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Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 (vgl. Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 Beihilfevorschriften des Bundes)

Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 (vgl. Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 Beihilfevorschriften des Bundes)

vom 4. Januar 2005

Zur Vermeidung von Nachfragen wird mitgeteilt, dass die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegeversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist, zum 1. Januar 2005 nicht verändert wurde.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ebenfalls unverändert bei 19,5 %.

Die Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.4-6064-170.1.6c-2 - vom 21. und 30. Januar 2004 sind weiterhin anzuwenden.