Suche
ARCHIV
Erlass Nr. 05/2010
Aufenthaltsrecht; Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen
Erlass Nr. 05/2010
Aufenthaltsrecht; Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen
vom 17. Juni 2010
Vorbemerkung:
Der Europäische Rat hat auf seiner Sitzung am 18./19.06.2009 Schlussfolgerungen angenommen, in denen zu freiwilligen Maßnahmen zur internen Umsiedlung von Personen, die in Mitgliedstaaten geflüchtet sind, die einem besonderen und unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind, aufgerufen wird. In Umsetzung dieser Schlussfolgerungen hat die Europäische Kommission ein Pilotprojekt zur Aufnahme von nach Malta geflüchteten Personen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angestoßen.
Als Zeichen der Solidarität und zur Lastenteilung innerhalb der Europäischen Union hat Deutschland auf Bitte der maltesischen Regierung im Jahr 2006 bereits 20 und im Dezember 2009 nochmals elf nach Malta geflüchtete Personen aufgenommen. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern halten es für angemessen, dass sich Deutschland auch an dem Pilotprojekt der Europäischen Union zur internen Umsiedlung von nach Malta geflüchteten Personen beteiligt. An dem Projekt beteiligen sich neben Deutschland zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die insgesamt 255 Personen aufnehmen.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG angeordnet, dass Deutschland insgesamt bis zu 100 weitere nach Malta geflüchtete Personen aufnimmt. Die Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 11. Februar 2010 ist als Anlage beigefügt.
Teil A:
Zum Aufnahme- und Verteilungsverfahren der in Rede stehenden nach Malta geflüchteten Personen gebe ich folgende Hinweise:
- Zuständig für das Aufnahmeverfahren ist gem. § 75 Nr. 8 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das vor Ort mit den maltesischen Behörden und dem UNHCR eng zusammenarbeitet.
Zielgruppe des Aufnahmeverfahrens sind nach Malta geflüchtete Personen, die dort als Flüchtlinge anerkannt sind oder subsidiären Schutz genießen. Als solche haben sie alle in Malta ein Asylverfahren durchlaufen. Bei der überwiegenden Zahl der aufzunehmenden Personen handelt es sich um alleinstehende Männer aus Somalia, Eritrea und Sudan im Alter von 18 bis 34 Jahren.
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens veranlasst das BAMF in Malta eine Sicherheitsüberprüfung und eine Gesundheitsuntersuchung einschließlich HIV-Test. - Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage. Da zumeist kein Reisepass vorgelegt werden kann oder der Reisepass nicht anerkannt ist, stattet das Maltesische Ministerium für Justiz und Inneres die Aufzunehmenden mit einem Document of Identity aus. Die deutsche Botschaft in Valetta stellt (Blatt-)Visa aus, mit denen eine einmalige Einreise in das Bundesgebiet möglich ist.
Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 AufenthG) durch das BAMF sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt. - Die Einreise der aufnahmeberechtigten Personen in das Bundesgebiet erfolgt ohne zentrale Erstaufnahme direkt über den Flughafen Frankfurt a. M. Die Länder müssen also die ihnen zugeteilten Personen dort abholen. Die Aufzunehmenden sollen noch im Juni 2010 in Deutschland eintreffen.
Die Verteilung der aufnahmeberechtigten Personen auf die Länder erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Bei einer Aufnahme von bundesweit insgesamt 100 Personen werden dem Land Brandenburg drei bis vier Personen zugeordnet. Das BAMF wird dafür Sorge tragen, dass den betroffenen Ländern die Verteilentscheidungen möglichst mit einer Vorlaufzeit von 14 Tagen mitgeteilt werden. - Für das landesinterne Aufnahme- und Verteilungsverfahren ist im Land Brandenburg nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig. Näheres zur landesinternen Verteilung wird ggf. das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) festlegen.
Teil B:
Zur aufenthaltsrechtlichen Umsetzung der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG bitte ich, wie folgt zu verfahren:
- Den betroffenen Ausländern ist gemäß § 23 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt.
- Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 Abs. 1 AufenthG.
Die Pflichten des Betroffenen nach § 48 AufenthG bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 4 S. 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG. - Aufgrund der bereits im Aufnahmeverfahren durchgeführten Sicherheitsüberprüfung ist eine Sicherheitsanfrage gem. § 73 Abs. 2 AufenthG i. V. m. der Verwaltungsvorschrift Nr. 06/06 vom 25.04.2006 bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich entbehrlich.
- Ein Widerrufsvorbehalt in der Aufenthaltserlaubnis für den Fall der wahrheitswidrigen Angaben im Aufnahmeverfahren ist nicht erforderlich. In diesen Fällen nimmt das BAMF die Aufnahmezusage rückwirkend zurück, sofern die Falschangaben kausal für die Erteilung der Aufnahmezusage geworden sind. Danach kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zurücknehmen.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird mit der wohnsitzbeschränkenden Auflage “Wohnsitznahme im Land Brandenburg, Stadt ... bzw. Landkreis ...“ versehen, soweit und solange Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.
Zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels findet die bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen nach AVwV Nr. 12.2.5.2.4 Anwendung. - Gemäß § 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (s. a. § 2 Abs. 2 AufenthG).
- Sofern es sich bei den aufzunehmenden Personen um Familien handelt, wird grundsätzlich bereits im Aufnahmeverfahren versucht, die Einheit der Familie zu wahren und Familien gemeinsam aufzunehmen. Im Übrigen gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG, speziell § 30 AufenthG für den Ehegattennachzug und § 32 AufenthG für den Kindernachzug sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG.
- Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG sieben Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes.