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Sicherheitsgruppe Justizvollzug
Sicherheitsgruppe Justizvollzug
vom 10. Juli 2006
(JMBl/06, [Nr. 8], S.95)
I.
1. Ziele und Aufgaben der Sicherheitsgruppe Justizvollzug
Die Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Landes Brandenburg dient dazu, die Sicherheit in den brandenburgischen Justizvollzugsanstalten zu erhöhen.
Sie
- unterstützt das Ministerium der Justiz und die Anstalten bei der Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben,
- sensibilisiert das Sicherheitsbewusstsein der Bediensteten,
- berät das Ministerium der Justiz und die Leiter der Justizvollzugsanstalten in Sicherheitsfragen,
- zeigt bauliche, technische und administrativ-organisatorische Sicherheitsmängel in den Anstalten auf,
- wirkt bei der Auswertung und Aufarbeitung von Sicherheitsstörungen, besonderen Sicherheitslagen und außerordentlichen Vorkommnissen mit,
- konzipiert und koordiniert in Gestalt des Landeseinsatztrainers im Zusammenwirken mit der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel die Aus- und Fortbildung der Einsatzgruppen in den Anstalten,
- plant und leitet anstaltsübergreifende Einsätze der Einsatzgruppen auf Weisung des Ministeriums der Justiz,
- unterbreitet Vorschläge für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten und
- wirkt bei der Beschaffung sicherheitsrelevanter Ausrüstung für die Anstalten mit.
2. Organisation
2.1 Zusammensetzung der Sicherheitsgruppe
Der Sicherheitsgruppe gehören drei hauptamtliche sowie mindestens zehn nebenamtliche Bedienstete aus den Anstalten des Landes an. Die Mitglieder sollen
- über aufgabenbezogene besondere Fähigkeiten verfügen,
- vollzugserfahren,
- sensibel für Sicherheitsprobleme,
- für die Arbeit in der Sicherheitsgruppe motiviert und fortbildungsbereit,
- teamfähig sein.
2.2 Bestellung der Mitglieder der Sicherheitsgruppe
Die Mitglieder der Sicherheitsgruppe werden durch das Ministerium der Justiz im Benehmen mit den jeweiligen Anstaltsleitern befristet auf fünf Jahre bestellt. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Probejahr erden die hauptamtlichen Mitglieder ebenfalls für insgesamt fünf Jahre durch das Ministerium der Justiz bestellt. Die Bestellung der Mitglieder der Sicherheitsgruppe kann verlängert werden. Der Leiter der Sicherheitsgruppe ist ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes.
Die nebenamtlich tätig werdenden Mitglieder können durch den Leiter der Sicherheitsgruppe mit bis zu 20 Prozent, die verantwortlichen Einsatztrainer maximal bis zu 10 Prozent ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zur Tätigkeit in der Sicherheitsgruppe herangezogen werden. Auf Weisung des Ministeriums der Justiz können für anstaltsübergreifende Einsätze auch Mitglieder der Einsatzgruppen aus den Anstalten herangezogen werden. Ein Einsatz sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Sicherheitsgruppe haben grundsätzlich Vorrang vor der sonstigen dienstlichen Tätigkeit der nebenamtlichen Mitglieder der Sicherheitsgruppe.
2.3 Dienstsitz und Dienstaufsicht
Die Sicherheitsgruppe hat ihren Dienstsitz bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel. Ihr werden die zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel zweckgebunden über den Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zur Verfügung gestellt.
Die hauptamtlichen Mitglieder der Sicherheitsgruppe unterstehen dienstrechtlich dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel. Die Fachaufsicht wird durch das Ministerium der Justiz ausgeübt.
Die nebenamtlichen Mitglieder der Sicherheitsgruppe unterstehen dienstrechtlich dem Leiter der jeweiligen Stammanstalt. Im Rahmen der Tätigkeit in der Sicherheitsgruppe ist der Leiter der Sicherheitsgruppe den Mitgliedern gegenüber weisungsbefugt. Im Falle anstaltsübergreifender Einsätze der Einsatzgruppen erstreckt sich die Weisungsbefugnis des Leiters der Sicherheitsgruppe auch auf die Mitglieder der Einsatzgruppen.
3. Einsatzanordnung und Befugnisse der Sicherheitsgruppe
Die Sicherheitsgruppe wird im Auftrag des Ministeriums der Justiz tätig. Die Verantwortung des Anstaltsleiters gemäß § 156 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz wird dadurch nicht berührt.
Der Einsatz erfolgt auf Weisung des Ministeriums der Justiz.Die Leiter der Anstalten können die Sicherheitsgruppe zu Einsätzen anfordern. Bei Gefahr im Verzuge entscheidet der Leiter der Sicherheitsgruppe selbst über den Einsatz und unterrichtet unverzüglich das Ministerium der Justiz.
Die Sicherheitsgruppe kann die Anstalten jederzeit betreten, alle Anstaltsbereiche aufsuchen und uneingeschränkt Unterlagen einsehen, soweit dies für den Einsatz erforderlich ist.
Der Anstaltsleiter wird durch das Ministerium der Justiz oder den Leiter der Sicherheitsgruppe vor einem Einsatz informiert, es sei denn, der besondere Charakter der Maßnahme steht dem entgegen.
Die Mitglieder der Sicherheitsgruppe weisen sich durch Vorlage eines Auftrages des Leiters der Sicherheitsgruppe aus. Der Anstaltsleiter ordnet die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Vollzugsmaßnahmen an.
Hält der Anstaltsleiter wesentliche Anstaltsbelange durch die Tätigkeit der Sicherheitsgruppe für gefährdet und kann ein Einvernehmen mit dem Leiter der Sicherheitsgruppe über das weitere Vorgehen nicht hergestellt werden, ist die Entscheidung des Ministeriums der Justiz herbeizuführen. Der Leiter der Sicherheitsgruppe ist dem Anstaltsleiter gegenüber nicht weisungsberechtigt.
Jeder Einsatz in einer Anstalt endet grundsätzlich mit einem Abschlussgespräch der Einsatzgruppe. Hieran nimmt in der Regel der Anstaltsleiter teil.
4. Dokumentation
Über jeden Einsatz ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese leitet der Leiter der Sicherheitsgruppe dem jeweiligen Anstaltsleiter sowie dem Ministerium der Jusitz zu.
Der Anstaltsleiter legt dem Ministerium der Justiz einen Bericht zu den festgestellten Mängeln und den ausgesprochenen Empfehlungen, insbesondere zu den von ihm in diesem Zusammenhang angeordneten Maßnahmen. Er übersendet dem Leiter der Sicherheitsgruppe eine Mehrfertigung seines Berichts.
Das Tätigwerden der Sichterheitsgruppe ist auch im Übrigen zu dokumentieren.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 18. Januar 2005 (JMBl. S. 10) außer Kraft.
Potsdam, den 10. Juli 2006
Die Ministerin der Justiz
In Vertretung
Reitz