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Erlass Nr. 09/2014
Aufenthaltsrecht; Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien, den Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten und Libyen vom 18.07.2014

Erlass Nr. 09/2014
Aufenthaltsrecht; Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien, den Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten und Libyen vom 18.07.2014

vom 18. Juli 2014

  1. Am 12.06.2014 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten und Libyen in den Jahren 2014/2015 weitere 10.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. v. m. § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen und dabei das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen verstärkt zu berücksichtigen.

    Die im Benehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder durch das BMI ergangene Anordnung vom 18.07.2014, das zugehörige Begleitschreiben des BMI, ein bundeseinheitliches Formular für die jeweiligen Aufnahmevorschläge sowie eine Prioritätenliste sind diesem Erlass mit der Bitte um Beachtung beigefügt (Anlage 1 - 4).
  2. Dieses Aufnahmeverfahren von weiteren 10.000 syrischen Flüchtlingen ähnelt der zweiten vorübergehenden Aufnahme von 5.000 syrischen Schutzbedürftigen nach der Aufnahmeanordnung des BMI vom 23.12.2013, wurde jedoch leicht modifiziert. Das Verfahren wurde im Rahmen einer Besprechung am 24.06.2014 zwischen Bund und Ländern abgestimmt.

    Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom AA oder vom BMI zur Aufnahme vorgeschlagen werden. Bei bundesweit aufzunehmenden 10.000 syrischen Schutzbedürftigen sind nach dem Königsteiner Schlüssel insgesamt 308 syrische Personen für das Land Brandenburg vorgesehen.

    Von den bundesweit aufzunehmenden 10.000 syrischen Schutzbedürftigen hat UNHCR ein Vorschlagsrecht für 2.000 Personen erhalten. Für die Bundesländer sind 7.000 Plätze vorgesehen, so dass für das AA und das BMI 1.000 Plätze verbleiben.

    Bei einem Länderkontingent von 7.000 Personen können durch das Land Brandenburg 215 syrische Schutzbedürftige vorgeschlagen werden.
  3. Im Gegensatz zur zweiten Aufnahmeaktion wird bei dem hier in Rede stehenden dritten Aufnahmeprogramm des Bundes eine zentrale Prioritätenliste durch das MI Brandenburg an das BAMF gesandt werden.

    Um diese Prioritätenliste für das gesamte Land Brandenburg erstellen zu können, ist es erforderlich, dass die Ausländerbehörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich eine Prioritätenliste entsprechend der als Anlage 4 beigefügten Tabelle erstellen.

    Die von jeder Ausländerbehörde ausgefüllte Prioritätenliste entsprechend der Anlage 4 und die Aufnahmevorschläge in Form des leicht veränderten, als Anlage 3 beigefügten bundeseinheitlichen Formulars (als Word-Datei) bitte ich,

    bis zum 12.08.2014 per E-Mail an das MI BB, Ref. 21
    (Auslaenderangelegenheiten@mi.brandenburg.de)


    zu übersenden. Nach derzeitigem Kenntnisstand muss das MI BB die Prioritätenliste nebst den Aufnahmevorschlägen bis zum 15.08.2014 an das BAMF gesandt haben.

    Zum Erstellen der Prioritätenliste (Anlage 4) durch die Ausländerbehörden bitte ich Folgendes zu beachten:

    Vorrangig sollten die Aufnahmevorschläge Berücksichtigung finden, die bereits auf den Wartelisten zum 2. Aufnahmekontingent vermerkt sind, wobei es nicht ausgeschlossen ist, auch neue Fälle anzunehmen.

    Es wird empfohlen, die Wartelistenfälle zu aktualisieren und zu ergänzen, sofern nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen. Insbesondere die sofortige bzw. kurzfristige Einreisebereitschaft, der aktuelle Aufenthaltsort und die aktuelle Erreichbarkeit der betreffenden Personen sind von größter Wichtigkeit für das durchzuführende Visumverfahren.

    Das MI BB bemüht sich um eine möglichst gerechte Verteilung innerhalb des Landes Brandenburg. Bei 215 Aufnahmevorschlägen für das Land Brandenburg sind dies durchschnittlich ca. 12 syrische Personen, die pro Ausländerbehörde aufgenommen werden können. Leichte Verschiebungen können sich unter Berücksichtigung der Anerkennungsquote des 2. Aufnahmekontingents ergeben.

    Ich bitte daher die Ausländerbehörden, für die als Anlage 4 beigefügte Prioritätenliste eine Vorauswahl nach Dringlichkeit bzw. Berücksichtigungsfähigkeit (wie beim 2. Aufnahmekontingent) für maximal 25 syrische Personen pro Ausländerbehörde zu treffen.

    Für diese 25 Personen sind ggf. auch die Aufnahmevorschläge (in Form des als Anlage 3 beigefügten Formulars) zu aktualisieren und nach Möglichkeit die Dringlichkeit bzw. Berücksichtigungsfähigkeit unter dem Punkt 6. (Anmerkungen, Besonderheiten) kurz darzustellen.

    Sofern in dem bereits im Rahmen des 2. Aufnahmekontingents per E-Mail an das BAMF gesandten, aber unberücksichtigt gebliebenen Aufnahmevorschlag keine Aktualisierungen erforderlich sind, genügt es, wenn in der Prioritätenliste das Übermittlungsdatum des damaligen Aufnahmevorschlags an das BAMF vermerkt wird.

    Hinsichtlich des leicht veränderten bundeseinheitlichen Formulars der Aufnahmevorschläge (Anlage 3) bittet das BAMF um Beachtung der folgenden Punkte:
    • Bitte belassen Sie den Aufnahmevorschlag als Word-Datei und füllen Sie diesen nicht handschriftlich aus. Verwenden Sie bitte ausschließlich das neue, leicht modifizierte Formular. (Es sei denn, der bereits im Rahmen des 2. Aufnahmekontingents ans BAMF gesandte Aufnahmevorschlag ist aktuell und muss nicht weiter ergänzt werden.)
    • Lassen Sie bitte die Aufnahmevorschläge nicht von den Verpflichtungsgebern, Verwandten oder Kontaktpersonen ausfüllen.
    • Es wird gebeten, den Nachnamen der aufzunehmenden Personen in Großbuchstaben zu schreiben.
    • Obligatorische Angaben sind unbedingt auszufüllen, Dazu zählen insbesondere Angaben zu:
    • Identitätsdokumenten
    • der zuständigen Auslandsvertretung bzw. Botschaft
    • den Kontaktdaten der aufzunehmenden Personen/Verpflichtungsgeber/Kontaktpersonen (möglichst umfassend Telefon, Mail)
    • der Anschrift der zuständigen Ausländerbehörde und dem jeweiligen Aktenzeichen der Ausländerbehörde
    • dem Geschlecht der Kinder
    • Angaben des Familienstandes bei volljährigen Kindern
      (Sollten volljährige Kinder bereits verheiratet sein, ist ein separater Aufnahmevorschlag einzureichen.)
    • Bitte schlagen Sie möglichst Familienverbände in einem Aufnahmevorschlag vor und nicht in einzelnen separaten Aufnahmevorschlägen.
      Dies gilt auch, wenn nur für eine Person eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.
      Sollten verheiratete Personen ohne den/die Ehepartner/-in einreisen wollen, sollte unter „6. Anmerkungen, Besonderheiten“ angegeben werden, weshalb die Einreise ohne Ehepartner erfolgen soll.
    • Es ist unbedingt erforderlich, die sofortige bzw. kurzfristige Einreisebereitschaft der aufzunehmenden Personen zu erfragen. Wenn Personen angeben, erst später einreisen zu können oder zu wollen, sind diese nicht prioritär in die Prioritätenliste aufzunehmen. Wenn doch, sollte dies unter Angabe von Gründen unter „6. Anmerkungen, Besonderheiten“ aufgeführt werden.
  4. Des Weiteren darf ich auf Folgendes hinweisen:

    Nach dieser Aufnahmeanordnung des BMI werden alle Anrainerstaaten Syriens, Ägypten und Libyen als aktuelle Aufenthaltsorte berücksichtigt. Der Verwandtschaftsgrad ist nicht auf den ersten oder zweiten Grad beschränkt. Es können auch andere Personen, die nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen, syrische Schutzbedürftige für eine mögliche Aufnahme benennen. Auch von den Bekannten kann eine Verpflichtungserklärung abgegeben oder eine sonstige Unterstützungsleistung zugesichert werden.

    Laut BAMF wird es in diesem 3. Aufnahmeverfahren möglich sein, dass die zuständige Ausländerbehörde schriftlich nach dem Bearbeitungsstand des Aufnahmeantrages fragen kann. Eine direkte Anfrage durch Privatpersonen beim BAMF ist jedoch aus Datenschutzgründen nicht möglich.

    Für die schriftlichen Bitten um Sachstandsauskunft wird das BAMF eine entsprechende E-Mail-Adresse einrichten. Sobald diese vorliegt, werden die Ausländerbehörden informiert.

    Aufnahmezusagen, die durch das BAMF per Mail an die jeweils zuständigen Auslandsvertretungen zur Einleitung des Visumverfahrens übersandt werden (und nachrichtlich an die zuständige Ausländerbehörde) sind nicht an die Angehörigen auszuhändigen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Aufnahmebescheides ist das Visumverfahren noch nicht erfolgt, so dass der Bescheid noch nicht endgültig wirksam ist. In der Vergangenheit ist es auch passiert, dass die Personen vor Ort mit der Bescheidkopie, die durch die Verwandten in Deutschland übersandt wurde, an der Botschaft vorsprachen, ohne dass vorher ein Termin vereinbart worden war. Dies ist nicht möglich und verursacht für alle Beteiligten einen zusätzlichen Aufwand.

    Bei Fällen innerhalb eines Familienverbandes sollte es vermieden werden, dass zwei verschiedene Aufnahmeprogramme (Landes- und Bundesaufnahmeprogramm) genutzt werden.

    Sollten syrische Personen, die nach der landesrechtlichen Aufnahmeanordnung gem. § 23 Abs. 1 AufenthG (Erlass Nr. 09/2013 vom 20.09.2013 i. V. m. Erlass Nr. 03/2014 vom 28.02.2014) aufgenommen wurden, die Umstellung der Rechtsgrundlage im zu beantragenden Aufenthaltstitel auf die hier in Rede stehende Aufnahmeanordnung des Bundes gem. § 23 Abs. 2 AufenthG begehren, ist dies aus rechtlichen Gründen abzulehnen.

    Das BAMF bittet darum, Telefonnummern von MitarbeiterInnen des BAMF nicht an Angehörige weiter zu geben. Diese erhalten vom BAMF keine Auskunft zum Sachstand.
  5. Laut BMI wird der überwiegende Teil der Personen eigenständig nach Deutschland einreisen. Wenn individuell eingereiste Personen in Ihrem Zuständigkeitsbereich eintreffen, bitte ich um entsprechende namentliche Mitteilung an das MI, Ref. 21.

    Ob eine Steuerung der landesinternen Verteilung erforderlich wird, entscheidet das MASF.

    Im Falle einer Selbsteinreise möchte ich nochmals auf das Rundschreiben des MASF vom 11.12.2013 bzgl. der Ausführungen zu Polio-Erkrankungen bei syrischen Flüchtlingen hinweisen.

    Neben der namentlichen Mitteilung nach der Einreise der syrischen Personen bittet das MI um eine einfache zahlenmäßige statistische Erfassung der eingereisten Personen, erstmals zum Stichtag 01.11.2014. Die monatliche Statistik ist wie gewohnt an das Ref. 21 per E-Mail zu übersenden.

Anlagen