin oder Schüler, wenn dieser höher ist als die Basisausstattung. Für Oberschulen beträgt der Faktor 0,1 Zeitstunden je Schülerin oder Schüler.
Die staatlichen Schulämter ermitteln nach den Vorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums im Rahmen des ihnen zugewiesenen VZE-Volumens und in Abstimmung mit der jeweiligen Schule eine deren spezifischen Belangen angemessene Ausstattung mit sonstigem pädagogischen Personal. Sie berücksichtigen die Möglichkeit des Vertragsschlusses mit qualifizierten Personen in anderweitigen Beschäftigungsverhältnissen, die bereits im schulischen Zusammenhang tätig sind.
2.5 Klassenbildung
Für neu einzurichtende Klassen soll eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Bestehende Klassen werden in der Regel nicht geteilt.
3 Schulische Diagnostik und Förderung
3.1 Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
In den Förderschwerpunkten LES sollen am Beginn der Schullaufbahn in der Regel keine Feststellungsverfahren gemäß § 3 der Sonderpädagogik-Verordnung von der Schule beantragt werden. Der Elternwunsch auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens und ggf. Aufnahme in eine Förderschule gemäß § 30 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und § 3 der Sonderpädagogik-Verordnung bleibt unberührt.
Ein Feststellungsverfahren ist für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine formale Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „emotionale und soziale Entwicklung“ bisher nicht erfolgte, spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 6 durchzuführen, wenn
- vermutet wird, dass ein solcher Förderbedarf besteht und
- in der Sekundarstufe I weiter bestehen wird sowie
- im Verfahren zur Aufnahme in die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen Auswirkungen auf die Entscheidung über die besuchte Schule haben kann.
Es ist so rechtzeitig durchzuführen, dass ein gegebenenfalls erforderlicher Nachteilsausgleich bereits für die Erteilung des Zeugnisses zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 wirksam wird.
Für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine formale Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bereits in den Jahrgangsstufen 1 bis 5 erfolgte, ist dieser in der Jahrgangsstufe 6 gemäß § 6 Sonderpädagogik-Verordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Sekundarstufe-I-Verordnung zu überprüfen.
3.2 Feststellung der Lernausgangslage
In den ersten acht Wochen des Schuljahres wird in der Jahrgangsstufe 7 die Lernausgangslage (LAL) in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und einer Naturwissenschaft festgestellt. Die Ergebnisse der Lernausgangslage sind Grundlage für die Förderung der Schülerinnen und Schüler.
4 Bewerbung und Teilnahme von Schulen
4.1 Zulassung
4.1.1 Zur Bewerbung zugelassen sind alle Grundschulen, Oberschulen und Gesamtschulen, soweit sie vollständige Unterlagen fristgemäß beim zuständigen staatlichen Schulamt einreichen.
4.1.2 Schulen, die am Pilotprojekt Inklusive Grundschule (PInG) teilgenommen haben, werden „Schulen für Gemeinsames Lernen“, wenn sie auf der Grundlage eines Beschlusses der Schulkonferenz beim staatlichen Schulamt einen formlosen Antrag stellen und der Schulträger sein Einvernehmen erklärt hat. Mit dem Antrag ist zu erklären, dass sie ihr Schulkonzept ab 2017/18 weiterhin umzusetzen und es als Konzept für eine „Schule für Gemeinsames Lernen“ fortentwickeln. Daraufhin setzt das staatliche Schulamt die Personalausstattung der Schule neu fest, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung eines Stellenanteils für sonstiges pädagogisches Personal sowie eine bisherige Ausstattung für Teilleistungsstörungen und sonstige individuelle Förderung. Ein Auswahlverfahren findet nicht statt, die Beteiligung des MBJS entfällt. Die Bestätigung für die Schule erfolgt durch das staatliche Schulamt bis zum 31.12.2016.
4.1.3 An zusammengefassten Schulen der Sekundarstufe I und der Primarstufe, die bereits in der Primarstufe an PInG teilgenommen haben, gilt für die Primarstufe der Schule Nummer. 4.1.2 – unabhängig von einer evtl. Bewerbung und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für den Sekundarstufe-I-Teil der Schule. Die Bewerbung und das Auswahlverfahren für diese Schulen beziehen sich nur auf den Bereich der Sekundarstufe I. Zusammengefasste Schulen der Sekundarstufe I und der Primarstufe, die nicht an PInG teilgenommen haben, bewerben sich als ganze Schule wie eine Sekundarstufe-I-Schule und werden bei erfolgter Auswahl mit beiden Schulstufen auf die jeweilige Quote (s. u.: Nummer 5.3) angerechnet.
4.2 Bewerbung
Schulen reichen für die Bewerbung ihre Konzeption für eine „Schule für Gemeinsames Lernen“ gemäß Nummer 2.1 ein. Schulen mit einem genehmigten ganztägigen Angebot fügen der Bewerbung ihr Ganztagskonzept bei.
4.3 Beteiligungen
4.3.1 Die Schulkonferenz beschließt entsprechend § 91 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte entsandten Mitglieder über die Bewerbung als "Schule für Gemeinsames Lernen".
4.3.2 Soweit das schulische Konzept für eine „Schule für Gemeinsames Lernen“ (oder Teile davon) Aufgaben von kooperierenden Kinderbetreuungseinrichtungen oder anderen Kooperationspartnern der Schule berührt, ist das Konzept mit dieses abzustimmen.
