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Erlass Nr. 01/2013
Ausländerrecht; Erstattung der Kosten der Ab- und Zurückschiebung von Ausländern gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG)
Erlass Nr. 01/2013
Ausländerrecht; Erstattung der Kosten der Ab- und Zurückschiebung von Ausländern gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG)
vom 1. Februar 2013
I. Allgemeines
Die Ausländerbehörde hat nach § 67 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Rückführung bei den Kostenschuldnern nach § 66 AufenthG zu erheben.
Wenn nachweisbar kein Kostenschuldner festgestellt oder haftbar gemacht werden kann bzw. der Ausländer überprüfbar mittellos ist, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten nach § 44 Abs. 2 Satz 2 OBG i. V. m. § 6 AAZV durch das Land, vertreten durch die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH), erstattet (notwendige Kosten).
Die Erstattung der notwendigen Kosten erfolgt auch in den Fällen einer angeordneten, aber tatsächlich nicht erfolgreich durchgeführten Rückführung.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, wenn die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig durchgeführt wurde.
Nach den Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erstattet das Land nur die notwendigen und angemessenen Kosten. Eine Überprüfung der hier festgelegten Kostensätze erfolgt alle drei Jahre.
II. Kostenschuldner
Können Rückführungskosten nach der Erstattung durch das Land von einem Kostenschuldner nach § 66 AufenthG beigetrieben werden, ist die geleistete Zahlung an die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) zu überweisen. Die ZABH erhält eine die Zahlung begründende Unterlage.
Die Bankverbindung lautet:Landeshauptkasse Potsdam,
Kontonummer: 711 040 16 22,*
Bankleitzahl: 300 500 00,
Landesbank Hessen Thüringen (Helaba)
IBAN: DE 23 3005 0000 7110 4016 22
BIC: WELA DEDD XXX
Verwendungszweck 03 810,
Name des Ausländers.
III. Umfang der Kostenhaftung
Der Umfang der Kostenhaftung ist in § 67 AufenthG geregelt. Zu den durch das Land zu erstattenden Kosten gehören:
1. Beförderungskosten
1.1 öffentliche Verkehrsmittel
Hierzu gehören Kosten durch Flug, Eisenbahn, Bus und andere öffentliche Verkehrsmitte. Diese Kosten sind in tatsächlicher Höhe erstattungsfähig und durch detaillierte Rechnung bzw. die Kopie des Tickets nachzuweisen.
1.2 Dienstkraftfahrzeuge
Grundlagen für die Erstattung der Kosten bei der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen sind die bei der ZABH entstandenen und durch Kostenblätter nachgewiesenen bzw. mit Hilfe der Barwertmethode (VV zu § 7 LHO) ermittelten Kosten. Werden mit einem Dienstkraftzeug Fahrten zum Zwecke der Ab- und Zurückschiebung durchgeführt, so werden folgende Entschädigungssätze erstattet:
PKW 0,45 Euro/km
Transporter 0,58 Euro/km
Bus 2,60 Euro/km
Voraussetzung für eine Erstattung ist die Vorlage der Ablichtung des Fahrtenbuches.
1.3 Kosten bei Beauftragung Dritter
Bei Inanspruchnahme eines Dienstleistungsunternehmens wird als Höchstsatz für Personalkosten 16 €/Stunde und je gefahrenen Kilometer 0,65 €/km erstattet.
Diese Höchstsätze verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die detaillierten Abrechnungen sind beizufügen.
Die haushaltsrechtlichen Grundsätze sind bei der Auswahl und dem Einsatz des Dienstleistungsunternehmens zu beachten.
Personalkosten, die nicht durch eine erforderliche amtliche Begleitung entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig.
2. Dolmetscherkosten
Die Erstattung der Dolmetscherkosten erfolgt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Bei der Abrechnung der Dolmetscherkosten ist in geeigneter Form nachzuweisen, dass diese im Rahmen einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angefallen sind. Weiterhin sind Kosten erstattungsfähig, welche als vorbereitende Maßnahme für eine Abschiebung dienen (z. B. nochmalige Selbstangabe, Bestätigung der Reisefähigkeit durch einen Arzt) und Kosten für Maßnahmen, die einen Abbruch einer Abschiebung verhindern, z. B. bei Renitenz des Abzuschiebenden.
