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Erlass Nr. 06/2013 im Ausländerrecht
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke des Studiums an innergemeinschaftliche mobile Studierende
hier: Bescheinigung über innergemeinschaftlich mobile Studierende aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (§ 16 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Erlass Nr. 06/2013 im Ausländerrecht
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke des Studiums an innergemeinschaftliche mobile Studierende
hier: Bescheinigung über innergemeinschaftlich mobile Studierende aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (§ 16 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
vom 17. April 2013
Mit § 16 Abs. 6 AufenthG wird Art. 8 der Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) umgesetzt. Mit der Mobilitätsregelung wird Drittstaatsangehörigen, die bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten (außer in Dänemark, Großbritannien und Irland) einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums erhalten haben, unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16 Abs. 6 AufenthG gegeben.
Um entsprechend der Zielstellung der Studentenrichtlinie das Verfahren der Titelerteilung in diesen Fällen zu vereinfachen und zu beschleunigen, wird hiermit mit sofortiger Wirkung zum Nachweis der besonderen studienbezogenen Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 AufenthG in Abstimmung mit den brandenburgischen Hochschulen die nachstehende “Bescheinigung über innergemeinschaftlich mobile Studierende aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (§ 16 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz - AufenthG)“ - Anlage - eingeführt. Die innergemeinschaftlich mobilen Studierenden sind aufzufordern, diese Bescheinigung von der jeweiligen Hochschule ausfüllen und abstempeln zu lassen und sie sodann zusammen mit der Immatrikulationsbescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen. Auf die Vorlage eines Dossiers über den akademischen Werdegang der oder des Studierenden oder eine Anfrage bei der Ausländerbehörde des anderen EU-Mitgliedstaates über das BAMF ist dann grundsätzlich zu verzichten.