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Erlass Nr. 04/2014
Ausländerrecht: Behandlung von SIS/INPOL-Ausschreibungen zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung "Filev & Osmani"

Erlass Nr. 04/2014
Ausländerrecht: Behandlung von SIS/INPOL-Ausschreibungen zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung "Filev & Osmani"

vom 5. März 2014

Nach der o. g. Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 dürfen die Wirkungen eines Einreiseverbots, das seit mehr als fünf Jahren besteht, auch bei Altfällen (vor In-Kraft-Treten der EU-Rückführungsrichtlinie) nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG). Dies gilt in der Folge auch für Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung, die auf einem aufenthaltsrechtlichen Einreiseverbot beruhen und älter als fünf Jahre sind.

Nach Mitteilung des BMI kommt eine vollständige automatische Löschung aller Einreiseverbote (einschließlich der dazu gehörenden Ausschreibungen), die älter als fünf Jahre alt sind, nicht in Betracht. Vielmehr muss eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, in deren Ergebnis unter Sicherheitsaspekten über eine Löschung eines Altfalles zu entscheiden ist.

Zwischen Bund und Ländern wurde daher folgendes Verfahren abgestimmt:

  • Den Ländern wird eine Liste der SIS-Ausschreibungen zur Verfügung gestellt, auf deren Grundlage die Altfälle zu überprüfen sind. Bei der Prüfung ist entscheidend, ob die Aufrechterhaltung der Wirkungen des Einreiseverbots weiterhin gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn auch aktuell noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. die nationale Sicherheit vorliegt. Dies bedeutet, dass aus dem gesamten Personenkreis der zu überprüfenden Altfälle eine Teilmenge nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Ausweisungsgrundes herauszufiltern ist und nur in diesen Fällen eine Einzelfallprüfung erfolgen soll.
  • In allen anderen Altfällen werden die bestehenden Einreiseverbote von Amts wegen unentgeltlich und ohne Bescheidung auf maximal 5 Jahre befristet. Die entsprechenden Ausschreibungen werden für diese Fälle gleichfalls gelöscht.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise im Land Brandenburg weise ich daher folgendes Verfahren an:

  1. Nunmehr liegen die Listen der SIS- und Inpol-Ausschreibungen für Brandenburg, erstellt durch das LKA Brandenburg, für Ihren Zuständigkeitbereich vor. Jeder Ausländerbehörde wird aus Gründen des Datenschutzes eine Liste für ihren Zuständigkeitsbereich per E-Mail über das LVN übersandt.

    Auf der Grundlage der übersandten Liste ist eine Positivliste von Personen nach folgenden Kriterien durch Sie zu erstellen, deren Löschung nicht erfolgen darf:
    1. Einreiseverbot in Folge einer Ausweisung nach § 53 AufenthG

      Nach der gesetzgeberischen Wertung handelt es sich hier um Ausweisungen in besonders schweren Fällen. Dies führt dazu, dass auch heute bei diesem zahlenmäßig eher kleinen Personenkreis zu prüfen ist, ob die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung fortbesteht.
    2. Einreiseverbot in Folge einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5, 5a, 5b und 6 AufenthG

      Die Ausweisungstatbestände nach § 54 Nr. 5 - 6 AufenthG weisen Terrorismusbezug auf. Hier besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Personen, die aufgrund dieser Tatbestände ausgewiesen worden sind, auch weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Eine Einzelfallprüfung ist daher zur Vermeidung von Sicherheitslücken notwendig.
    3. Einreiseverbote in Folge einer Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 8a und b AufenthG

      Auch eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 a und b AufenthG bezieht sich auf das Billigen von oder Werben für Verbrechen oder terroristische Taten. Diese Fälle werden ebenfalls als grundsätzlich besonders gefährlich angesehen, was den Aufwand einer Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.

      Zu a) bis c) Da eine unmittelbare Auswertung nach Ausweisungsgründen aus dem AZR nicht möglich war, ist eine Überprüfung durch Sie unumgänglich.
    4. Einreiseverbot in weiteren herausgehobenen Fällen, insbesondere Gefährder
  2. Die in Ihrer Zuständigkeit erstellte Positivliste ist als excel-Tabelle bis spätestens 16. Mai 2014 per E-Mail an das Funktionspostfach des Referates 21 zu senden.

    Für die Erstellung der Positivliste hat das BMI Vorgaben gemacht, die einzuhalten sind und die in Anlage 1 beigefügt sind. Die Anlage 1 enthält auch Hinweise zur Gestaltung der Positivliste.
  3. Das Ministerium des Innern wird Ihre Positivlisten mit den Sicherheitsbehörden (insbesondere LKA, Verfassungsschutz) abstimmen; ggfls. werden dadurch weitere, als aktuell gefährlich eingestufte Personen, ergänzt werden. Im Ergebnis wird dann eine Gesamt-Positivliste für das Land Brandenburg erstellt sein, die den definierten Personenkreis der Gefährder bzw. der relevanten Personen im Land erfasst.
  4. In allen anderen Fällen, die nicht zu dem unter Nr. 1 a bis d bezeichneten Personenkreis gehören, ist das bestehende Einreiseverbot von Amts wegen auf den Tag der Befristungsentscheidung zu befristen, d. h. frühestens auf den 31.03.2014 und spätestens auf den 30.05.2014. Nach Auskunft des BVA kann dies für das AZR automatisiert erfolgen. Das automatische Befristungsprogramm prüft jedoch nur unbefristete Entscheidungen. Wenn eine Maßnahme zwischenzeitlich oder generell befristet ist, bleibt die aktuelle Speicherung unberührt und ist von Ihnen neu zu befristen. Das AZR wird Rückmeldungsdateien pro ABH erstellen, siehe dazu Anlage 2 (Hinweisblatt).
  5. Bestehende Ausschreibungen zur Fahndung “Festnahme/Ausweisung/Abschiebung“, die nicht unter Nr. 1 a - d einzuordnen sind, sollen bei Fristablauf (5 Jahre) gelöscht werden. Das BKA prüft auch insoweit die Möglichkeit einer automatischen Löschung. Daher sollten an den Ihnen übersandten Namenslisten keine Veränderungen vorgenommen werden. Es bietet sich an, die auf der Positivliste stehenden Personen in der Ihnen übersandten Liste des LKA mit “nicht löschen“ zu kennzeichnen und eine Frist von höchstens 10 Jahren festzulegen.

    Im Ergebnis sind also mindestens zwei Listen an das MI zurückzusenden: die Positivliste nach Nr. 2 und die übersandte LKA-Liste mit Ihren Eintragungen.
  6. Unter den mit einem Einreiseverbot belegten Personen können auch solche sein, die niemals ausgereist sind. In diesen Fällen ist nun zwar auch eine Befristung vorzunehmen, der Fristlauf beginnt jedoch erst mit der Ausreise. Das AZR bemüht sich um eine Anpassung für diese Fälle. Bis dahin ist sicherzustellen, dass diese Personen nicht zur allgemeinen Befristung auf den 30.05.2014 freigegeben werden, aber auch nicht auf der Positivliste vermerkt werden.
  7. Die durch das BVA erstellte Auswertung, die Grundlage für die automatische Befristung auf den 30.05.2014 ist, wird nur die tatsächlich ausgereisten und nicht mehr in Deutschland aufhältigen Personen enthalten. Beabsichtigt ist eine automatische Befristung des Personenkreises, der im AZR den Status “ Fortzug nach unbekannt“ hat, spätestens zum 30.05.2014 durch das BVA/BAMF.

Für Rückfragen steht Ihnen im Referat Frau Neumann zur Verfügung.

Anlagen