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Verwaltungsvorschrift zur Benutzung des Liegenschaftskatasters (VVBen) (VVBen)

Verwaltungsvorschrift zur Benutzung des Liegenschaftskatasters (VVBen) (VVBen)
vom 25. Juli 2000
(ABl./00, [Nr. 34], S.527)

Zur Benutzung des Liegenschaftskatasters nach den §§ 13 und 14 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (VermLiegG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. I 1998 S. 2) erlässt das Ministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift:

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

1. Benutzung
2. Benutzungsvoraussetzungen und Benutzer
2.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, behördliche Vermessungsstellen
2.2 Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte sowie Notare
2.3 Kreisangehörige Gemeinden und Ämter
2.4 Andere Antragsteller
3. Formen der Benutzung
3.1 Einsichtnahme
3.2 Auskunft
3.3 Auszüge
3.4 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung
3.5 Selbstentnahme
3.5.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, behördliche Vermessungsstellen
3.5.2 Dienstkräfte anderer Behörden und sonstiger Stellen

Abschnitt 2
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

4. Allgemeines
5. Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB)
6. Auszüge aus der Liegenschaftskarte
6.1 Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK)
6.2 Auszüge aus der analogen Liegenschaftskarte
7. Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk
8. Sonstige Auszüge

Abschnitt 3
Ausfertigung

9. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

Abschnitt 4
Verwendungsvorbehalt

10. Allgemeines
11. Vervielfältigung
12. Umarbeitung
13. Veröffentlichung
14. Weitergabe an Dritte
15. Dienstliche Verwendung innerhalb der Behörde
16. Eigener, nicht gewerblicher Gebrauch
17. Zustimmung zur Nutzung
18. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Allgemeines

1. Benutzung

1.1 Der Prozess der Benutzung erstreckt sich zum einen auf die Beurteilung der Benutzungsvoraussetzungen und auf den technischen Vorgang der Abgabe durch die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle, zum anderen auf die Inanspruchnahme der Daten des Liegenschaftskatasters durch Antragsteller (Benutzer).

1.2 Die Daten des Liegenschaftskatasters werden für den Verwendungszweck abgegeben, der bei der Antragstellung angegeben wird. Nur für diesen Verwendungszweck sind sie bestimmt.

1.3 Für wissenschaftliche, statistische, historische, wirtschaftliche, schulische und ähnliche Zwecke sind die Daten des Liegenschaftskatasters in anonymisierter Form abzugeben.

1.4 Ist das Katasteramt vorübergehend nicht für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig, sind die Anträge zur Benutzung des Liegenschaftskatasters an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle weiterzuleiten.

2. Benutzungsvoraussetzungen und Benutzer

2.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, behördliche Vermessungsstellen

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und die zu Liegenschaftsvermessungen befugten behördlichen Vermessungsstellen können das Liegenschaftskataster uneingeschränkt benutzen, soweit die Abgabe der Daten ihrer Aufgabenerfüllung dient. Das Katasteramt braucht die Angabe des Verwendungszwecks nur dann näher zu prüfen, wenn im Einzelfall Veranlassung besteht, an der Angabe zu zweifeln.

2.2 Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte sowie Notare

2.2.1 Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte sowie Notare können Daten über die sie betreffenden Liegenschaften grundsätzlich uneingeschränkt benutzen. Bezüglich der Daten des Liegenschaftszahlenwerks ist Nr. 2.2.2 zu beachten.

2.2.2 Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte sowie Notare können bestimmte Daten über die sie betreffenden Liegenschaften aus dem Liegenschaftszahlenwerk, - z. B. Grenzlängen, parallele Breiten, Grenzabstände von Gebäuden - erhalten, soweit die Grenzen festgestellt sind oder als festgestellt gelten. Darüber hinaus können weitere für einen bestimmten Verwendungszweck geeignete Angaben aus dem Liegenschaftszahlenwerk erteilt werden, wenn es sich um festgestellte Grenzen handelt oder die Grenzen als festgestellt gelten und Zweifel an einer der Sache gerecht werdenden Verwendung nicht bestehen.

2.3 Kreisangehörige Gemeinden und Ämter

2.3.1 Kreisangehörige Gemeinden und Ämter können das Liegenschaftsbuch und die Liegenschaftskarte zur Erfüllung aller gemeindeeigenen Aufgaben uneingeschränkt benutzen. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk erhalten, wenn diese Auszüge für die vorgesehene Verwendung als geeignet unterstellt werden können.

2.3.2 Soweit kreisangehörige Gemeinden und Ämter behördliche Vermessungsstellen sind, gilt Nr. 2.1

2.3.3 Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und Ämter gelten als andere Antragsteller. Darunter sind Unternehmen zu verstehen, die keine hoheitliche Gewalt ausüben, sondern deren Handeln auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist.

2.4 Andere Antragsteller

2.4.1 Die Benutzung des Liegenschaftskatasters durch andere Antragsteller ist zulässig, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Bezüglich der Daten des Liegenschaftszahlenwerks sind Nr. 2.4.5 und Nr. 2.4.6, bezüglich personenbezogener Daten Nr. 2.4.7 zu beachten.

2.4.2 Das öffentliche Interesse kennzeichnet die Belange der Allgemeinheit gegenüber Individualinteressen des Betroffenen. Das öffentliche Interesse lässt sich nur der Gesamtschau von Sinn und Zweck der begehrten Daten entnehmen.

2.4.3 Unter privaten Interessen sind vornehmlich die Rechte zu verstehen, die bereits in der Verfassung niedergelegt sind. Zu diesen zählen namentlich der Datenschutz und die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit sowie die weiteren Grundrechte wie die Berufsfreiheit und der Schutz des Eigentums oder der Schutz des ausgeübten Gewerbes und eingerichteten Gewerbebetriebs. Auch Geschäftsgeheimnisse sind durch den Staat zu schützen.

2.4.4 Bezüglich der Benutzung des Liegenschaftszahlenwerks durch andere Antragsteller gilt Nr. 2.2.2 entsprechend.

2.4.5 An andere Antragsteller mit vermessungstechnischer Qualifikation dürfen für bestimmte vermessungstechnische Arbeiten, die nicht der Einrichtung, Fortführung oder Erneuerung des Liegenschaftskatasters dienen, auch Liegenschaftszahlen im erforderlichen Umfang abgegeben werden, wenn die Grenzen festgestellt sind oder als festgestellt gelten.

2.4.6 Die Benutzung von personenbezogenen Daten durch andere Antragsteller ist bei gegebenem berechtigten Interesse zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Abgabe der Daten überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Werden nach sachverständigem Ermessen zwar schutzwürdige Interessen berührt, jedoch nicht überwiegend betroffen oder beeinträchtigt, sind die Daten abzugeben. Überwiegen hingegen die schutzwürdigen Interessen, ist die Benutzung nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Im Einzelfall muss stets zwischen dem berechtigten Interesse des Antragstellers an der Kenntnis der Daten und dem Recht des Betroffenen am Schutz seiner Daten abgewogen werden.

2.4.7 Das berechtigte Interesse ist ein öffentliches oder privates, verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse. Damit hat zunächst jeder ein berechtigtes Interesse, der ein Recht am Grundstück hat. Daneben können rein tatsächliche (z. B. wissenschaftliche, statistische, historische, wirtschaftliche, schulische), ideelle oder rein persönliche Interessen zur Benutzung berechtigen. Zur Glaubhaftmachung sind dem Katasteramt Tatsachen vorzutragen, die überzeugende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens geben und das berechtigte Interesse darlegen.

3. Formen der Benutzung

Die Benutzung des Liegenschaftskatasters erfolgt durch Einsichtnahme, durch Erteilung von Auskünften und Auszügen, mittels automatisiertem Abrufverfahren oder mittels regelmäßiger Datenübermittlung. Die Selbstentnahme von Daten des Liegenschaftskatasters ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

3.1 Einsichtnahme

Einsicht in das Liegenschaftskataster soll nur in Gegenwart eines Bediensteten der zuständigen Behörde gewährt werden. Der Einsichtnehmende darf Skizzen anfertigen und einzelne Angaben notieren.