Die Kosten nach § 58a Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls erstattungsfähig, soweit dafür keine behördlichen Übersetzungen zur Verfügung stehen.
3. Reisekosten für Begleitpersonen
Die Abrechnung erfolgt nach den Grundsätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Eine Kopie der Reisekostenabrechnung ist beizufügen.
4. Kosten der medizinischen Begleitung
Für den Fall, dass eine Abschiebung mit Begleitung durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt werden muss, ist eine vorherige Abstimmung mit der ZABH erforderlich. Derartige Kosten können nur nach vorheriger Kostenübernahmezusage der ZABH erstattet werden.
5. Chartermaßnahmen
Rückführungen mit Kleincharter werden grundsätzlich in Amtshilfe durch die ZABH durchgeführt.
6. Reisegeld
Sofern keine Eigenmittel vorhanden sind, kann bei Bedarf zur Deckung der Heimreisekosten im Heimatland ein Reisegeld in Höhe von maximal 100 € pro Person gezahlt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf. Die Zahlung ist zu dokumentieren und als Nachweis der Abrechnung beizufügen.
7. Kosten der Amtshilfe
Wird eine kostenpflichtige Maßnahme im Wege der Amtshilfe durchgeführt, erfolgt die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht (§ 7 VwVfG).
Tatsächlich entstandene Abschiebungskosten, die der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes durch eine Abschiebung im Wege der Amtshilfe entstehen, sind dieser auf Antrag nach Maßgabe des § 8 VwVfG zu erstatten.
Entsprechende Kostenabrechnungen sind beizufügen.
Amtshilfen durch die ZABH sind für die Ausländerbehörden des Landes Brandenburg nicht kostenpflichtig.
Erfolgt die Abschiebung in Amtshilfe für eine andere Ausländerbehörde des Landes Brandenburg kann die Kostenerstattung (mit dem Hinweis Amtshilfe für ABH…) direkt bei der ZABH beantragt werden. Die zuständige Ausländerbehörde muss einen Kostennachweis erhalten und über den Erstattungsantrag bei der ZABH informiert werden.
Bei zentral veranlassten Sammelvorführungen und durch die Bundespolizei organisierten Vorführungen bei ausgewählten Botschaften sind die vorgesehenen Zuführungen mit der ZABH (Clearingstelle) abzustimmen.
Die tatsächliche Teilnahme der betroffenen Ausländer soll sichergestellt werden, da für alle gemeldeten Personen der errechnete Pauschalbetrag zu zahlen ist, wenn nicht entweder die plötzliche Erkrankung des Ausländers aktenkundig nachgewiesen ist oder die Abmeldung von der Maßnahme bis fünf Tage vor dem Vorführungstermin erfolgt.
8. Sonstige Auslagen
Auslagen für Passersatzpapiere und Passbilder werden in tatsächlicher Höhe erstattet, soweit sie keine Verwaltungsgebühren enthalten.
Eine Kostenerstattung erfolgt nach Vorlage entsprechender Belege.
9. Nicht erstattungsfähige Kosten
- Verwaltungsgebühren, die bei der Beschaffung von Passersatzpapieren anfallen, werden gemäß § 8 Abs. 1 VwVfG nicht erstattet. Dies sind Leistungen, die im Rahmen des AsylbLG erstattungsfähig sind. Im Übrigen werden Auslagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 unter 35,00 € nicht erstattet.
- Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die durch einen anderen Rechtsträger zu erstatten sind (z. B. Polizei, Bundespolizei oder Gerichte)
- Kosten der Heimunterbringung sind Leistungen nach dem AsylbLG, Kostenträger ist das örtlich zuständige Sozialamt
- Kosten für eine medizinische Betreuung sind Leistungen nach dem AsylbLG, Kostenträger ist das örtlich zuständige Sozialamt
- Unterbringungs- und Unterhaltskosten bei langwieriger Passbeschaffung sind Leistungen nach dem AsylbLG, Kostenträger ist das örtlich zuständige Sozialamt
- Kosten für Übergepäck
IV. Abrechnungsverfahren
1. Sicherheitsleistung
Vorhandene Barmittel des Ausländers, die die Höhe eines monatlichen Taschengeldes nach § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz übersteigen, sind bei der Abschiebung durch die ABH als Sicherheitsleistung gemäß § 66 Abs. 5 AufenthG einzuziehen.
Als Sicherheitsleistung können auch verwertbare Sachwerte einbehalten werden. Hierbei handelt es sich im Regelfall um pfändbare bewegliche Sachen, deren Pfändung in einem angemessenen Verhältnis zu dem entstehenden Verwaltungsaufwand steht und deren Verwertung mit geringem Aufwand möglich scheint.
Auf die Unpfändbarkeit des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollZG wird hingewiesen.
2. Antragungsverfahren
Die Ausländerbehörde ist zuständig für die Feststellung und Einziehung aller Abschiebungskosten.
Die ZABH teilt der Ausländerbehörde die in der Abschiebungshafteinrichtung und bei Amtshilfeleistung entstandene Höhe der tatsächlichen Kosten in Form eines Forderungsnachweises mit.
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag der Ausländerbehörde. Der Antrag sowie die zahlungsbegründenden Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der ZABH einzureichen.
Zusätzlich zu den in Abschnitt III genannten Unterlagen sind Nachweise zur Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahmen in einfacher Form zu ergänzen; z. B. Abschlussmitteilung des Bundesamtes (BAMF) oder Vorladung zur Botschaft, jedoch keine Bescheide, Anhörungsprotokolle, Gerichtsbeschlüsse und Ähnliches.
Bereits durch Dritte ausgeglichene Zahlungen sind nicht zu berechnen.
Es sind Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, BIC, Codierung der Ausländerbehörde und ein Bezug, z. B. der Name des Ausländers, anzugeben.
Es ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Anträge zu bestätigen.
Die Anträge sollen grundsätzlich nach erfolgter Abschiebung („haushaltsnah“) eingereicht werden.
Ist absehbar, dass die Vorbereitung der Abschiebung eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird, soll eine jährliche Abrechnung der Teilkosten erfolgen.
Forderungen, die bis zum 31.12.2010 entstanden sind, sind bis 30.06.2013 als Endabrechnung oder Teilabrechnung gekennzeichnet, an die ZABH zu übersenden.
Danach wird eine Erstattung für Maßnahmen vor dem 31.12.2010 nicht mehr vorgenommen.
Diese Termine werden jährlich fortgeschrieben.
V. Leistungsbescheid
Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass eines Leistungsbescheides im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG richtet sich nach § 71 AufenthG i. V. m. der AAZV. Wird eine Abschiebung im Wege der Amtshilfe durchgeführt, ist die um Amtshilfe ersuchende Behörde sachlich zuständig.
Wird durch den abgeschobenen Ausländer ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung gestellt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), so soll die Kostenschuld und deren Höhe bei der Bemessung der Frist berücksichtigt werden.
Die zuständige Behörde muss für die Begleichung der Rückführungskosten durch den Ausländer einen vollstreckbaren Titel erwirken. Es wird auf die unterschiedlichen Fristen hinsichtlich der Festsetzungsverjährung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Atl. 1 VwKostG, mit Ablauf des vierten Jahres nach Entstehung) und der Zahlungsverjährung (§ 70 Abs.1 AufenthG, sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit) hingewiesen.
Die Ausländerbehörde soll innerhalb von 3 Tagen einen Sperrvermerk auf dem Versicherungskonto bei der LVA eintragen lassen. Sofern der Ausländer die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung beantragt, können die Rückführungskosten auf diesem Wege ganz oder teilweise beglichen werden.
VI. Sonstiges
Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten
- der Erlass Nr. 11/99, Kosten in der AHE Eisenhüttenstadt (Direkterstattung durch die ZABH) vom 27. Januar 1999
- der Erlass Nr. 05/02, Kosten der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen aus anderen Bundesländern vom 27. Mai 2002
- der Erlass Nr. 01/03, Kosten der Ab- und Zurückschiebung von Ausländern, hier: Änderung der Abrechnungsverfahren, vom 12. Januar 2003
- der Erlass Nr. 08/2004, Kosten der Ab- und Zurückschiebung von Ausländern vom 26. November 2004
außer Kraft.