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Verwaltungsvorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Landesgremien zur Schulmitwirkung (VV-Entschädigung der Landesgremien - VV-EntschGr)
Verwaltungsvorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Landesgremien zur Schulmitwirkung (VV-Entschädigung der Landesgremien - VV-EntschGr)
vom 12. März 2013
(Abl. MBJS/13, [Nr. 4], S.114)
Auf Grund des § 80 Brandenburgisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBI. I S. 78) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Geltungsbereich
(1) Die Verwaltungsvorschriften gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder des Landesschulbeirates sowie der Landesräte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte und deren Stellvertreter (Gremienmitglieder). Ausgenommen davon sind die gemäß § 139 Absatz 1 Satz 3 Brandenburgisches Schulgesetz benannten Mitglieder des Landesschulbeirates, wenn ihnen eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Den Gremienmitgliedern wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach folgenden Bestimmungen Entschädigung geleistet.
(2) Nimmt ein stellvertretendes Mitglied neben dem zu vertretenden Mitglied an einer Beratung teil, kann dem stellvertretenden Mitglied die Entschädigung gewährt werden, wenn die Vertretung in mindestens einem Tagesordnungspunkt notwendig war. Über die Notwendigkeit entscheidet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
2 - Erstattung der Aufwendungen
(1) Aufwendungen sind Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigungen, Übernachtungsgeld, Nebenkosten und bei einer mindestens achtstündigen Reise die Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen. Sie werden erstattet für die Teilnahme an
- turnusmäßigen Beratungen der Gremien,
- Beratungen der Vorstände.
(2) Für die Teilnahme an Beratungen der Gremien auf Bundesebene gemäß § 138 Absatz 2 Satz 2 Brandenburgisches Schulgesetz oder für die Teilnahme an Fachtagungen, zu denen die Gremien durch Beschluss entsenden, können Aufwendungen erstattet werden, sofern das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Zustimmung dazu vorab erteilt hat. Die Genehmigung ist in der Regel zwei Wochen vor Beginn bei der Geschäftsstelle des Landesschulbeirates zu beantragen. Hierzu sind die für die Entscheidung nötigen und sonstige geeignete Unterlagen (insbesondere Einladung, Tagesordnung) vorzulegen.
3 - Fahrtkosten
(1) Erstattet werden die notwendigen Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Tagungsort unter Berücksichtigung der für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen entsprechend der §§ 4 und 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden Fahrtkosten oder Wegstreckenentschädigungen für die tägliche Hin- und Rückfahrt nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Veranstaltungsort entstehen.
(2) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, werden die entstandenen notwendigen Kosten (Fahrpreis, Zuschlag, Platzkarte) erstattet. Für Bahnfahrten ist die Kostenerstattung auf die zweite Klasse beschränkt. Kosten für die erste Klasse können im Ausnahmefall erstattet werden, wenn eine amtlich festgestellte Erwerbsminderung von mindestens 50 vom Hundert vorliegt. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen.
(3) Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.
4 - Übernachtungsgeld
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen nach Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a, bei denen eine Übernachtung notwendig ist, wird ein Übernachtungsgeld bis zur Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 7 Absatz 1 BRKG zusteht.
(2) Höhere Übernachtungskosten im Sinne des § 7 Absatz 1 BRKG können bei Nachweis erstattet werden, sofern sie angemessen und notwendig sind.
(3) Gremienmitglieder, die am Tagungsort einschließlich seines Einzugsgebietes gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 2 Landesbeamtengesetz (LBG) wohnen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernachtungsgeld.
5 - Nebenkosten
(1) Nebenkosten (z. B. Telefonkosten, Parkgebühren) im Sinne der für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 10 Absatz 1 BRKG können auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe erstattet werden.
(2) Den Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprechern der unter Nummer 1 genannten Gremien können notwendige Telefon-, Porto- und Kopierkosten erstattet werden. Die Verfahrensweise wird durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport entsprechend geltender haushaltsrechtlicher Regelungen festgelegt.
6 - Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen
(1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an den Beratungen gemäß Nummer 2 Absatz 1 entstehenden Mehraufwandes für die Verpflegung wird je Beratungstag eine Aufwandsvergütung in folgender Höhe gewährt:
Bei einer Dauer
- von mindestens 8 aber weniger als 14 Stunden 6 Euro,
- von mindestens 14 aber weniger als 24 Stunden 12 Euro,
- von 24 Stunden 24 Euro.
(2) Für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen gemäß Nummer 2 Absatz 2 kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel auf Antrag eine Vergütung für Verpflegungsaufwendungen gemäß Abs. 1 gewährt werden.
(3) Bei Bereitstellung eines unentgeltlichen Imbisses werden die unter Nummer 6 Absatz 1 genannten Aufwandsvergütungen um folgenden Betrag gekürzt:
- bei einer Dauer von mindestens 8 aber weniger als 14 Stunden um 2 Euro,
- bei einer Dauer von mindestens 14 aber weniger als 24 Stunden um 4 Euro,
- bei einer Dauer von 24 Stunden um 8 Euro.
(4) Bei Bereitstellung einer unentgeltlichen Verpflegung wird keine Aufwandsvergütung gewährt.
(5) Sofern eine Kantine am Sitzungsort genutzt werden kann, gelten folgende Beträge für die Aufwandsvergütung:
- bei einer Dauer von mindestens 8 aber weniger als 10 Stunden 3 Euro,
- bei einer Dauer von mindestens 10 aber weniger als 14 Stunden 6 Euro,
- bei einer Dauer von mindestens 14 aber weniger als 24 Stunden 9 Euro,
- bei einer Dauer von 24 Stunden 12 Euro.
7 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Nachweis für den Anspruch ist die Teilnehmerliste in Verbindung mit den entsprechenden Belegen. Innerhalb eines halben Jahres nach Ende der Veranstaltung sind die Belege zusammen mit einem Erstattungsantrag unter Angabe einer Bankverbindung bei der Geschäftsstelle des Landesschulbeirates beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen, andernfalls entfällt der Anspruch.
(2) Eine Bescheinigung über die gezahlten Entschädigungen für Lohn- und Einkommenssteuerzwecke wird auf Antrag für das abgelaufene Kalenderjahr ausgestellt.
8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft und am 31. Juli 2018 außer Kraft.
Potsdam, den 12. März 2013
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Dr. Martina Münch