3.2 Auskunft

3.2.1 Auskünfte können mündlich, fernmündlich oder schriftlich erteilt werden.

3.2.2 Bei fernmündlichen Auskünften soll darauf hingewiesen werden, dass Haftungsansprüche wegen möglicher Übermittlungsfehler ausgeschlossen sind.

3.2.3 Schriftliche Auskünfte einfacher Art können formlos erteilt werden.

3.3 Auszüge

3.3.1 Auszüge können im nichtautomatisierten Verfahren als Kopie oder auf Mikrofilm und im automatisierten Verfahren als Ausdruck oder auf maschinenlesbarem Datenträger abgegeben werden.

3.3.2 Ein Originalauszug kann durch Fernkopie als Vorabinformation erteilt werden, der Originalauszug ist nachzusenden.

3.4 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung

3.4.1 Auf das automatisierte Abrufverfahren und die regelmäßige Datenübermittlung sind die Vorschriften der Liegenschaftskataster-Datenübermittlungsverordnung (LiKaDÜV) vom 17. Dezember 1997 (GVBl. II 1998 S. 13) anzuwenden.

3.4.2 Den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, behördlichen Vermessungsstellen und dem Landesvermessungsamt können zur Erfüllung ihrer Aufgaben automatisierte Einsichtnahme oder automatisierter Abruf gewährt oder die Auszüge regelmäßig übermittelt werden.

3.4.3 Die Gemeinden und Ämter können bei Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens Antragstellern entsprechend den geltenden Verwaltungsvorschriften der Vermessungs- und Katasterverwaltung Einsicht in das Liegenschaftsbuch gewähren und Auszüge daraus erteilen. Die Gewährung von Einsicht und die Erteilung von Auszügen durch Gemeinden und Ämter darf nur innerhalb der Verwaltung und jeweils nur an einer Stelle der Gemeinde beziehungsweise des Amtes erfolgen.

3.4.4 Dem Grundbuchamt, dem Finanzamt, den Fachämtern der Landkreise und kreisfreien Städte sowie weiteren in der LiKaDÜV genannten öffentlichen Stellen können unter den in Nr. 2.4 genannten Voraussetzungen automatisierte Einsichtnahme oder automatisierter Abruf gewährt oder die Auszüge regelmäßig übermittelt werden.

3.4.5 Nr. 3.4.4 gilt auch für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasser - und Abfallbeseitigung und für Bergbauunternehmen für ihren Zuständigkeitsbereich.

3.4.6 Soweit Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte sowie andere Antragsteller öffentliche Stellen sind, können ihnen Auszüge regelmäßig übermittelt werden, anderen Antragstellern aber nur unter den in Nr. 2.4 genannten Voraussetzungen.

3.5 Selbstentnahme

3.5.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, behördliche Vermessungsstellen

3.5.1.1 Im Einzelfall können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und behördliche Vermessungsstellen sowie deren Beauftragte analoge Daten aus dem Liegenschaftskataster entnehmen. Die sachgemäße und schonende Behandlung der Dokumente des Liegenschaftskatasters muss gewährleistet sein. Das Katasteramt erteilt dazu eine personenbezogene Erlaubnis. Der Dienstbetrieb des Katasteramts darf durch die Entnahme nicht beeinträchtigt werden.

3.5.1.2 Die Prüfung und Ausfertigung im Katasteramt selbstentnommener Auszüge erfolgt unverzüglich durch das Katasteramt. Die Prüfung und Ausfertigung außerhalb des Katasteramts zusammengestellter Daten erfolgt spätestens mit Eingang des Antrags auf Über­nahme von Vermessungsschriften.

3.5.2 Dienstkräfte anderer Behörden und sonstiger Stellen

3.5.2.1 Die durch Dienstkräfte anderer Behörden und sonstiger Stellen entnommenen Daten sollen nur auf Antrag geprüft und ausgefertigt werden.

3.5.2.2 Nr. 3.5.1.1 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

4. Allgemeines

4.1 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster jeglicher Art an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, behördliche Vermessungsstellen, kreisangehörige Gemeinden und Ämter sowie Auszüge auf maschinenlesbarem Datenträger sollen unbeglaubigt ausgefertigt werden.

4.2 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster als Kopie oder als Mikrofilm an Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte sowie Notare und an andere Antragsteller sollen beglaubigt ausgefertigt werden.

4.3 Auszüge, die im automatisierten Verfahren auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, gelten ohne Unterschrift und Siegel als beglaubigt.

4.4 Auszügen auf maschinenlesbarem Datenträger ist ein Titelblatt nach dem Muster der Anlage 1 beizufügen.

4.5 Werden Auszüge mit einem Titelblatt abgegeben, sollen entweder die Anlagen aus dem Titelblatt erkennbar sein oder mit dem Titelblatt so fest verbunden werden, dass ein Austausch von Blättern erkennbar würde.

5. Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB)

5.1 Als Auszüge aus dem ALB werden abgegeben

  1. Flurstücks- und bestandsbezogene Nachweise (Nr. 4.3.1 und 4.3.2 der LBBENZ-Anweisung),
  2. Auszüge aus den Angaben zur Region (Nr. 20 der LBAUDI-Anweisung),
  3. Suchverzeichnisse und Auswertelisten (Nr. 20 der LBAUDI-Anweisung) oder
  4. Auswertesätze und Auswertedateien (Nr. 5.7).

5.2 Zu den flurstücksbezogenen und zu den bestandsbezogenen Nachweisen gehören

  1. der Bestandsnachweis,
  2. die Bestandsübersicht,
  3. der Flurstücksnachweis,
  4. der Flurstücks-/Eigentümernachweis oder
  5. der Eigentümernachweis.

5.3 Es ist grundsätzlich die Bestandsübersicht (Standardauszug) abzugeben. Hierbei ist der fälschungsgeschützte Vordruck mit Landeswappen zu verwenden.

5.4 Für Angaben zur Region können an Verzeichnissen erstellt werden

  1. der Gemarkungsnachweis,
  2. der Gemeindenachweis oder
  3. die Verzeichnisse der Umsetztabellen (z. B. Verzeichnis der Amtsgerichte, Verzeichnis der Hinweise zum Flurstück).

5.5 Als Suchverzeichnisse und Auswertelisten sind die von der Technischen Stelle ALB des Landes Brandenburg (Landesvermessungsamt) festgelegten Standardlisten zu verwenden.

5.6 Neben den festgelegten Auszügen können aus den Angaben des Liegenschaftsbuchs Auswertedateien oder -sätze erstellt werden. Auswertedateien, die nicht nur internen Zwecken des Katasteramts dienen, sollen die Kriterien - z. B. Auswertesatztyp, ausgewerteter Bereich - enthalten, nach denen die Auswertung zusammengestellt ist.

5.7 Die Formate zur Verfügung stehender Auswertesätze werden vom Landesvermessungsamt in eine Übersicht aufgenommen und beschrieben. Sie kann bei der Technischen Stelle ALB des Landes Brandenburg angefordert werden.

6. Auszüge aus der Liegenschaftskarte

6.1 Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK)

6.1.1 Auszüge aus der ALK sind in Übereinstimmung mit der ALK-Datenbank auf maschinenlesbarem Datenträger

  1. im Format der Einheitlichen Datenbankschnittstelle (EDBS-Format),
  2. im Drawing Exchange Format (DXF)
    oder
  3. als Ausdruck
  4. abzugeben.

6.1.2 Auszüge im DXF oder als Ausdrucke sind durch das Katasterauskunftssystem zu erteilen. Das Antragsflurstück ist im Zentrum des Auszugs zu platzieren.

6.1.3 Der Standardauszug enthält den Inhalt aller Folien des Funktionsbereichs Liegenschaftskataster des OSKA-LIKA Bbg und ist im amtlichen Maßstab auszugeben.

6.1.4 In analoger Form ist der Standardauszug mit einem Aufdruck entsprechend dem Muster der Anlage 2 zu versehen und grundsätzlich auf fälschungsgeschütztem Papier zu erstellen.

