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Durchführung der Arbeitslosenversicherung der Gefangenen

Durchführung der Arbeitslosenversicherung der Gefangenen
vom 12. Juni 2013
(JMBl/13, [Nr. 7], S.70)

1.

1.1 Gefangene oder Untergebrachte, die Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe (§ 66 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes [BbgJVollzG]; § 60 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes [BbgSVVollzG]) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erhalten, sind gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III versicherungspflichtig bei der Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Versicherungspflicht oder nach § 28 SGB III Versicherungsfreiheit vorliegt.

1.2 Die Versicherungspflicht beginnt nach § 24 Absatz 2 SGB III mit dem Tage, an dem Gefangene oder Untergebrachte eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung, eine berufliche oder schulische Bildungsmaßnahme mit Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe aufnehmen (§§ 27, 28, 29 und 30 BbgJVollzG; §§ 20, 21, 22 und 23 BbgSVVollzG).

1.3 Die Versicherungspflicht endet mit der Entlassung in die Freiheit oder mit dem Tage vor Eintritt in die Beitragsfreiheit.

1.4 Die Versicherungspflicht besteht auch für die Zeit einer Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 32 BbgJVollzG; § 25 BbgSVVollzG.

1.5 Das Land Brandenburg (Justizverwaltung) ist beitragspflichtig, soweit es Gefangene oder Untergebrachte beschäftigt, die nach Nummer 1.1 versicherungspflichtig sind.

1.6 Für die Zeit des Bezugs von Verletztengeld sind Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen, wenn Gefangene oder Untergebrachte zuvor gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III beitragspflichtig waren (§ 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III).

2.

2.1 Versicherungsfreiheit liegt vor

2.1.1 mit Ablauf des Monats, in dem das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten ­Buches Sozialgesetzbuch vollendet wird (§ 28 Absatz 1 Nummer 1 SGB III);

2.1.2 bei Gefangenen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind (§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III), von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben;

2.1.3 beim Bezug von Ersatzleistungen für Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe (zum Beispiel Zeugenentschädigung);

2.1.4 während der Zeit, für die ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistungen eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist (§ 28 Absatz 1 Nummer 3 SGB III); die Versicherungsfreiheit ist durch den Bescheid des Leistungsträgers zu belegen.

2.2 Gefangene in Abschiebungshaft unterliegen der Versicherungspflicht nicht. Versicherungspflicht besteht jedoch für Gefangene im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder Sicherungsverwahrung, gegen die im Anschluss an den Vollzug eine Abschiebungshaft angeordnet ist.

2.3 Zweifelsfälle einer Versicherungsfreiheit sind mit dem Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg zu klären.

3.

3.1 Die versicherungspflichtigen Zeiten werden im webbasierenden Buchhaltungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug (BASIS-Web) erfasst.

3.2 Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder der Sicherungsverwahrung stellt die Justizvollzugsanstalt dem Entlassenen eine Bescheinigung über versicherungspflichtige Zeiten in der jeweils aktuellen Fassung aus (§ 312 Absatz 4 SGB III).

3.3 Bei der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes sind die Daten für die spätere Bescheinigung versicherungspflichtiger Zeiten zu übersenden.

3.4 Bei der Verlegung in eine Anstalt, die nicht der Dienstaufsicht der Justizverwaltung des Landes Brandenburg unterliegt (Vollzugsanstalt eines anderen Landes, Landeskrankenhaus), ist der aufnehmenden Anstalt eine Bescheinigung über die versicherungspflichtigen Zeiten zu übersenden.

3.5 Eine Durchschrift der Bescheinigungen nach Nummer 3.2 oder 3.4 ist zu den Personalakten des oder der Gefangenen zu nehmen.

4.

4.1 Die Beiträge der Gefangenen oder Untergebrachten, die nach Nummer 1.1 versicherungspflichtig sind, trägt die Justizverwaltung (§ 347 Nummer 3 SGB III).

4.2 Die Abführung der Beiträge richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Gefangenen-Beitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit.

4.3 Zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres ist von jeder Justizvollzugsanstalt ein Abschlag auf die in dem Vierteljahr entstandenen Beitragsansprüche der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist die fällige Endabrechnung vorzunehmen. Zeiten des Bezugs von ­Verletztengeld bleiben bei der Ermittlung der Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt.

4.4 Zahlung und Abrechnung der Beiträge aus Verletztengeld erfolgen durch die Unfallkasse Brandenburg.

5.

Bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsbeihilfe an beitragspflichtige Gefangene oder Untergebrachte ist buchmäßig ein Beitragsteil einzubehalten, der dem in § 341 in Verbindung mit § 346 Absatz 1 SGB III für Arbeitnehmer festgesetzten  Beitragssatz  entspricht. Bei der Auszahlung von Verletztengeld ist ein Beitragsteil nur dann einzubehalten, wenn das Entgelt, nach dem das Verletztengeld  bemessen wird, 400 Euro übersteigt; ist dies nicht der Fall, werden die Beiträge vom Leistungsträger (Nummer 4.4) allein getragen.

6.

Die Rundverfügung gilt nicht für Gefangene oder Untergebrachte, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder Gefangene beziehungsweise Untergebrachte, die sich selbst beschäftigen (§ 31 Absatz 1 BbgJVollzG; § 24 Absatz 1 BbgSVVollzG).

7.

Diese Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft. Die Rundverfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 8. Mai 1998 (JMBl. S. 50), die zuletzt durch die Rundverfügung vom 24. Februar 2010 (JMBl. S. 14) geändert worden ist, tritt am 31. Mai 2013 außer Kraft.

Potsdam, den 12. Juni 2013

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg