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Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg

Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
vom 8. Dezember 2004

§ 1
Allgemeines

(1) Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg mit Sitz in 15366 Hoppegarten führt die Kurzbezeichnung: LS. Er hat Niederlassungen.

(2) Für den Landesbetrieb gelten die für den Bereich Straßenwesen maßgeblichen Bundes- und Landesvorschriften. Ebenso gelten die Regelungen, die das für das Straßenwesen zuständige Ministerium für die Zusammenarbeit innerhalb des Bereiches Straßenwesen mit Dienststellen des Bundes und anderer Bundesländer sowie europäischen Staaten getroffen hat.

(3) Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs erfolgen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht das für das Straßenwesen zuständige Ministerium aufgrund der Besonderheiten des Landesbetriebs Abweichungen zugelassen hat.

(4) Der Landesbetrieb ist berechtigt, das Landeswappen und das Dienstsiegel zu führen. Er kann sich im Geschäftsverkehr unter Marketingaspekten eines Betriebslogos bedienen.

(5) Die in dieser Betriebsanweisung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Frauen führen die Bezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Landesbetriebs sind im Errichtungserlass aufgeführt. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann dem Landesbetrieb im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen und ihn mit der Durchführung von Projekten beauftragen.

(2) Im Landesbetrieb wird die zuständige Stelle nach § 84 Berufsbildungsgesetz für den Ausbildungsberuf Straßenwärter als Beruf des öffentlichen Dienstes eingerichtet. Die Zuweisung der Aufgaben erfolgt nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz. Der Landesbetrieb ist Ausbildungsbetrieb für den Beruf des Straßenwärters.

(3) Der Landesbetrieb ist Ausbildungsbehörde für die Laufbahn von Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Fachrichtung Bauingenieurwesen).

(4) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Landesbetrieb Leistungen für Dritte übernehmen, sofern dadurch die Aufgabenerledigung für die Landesverwaltung, insbesondere die auf Rechtsnorm beruhenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben, nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium in einem Produktkatalog und/oder einem Leistungs- und Entgeltverzeichnis festgelegt, soweit sie dafür geeignet sind.

§ 3
Aufgabenerledigung

(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium schließt mit dem Vorstand des Landesbetriebs periodische Zielvereinbarungen über Arbeitsschwerpunkte und deren zeitliche Umsetzung einschließlich der Berichtspflichten ab.

(2) Bei Wahrnehmung der Aufgaben ist insbesondere der Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Tätigkeit des Landesbetriebs ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

(4) Der Landesbetrieb führt ein kaufmännisches Rechnungswesen ein. Für die Bewirtschaftung der aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundes.

(5) Der Landesbetrieb führt eine Kosten- und Leistungsrechnung mit einem Controlling, um eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Betriebs zu ermöglichen.

§ 4
Betriebsführung

(1) Der Vorstand führt den Landesbetrieb selbstständig und in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und ist der Ansprechpartner für das für das Straßenwesen zuständige Ministerium. Für ihren Geschäftsbereich entscheiden die jeweiligen Vorstandsmitglieder bei laufenden Geschäften in eigener Verantwortung.

(2) Alle über die laufenden Geschäfte hinausgehenden Angelegenheiten werden vom Vorstand entschieden. Dies gilt für:

  • Grundsätze der Organisation und Verwaltungsführung,
  • Grundsätze der Personalführung und Personalverwaltung,
  • Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
  • die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Zuarbeit für den Bundeshaushaltsplan,
  •  vorstandsbereichsübergreifende Angelegenheiten, soweit zwischen den Vorstandsbereichen keine Einigung erzielt wird.

(3) Die Entscheidungen im Vorstand ergehen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend.

(4) Die Aufgaben werden nach Maßgabe eines Organisations- und Geschäftsverteilungsplans den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet.

§ 5
Aufsicht

(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde) übt nach § 15 des Landesorganisationsgesetzes die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen vorbehalten oder aber an ihre vorherige Zustimmung binden. Die entsprechenden Entscheidungs- bzw. Zustimmungsvorbehalte werden von ihr durch Erlass geregelt.

(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Vollmachten für die Prozessführung.

§ 6
Aufstellung des Wirtschaftsplans  

(1) Der Landesbetrieb legt dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium zu einem vorgegebenen Termin jährlich den Entwurf eines Wirtschaftsplans vor, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan sowie der Stellenübersicht besteht und einen Beitrag zur mittelfristigen Finanzplanung des Landes enthält.

(2) Im Erfolgsplan werden die voraussichtlich im Geschäftsjahr anfallenden Aufwendungen und Erträge nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches dargestellt und erläutert. Soweit die Ansätze erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie ausreichend zu begründen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie deren Deckungsmittel dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.

(4) In der Stellenübersicht sind Angestellte und Arbeiter nach Vergütungs- und Lohngruppen auszuweisen, bei Stellen für außertariflich vergütete Beschäftigte ist die vergleichbare Besoldungsgruppe nach der Bundesbesoldungsordnung anzugeben. Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.

§ 7
Ausführung des Wirtschaftsplans, Zahlungsverkehr, Wertberichtigung

(1) Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung.

(2) Die Stellenübersicht ist verbindlich. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen kann das für das Straßenwesen zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gesamtansätze der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und des im Finanzplan veranschlagten Finanzbedarfs können überschritten werden, wenn höhere Erträge (Mehreinnahmen) zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan und Finanzplan jeweils veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(4) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2 zu Nr. 5.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 79 Landeshaushaltsordnung) entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist der Landesbetrieb berechtigt, ein Girokonto bei der Landeszentralbank Berlin-Brandenburg einzurichten.

(6) Der Landesbetrieb ist befugt, innerhalb der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Wertgrenzen, Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Schuldenbereinigung nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO) abzuschließen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Forderungen gemäß § 59 LHO zu entscheiden.

§ 8
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Buchführung, Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht sowie Inventarverzeichnis haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit sie nach Sinn und Zweck des Landesbetriebs auf diesen übertragbar sind.

(3) Dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium ist unverzüglich, spätestens einen Monat nach Schluss eines jeden Quartals ein Bericht über den Gang der Geschäfte, die wirtschaftliche Lage mit Soll-/Ist-Vergleich zum Wirtschaftsplan, besondere Vorkommnisse oder Risiken vorzulegen. Es kann weitere Berichte anfordern.

(4) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulassen, dass die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel auf das nächste Jahr übertragbar sind, aus Jahresüberschüssen Rücklagen gebildet oder Fehlbeträge auf Rechnung des nächsten Geschäftsjahres vorgetragen werden. Bei zu erwartenden Mindererträgen, die einen erhöhten Zuführungsbedarf bewirken können, ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten. Der Landesbetrieb legt dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium einen Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses vor. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen über die Verwendung des Jahresergebnisses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages.

(5) Spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres sind der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß § 87 LHO vorzulegen. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium ordnet die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer an und bestimmt die Person des Wirtschaftsprüfers. Es kann Sonderprüfungen anordnen. Es stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof.

(6) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs gemäß §§ 88 ff. LHO bleiben unberührt.

§ 9
Versicherungsschutz

Der Grundsatz der Selbstversicherung findet im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf den Landesbetrieb weiterhin Anwendung. Der Landesbetrieb kann über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus Versicherungsschutz nehmen, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und Prämien zweckmäßig ist.

§ 10
Inkrafttreten

Die Betriebsanweisung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2005 in Kraft.