6.1.5 Auszüge können auch in anderen Maßstäben erteilt werden. Die Größe der Signaturen und der Beschriftung kann entsprechend angepasst werden. Der Auszug in analoger Form kann mit einem Aufdruck entsprechend dem Muster der Anlage 2 versehen werden. Das Wort „Amtlicher“ ist zu streichen, der Präsentationsmaßstab ist anzugeben.

6.2 Auszüge aus der analogen Liegenschaftskarte

6.2.1 Für die Erteilung von Auszügen aus der analogen Liegenschaftskarte ist das Muster der Anlage 3 als Aufdruck oder Titelblatt in der jeweils erforderlichen Ausfertigungsform auf nicht fälschungsgeschütztem Papier zu verwenden.

6.2.2 In den Auszügen aus der analogen Liegenschaftskarte als Kopie sind Nordrichtung und Maßstab anzugeben.

6.2.3 Teile von Antragsflurstücken, die auf verschiedenen Blättern der Rahmenkarte gleichen Maßstabs nachgewiesen sind, sollen zu einer Einheit im beantragten Format zusammengefügt werden.

7. Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk

7.1 Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk sind auch Kartenmaße, die den Urkarten zu entnehmen sind. Die Entnahme soll durch das Katasteramt vorgenommen werden. Die Maße sind in einen Auszug aus der Liegenschaftskarte einzutragen.

7.2 Unabhängig von ihrer Blattzahl sollen die Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, behördliche Vermessungsstellen, kreisangehörige Gemeinden und Ämter ein Titelblatt nach dem Muster der Anlage 4 oder einen Aufdruck oder ein Titelblatt nach dem Muster der Anlage 5 erhalten.

7.3 Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk an Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte sowie Notare und an andere Antragsteller sollen einen Aufdruck oder ein Titelblatt nach dem Muster der Anlage 6 erhalten.

8. Sonstige Auszüge

Für die Erteilung von Auszügen aus dem historischen Liegenschaftskataster ist das Muster der Anlage 7 als Aufdruck oder Titelblatt in der jeweils erforderlichen Ausfertigungsform zu verwenden.

Abschnitt 3
Ausfertigung

9. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

9.1 Beglaubigte Auszüge sind wie folgt auszufertigen:

Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass der beigefügte*/umstehende* Auszug mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt.


_______________,
(Ort)          


den _______________
 


Im Auftrag

_______________
Unterschrift)  

                     (Dienstsiegel)

*Nichtzutreffendes streichen.“

Nr. 4.3 ist zu beachten.

9.2 Unbeglaubigte Auszüge werden weder unterschrieben noch gesiegelt und sind wie folgt auszufertigen:


_______________,
(Ort)          

den _______________
 

Abschnitt 4
Verwendungsvorbehalt

10. Allgemeines

10.1 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur mit Zustimmung des Katasteramts vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

10.2 Vervielfältigungen und Umarbeitungen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden oder zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch sind zulässig. Entsprechendes gilt auch für Veröffentlichungen im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren.

10.3 Bei Abgabe von Auszügen ist der folgende Verwendungsvorbehalt erforderlich:

"Dieser Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist gesetzlich geschützt. Er darf nur mit Zustimmung des Katasteramts vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Vervielfältigungen und Umarbeitungen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden, zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch oder für Veröffentlichungen im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren sind jedoch zulässig (§ 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).„

10.4 Bei der Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftszahlenwerk an Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte sowie Notare und an andere Antragsteller ist folgende Ergänzung des Verwendungsvorbehalts (Nr. 10.3) erforderlich:

„Dieser Auszug ist nur für den im Antrag genannten Zweck zu verwenden und berechtigt nicht zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen.

Grenz- und Vermessungsmarken dürfen nicht eingebracht, verändert oder beseitigt werden.

Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).„

11. Vervielfältigung

11.1 Vervielfältigung ist jede auch auszugsweise Reproduktion eines Originals. Dabei sind weder die Vollständigkeit der Kopie noch die beabsichtigte Nutzung oder das technische Verfahren von Bedeutung.

11.2 Vervielfältigung ist zum Beispiel jede Form der repro- und kopiertechnischen Wiedergabe (z. B. Fotografie, Mikroverfilmen, Fotokopie, Lichtpause, Folienkopie) und das Nachdrucken, aber auch das Umsetzen von analogen Unterlagen in digitale, maschinenlesbare Daten (Digitalisieren, Scannen), das Laden der Daten in den Arbeitsspeicher einer automatischen Datenverarbeitungsanlage und das Speichern der Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern.

12. Umarbeitung

Umarbeitung ist jedes Hinzufügen, Verändern oder Weglassen von Daten. Dabei sind weder die beabsichtigte Nutzung noch das technische Verfahren von Bedeutung.

13. Veröffentlichung

Ein Auszug ist im Rechtssinne veröffentlicht, wenn er mit Zustimmung der Katasterbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

14. Weitergabe an Dritte

Weitergabe an Dritte ist die Abgabe von Daten, in welcher Form auch immer, an natürliche oder juristische Personen außerhalb des Bereichs, in dem eigener Gebrauch (Nr. 16) möglich ist.

15. Dienstliche Verwendung innerhalb der Behörde

15.1 Dienstliche Verwendung ist jede Verwendung, die eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben vornimmt.

15.2 Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

15.3 Die Weitergabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster von einer Behörde an eine andere bedarf der Zustimmung der Katasterbehörde.

16. Eigener, nicht gewerblicher Gebrauch

Der eigene, nicht gewerbliche Gebrauch bestimmt sich sinngemäß nach den Vorschriften des § 53 Urheberrechtsgesetz. Nicht gewerblich ist der Gebrauch dann, wenn er weder direkt noch indirekt der Gewinnerzielung dient. Der eigene, nicht gewerbliche Gebrauch entspricht der dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden (Nr. 15).

17. Zustimmung zur Nutzung

17.1 Die Zustimmung zur Vervielfältigung, Umarbeitung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte kann durch das Katasteramt erteilt werden, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und die Zustimmung vom erkennbaren schutzwürdigen Interesse der Eigentümer her vertretbar ist.

17.2 Die Zustimmung kann unter Auflagen erteilt werden.

17.3 Die erteilte Zustimmung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Auflagen nicht eingehalten werden.

17.4 Die freigegebenen Auszüge sind an geeigneter Stelle mit folgendem Vermerk zu versehen:

Zur ________________ freigegeben


_______________,
(Ort)          

den _______________
 

Im Auftrag

________________
(Unterschrift)    

(Dienstsiegel)„

18. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

18.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

18.2 Mit In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Verfahrensvorschriften zur Benutzung des Liegenschaftskatasters Runderlass III Nr. 6/98 des Ministeriums des Innern - III/2-8320 - vom 19.11.1998 außer Kraft.

Anlage 1

Muster 





  Kopfbogen




Auszug aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB)

Auszug aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK)

Auszug aus dem Liegenschaftszahlenwerk

Gemeinde

Flur

Dateiname
________________________________

________________________________

________________________________
Gemarkung

zusätzliche Angabe

Datenformat
_______________________________

_______________________________

_______________________________

Technische Angaben zum Datenträger _______________________________________________________

Dieser Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist gesetzlich geschützt. Er darf nur mit Zustimmung des Katasteramts vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Vervielfältigungen und Umarbeitungen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden, zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch oder für Veröffentlichungen im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren sind jedoch zulässig (§ 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Die dargestellten Karteninhalte wurden aus unterschiedlichen Datengrundlagen abgeleitet und gewährleisten nicht unbedingt die Lagegenauigkeit des angegebenen Maßstabs.


_______________,
(Ort)          

den _______________
 

Antr. Nr.: _____

Anlage 2

AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER

- L i e g e n s c h a f t s k a r t e -

Amtlicher Maßstab 1:1000                                                                                                Auszug vom Datum

 Anschrift des Katasteramts

Gemeinde :

Gemarkung :
Flur :

Flurstück :
Antrags-Nr.:

 

 

 

 

 

Dieser Auszug ist automatisiert auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt und steht einem beglaubigten Auszug gleich. Er ist gesetzlich geschützt und darf nur mit Zustimmung des Katasteramts vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weiter gegeben werden. Vervielfältigungen und Umarbeitungen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörde oder zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch sind jedoch zulässig (Vermessungs- und Liegenschafts­gesetz).


