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Hinweise zur Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Hinweise zur Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 7. August 2018
(ABl./18, [Nr. 34], S.780)

Die Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24. Juli 2018 ist am 30. Juli 2018 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28 S. 1232 verkündet worden und am 31. Juli 2018 in Kraft getreten. Die entsprechenden Vorschriften sind unter www.bmi.bund.de einsehbar. Diese Änderungsverordnung gilt gemäß § 62 Absatz 6 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes entsprechend.

Die Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung gilt für Aufwendungen, die seit dem Inkrafttreten entstanden sind. In den Fällen, in denen gemäß dieser Vorschrift die Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde, gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern, zu treffen ist, tritt an deren Stelle das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg. Sofern in der Rechtsverordnung auf Bundesgesetze Bezug genommen wird, zu denen landeseigene Regelungen erlassen wurden, gelten diese entsprechend.

Die Achte Änderungsverordnung enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Schwerpunkt der Verordnung ist die wirkungsgleiche Übertragung der aktuellen Leistungsverbesserungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere die Umsetzung des zweiten Heil- und Hilfsmittelgesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) und der Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie.
  • Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern (§ 4 Absatz 2 BBhV) nach Vollendung des 25. Lebensjahres wurde an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst und verlängert sich bei Kindern, die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, um Unterbrechungen oder Verzögerungen der Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, Freiwilligendienst oder vergleichbaren Dienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer, höchstens jedoch um zwölf Monate.
  • In § 9 BBhV wurden die Begriffe „Erstattungen und Sachleistungen“ durch den Oberbegriff „Leistungen“ ersetzt, da dieser alle Leistungsarten umfasst.
  • Die psychosomatische Akutbehandlung wurde in § 18 BBhV neu aufgenommen. Danach ist eine Behandlung kurzzeitig ohne Gutachten möglich.
  • Durch Anfügen eines neuen Absatzes 6 in § 27 BBhV wurde die Behandlung von chronischen und schwer heilenden Wunden in Wundtherapiezentren in die Beihilfeverordnung aufgenommen.
  • Des Weiteren erfolgte in § 31 Absatz 2 BBhV die Aufnahme zahnärztlicher und psychologisch-psychotherapeutischer Verordnungen für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung.
  • In § 41 BBhV in Verbindung mit der neuen Anlage 14a wurde ein neues Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit erhöhtem familiären Darmkrebsrisiko aufgenommen.
  • Es wurde eine Rechtsgrundlage zur Direktabrechnung zwischen Festsetzungsstellen und Krankenhäusern (§ 51a BBhV und Anlage 16) geschaffen. Weitere Informationen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Rundschreiben.
  • Ferner wurde das Leistungsverzeichnis für Heilmittel und deren Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen (Anlage 9 zu § 23 Absatz 1 BBhV) an das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Mit Inkrafttreten der Verordnung wurde eine Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel in Höhe von 20 Prozent vorgenommen und ab 1. Januar 2019 nochmals eine Erhöhung um weitere 10 Prozent vorgesehen.
  • Die Vorgriffsregelungen zum Pflegestärkungsgesetz III sowie zur Aufhebung der Befristung zur Übergangsregelung zu § 58 Absatz 5 BBhV wurden umgesetzt.
  • Die Anlagen 1, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12 13, 14 und 15 (beihilfefähige, beschränkt beihilfefähige beziehungsweise nicht beihilfefähige Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel) wurden an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst.

Es wird gebeten, diese Information allen Beamtinnen und Beamten sowie den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.