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Verwaltungsvorschrift über die Abzeichen für die Bediensteten in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern und in den Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg (VV-Polizeiabzeichen - VV-PolAbz)
Auf Grund des § 113 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) wird die nachstehende Verwaltungsvorschrift über die Abzeichen für die Bediensteten in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern und in den Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg erlassen:
1 Geltungsbereich
1.1 Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Bediensteten in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern und in den Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg.
1.2 Die in dieser Verwaltungsvorschrift verwendeten personenbezogenen Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
1.3 Die bildlichen Darstellungen in der Anlage sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
2 Allgemeine Abzeichen
2.1 Die Bediensteten tragen am linken Ärmel der Oberbekleidung das Landeswappen auf dunkelblauem Grund mit der Aufschrift „Polizei“ oder „Ministerium des Innern“ und an der Schirmmütze den bronzefarbenen Polizeistern mit Landeswappen sowie die schwarz-rot-goldene Kokarde.
2.2 Als Schulterstücke sind blaue Aufschiebeschlaufen mit den für die jeweilige Amtsbezeichnung oder Funktion bestimmten Abzeichen auf den Bekleidungen zu tragen.
3 Dienstmützen
3.1 Schirmmütze
3.1.1 Unterhalb der schwarz-rot-goldenen Kokarde wird ein Mützenband in folgenden Farben getragen:
- mittlerer Dienst: blau
- gehobener Dienst: silberfarben
- höherer Dienst: goldfarben
3.1.2 Der für die Polizei zuständige Abteilungsleiter und die Referatsleiter in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern, der Inspekteur der Polizei, der Polizeipräsident sowie die Leiter der Polizeibehörden und -einrichtungen tragen auf dem Mützenschirm einen goldfarbenen Eichenlaubkranz.
3.2 Polizeikappe
Auf der Stirnseite der Polizeikappe wird ein bronzefarbener Polizeistern mit Landeswappen, darunter die Aufschrift „Polizei“ und auf der Rückseite der Polizeikappe die Aufschrift „Polizei“ über dem hinteren Halbrund (gebogen) getragen.
3.3 Strickrollmütze/Stirnband
Auf der Vorderseite der Strickrollmütze/Stirnband wird die Aufschrift „Polizei“ getragen.
4 Aufschiebeschlaufen
4.1 Vollzugsbedienstete
4.1.1 Schutzpolizei
Auf den Aufschiebeschlaufen werden getragen:
- mittlerer Dienst Sterne: 21 mm, blau
Polizeimeister 2 Sterne
Polizeiobermeister 3 Sterne
Polizeihauptmeister 4 Sterne - gehobener Dienst Sterne: 21 mm, silberfarben
Polizeikommissar 1 Stern
Polizeioberkommissar 2 Sterne
Polizeihauptkommissar (A 11) 3 Sterne
Polizeihauptkommissar (A 12) 4 Sterne
Erster Polizeihauptkommissar 5 Sterne - höherer Dienst Sterne: 21 mm, goldfarben
Polizeirat 1 Stern
Polizeioberrat 2 Sterne
Polizeidirektor 3 Sterne
Leitender Polizeidirektor 4 Sterne
Inspekteur der Polizei Eichenlaubkranz, 2 Sterne
4.1.2 Wasserschutzpolizei
Die jeweiligen Dienstgrade werden auf den Aufschiebeschlaufen durch Streifen aus goldfarbener Litze gekennzeichnet.
- mittlerer Dienst:
Polizeimeister 2 Streifen, 8 mm
Polizeiobermeister 3 Streifen, 8 mm
Polizeihauptmeister 4 Streifen, 8 mm - gehobener Dienst:
Polizeikommissar 1 Streifen, 12 mm
Polizeioberkommissar 2 Streifen, 12 mm
Polizeihauptkommissar (A 11) 2 Streifen, 12 mm, dazwischen 1 Streifen, 8 mm
Polizeihauptkommissar (A 12) 2 Streifen, 12 mm, dazwischen 2 Streifen, 8 mm
Erster Polizeihauptkommissar 2 Streifen, 12 mm, dazwischen 3 Streifen, 8 mm - höherer Dienst:
Polizeirat 3 Streifen, 12 mm
Polizeioberrat 3 Streifen, 12 mm und
1 Streifen, 8 mm zwischen dem oberen und mittleren Streifen
Polizeidirektor 4 Streifen, 12 mm
Leitender Polizeidirektor 1 Streifen, 52 mm
4.1.3 Anwärter
Polizeimeister-Anwärter 1 blauer Streifen, 5 mm
Polizeikommissar-Anwärter 1 silberfarbener Streifen, 5 mm
Polizeirats-Anwärter 1 goldfarbener Streifen, 5 mm
Im Falle der Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg wird eine die künftige Laufbahnzugehörigkeit anzeigende Litze getragen.
4.2 Nicht-Vollzugsbedienstete
4.2.1 Für die Bediensteten außerhalb des Polizeivollzugsdienstes (Nicht-Vollzugsbedienstete) ist eine Dienstkleidung bei der Ausübung des Amtes grundsätzlich nur im Einzelfall geboten (zum Beispiel bei repräsentativen Anlässen). Wird Dienstkleidung getragen, so sind die nachfolgend beschriebenen Aufschiebeschlaufen zu verwenden:
- gehobener Dienst silberfarben
Pressesprecher 1 Streifen, 15 mm - höherer Dienst goldfarben
Pressesprecher 1 Streifen, 15 mm
Polizeiärztlicher Dienst im Ministerium des Innern 1 Streifen, 15 mm und zusätzlich den Äskulapstab
Leiter der Polizeibehörden und -einrichtungen sowie Referatsleiter in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern 2 Streifen, 15 mm
Polizeipräsident 3 Streifen, 15 mm
Abteilungsleiter der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern 4 Streifen, 15 mm - Polizeiorchester
Auf den Aufschiebeschlaufen wird die silberfarbene Lyra getragen.
4.2.2 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 dieser Verwaltungsvorschrift gelten nicht für den für Belange des Brand- und Katastrophenschutzes, des Lagezentrums Brand- und Katastrophenschutz, der Zivilen Verteidigung, der Militärangelegenheiten und der Fachaufsicht LSTE zuständigen Referatsleiter im Ministerium des Innern.
5 Führungskräfte beim Einsatz geschlossener Einheiten
Bei Bedarf tragen Führungskräfte zur Erkennbarkeit der jeweiligen Funktion auf dem rechten Ärmel folgende Kennzeichen in Form von nebeneinander stehenden Kreisen (Durchmesser 2,5 cm) oder Rechtecken (Kantenlänge 2 x 4 cm) in minzgrüner Farbe:
Gruppenführer 2 Kreise,
Zugführer 3 Kreise,
Hundertschaftsführer 1 Rechteck,
Abteilungsführer 2 Rechtecke.
6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
6.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
6.2 Gleichzeitig tritt der Runderlass „Abzeichen für die Bediensteten der Polizei“ (IV/7-5204) vom 17. November 1994 (ABl. S. 1706) außer Kraft.
6.3 Soweit Bedienstete der Polizei noch grüne Dienstkleidung tragen, bestimmt sich die Abzeichenverwendung weiter nach dem Runderlass „Abzeichen für die Bediensteten der Polizei“ (IV/7-5204) vom 17. November 1994.
Anlagen
- 1Anlage - Bildliche Darstellung 322.9 KB