Die dargestellten Karteninhalte wurden aus unterschiedlichen Datengrundlagen abgeleitet und gewährleisten nicht unbedingt die Lagegenauigkeit des angegebenen Maßstabs.

Anlage 3

Muster 





  Kopfbogen




Auszug aus der Liegenschaftskarte

Gemeinde

Flur

Dateiname

Anlage(n)
________________________________

________________________________

________________________________

________________________________
Gemarkung

zusätzliche Angabe

Maßstab 1:
_______________________________

_______________________________

_______________________________

Dieser Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist gesetzlich geschützt. Er darf nur mit Zustimmung des Katasteramts vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Vervielfältigungen und Umarbeitungen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden, zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch oder für Veröffentlichungen im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren sind jedoch zulässig (§ 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass der beigefügte*/umstehende*Auszug mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt.


_______________,
(Ort)          


den _______________
 


Im Auftrag

_______________
Unterschrift)  

                      (Dienstsiegel)

*Nichtzutreffendes streichen

Antr. Nr.: _____

Anlage 4

Muster  





  Kopfbogen




Auszug aus dem Liegenschaftszahlenwerk

Gemeinde: _______________ Gemarkung: ______________ Flur: ___________ Flurstück _____________

Lfd. Nr.Jahrg.BlattLfd. Nr.Jahrg.BlattLfd. Nr.Jahrg.Blatt









 
               

Dieser Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist gesetzlich geschützt. Er darf nur mit Zustimmung des Katasteramts vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Vervielfältigungen und Umarbeitungen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden, zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch oder für Veröffentlichungen im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren sind jedoch zulässig (§ 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).


_______________,
(Ort)          

den _______________
 

Anlage 5

Muster





  Kopfbogen




Auszug aus dem Liegenschaftszahlenwerk

___________________________
(Bezeichnung)

 

_____________________________________________________________

 _____________________________________________________________ 

Dieser Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist gesetzlich geschützt. Er darf nur mit Zustimmung des Katasteramts vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Vervielfältigungen und Umarbeitungen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden, zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch oder für Veröffentlichungen im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren sind jedoch zulässig (§ 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).


_______________,
(Ort)          

den _______________
 

Anlage 6

Muster





  Kopfbogen




Auszug aus dem Liegenschaftszahlenwerk

___________________________
(Bezeichnung)


_____________________________________________________________

_____________________________________________________________ 

Dieser Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist gesetzlich geschützt. Er darf nur mit Zustimmung des Katasteramts vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

Vervielfältigungen und Umarbeitungen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden, zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch oder für Veröffentlichungen im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren sind jedoch zulässig (§ 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Dieser Auszug ist nur für den im Antrag genannten Zweck zu verwenden und berechtigt nicht zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen. Grenz- und Vermessungsmarken dürfen nicht eingebracht, verändert oder beseitigt werden.

Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass der beigefügte*/umstehende* Auszug mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt.


_______________,
(Ort)          


den _______________
 


Im Auftrag

_______________
Unterschrift)  

                           (Dienstsiegel)

*Nichtzutreffendes streichen

Anlage 7

Muster





  Kopfbogen




___________________________
(Bezeichnung)

Gemeinde

Flur/Kartenblatt*
_________________________

_________________________
Gemarkung

Flurstück/Parzelle*
_______________________________

_______________________________

Dieser Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist gesetzlich geschützt. Er darf nur mit Zustimmung des Katasteramts vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Vervielfältigungen und Umarbeitungen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden, zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch oder für Veröffentlichungen im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren sind jedoch zulässig (§ 3 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes).

Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass der beigefügte*/umstehende* Auszug mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt.


_______________,
(Ort)          


den _______________
 


Im Auftrag

_______________
Unterschrift)  

                         (Dienstsiegel)

*Nichtzutreffendes streichen