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Rundschreiben 11/13 (RS 11/13)

Rundschreiben 11/13 (RS 11/13)
vom 16. Dezember 2013
(Abl. MBJS/14, [Nr. 1], S.11)

Reisekostenerstattung bei Schulfahrten

In Ergänzung zu den bestehenden Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGVwV) vom 2. August 2005 unter Berücksichtigung der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (1.ÄndBbg BRKGVwV) vom 16. Mai 2008 gelten hinsichtlich der Kostenerstattung bei Schulfahrten nachfolgende Regelungen:

  1. Die Teilnahme der fahrtleitenden oder begleitenden Lehrkräfte an  einer Schulfahrt ist eine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 Bundesreisekostengesetzes (BRKG).
  2. Für eintägige Schulfahrten erfolgt keine Erstattung von Tagegeld oder einer Aufwandsvergütung.
  3. Für mehrtägige Schulfahrten wird für die Verpflegungsmehraufwendungen eine Aufwandsvergütung in Höhe von 6/10 des jeweils zustehenden Tagegeldes nach den Regelsätzen des BRKG gewährt.
  4. Für jede Nacht werden 6/10 des jeweils zustehenden Übernachtungsgeldes gewährt.
    § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG ist nicht anzuwenden. Für die Dauer der Benutzung eines Beförderungsmittels wird kein Übernachtungsgeld gewährt.
  5. Notwendige Fahrkosten für Schulfahrten werden im Rahmen des § 4 BRKG, jedoch nur in Höhe des auf die Lehrkraft bzw. den Begleitpersonen entfallenden Kostenanteils, erstattet. Bei Bahnfahrten werden nur die Kosten der zweiten Wagenklasse erstattet. Sofern bei Schulfahrten ein Pauschalpreis entrichtet wird und die Kosten nicht aufgeteilt werden können, sind nach Abzug der errechneten Aufwandsvergütungen für die Verpflegung und Übernachtung die verbleibenden Kosten als Fahrkosten und ggf. als Nebenkosten anzusetzen. Erstattet werden maximal die tatsächlich entstandenen Kosten.
  6. Nebenkosten sind im Rahmen des zugewiesenen Schulbudgets erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen des genehmigten Programms tatsächlich notwendig sind und nachgewiesen werden.
  7. Bei Fahrten zu und Teilnahme an oder Vorbereitung von Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe kann abweichend von den Nummern 2 bis 6 eine Kostenerstattung auf der Grundlage der Regelsätze des BRKG erfolgen. Die Kostenerstattung auf der Grundlage der Regelbestimmungen des BRKG kann dann erfolgen, wenn keine kostenreduzierenden Konditionen durch Gemeinschaftsunterkünfte oder -verpflegung genutzt werden können. Über die Anwendung dieser Regelung entscheidet das jeweils zuständige Staatliche Schulamt.
  8. Erhalten Lehrkräfte ihres Amtes wegen
    1. eine Zuwendung von dritter Seite, so ist diese gem. § 3 Abs. 2 BRKG auf die erstattbaren Kosten anzurechnen,
    2. ganz oder teilweise unentgeltliche Verpflegung und/oder Unterkunft, so ist die Aufwandsvergütung entsprechend dem in § 6 Abs. 2 BRKG genannten vom Hundertsatz, mindestens jedoch in Höhe des Sachbezugswertes, zu kürzen.
  9. Die Nutzung von Freiplätzen durch Lehrkräfte ist zulässig. Der Freiplatz darf vom Reiseanbieter nicht nur einer bestimmten Lehrkraft (personengebunden) angeboten werden.
  10. Beauftragte und nicht im Schuldienst stehende Begleitpersonen erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe der vorgenannten Absätze.
  11. Schulfahrten können genehmigt werden, wenn sie den Vorgaben der VV-Schulfahrten entsprechen und die erforderlichen Reisekostenmittel zur Verfügung stehen oder aus anderen Gründen keine Kosten entstehen. Anträge auf Reisekostenerstattung sind über die Schulleiterin oder den Schulleiter zu stellen.
  12. Für die Festlegung der Aufwandsvergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen werden in Zeitabständen von fünf Jahren Erhebungen zu den jeweils bestehenden Kostensätzen in den Schullandheimen und Jugendherbergen des Landes Brandenburg durchgeführt.
  13. Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. November 2013 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 23/05 vom 1. November 2005 (ABl. MBJS S. 436) außer Kraft. Die Nummern 3 und 4 dieses Rundschreibens finden auf alle Schulfahrten Anwendung, die nach dem 1. November 2012 beendet wurden.