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Auskunft aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg (Auskunft KPS)

Auskunft aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg (Auskunft KPS)
vom 12. Januar 2012

zuletzt geändert durch Erlass vom 17. Januar 2014

Erlass des Ministeriums des Innern
Aktenzeichen: I/3 - 584-32

1 Zweck und Anwendungsbereich

2 Erteilung der Auskunft
2.1 Antrag

2.2 Erteilung

2.3 Inhalt

2.4 Negativauskunft

3 Voraussetzungen für die anonymisierte Auskunft

4 Voraussetzungen für die grundstücksbezogene Auskunft
4.1 Öffentlich bestellte und zertifizierte Sachverständige

4.2 gerichtlich bestellte Sachverständige

4.3 öffentliche Stellen

5 Verwendung und Datenschutz
5.1 Zweckbindung

5.2 Anonymisierung der Daten

5.3 Verpflichtung der Antragsteller

6 Auskünfte für die Finanzverwaltung

7 Bereitstellung grundstücksbezogener Daten aus der Kaufpreissammlung durch den Oberen Gutachterausschuss

8 Inkrafttreten

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: Formular - Antrag auf eine anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Anlage 2: Formular - Antrag auf eine grundstücksbezogene Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Anlage 3: Musteranschreiben für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Anlage 4: Erlass der Finanzverwaltung 36 - S 3223 - 1/10 v. 08.04.2011
Anlage 5: Erlass der Finanzverwaltung 36 - S 3223 - 1/10 v. 11.04.2011
Anlage 6: Formular für die Auskunftserteilung (36 - S 3223 - 1/10 v. 08.04.2011 Anlage 1)
Anlage 7: Formular für die Auskunftserteilung (36 - S 3223 - 1/10 v. 11.04.2011 Anlage 1)
Anlage 8: Tabelle mit Vergleichspreisen (36 - S 3223 - 1/10 v. 08.04.2011 Anlage 2)
Anlage 9: Ausstattungsbogen der Finanzverwaltung (BBW 2b/09 - Ausstattung - Juli 2009 Nr. 716/36)
Anlage 10: Formular – Antrag auf eine grundstücksbezogene, überregionale Auswertung aus der Kaufpreissammlung
Anlage 11: Musteranschreiben für eine grundstücksbezogene, überregionale Auswertung aus der Kaufpreissammlung

1 Zweck und Anwendungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gibt Hinweise für Auskünfte aus den Kaufpreissammlungen der regionalen Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg.

In § 195 BauGB wird die Führung, Übermittlung und Auskunft aus der Kaufpreissammlung bundesrechtlich geregelt. Entsprechend § 195 Abs. 3 i. V. m. § 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dürfen Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe des Landesrechts erteilt werden. Im § 11 der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung sind die Maßgaben für die Auskünfte aus der Kaufpreissammlung landesrechtlich geregelt. Seit 2010 können bestimmte privilegierte Nutzer grundstücksbezogene Auskünfte erhalten. Allen anderen Personen und Stellen werden die Daten der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.

Von der Auskunft ist die Auswertung aus der Kaufpreissammlung zu unterscheiden. Regionale Auswertungen werden von den Gutachterausschüssen, überregionale Auswertungen vom Oberen Gutachterausschuss (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 BbgGAV) durchgeführt. Solche Auswertungen umfassen, anhand der individuellen Vorgaben durch den Antragsteller, qualifizierte Angaben z. B. zu Umsatzzahlen, Mittel- und Extremwerten, Wertspannen und Genauigkeitsparametern. Daten einzelner Vergleichsfälle werden nicht abgegeben. Die Regelungen zur anonymisierten Auskunft sind sinngemäß anzuwenden.

Ein allgemeines (unbeschränktes) Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung besteht nicht. Allerdings lässt § 195 Absatz 2 Satz 2 BauGB Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, unberührt. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung daher den vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen ein Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung zuerkannt (siehe Pkt. 4.2)1. In der Praxis wird dieses i. d. R. durch eine grundstücksbezogene Auskunft aus der Kaufpreissammlung realisiert.

2 Erteilung der Auskunft

2.1 Antrag

Die Auskunft wird auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig. Der Antrag kann in den für den allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Formen (z. B. schriftlich, E-Mail, Fax) gestellt werden. Der Antrag muss das Objekt, für dessen Wertermittlung die Auskunft beantragt wird, benennen und hinsichtlich der wertrelevanten Merkmale beschreiben (Selektionskriterien). Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterschreiben.

Für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus der Kaufpreissammlung sind die Formulare - Anlagen 1 bis 3 zu verwenden. Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Gutachterausschüsse zum Download bereitgestellt.

Vertrauenswürdigen Antragstellern, wie beispielsweise Sachverständigen, die regelmäßig bei der Geschäftsstelle Auskünfte beantragen, kann die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Anträge per E-Mail (ohne Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) zu stellen. Der elektronische Antrag muss die im Formular enthaltenen Angaben und Verpflichtungen (vgl. Pkt. 5.3) enthalten.

2.2 Erteilung

Eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist einzelfallbezogen zu erteilen, wenn den Selektionskriterien entsprechende Kauffälle vorhanden sind. Liegen keine den Selektionskriterien entsprechenden Kauffälle vor, so ist eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung nicht möglich. Dieses sollte dem Antragsteller telefonisch mitgeteilt werden, um ggf. eine Abstimmung über die Erweiterung der Selektionskriterien herbeizuführen, die zu einer dem Kundeninteresse entsprechenden Auskunft führt.

Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können in schriftlicher Form oder per E-Mail erteilt werden. Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind ausschließlich in schriftlicher Form zu erteilen, da bei der elektronischen Übermittlung per E-Mail nicht sichergestellt ist, dass die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nur vom berechtigten Empfänger gelesen werden können.

2.3 Inhalt

Gegenstand der Auskunft sind Vergleichspreise und Daten über deren wert- bzw. preisbeeinflussende Merkmale und ggf. weitere Informationen zum Kauffall (Stichprobe). Dabei prüft die Geschäftsstelle, ob Umfang, Inhalt und Selektionskriterien der Stichprobe dem Antragsgrund angemessen sind. Die Auskunft kann alle zum Kauffall erfassten Daten enthalten, soweit keine datenschutzrechtlichen Belange die Abgabe einzelner Informationen einschränken.

Fotos sind kein zwingender Bestandteil der Auskunft. Eine Abgabe von Fotos Dritter ist nicht zulässig, da der Weitergabe eine Reihe von rechtlichen und anderen Gründen entgegen steht, wie z. B. das Urheberrecht am Foto, eine unbekannte Quelle, ein unbekannter Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos, datenschutzrechtliche Aspekte und das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Fotos, die die Geschäftsstelle selbst gemacht hat, können auf Anforderung zur Verfügung gestelltwerden,wenn datenschutzrechtliche Gründe nicht entgegenstehen und soweit Personen und Fahrzeugkennzeichen auf dem Foto nicht erkennbar sind. Soweit eigene Fotos abgegeben werden, sind von der Geschäftsstelle bei der Speicherung die Informationen zur Quelle und zum Aufnahmezeitpunkt zu hinterlegen. Die Abrechnung der Fotos erfolgt nach der Tst. 1.8 der BbgGAGebO für Farbkopien und Farbausdrucke (A4 – 1,50 €).

2.4 Negativauskunft

In einzelnen Fällen wünscht der Antragsteller ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, dass zu den von ihm vorgegebenen Selektionskriterien keine Vergleichspreise in der Kaufpreissammlung enthalten sind. Diese “Negativauskunft“ ist schriftlich zu erteilen und gebührenpflichtig (vgl. Hinweise zur BbgGAGebO, Tst. 3.1).

3 Voraussetzungen für die anonymisierte Auskunft

Entsprechend der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 195 Abs. 3 BauGB regelt der § 11 Abs. 1 BbgGAV, dass anonymisierte Auskünfte an jedermann zu erteilen sind, wenn vom Antragsteller ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Werden die Daten von

  • wissenschaftlichen Institutionen für Analysen des Grundstücksmarktes,
  • Sachverständigen zur Wertermittlung,
  • Banken zur Wertermittlung oder
  • öffentlichen Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Wertermittlung

beantragt, kann davon ausgegangen werden, dass ein berechtigtes Interesse besteht. Bei Grundstückskaufverhandlungen ist das berechtigte “wirtschaftliche“ Interesse an Vergleichspreisen in der Regel bei den Eigentümern, Kaufinteressenten und ggf. beauftragten Maklern gegeben.

Soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Auskunftserteilung. Der Rechtsanspruch ist jedoch auf solche Auskünfte begrenzt, für die das berechtigte Interesse besteht.

4 Voraussetzungen für die grundstücksbezogene Auskunft

Entsprechend § 11 Abs. 2 BbgGAV erhalten privilegierte Nutzer grundstücksbezogene Auskünfte, wenn die Auskunft zur Wertermittlung erforderlich ist. Das berechtigte Interesse ist hier dahingehend konkretisiert und eingegrenzt worden, dass die Auskunft zur Wertermittlung erforderlich sein muss. Dieses ist von den Antragstellern darzulegen.

Die gesetzliche Normierung in der BbgGAV ist hinsichtlich des Personenkreises klar begrenzt und lässt keinen Ermessenspielraum zu. Zu den privilegierten Nutzern gehören nach § 11 Abs. 2 BbgGAV nur die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen sowie öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 BbgDSG.

4.1 Öffentlich bestellte und zertifizierte Sachverständige

Die öffentliche Bestellung und die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 beinhalten den Nachweis einer besonderen Qualifikation, die insbesondere gegenüber sonstigen Sachverständigen die besondere Sachkunde und die Unparteilichkeit dokumentiert und ein herausgehobenes Vertrauen rechtfertigt. Sie ist durch Siegelaufdruck oder Sachverständigenausweis nachzuweisen. Diese Sachverständigen unterliegen der Schweigepflicht. Von einer sachgerechten Verwendung der Daten kann hier ausgegangen werden.

Die grundstücksbezogene Auskunft aus der Kaufpreissammlung für öffentlich bestellte und zertifizierte Sachverständige ist personengebunden. Der Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist daher entsprechend dem Antragsformular persönlich durch den Sachverständigen zu stellen. Der Sachverständige muss mit der Wertermittlung selbst befasst sein und darf die grundstücksbezogene Auskunft nur für das eigene Gutachten (selbst erstattet) verwenden. Die entsprechendeVerpflichtung findet sich im Antragsformularund ist vom Sachverständigen zu unterschreiben. Die Unterlagen mit den Kaufpreisen sind dem Sachverständigen von der Geschäftsstelle direkt (persönlich) zuzusenden oder zu übergeben.

Vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Landwirtschaft und Forstwirtschaft für die Bewertung von Einzelgrundstücken gelten als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Grundstückswertermittlung. Für landwirtschaftliche Grundstücke kann die Auskunft grundstücksbezogen erteilt werden, auch für die zur Landwirtschaft gehörenden Wohn- und Betriebsgrundstücke. Für die Bewertung z. B. eines Mietshauses ohne landwirtschaftlichen Bezug, die er als freier Sachverständiger ausführt, kann er nur anonymisierte Auskünfte erhalten.

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger [z. B. als landwirtschaftlicher Sachverständiger für die Bewertung/Beurteilungen von wirtschaftlichen Beschränkungen (durch Natur-, Wasser- und Denkmalschutz, Emissionen und Immissionen)], der außerhalb seiner öffentlichen Bestellung auch noch als freier Sachverständiger für Grundstückswertermittlung tätig ist, bekommt in dieser Eigenschaft keine grundstücksbezogene Auskunft.

Der Beleihungsbereich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (gilt auch für die ÖbVI in Berlin) erstreckt sich nicht auf die Wertermittlung von Grundstücken - deshalb können ÖbVI den öffentlich bestellten Sachverständigen nicht gleichgestellt werden noch gelten sie außerhalb ihres Beleihungsbereiches als öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 BbgDSG. Sie erhalten daher keine grundstücksbezogene Auskunft.

