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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Grundversorgung - RLGrv-WBG)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Grundversorgung - RLGrv-WBG)
vom 29. September 2014
(Abl. MBJS/14, [Nr. 16], S.248)

Auf Grund des § 5 der Weiterbildungsverordnung vom 4. März 2008 (GVBl. II S. 98) in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 

(1) Das Land gewährt gemäß § 4 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG) vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO Zuwendungen zur Förderung der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Weiterbildung im Rahmen der Grundversorgung.

(2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 - Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen der Grundversorgung gemäß § 6 BbgWBG, die von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Zwischenempfängers durchgeführt werden.

3 - Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind Landkreise, kreisfreie Städte sowie anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, die ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben.

(2) Landkreise und kreisfreie Städte sind Zwischenempfänger und Letztempfänger. Als Zwischenempfänger leiten sie die Zuwendungen an anerkannte Weiterbildungseinrichtungen weiter. Diese sind Letztempfänger.

4 - Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Förderung gegenüber dem Letztempfänger ist die Genehmigung der Maßnahme zur Grundversorgung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

(2) Die Förderung nach diesen Richtlinien ist grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Förderungen. 

5 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektförderung

(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

  1. Für eine erteilte Unterrichtsstunde wird ein Festbetrag von mindestens 19,00 EUR gewährt.
  2. Der förderfähige Umfang der Unterrichtsstunden bemisst sich an dem jeweils unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegten Grundversorgungsschlüssel.
  3. Die Landesmittel werden Landkreisen und kreisfreien Städten als Landeszuschuss auf der Basis der vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichten Einwohnerzahlen zur Verfügung gestellt. Als Stichtag gilt der 30. April des dem Förderjahr vorangehenden Jahres.

6 - Verfahren

(1) Anträge von Letztempfängern sind an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu richten.

(2) Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Nr. 3 Abs. 2 erfolgt durch die Zwischenempfänger in Form eines Bescheids.

(3) Die Landeszuschüsse werden den Landkreisen und kreisfreien Städten ohne Antrag bewilligt und zum 1. April ausgezahlt.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte weisen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres die zweckmäßige Verwendung der Mittel nach. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht und den statistischen Nachweisen gemäß Anlagen 1 bis 3.

(5) Bei Zuwendungsweitergabe nach Nr. 3 Abs. 2 erbringt der Letztempfänger gegenüber dem Zwischenempfänger einen Verwendungsnachweis. Abweichend von Ziffer 10.2 der VV-LHO zu § 44 LHO sind keine Beleglisten gemäß ANBest-P einzureichen.

(6) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 - Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Potsdam, den 29. September 2014

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

  Dr. Martina Münch

Anlagen