4.3.3 Die Schule hat mit dem Schulträger zum Beschluss der Schulkonferenz Einvernehmen herzustellen. Dazu gibt der Schulträger eine Stellungnahme ab, in der er erklärt, ob er dem Beschluss zustimmt. Der Schulträger kann sich durch das beim für Schule zuständigen Ministerium gebildeten Beratungsteam beraten lassen. Die Stellungnahme des Schulträgers umfasst eine begründete Aussage
- zur schulentwicklungsplanerischen Prognose des Schulstandortes; d. h. die Stellungnahme beinhaltet sowohl eine Aussage bezüglich der aktuellen, genehmigten Schulentwicklungsplanung als auch eine Aktualisierung dieser Aussage aufgrund aktueller Daten,
- zum Raumkonzept der Schule sowie
- ggf. zur Bereitstellung von zusätzlichem Personal an der Schule (v. a. sozialpädagogische oder pflegerische Qualifikation).
5 Auswahl von Schulen
5.1 Auswahlkriterien
5.1.1 Das wettbewerbliche Verfahren dient der Sicherung des Wettbewerbs in den regionalen Zuständigkeitsbereichen der staatlichen Schulämter und der Steuerung eines regional als auch landesweit ausgeglichenen Angebots. Ausgewählt werden Schulen im Rahmen der für die jeweilige Schulform zur Verfügung stehenden Ressourcen bei vollständig vorliegenden Antragsunterlagen nach
- der Qualität der eingereichten Konzepte und
- unter Berücksichtigung des Ziels gleichmäßiger Verteilung teilnehmender Schulen in der Fläche des Landes und in den Zuständigkeitsbereichen der staatlichen Schulämter.
5.1.2 Soweit Schulen der Sekundarstufe I sowohl nach der Konzeptqualität als auch in ihrer Bedeutung für eine in der Fläche gleichmäßige Verteilung der Standorte gleich geeignet sind, wird nach der bisherigen GU-Quote in den Förderschwerpunkten LES entschieden (Vorrang bei höherer GU-Quote). Zusammengefasste Schulen (Schulzentren) werden dabei vorrangig berücksichtigt.
5.2 Auswahlverfahren
5.2.1 Die Bewerbung der Schule muss spätestens am 30. November vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Genehmigung als „Schule für gemeinsames Lernen“ beantragt wird, beim staatlichen Schulamt vollständig vorliegen. Sie kann per E-Mail eingereicht werden, wenn die Unterzeichnung durch die vertretungsberechtigten Personen erkennbar ist. In besonders begründeten Einzelfällen kann das staatliche Schulamt eine Nachfrist oder das Nachreichen einzelner Unterlagen zulassen.
5.2.2 Die staatlichen Schulämter priorisieren die bei ihnen eingegangenen Anträge von Schulen anhand des Prüfbogens nach Schulformen (Anlage). Die staatlichen Schulämter übermitteln diesen Prüfbogen zu jedem Antrag ergänzend zu ihrer zusammenfassenden Prioritätenliste. Sie können in der Priorität 1 die vom MBJS vorgegebene Anzahl möglicher Standorte um bis zu drei Schulen je Schulstufe überschreiten. Sollten sich in einer Schulform weniger als die maximal mögliche Anzahl von Schulen mit hinreichender Eignung bewerben, kann das für Schule zuständige Ministerium die für diese Schulform nicht benötigten Ressourcen im Rahmen der Auswahlkriterien für Schulen anderer Schulform verwenden. Dabei werden Oberschulen bevorzugt berücksichtigt. Die staatlichen Schulämter berücksichtigen dies bei ihrer Priorisierung.
5.2.3 Die staatlichen Schulämter legen ihre Entscheidungsvorschläge dem für Schule zuständigen Ministerium bis zum 5. Januar vor. Eine Überschreitung der Vorlagefrist des staatlichen Schulamtes beim für Schule zuständigen Ministerium ist nur in vom staatlichen Schulamt besonders zu begründenden Fällen zulässig. Die Entscheidung, ob eine Berücksichtigung für das kommende Schuljahr erfolgen kann, trifft das für Schule zuständige Ministerium.
5.2.4 Die Entscheidung über die Auswahl der Schulen trifft das für Schule zuständige Ministerium auf der Grundlage der Stellungnahmen der staatlichen Schulämter. Es teilt seine Entscheidung bis zum 15. Februar den staatlichen Schulämtern mit. Die staatlichen Schulämter erteilen die Genehmigung an die Schulen bis zum 28. Februar.
5.3 Regionale Verteilung
Um eine landesweit gleichmäßige Verteilung der „Schulen für Gemeinsames Lernen“ zu erreichen, werden vom für Schule zuständigen Ministerium für die Anzahl zuzulassender Schulen je staatliches Schulamt schulstufenbezogene Quoten festgelegt. Im Zuge der Entscheidung des für Schule zuständigen Ministeriums wird berücksichtigt, dass die Anzahl von Schülerinnen und Schülern an den landesweit insgesamt zuzulassenden Schulen den haushalterisch möglichen Gesamtumfang nicht übersteigt.
6 Weitere Anwendung von Rundschreiben
Das Rundschreiben 6/15 – Leistungsbewertung unter den Bedingungen des Pilotprojektes „Inklusive Grundschule" (PING) – ist für die Dauer der Geltung dieses Rundschreibens für die Primarstufe an Schulen für Gemeinsames Lernen entsprechend anzuwenden.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2016 in Kraft und am 31. Juli 2021 außer Kraft.