4.2 Gerichtlich bestellte Sachverständige

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat bei gerichtlichen Auseinandersetzungen in den Rechtsstreitigkeiten nach ZPO, VwGO und StPO in seiner Funktion als Gehilfe des Richters ein fallbezogenes Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung und unterscheidet sich damit von den übrigen Privatgutachtern.2 Dem entsprechend kann dem vom Gericht zur Beweismittelerhebung beauftragten Sachverständigen eine grundstücksbezogene Auskunft aus der Kaufpreissammlung erteilt oder eine fallbezogene Einsicht gewährt werden. Die Beauftragung ist durch den Sachverständigen nachzuweisen.

4.3 Öffentliche Stellen

Bei den öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 BbgDSG kann ebenfalls von einer sachgerechten Verwendung der Daten ausgegangen werden. Zu den öffentlichen Stellen gehören insbesondere Behörden des Landes (z. B. Finanzämter, Arbeitsagenturen, Enteignungsbehörde, Flurbereinigungsbehörden) sowie Gemeinden oder Gemeindeverbände, die diese Auskünfte für eigene Wertermittlungen benötigen.

Sachverständige, die von den öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 BbgDSG beauftragt sind, erhalten die zur Auftragserfüllung erforderlichen grundstücksbezogenen Auskünfte nach § 11 Abs. 2 BbgGAV.

Auch den Sparkassen im Land Brandenburg können grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt werden. Die Sparkassen zählen zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen. Sie sind daher öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgDSG und unterfallen damit der Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BbgGAV.

Behörden des Bundes, Einrichtungen und sonstige Stellen des Bundes und der anderen Bundesländer sind keine öffentlichen Stellen des Landes nach § 2 Abs. 1 BbgDSG. Sinn der Vorschrift in § 11 Abs. 2 BbgGAV ist es aber, Behörden und öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben (eigene Wertermittlungen) grundstücksbezogene Auskünfte zu erteilen, wenn die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet ist. Die Behörden desBundes,Einrichtungenund sonstigen Stellen des Bundes und deranderen Bundesländer (z. B. ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. dem Datenschutzgesetz des jeweiligen Landes. Unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BbgGAV ist daher auch bei den Behörden des Bundes, Einrichtungen und sonstigen Stellen desBundes und deranderen Bundesländer die Einhaltungder erforderlichen datenschutzrechtlichenBestimmungen für die Verwendung der Daten aus der Kaufpreissammlung gesetzlich sichergestellt.

Insofern steht der Erteilung grundstücksbezogener Auskünfte an die Behörden des Bundes, Einrichtungen und sonstigen Stellen des Bundes und der anderen Bundesländer nichts entgegen.

5 Verwendung und Datenschutz

5.1 Zweckbindung

Hinsichtlich der Verwendung der aus der Kaufpreissammlung übermittelten Daten wird in § 11 Abs. 3 BbgGAV aus datenschutzrechtlichen Gründen eine strenge Zweckbindung bestimmt. Die übermittelten Daten dürfen nicht für andere als die im § 11 Abs. 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Die Daten der grundstücksbezogenen Auskunft dürfen im Rahmen der Zweckbindung grundsätzlich nur anonymisiert weitergegeben werden. Als Ausnahme für die Weitergabe nichtanonymisierter Daten in Gutachten ist § 10 Abs. 3 BbgGAV maßgebend: Soweit es zur Begründung erforderlich ist, dürfen die Daten aus der Kaufpreissammlung im Gutachten angegeben werden. Darin enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur angegeben werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen beeinträchtigt sind.

5.2 Anonymisierung der Daten

Die Auskunft ist anonymisiert, wenn die personenbezogenen Daten in der Auskunft im Sinne von § 3 Abs. 3 BbgDSG derart verändert wurden, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Anonymisierte Auskünfte dürfen daher nur so erteilt werden, dass ein Rückschluss auf einzelne Grundstücke nicht möglich ist. Lagebezeichnungen wie Straßen und Hausnummern, Flurstückskennzeichen oder Koordinaten zum Kauffall sind entsprechend zu verallgemeinern.

