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Dienstsiegel und Landeswappen für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes Brandenburg (Dienstsiegel- und Landeswappenerlass ÖbVI)

Dienstsiegel und Landeswappen für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes Brandenburg (Dienstsiegel- und Landeswappenerlass ÖbVI)
vom 5. April 2016

1 Dienstsiegel

1.1. Führung

1.1.1 Gemäß § 5 Absatz 3 der ÖbVI-Berufsordnung in Verbindung mit der Hoheitszeichenverordnung führt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in seiner Funktion als Beliehener das Landessiegel als Dienstsiegel.

1.1.2 Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führen das kleine Landessiegel in Form und Beschriftung gemäß § 5 Absatz 5 der Hoheitszeichenverordnung.

1.1.3 Jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur ein Dienstsiegel führen.

1.1.4 In einer Kooperation führt jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sein eigenes Dienstsiegel. Die Führung eines gemeinsamen Dienstsiegels der Kooperation ist nicht zulässig.

1.1.5 Der Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs führt das Dienstsiegel des Vertretenen und unterzeichnet mit dem eigenen Namen und dem Zusatz „in Vertretung“.

1.1.6 Der mit dem Abschluss der Geschäfte Beauftragte führt, wenn er Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, sein eigenes Dienstsiegel. Wird eine andere Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der ÖbVI-Berufsordnung erfüllt, beauftragt, so führt sie ein Dienstsiegel nach Ziffer 1.1.2 mit der Beschriftung "Name" und "Beauftragter für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur [Name des ÖbVI]".

1.2 Verwendung

Dienstsiegel verleihen Schriftstücken und Urkunden amtlichen Charakter und dienen somit als Hoheits- und Echtheitszeugnis. Das Dienstsiegel ist zu verwenden, wenn es durch Vorschriften als Legitimationszeichen förmlich gefordert ist. Darüber hinaus soll es nur in wichtigen und notwendigen Fällen eingesetzt werden. Eine Verwendung des Dienstsiegels ergibt sich daher bei

  1. Grenzniederschriften, Grenzzeugnissen und Aufzeichnungen über eine Abmarkung,
  2. öffentlichen Beglaubigungen von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,
  3. gutachterlichen Tätigkeiten in vermessungstechnischen Angelegenheiten des Liegenschaftskatasters,
  4. Bescheinigungen im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens (z. B. Katastervermerk auf Bauleitplänen1, Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB, sog. „Nichtbetroffenheitsbescheinigungen“),
  5. amtlichen Lageplänen nach § 3 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung,
  6. amtlichen Beglaubigungen von Abschriften nach § 33 Absatz 1 und von Unterschriften nach § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg und
  7. Schriftstücken, die auf Verlangen einer anderen Behörde mit einem Dienstsiegel zu versehen sind.

1.3 Form und Beschriftung

1.3.1 Das Dienstsiegel ist als Farbdrucksiegel mit Metall- oder Gummistempel in blauer Farbe zu verwenden.

1.3.2 Der Durchmesser des Dienstsiegels beträgt 35 mm.

1.3.3 In der Umschrift ist in der oberen Hälfte des Dienstsiegels der Name, in der unteren die Berufsbezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu setzen. Umschriften größeren Umfangs können aus zwei Schriftreihen bestehen.

1.3.4 Das Dienstsiegel ist mit der Zahl 1 zu nummerieren. Bei Verlust oder Erneuerung infolge Abnutzung ist die nächstfolgende Zahl zu verwenden.

1.3.5 Hinsichtlich der sonstigen Beschriftung und Gestaltung des Dienstsiegels sind die Muster 8 und 9 der Anlage zur Hoheitszeichenverordnung maßgebend.

1.4 Bereitstellung und Nachweis

1.4.1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erstmalig oder bei Erneuerung ein Dienstsiegel gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Vor der Bereitstellung des Dienstsiegels ist von der Aufsichtsbehörde ein Abdruck zu nehmen.

1.4.2 Wird eine Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der ÖbVI-Berufsordnung erfüllt, mit dem Abschluss der Geschäfte für einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beauftragt, so händigt die Aufsichtsbehörde dem Beauftragten für die Dauer seiner Tätigkeit das Dienstsiegel gegen Kostenerstattung aus.

1.4.3 Die Aufsichtsbehörde nimmt den Abdruck des Dienstsiegels zur Personalakte. In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob die Dienstsiegel ordnungsgemäß verwahrt werden.

1.4.4 Die nach Runderlass III Nr. 106/932 vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellten und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Dienstsiegel behalten ihre Gültigkeit.

1.5 Verschluss und Verlust

1.5.1 Das Dienstsiegel ist unter Verschluss zu halten, um es vor dem Zugriff Unbefugter und vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.

1.5.2 Geht ein Dienstsiegel verloren, so ist der Verlust unter Darlegung des Sachverhalts der Aufsichtsbehörde sofort zu melden.

1.5.3 Die Aufsichtsbehörde erstellt die Ungültigkeitserklärung und gibt diese im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekannt.

1.6 Abgabe und Vernichtung

1.6.1 Das Dienstsiegel ist der Aufsichtsbehörde zu übergeben, wenn

  1. auf die Zulassung verzichtet wird,
  2. die Zulassung erloschen ist,
  3. die Aufsichtsbehörde die Zulassung zurücknimmt,
  4. die Aufsichtsbehörde die Erneuerung des Dienstsiegels anordnet.

    In diesen Fällen hat die Aufsichtsbehörde das Dienstsiegel dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten.

1.6.2 Wird die Archivwürdigkeit nach § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes durch das zuständige öffentliche Archiv verneint, vernichtet die Aufsichtsbehörde das Dienstsiegel. Die Vernichtung erfolgt in Gegenwart eines Zeugen. Über die Vernichtung ist ein Protokoll zu erstellen.

2 Landeswappen

2.1 Führung

Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 14 der Hoheitszeichenverordnung führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure das Landeswappen.

2.2 Verwendung

2.2.1 Das Recht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zur Führung des Landeswappens ist grundsätzlich auf die hoheitlichen Tätigkeiten in seiner Funktion als Beliehener beschränkt. Es darf auch geführt werden, wenn eine Trennung zwischen hoheitlichen Tätigkeiten und privatrechtlichen Tätigkeiten nicht möglich ist oder wenn im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit auch privatrechtliche Dienstleistungen oder Tätigkeiten nachrangig ausgeführt werden.

2.2.2 Die Befugnis, das Landeswappen zu führen, beschränkt sich auf die in § 1 Absatz 3 der Hoheitszeichenverordnung genannten Verwendungen. Dem entsprechend dürfen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure das Landeswappen ausschließlich im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen verwenden.

2.3 Abbildung

Für die Abbildung des Landeswappens ist § 2 Absatz 1 der Hoheitszeichenverordnung maßgebend.

3 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 01.05.2016 in Kraft.


1 Verwaltungsvorschriften zur Herstellung von Planunterlagen für Bauleitpläne, Vorhaben- und Erschließungspläne sowie für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums des Innern vom 3. September 1997

2 Runderlass III Nr. 106/93 des Ministeriums des Innern - (III/6-1510) - vom 29. Oktober 1993 (ABl. S. 1702)