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Allgemeine Richtlinie über einen Vorruhestand für Arbeitnehmer des Landes Brandenburg
Auswirkungen aktueller Reformgesetze im Bereich der sozialen Sicherungssysteme auf den Vorruhestand

Allgemeine Richtlinie über einen Vorruhestand für Arbeitnehmer des Landes Brandenburg
Auswirkungen aktueller Reformgesetze im Bereich der sozialen Sicherungssysteme auf den Vorruhestand

vom 4. November 2004

Mein Rundschreiben vom 27. August 2004 - Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 - Az.: 42-4-B 6000-010

Im Hinblick auf die in Kraft getretenen Reformgesetze im Bereich der sozialen Sicherungssysteme werden hinsichtlich der Allgemeinen Richtlinie über einen Vorruhestand für Arbeitnehmer des Landes Brandenburg nachfolgende Hinweise gegeben.

Zunächst eine kurze Übersicht der wichtigsten Änderungsgesetze:

  1. Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz, BGBl I S. 1791):

    Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vom bisher 60. auf das vollendete 63. Lebensjahr für die Geburtsjahrgänge ab 1946.

    Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, können eine Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht mehr in Anspruch nehmen.

    Eingefügt wurde auch die so genannte Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI, die insbesondere Personen, die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer vor dem 1. Januar 2004 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31. Dezember 2003 beendet ist oder die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, es ermöglicht, die Rente weiterhin ab dem vollendeten 60. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen.

    Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass der Abschluss eines Auflösungsvertrages vor dem 1. Januar 2004 ausschließlich den Vertrauensschutz für die Rentenversicherung nach § 237 Abs. 5 SGB VI bewirkt mit der Folge, dass die durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz erfolgte Anhebung der Altersgrenze für Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in diesen Fällen nicht greift.

    Hingegen bleiben Änderungen im Leistungsrecht der Arbeitsverwaltung unberührt und werden insofern vom Vertrauensschutz nicht erfasst.
  2. Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (AFRG, BGBl I S. 594) und Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGBl I S. 910):

    Hier ist u. a. der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen (§ 428 SGB III) zum 31. Dezember 2005 geregelt.

    Ab 1. Januar 2006 unterliegen Arbeitsuchende , also auch „Vorruheständler“, den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur und sind verpflichtet, fortlaufend eigene Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachzuweisen.
  3. Artikel 3 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 3002):

    Beinhaltet u. a. die Änderung der §§ 127 und 147 a SGB III:
    • Verlängerung der Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsverwaltung bei ab Januar 2004 beginnender Arbeitslosigkeit
    • Verkürzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei ab 1. Februar 2006 beginnender Arbeitslosigkeit und
    • Wegfall der Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsverwaltung bei ab 1. Februar 2006 beginnender Arbeitslosigkeit.
  4. Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 („Hartz I“, BGBl I S. 4607):

    Beinhaltet u. a. die Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Arbeitssuche sowie der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung zu informieren. Auf die hierzu ergangenen Rundschreiben vom 15. Juli 2003 sowie vom 8. März 2004 - beide unter dem Az.: 42-4-B 6031 - weise ich hin.
  5. Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 („Hartz II“, BGBl I S. 4621):

    Beinhaltet u. a. die Beseitigung der sog. Niedriglohnschwelle durch Einführung der Gleitzonenregelung sowie die Verschärfung für geringfügige Beschäftigungen („Haushaltshilfen“).
  6. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 („Hartz III“, BGBl I S. 2848):

    Beinhaltet u. a. die Einfügung des Regelarbeitsentgelts in das Altersteilzeitgesetz.
  7. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 („Hartz IV“, BGBl I S. 2954):

    Hiermit erfolgt u. a. die Eingliederung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende) in das Sozialgesetzbuch.

In der Sitzung der Referatsleiter Personal der Ressorts am 16. September 2004 wurde bereits erläutert, welchen zum Teil nachhaltigen Einfluss die o. g. Reformgesetze auf die Anwendung der Allgemeinen Richtlinie über einen Vorruhestand für Arbeitnehmer des Landes Brandenburg haben.

Im Einzelnen sind dies:

    1. Bei Fällen, in denen der Auflösungsvertrag vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden ist und die Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2005 ausscheiden, wirkt sich die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus (Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI).

      Ab 1. Januar 2004 gilt die auf nunmehr längstens 32 Monate verlängerte Erstattungsfrist des Arbeitgebers an die Arbeitsverwaltung (§ 147 a SGB III). Der Arbeitslosengeldanspruch beträgt grundsätzlich längstens 32 Monate, reduziert sich jedoch durch Verhängung von Sperr- und Ruhensfristen nochmals um 1/4 auf 24 Monate. Das Arbeitslosengeld kann noch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen werden.
    2. Bei Fällen, in denen der Auflösungsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden ist und die Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2005 ausscheiden, ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu beachten, sofern eine andere vorgezogene Altersrente (z. B. Altersrente für Frauen) nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Zahlungszeitraum für die volle Überbrückungshilfe verlängert sich in diesen Fällen für den Arbeitgeber entsprechend.

      Es gilt die auf 32 Monate verlängerte Erstattungsfrist des Arbeitgebers an die Arbeitsverwaltung (§ 147 a SGB III). Der Arbeitslosengeldanspruch beträgt grundsätzlich längstens 32 Monate, reduziert sich jedoch durch Verhängung von Sperr- und Ruhensfristen nochmals um 1/4 auf 24 Monate. Das Arbeitslosengeld kann noch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen werden.
    1. Bei Fällen, in denen der Auflösungsvertrag vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden ist und die Beschäftigten nach dem 31. Dezember 2005 ausscheiden, wirkt sich die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus (Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI).