5.3 Verpflichtung der Antragsteller

Alle Antragsteller sind zu verpflichten, die erhaltenen Angaben nur zum angegebenen Zweck zu verwenden. Die Antragsteller der grundstücksbezogenen Auskünfte sind darüber hinaus zu verpflichten

  • alle mündlich oder durch Auskunft erhaltenen Angaben streng vertraulich zu behandeln und diese zu keinem anderen als dem zur sachgerechten Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zugänglich zu machen,
  • entsprechend § 11 Abs. 3 BbgGAV die übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbindung nur anonymisiert (z. B. ohne Flurstücks- und Hausnummer) weiterzugeben,
  • die Daten bis zu ihrer Vernichtung so aufzubewahren, dass Unbefugte keine Kenntnis davon erhalten und
  • die zur Verfügung gestellten Daten nach der Verwendung (z. B. in einem Gutachten) unverzüglich zu vernichten.

Verstöße gegen die vorgenannten Verpflichtungen können als Verletzung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) vom 20. Januar 1992 in der jeweils geltenden Fassung gelten und nach § 38 BbgDSG geahndet werden.

6 Auskünfte für die Finanzverwaltung

Mit dem Ministerium der Finanzen wurden das Verfahren sowie ein Formular für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgestimmt. Die entsprechenden Erlasse der Finanzverwaltung sowie die abgestimmten Formulare sind als Anlagen 4 bis 9 beigefügt. Als Standard ist der Auskunft eine Tabelle (Anlage 8) beizufügen, in der die aus der Kaufpreissammlung herangezogenen Vergleichspreise und ggf. die umgerechneten Vergleichspreise tabellarisch dokumentiert sind. Dieses ist wegen der Nachprüfbarkeit erforderlich, denn die Feststellung des Grundbesitzwerts muss insbesondere im finanzgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar begründet werden.

Die Auskünfte sind entsprechend des Formulars (Anlage 6) zu erteilen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
  • Durch die Geschäftsstelle ist zu prüfen, welche der vom Finanzamt mitgeteilten Zustandsmerkmale des zu bewertenden Grundstücks zu den wertbeeinflussenden Merkmalen gehören.
  • Es sind Vergleichspreise von Vergleichsgrundstücken mitzuteilen (mindestens 5, maximal 10), die hinsichtlich der wertbeeinflussenden Merkmale hinreichend übereinstimmen bzw. die in ihren wertbeeinflussenden Merkmalen jeweils nicht mehr als 20 % von den wertbeeinflussenden Merkmalen des zu bewertenden Grundstücks abweichen.
  • Liegen Vergleichspreise vor, die wegen abweichender wertbeeinflussender Merkmale mittels durch den Gutachterausschuss ermittelten Anpassungsfaktoren (Umrechnungskoeffizienten, Indexreihen, Zu- und Abschläge) umzurechnen sind, so erfolgt die Umrechnung durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses. Hierauf ist in der Tabelle hinzuweisen sowie die Anpassungsfaktoren beizufügen oder auf die Fundstelle im Grundstücksmarktbericht hinzuweisen.
  • Liegen weniger als 5 Vergleichspreise vor, sind keine Vergleichspreise mitzuteilen.

Die entsprechenden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind nach der Brandenburgischen Gutachterausschussgebührenordnung gebührenpflichtig. Es wurde jedoch mit dem Ministerium der Finanzen vereinbart, dass für die Mitteilung, dass keine oder weniger als 5 geeignete Vergleichspreise vorliegen (Negativauskünfte), keine Gebühren erhoben werden.

Bei der Angabe der Zustandsmerkmale durch die Finanzverwaltung wird auch der Ausstattungsstandard angegeben. Die Einordnung erfolgt anhand eines Ausstattungsbogens (Anlage 9). Informationen zur Qualifizierung des Erschließungszustands durch die Finanzverwaltung liegen derzeit nicht vor.

7 Bereitstellung grundstücksbezogener Daten aus der Kaufpreissammlung durch den Oberen Gutachterausschuss

Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 BbgGAV gehört es zu den Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses, Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind, zu sammeln, auszuwerten und bereitzustellen. Da keine speziellen Regelungen zur Bereitstellung dieser Daten durch den Oberen Gutachterausschuss in der BbgGAV enthalten sind, sind gemäß § 26 BbgGAV die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden. In entsprechender Anwendung  des § 11 BbgGAV können daher unter den in § 11 Abs. 2 BbgGAV genannten Voraussetzungen auch durch den Oberen Gutachterausschuss grundstücksbezogene Daten aus der Kaufpreissammlung bereitgestellt werden.

Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Daten handelt, die aus den Datenbanken der Kaufpreissammlungen der regionalen Gutachterausschüsse zu einem bestimmten Stichtag abgeleitet wurden. Der Stichtag ist in der Auswertung anzugeben.

Bei der Bereitstellung der grundstücksbezogenen Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind, sind die Formulare der Anlagen 10 und 11 zu verwenden und die Regelungen für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung entsprechend anzuwenden. Die Gebühr ist nach der Tarifstelle 4 der BbgGAGebO festzusetzen und orientiert sich der Höhe nach an der Tarifstelle 3.1 für die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung.

8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 16.01.2012 unbefristet in Kraft.

Anlage 1

Antrag auf eine anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
________________________________
________________________________

 

A n t r a g s t e l l e r:

Name:                    ______________________________________
Straße/Haus-Nr.:     ______________________________________
PLZ/Ort:                 ______________________________________
Telefon-Nr.:             ______________________________________
E-Mail
:                   ______________________________________


In der Eigenschaft als ______________________________________
(Gericht, Behörde, Sachverständiger, Eigentümer, Sonstiger)

bin ich mit dem Grundstück

Gemarkung (Ort): ______________________  Flur _____  Flurstück/e _____________
Flur _____  Flurstück/e _____________


aus folgenden Gründen befasst: ______________________________________________


Gemäß § 11 Absatz 1 der BbgGAV3 stelle ich hiermit den Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung (Vergleichskaufpreise).


Die Vergleichsobjekte sollen folgende Merkmale aufweisen:

( ) unbebaute Grundstücke, Nutzung:                ____________________________________
( ) bebaute Grundstücke, Art der Bebauung:      ____________________________________
( ) Wohnungs- und Teileigentum Lage (Gemeinde, Stadtteil, Straße): ___________________
Grundstücksgröße ():      von __________________  bis _____________________
Erschließungszustand:      unerschlossen □   teilerschlossen □   erschlossen □
Baujahr: ________  max. Anzahl der Vergleichsobjekte: ____________
Bauzustand: ___________________  Wohn-/ Nutzfläche: ____________
Auswertezeitraum: ___________________________________________________________

Mir ist bekannt, dass mit den Angaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses keine Aussage über die Verwendbarkeit im Einzelfall verbunden ist.

Ich verpflichte mich, die für die Auskunft gemäß Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung (BbgGAGebO) anfallenden Gebühren zu übernehmen und die erhaltenen Angaben nur zum angegebenen Zweck zu verwenden.

Ort, Datum                          Unterschrift, ggf. Stempel
_____________________    ________________________

Anlage 2

Antrag auf eine grundstücksbezogene Auskunft aus der Kaufpreissammlung

 

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
________________________________
________________________________

A n t r a g s t e l l e r:

Name:                    ______________________________________
Straße/Haus-Nr.:     ______________________________________
PLZ/Ort:                 ______________________________________
Telefon-Nr.:             ______________________________________
E-Mail
:                   ______________________________________


In der Eigenschaft als

()  öffentliche Stelle nach § 2 Absatz 1 BbgDSG4: z. B. Behörde, Gericht)
()  öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung
()  von bebauten und unbebauten Grundstücken
()  __________________________________________________________
()  Sachverständiger mit Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 oder nach DIN EN 45013

bin ich mit dem Grundstück
Gemarkung (Ort): ______________________  Flur _____  Flurstück/e _____________
Flur _____  Flurstück/e _____________
aus folgenden Gründen befasst: _____________________________________________

Die beantragten Auskünfte sind zur Wertermittlung für das o. g. Grundstücke erforderlich.

Gemäß § 11 Abs. 2 der BbgGAV5 stelle ich hiermit den Antrag auf grundstücksbezogene Auskunft aus der Kaufpreissammlung (Vergleichskaufpreise).

