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Erlass Nr. 02/2014
Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsgewährung von geduldeten jugendlichen, heranwachsenden sowie volljährigen Ausländern bei nachhaltiger Integration
hier: Aussetzung der Abschiebung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG

Erlass Nr. 02/2014
Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsgewährung von geduldeten jugendlichen, heranwachsenden sowie volljährigen Ausländern bei nachhaltiger Integration
hier: Aussetzung der Abschiebung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG

vom 22. Januar 2014

Die Regierungsparteien auf Bundesebene haben im Koalitionsvertrag u. a. vereinbart, das Aufenthaltsgesetz zu ändern und eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung für nachhaltig integrierte geduldete Ausländer einzuführen sowie die Anforderungen im § 25a AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende zu vereinfachen.

Grundlage für die geplante Gesetzesinitiative ist die als Anlage beigefügte Bundesratsdrucksache - BR Drs. 505/12 (Beschluss) -, die im März 2013 im Bundesrat beschlossen worden war, jedoch als Gesetzesentwurf des Bundesrates bei der im Juni 2013 durchgeführten Abstimmung im Bundestag zunächst keine Mehrheit erhalten hatte.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten konkreten Koalitionsvereinbarung gehe ich davon aus, dass die Bundesregierung alsbald das Gesetzgebungsverfahren einleiten und die Gesetzesinitiative eine breite parlamentarische Mehrheit finden wird.

Ich ordne daher an, vor Einleitung etwaiger Rückführungsmaßnahmen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die ausreisepflichtige Person unter Zugrundelegung der BR-Drs. 505/12 (Beschluss) voraussichtlich begünstigt wird und ihr im Ermessenswege eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt bzw. verlängert werden kann.

Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, dass im Rahmen der voraussichtlichen Neuregelung des § 25a AufenthG die Duldung bei jugendlichen Ausländern (nach § 1 Abs. 2 JGG: vollendetes 14. Lebensjahr) auch auf die Eltern oder das personensorgeberechtigte Elternteil und die minderjährigen in familiärer Gemeinschaft lebenden Geschwister erstreckt werden kann.

Anlagen