      Beginnt die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2006, gilt die auf 32 Monate verlängerte Erstattungsfrist des Arbeitgebers an die Arbeitsverwaltung (§ 147 a SGB III).

      Der Arbeitslosengeldanspruch beträgt grundsätzlich längstens 32 Monate, reduziert sich jedoch durch Verhängung von Sperr- und Ruhensfristen nochmals um 1/4 auf 24 Monate.

      Das Arbeitslosengeld kann nicht mehr unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen werden, d. h. der „Vorruheständler“ unterliegt den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung und ist auch verpflichtet, fortlaufend eigene Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (Bewerbungen) nachzuweisen. Das bedeutet, er ist einem „normalen“ Arbeitssuchenden gleichgestellt, mit der Folge, dass der Vorruhestand bei erfolgreicher Vermittlung eines Arbeitsplatzes endet.
    2. Bei Fällen, in denen der Auflösungsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden ist und die Beschäftigten nach dem 31. Dezember 2005 ausscheiden, ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu beachten, sofern eine andere vorgezogene Altersrente (z. B. Altersrente für Frauen) nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Zahlungszeitraum für die volle Überbrückungshilfe verlängert sich in diesen Fällen für den Arbeitgeber entsprechend.
      • Beginnt die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2006, gilt die auf 32 Monate verlängerte Erstattungsfrist des Arbeitgebers an die Arbeitsverwaltung (§ 147 a SGB III). Arbeitslosengeldanspruch besteht grundsätzlich für längstens 32 Monate, der sich durch Verhängung von Sperrfristen nach § 128 SGB III nochmals um 1/4 auf 24 Monate verringert.
      • Das Arbeitslosengeld kann jedoch nicht mehr unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen werden, d. h. der Vorruheständler` unterliegt den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung und ist auch verpflichtet, fortlaufend eigene Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (Bewerbungen) nachzuweisen. Das bedeutet, er ist einem „normalen“ Arbeitssuchenden gleichgestellt, mit der Folge, dass der Vorruhestand bei erfolgreicher Vermittlung eines Arbeitsplatzes endet.
      • Beginnt die Arbeitslosigkeit nach dem 31. Januar 2006, entfällt die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147 a SGB III (Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt); gleichzeitig reduziert sich die Dauer des grundsätzlichen Arbeitslosengeldanspruchs nach § 127 SGB III auf längstens 18 Monate . Dieser Anspruchszeitraum vermindert sich durch Verhängung von Sperrfristen nach § 128 SGB III nochmals um 1/4 auf 13,5 Monate.
      • Das Arbeitslosengeld kann jedoch nicht mehr unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen werden, d. h. der „Vorruheständler“ unterliegt den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung und ist auch verpflichtet, fortlaufend eigene Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (Bewerbungen) nachzuweisen. Das bedeutet, er ist einem „normalen“ Arbeitssuchenden gleichgestellt, mit der Folge, dass der Vorruhestand bei erfolgreicher Vermittlung eines Arbeitsplatzes endet.

Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruchs erfolgt in beiden unter II. Buchstabe b genannten Fällen ggf. der Übergang in die Grundsicherung nach dem SGB II bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn.

* Damit auch diese Zeit später bei der Altersrente berücksichtigt werden kann, muss sich der „Vorruheständler“ weiterhin arbeitsuchend melden; er unterliegt auch hier den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur und muss eigene Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachweisen, jedoch ohne die Verpflichtung, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Die besonderen (verschärften) Zumutbarkeitskriterien des SGB II gelten hier indessen nicht.

Demzufolge ist nach dem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn (ggf. unter Berücksichtigung der angehobenen Altersgrenze durch RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom Arbeitgeber die volle Überbrückungshilfe zu zahlen.

In beiden Fällen gilt ferner, dass bis zum Ende der 12. Woche der Sperrzeit/des Ruhens Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V/§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI besteht. Geht das Ruhen des Arbeitslosengeldes über die zwölfte Woche hinaus, sind bis zum Beginn der Arbeitslosengeldzahlung vom Vorruheständler zusätzlich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, die sich nach § 240 SGB V, § 57 SGB XI bemessen.

Auf Grund der aufgezeigten Veränderungen müssen von den Personalstellen Gespräche mit allen Beschäftigten geführt werden, mit denen bereits Auflösungsverträge abgeschlossen worden sind, deren Vorruhestand jedoch erst nach dem 31. Dezember 2005 beginnt. Sollte der Arbeitnehmer am Vorruhestand festhalten, so ist dies aktenkundig zu machen.

Dabei sollte ihnen auch angeboten werden, den Auflösungsvertrag aufzuheben und stattdessen ihr Beschäftigungsverhältnis entweder im Rahmen der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gem. § 187 a Abs. 1 SGB VI vom 17. Dezember 2002 („60 plus“) aufzulösen oder alternativ die Altersteilzeitarbeit in Anspruch zu nehmen.

Die Allgemeine Richtlinie über einen Vorruhestand für Arbeitnehmer des Landes Brandenburg ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Auflösungsverträge hiernach können also grundsätzlich weiterhin bis spätestens einschließlich 31. Dezember 2006 geschlossen werden. Ihnen sollte allerdings eine ausführliche Beratung der Arbeitnehmer vorangestellt werden, die ebenfalls aktenkundig zu machen ist.

Um Beachtung wird gebeten.