Die Vergleichsobjekte sollen folgende Merkmale aufweisen:

( ) unbebaute Grundstücke, Nutzung:                ______________________________________
( ) bebaute Grundstücke, Art der Bebauung:      ______________________________________
( ) Wohnungs- und Teileigentum Lage (Gemeinde, Stadtteil, Straße): _____________________
Grundstücksgröße (m²):      von __________________  bis _____________________
Erschließungszustand:      unerschlossen □   teilerschlossen □   erschlossen □
Baujahr: ________  max. Anzahl der Vergleichsobjekte: ____________
Bauzustand: ___________________  Wohn-/ Nutzfläche: ____________
Auswertezeitraum: ____________________________________________________________

Mir ist bekannt, dass mit den Angaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses keine Aussage über die Verwendbarkeit im Einzelfall verbunden ist.

Ich verpflichte mich, die für die Auskunft gemäß der Brandenburgischen Gutachterausschuss-Gebührenordnung (BbgGAGebO) anfallenden Gebühren zu übernehmen.

Ich verpflichte mich

  • alle mündlich oder durch Auskunft erhaltenen Angaben streng vertraulich zu behandeln und diese zu keinem anderen als dem zur sachgerechten Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zugänglich zu machen,
  • entsprechend § 11 Abs. 3 BbgGAV die übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbindung nur anonymisiert (z. B. ohne Flurstücks- und Hausnummer) weiterzugeben,
  • die Daten bis zu ihrer Vernichtung so aufzubewahren, dass Unbefugte keine Kenntnis davon erhalten,
  • die zur Verfügung gestellten Daten nach der Verwendung (z. B. in einem Gutachten) unverzüglich zu vernichten.

Mir ist bekannt, dass Verstöße gegen die vorgenannten Verpflichtungen als Verletzung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) vom 20. Januar 1992 in der jeweils geltenden Fassung gelten und nach § 38 BbgDSG geahndet werden können.

Ort, Datum                           Unterschrift, ggf. Stempel
______________________    ________________________

()   Der Nachweis der Sachverständigeneigenschaft ist in Kopie beigefügt/hat vorgelegen
()   Der/Die Sachverständige ist dem Bediensteten der Geschäftsstelle von der Person bekannt

     Unterschrift des Bediensteten der Geschäftsstelle
     ________________________

Anlage 3


Empfänger
Anschrift
PLZ Ort


Ort, TT.MM.JJJJ


Auskunft aus der Kaufpreissammlung


Sehr geehrte(r),

beigefügt übersenden wir Ihnen die beantragten Auskünfte aus der Kaufpreissammlung. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass Sie die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden dürfen, der bei der Antragstellung angegeben wurde (§ 11 Absatz 3 BbgGAV6).


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

 

Anlagen:


Anlage 10

Antrag auf Bereitstellung von grundstücksbezogenen, überregionalen Daten aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse

 

Geschäftsstelle des
Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
beim Landesbetrieb Landesvermessung und
Geobasisinformation Brandenburg

Robert-Havemann-Straße 4

15236 Frankfurt (Oder)

A n t r a g s t e l l e r :  
Name: ______________________________________
(Name der öffentlichen Stelle) ______________________________________
Straße und Haus-Nr.: ______________________________________
PLZ und Ort: ______________________________________
Telefon-Nummer: ______________________________________
E-Mail: ______________________________________

In der Eigenschaft als
() öffentliche Stelle nach § 2 Absatz 1 BbgDSG7 (z. B. Behörden, Gerichte)
() öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung
() von bebauten und unbebauten Grundstücken
() __________________________________________________________
() Sachverständiger mit Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 oder nach DIN EN 45013

bin ich mit dem Grundstück
Gemarkung (Ort): ______________________ Flur _____ Flurstück/e _____________
  Flur _____ Flurstück/e _____________

aus folgenden Gründen befasst: _____________________________________________
_______________________________________________________________________
Die beantragte überregionale Auswertung ist zur Wertermittlung für das o. g. Grundstücke erforderlich.
Hiermit stelle ich den Antrag auf eine grundstücksbezogene, überregionale Bereitstellung von Daten aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse des Landes Brandenburg8 (Vergleichskaufpreise) durch den Oberen Gutachterausschuss.

Die Vergleichsobjekte sollen folgende Merkmale aufweisen:
( ) unbebaute Grundstücke, Nutzung: ___________________________________________
( ) bebaute Grundstücke, Art der Bebauung: ___________________________________________
( ) Wohnungs- und Teileigentum
Lage (Gemeinde, Stadtteil, Straße): ___________________________________________
Grundstücksgröße (m²): von ________________ bis ____________________


Erschließungszustand: unerschlossen □ teilerschlossen □ erschlossen □

Baujahr: ______________________ max. Anzahl der Vergleichsobjekte: ______________
Bauzustand:      Wohn-/Nutzfläche: ____________ ______________________ Wohn-/Nutzfläche: ___________________________
Auswertezeitraum: ___________________________________________________________________

Mir ist bekannt, dass mit den Angaben der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses keine Aussage über die Verwendbarkeit im Einzelfall verbunden ist.
Ich verpflichte mich, die für die Auswertung gemäß der Brandenburgischen Gutachterausschuss-Gebührenordnung (BbgGAGebO) anfallenden Gebühren zu übernehmen.
Ich verpflichte mich
  • alle mündlich oder durch Auskunft erhaltenen Angaben streng vertraulich zu behandeln und diese zu keinem anderen als dem zur sachgerechten Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zugänglich zu machen,
  • die übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbindung nur anonymisiert (z. B. ohne Flurstücks- und Hausnummer) weiterzugeben,
  • die Daten bis zu ihrer Vernichtung so aufzubewahren, dass Unbefugte keine Kenntnis davon erhalten,
  • die zur Verfügung gestellten Daten nach der Verwendung (z. B. in einem Gutachten) unver­züglich zu vernichten.
Mir ist bekannt, dass Verstöße gegen die vorgenannten Verpflichtungen als Verletzung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) vom 20. Januar 1992 in der jeweils geltenden Fassung gelten und nach § 38 BbgDSG geahndet werden können.
Ort, Datum      Unterschrift, ggf. Stempel
___________________________    ________________________
() Der Nachweis der Sachverständigenei-genschaft ist in Kopie beigefügt/hat vorgelegen
() Der/Die Sachverständige ist dem Be-diensteten der Geschäftsstelle von der Person bekannt
     Unterschrift des Bediensteten der Geschäftsstelle
     ________________________



Anlage 11


Oberer Gutachterausschuss
für Grundstückswerte
im Land Brandenburg


Empfänger
Anschrift
PLZ Ort


Frankfurt (Oder), TT.MM.JJJJ


Bereitstellung von grundstücksbezogenen, überregionalen Daten aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse

 

Sehr geehrte(r),

beigefügt übersende ich die von Ihnen beantragten Daten mit dem dazugehörenden Kostenbescheid.

Bei den Informationen des Oberen Gutachterausschusses handelt es sich um Daten, die aus den Kaufpreissammlungen der regionalen Gutachterausschüsse zum Stichtag abgeleitet wurden. Der Stichtag ist in der Auswertung angegeben. In den Kaufpreissammlungen der regionalen Gutachterausschüsse können nach diesem Stichtag weitere Kauffalldaten vorhanden sein, die noch nicht für diese Auswertung durch den Oberen Gutachterausschuss herangezogen werden konnten.

Wir weisen darauf hin, dass Sie die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden dürfen, der bei der Antragstellung angegeben wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Anlagen:

 


1 BGH Urteil vom 27.09.1990 - III ZR 97/89, siehe Ernst-Zinkahn-Bielenberg Kommentar BauGB § 195 Rn. 39a

2 BGH Urteil vom 27.9.1990 - III ZR 97/89, siehe Ernst-Zinkahn-Bielenberg Kommentar BauGB § 195 Rn. 65, 66

3 Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg (Brandenburgische Gutachterausschussverordnung - BbgGAV) vom 12.05.2010, GVBl. II/10 Nr. 27

4 Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz- BbgDSG)

5Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg (Brandenburgische Gutachterausschussverordnung - BbgGAV) vom 12.05.2010, GVBl. II/10, Nr. 27

6 Brandenburgische Gutachterausschussverordnung vom …

7 Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz- BbgDSG)

8 § 23 Absatz 2 Nr. 1 BbgGAV: Der Obere Gutachterausschuss soll

  1. Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind, sammeln, auswerten und bereitstellen,