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Behandlung von kleinen Kostenbeträgen
Behandlung von kleinen Kostenbeträgen
vom 2. Dezember 2004
(JMBl/04, [Nr. 12], S.129)
I.
Im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen wird bestimmt:
- Kleine Kostenbeträge im Sinne dieser Regelung sind Kostenbeträge (Gerichtskosten und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung) von weniger als 5 Euro. Ausgenommen sind hiervon Beträge bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts für einen (Post-) Zustellungsauftrag, sofern lediglich die Kosten für eine Zustellung zu erheben sind. Ist der Kostenschuldner ein Sondervermögen des Landes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von 5 Euro der Betrag von 25 Euro.
- Kleine Kostenbeträge sollen in den Fällen der Vorschusspflicht (z. B. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO) stets Anlass zu der Prüfung geben, ob die Tätigkeit der Justizbehörde im Interesse einer rationellen Arbeitsweise nicht auch ohne Vorauszahlung vorgenommen werden kann. Die Entscheidung, ob ein kleiner Kostenbetrag vorschussweise mit besonderer Kostennachricht einzufordern ist, trifft der Justizbedienstete, der für die Sachentscheidung zuständig ist (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 KostVfg).
- Sofern nicht die Vorauszahlung ausdrücklich vorgeschrieben oder angeordnet ist, dürfen kleine Kostenbeträge nur unter den Voraussetzungen der Nummern 4 und 5 eingefordert werden.
- Kleine Kostenbeträge sind nur dann zu erheben, wenn dies zusammen mit später anfallenden Kosten möglich ist oder wenn mehrere kleine Kostenbeträge von derselben Person zu erheben sind. Hierbei sind die kleinen Beträge aus mehreren Angelegenheiten in einer Kostenrechnung zusammenzufassen. Der Kostenbeamte weist auf die Zusammenfassung durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten hin. Kleine Kostenbeträge, die bereits der Verjährung unterliegen (z. B. § 5 Abs. 1 GKG, § 17 Abs. 1 KostO), sind nicht mehr zu erheben. Gemeinden (Gemeindeverbände) werden von der Zusammenfassung kleiner Kostenbeträge generell ausgenommen.
- Der Kostenbeamte hat in jedem Fall bei Fälligkeit der Kosten die Kostenrechnung aufzustellen. Wenn von der Erhebung kleiner Kostenbeträge abzusehen ist, vermerkt er unter der Kostenrechnung, dass die Einziehung vorbehalten bleibt. Er hat die Einziehung zu veranlassen, sobald in derselben oder in einer anderen Angelegenheit desselben Kostenschuldners weitere Kostenanforderungen entstanden sind. Der Registraturbeamte hat an der für Kostenvermerke vorgesehenen Stelle des Aktenumschlags die Blätter zu bezeichnen, auf denen kleine Kostenbeträge vermerkt sind, deren Einziehung vorbehalten bleibt.
- Allgemein soll auch die Zurückzahlung von Kostenbeträgen unterbleiben, wenn es sich um Beträge von weniger als 5 Euro handelt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die Rückzahlung von Kostenbeträgen unter 5 Euro darf jedoch, wenn sie der Berechtigte verlangt, nicht verweigert werden.
- Die Gerichtskasse kann, wenn die Mahnung erfolglos bleibt, bei Beträgen von weniger als 25 Euro von der zwangsweisen Einziehung absehen und alsbald ohne Prüfung, ob ein weiterer Schuldner vorhanden ist, das Kostensoll löschen. Die Löschungsverfügung bedarf keiner weiteren Begründung. Sie kann für mehrere Forderungen gemeinsam erlassen werden.
- Für kleine Kostenbeträge im unmittelbaren Geschäftsverkehr der Gerichtsvollzieher mit ihren Auftraggebern gelten die Nummern 8 und 9 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz und § 82 der Gerichtsvollzieherordnung.
II.
Die Aufgaben des Kostenbeamten kann auch ein Mitarbeiter der Justiz wahrnehmen, der nicht Beamter ist (Artikel 10 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990).
III.
Die Allgemeine Verfügung vom 26. September 1992 (JMBl. S. 177), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 14. Mai 2001 (JMBl. S. 130) wird aufgehoben.
IV.
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 in Kraft.
Potsdam, den 2. Dezember 2004
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger