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Runderlass für die Zuwendung von Mitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte für Hilfeangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder (Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen, Beratungsangebote)
Runderlass für die Zuwendung von Mitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte für Hilfeangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder (Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen, Beratungsangebote)
vom 18. September 2003
1. Zuwendungszweck
1.1. Das Land Brandenburg weist nach Maßgabe dieses Runderlasses die für die Unterstützung der Hilfeangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder vorgesehenen Mittel den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Das Land unterstützt damit die Landkreise und kreisfreien Städte bei ihrer Aufgabenerfüllung im Rahmen der Daseinsvorsorge gemäß Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Artikel 1, § 3 Abs. 2. Die Zuwendung ist zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weiterzuleiten.
1.2. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieses Runderlasses im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) bewilligt. Ein Rechtsanspruch der Landkreise und kreisfreien Städte auf Zuwendung besteht nicht.
1.3. Die Landesförderung hat folgende zentrale politische Ziele:
- Die Sicherung qualifizierter Hilfeangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder. Hilfeangebote sind Zufluchtsstätten wie Frauenhäuser und Zufluchtswohnungen sowie ambulante Beratungsangebote
- Den Erhalt und die Entwicklung von Strukturen für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder entsprechend dem Bedarf in den Landkreisen und kreisfreien Städten.
2. Zuwendungsvoraussetzungen
2.1. Die Zuwendungen des Landes sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte mit eigener Bescheiderteilung entsprechend dem kommunalen Haushaltsrecht an die Träger der Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen und ambulanten Beratungsangebote weiterzuleiten. Letztempfänger sind gemeinnützige, rechtsfähige Vereine oder gGmbH.
Als Träger der Zufluchtsstätten und der ambulanten Beratungsangebote sollen bewährte Träger von Hilfeangeboten für von Gewalt betroffene Frauen Vorrang vor Neuausschreibungen haben. Bei Neuausschreibung ist die Konzeption der Bewilligungsbehörde des Landes zur Kenntnis zu geben.
2.2. Die Zuwendung für Zufluchtsstätten und ambulante Beratungsangebote setzt Folgendes voraus:
2.2.1. Die Versorgung des gesamten Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt muss in der Regel durch mindestens eine Zufluchtsstätte gewährleistet sein.
Kooperationen zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten zur Förderung von Trägern von Zufluchtsstätten in angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten sind möglich und werden unterstützt.
2.2.2. Ein positives Votum der Gleichstellungsbeauftragten zur Konzeption der zu fördernden Zufluchtsstätte/n wird vorausgesetzt.
2.2.3. Die geförderte Einrichtung gewährt ausschließlich physisch, psychisch und/oder sexuell misshandelten sowie von häuslicher Gewalt bedrohten Frauen und ihren Kindern Schutz und Unterstützung.
2.2.4.Um ein qualifiziertes Schutz- und Hilfeangebot zu gewährleisten, müssen die mit Landesmitteln geförderten Zufluchtsstätten:
- Aufnahme von Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern jederzeit und unabhängig vom ihrem Wohnort
- Psychosoziale/Sozialpädagogische Beratung und Begleitung der Frauen während des Aufenthalts in der Zufluchtstätte
- Beratung und Unterstützung ratsuchender Frauen ohne oder nach einem Frauenhausaufenthalt
- Arbeit mit Kindern schutzsuchender Frauen
sicherstellen.
2.2.5. Die Einrichtungen müssen mindestens eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin beschäftigen.
2.2.6. Qualifizierte ambulante Beratungsangebote können gefördert werden, wenn sie von Gewalt betroffene Frauen psychosozial beraten, Auskunft und Hilfe zu Handlungsmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz geben und sie bei der Inanspruchnahme anderer Hilfen unterstützen.
2.2.7. Eine Kofinanzierung durch den Landkreis/die kreisfreie Stadt/die Standortkommune/Ämter und amtsfreie Gemeinden ist Voraussetzung für die Zuwendung. Diese Kofinanzierung muss in der Regel mindestens 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Pkt. 2.4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 LHO) betragen.
3. Zuwendungshöhe
3.1. Für das Jahr 2004 ist ein Zuwendungsbetrag je Landkreis bzw. kreisfreie Stadt in Höhe von bis zu 50.000,- € vorgesehen. Dieser Betrag steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassung des Gesetzgebers.
3.2. Die zugewiesenen Mittel sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte nur für das in diesem Erlass formulierte Ziel (1.3) einzusetzen. Für andere Zwecke dürfen die Mittel nicht eingesetzt werden.
4. Zuständige Behörde und Verfahren
4.1. Zuständige Behörde für das Verfahren der Zuwendung nach diesem Runderlass ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
4.2. Der Antrag auf Zuwendung ist jährlich auf beiliegendem Vordruck gem. den VVG zu § 44 LHO bis zum 1. November des laufenden Jahres für das folgende Haushaltsjahr zu stellen.
4.3. Die mit diesem Runderlass geregelte grundsätzliche Umstellung des Förderverfahrens für Hilfeangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder (Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen und Beratungsangebote) erfolgt zum 01. Januar 2004.
4.4. Die Auszahlung der Mittel erfolgt in Raten quartalsweise jeweils im 2. Monat des Quartals ohne Anforderung. (Zusätzliche Nebenbestimmung zu ANBest-G Nr. 1.4.1)
4.5. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des auf die Bewilligung der Zuwendung folgenden Jahres einen einfachen Verwendungsnachweis entsprechend Pkt. 10 VVG zu § 44 LHO vor. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Verwendungsnachweise der Letztempfänger zu prüfen. Dies ist mit einem Prüfvermerk ausdrücklich zu bestätigen. Die geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfänger sind dem gegenüber dem Land zu erbringenden einfachen Verwendungsnachweis beizufügen.
Des Weiteren sind die Statistiken zu Bettenbelegung und externer Beratung und Begleitung vorzulegen sowie statistische Angaben zu Bewohnerinnen von Frauenhäusern und Zufluchtswohnungen zur Auswertung zu übergeben.
4.6. Nicht entsprechend dem Zuwendungszweck eingesetzte Landesmittel werden zurückgefordert.
5. Inkrafttreten
Der Runderlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Potsdam, 18 September 2003
Angelika Thiel-Vigh
(Staatssekretärin)
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg