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Amtsschilder
Amtsschilder
vom 4. November 1993
(JMBl/93, [Nr. Sondernummer], S.194)
- Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsanstalten und die Justizakademie bringen an den für den Publikumsverkehr bestimmten Eingängen der Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, Amtsschilder an.
- Die Amtsschilder zeigen auf silberfarbenem Grund das Landeswappen mit silberfarbenem Schild und die amtliche Bezeichnung der Dienststelle.
- Die Amtschilder müssen DIN A 3-Größe haben, es sei denn, daß bauliche Gründe oder Gründe des Denkmalschutzes eine andere Größe zwingend erfordern.
- Die heraldische Gestaltung des Landeswappens hat der Abbildung der im Brandenburgischen Landeshauptarchiv hinterlegten Urzeichnung des Landeswappens, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg vom 18. Mai 1993 (GVBl. I S. 175) in Verbindung mit dem Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 26) zu entsprechen.
- Die amtliche Bezeichnung soll in schwarzen Versalien der Schrift Times regular mit der Schriftgröße 15 mm mittig unter dem Landeswappen graviert werden.
- Befinden sich in einem Gebäude mehrere Dienststellen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, so ist unter dem Amtsschild ein gleichfarbiges Zusatzschild mit der amtlichen Bezeichnung der weiteren Behörde anzubringen. Entsprechendes gilt, wenn in einem Gebäude ein Teil eines Gerichts oder einer Behörde oder eine Zweigstelle untergebracht ist.
- Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die amtliche Bezeichnung auf einem Zusatzschild unter der deutschen Sprache auch in sorbischer Sprache anzubringen.
- Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Anbringung des Amtsschildes mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
- Für die Gestaltung der Amtsschilder und ihre Beschriftung ist das dieser Allgemeinen Verfügung beigefügte Muster maßgebend. In Ausnahmefällen kann die Bezeichnung auch neben dem Landeswappen angebracht werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn zwingende bauliche oder denkmalschutzrechtliche Gründe es erfordern.
- Amtsschilder ohne Landeswappen oder mit ungültigen Gerichts- oder Behördenbezeichnungen oder nicht dieser Allgemeinen Verfügung entsprechende Amtsschilder sind von den Gebäuden zu entfernen.
- Diese Allgemeine Verfügung tritt für die Gerichte der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Justizvollzugsanstalten und die Justizakademie mit sofortiger Wirkung in Kraft. Für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften tritt die Allgemeine Verfügung am 1. Dezember 1993 in Kraft.
Potsdam, den 4. November 1993
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel
Anlagen
- 1Muster "Amtsschilder" 79.2 KB