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Bestimmung der Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität
Bestimmung der Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität
vom 11. Dezember 2000
(JMBl/01, [Nr. 1], S.4)
- Gemäß § 143 Abs. 4 GVG wird die Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität bestimmt. Insoweit erstreckt sich ihre örtliche Zuständigkeit auf alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.
- Die Aufgaben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft werden von einer besonderen Abteilung der Staatsanwaltschaft Neuruppin wahrgenommen, die aus mindestens einem Abteilungsleiter und für die Bearbeitung von Verfahren der Korruptionskriminalität besonders geeigneten Staatsanwälten besteht.
- Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist sachlich zuständig für die Bearbeitung der im Land Brandenburg anfallenden Ermittlungs-, Straf- und Vollstreckungsverfahren wegen Korruptionsstraftaten. Dazu zählen Abgeordnetenbestechung (§ 108 e StGB), Betrug im Zusammenhang mit Absprache-Kartellen zum Nachteil öffentlicher oder privater Auftraggeber (§ 263 StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Vorteilsannahme (§ 331 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat der Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit (§ 357 StGB) und Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG).
Zudem obliegen ihr die Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Überprüfung der Jahresberichte und sonstigen Mitteilungen des Landesrechnungshofes auf das Vorliegen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat und gegebenenfalls Weiterleitung der Vorgänge an die zuständige Staatsanwaltschaft, sofern eine eigene Zuständigkeit nicht begründet ist. - Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft bearbeitet auch Verfahren wegen anderer Delikte, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für im Zusammenhang damit stehende Korruptionsstraftaten im Sinne von Ziffer 3. vorliegen.
- Bei zugleich auch vorliegender Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen in Potsdam oder zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in Frankfurt (Oder) geht deren Zuständigkeit vor.
- Geht eine Anzeige bei einer örtlichen Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Korruptionsstraftat oder einer damit im Zusammenhang stehenden Straftat im Sinne von Ziffer 3. und 4. ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft. Wenn möglich stellt sie zuvor das Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft her. Bestätigt sich der Verdacht des Korruptionsdelikts nicht oder kommt ihm gegenüber den anderen Delikten nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu, gibt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Verfahren unmittelbar mit einer Begründung an die sonst zuständige Staatsanwaltschaft zurück. Bei mehreren Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) stellt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Vergehen wegen des Korruptionsdelikts zuvor ein (§§ 153 ff., 170 Abs. 2 StPO).
- Die bei den Staatsanwaltschaften des Landes bereits vor In- Kraft-Treten dieser Verfügung anhängigen Ermittlungsverfahren im Sinne von Ziffer 3. werden von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft übernommen. Dies gilt nicht für bereits gerichtsanhängige Verfahren.
- Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg lässt sich über die Bearbeitung der Verfahren und die Belastung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft berichten. Er legt dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht vor, der insbesondere Angaben zur Zahl der neu eingeleiteten Verfahren und deren Gegenstand, der Art der Erledigung und der spezifischen Ermittlungsprobleme auf dem Gebiet der Korruptionskriminalität enthält.
- Diese Allgemeine Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und ersetzt die Rundverfügung des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg zur Einrichtung einer „Zentralstelle zur Verfolgung der Korruptionskriminalität“ vom 23. September 1996 (JMBl. S. 128). Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Potsdam, den 11. Dezember 2000
Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten
Prof. Dr. Kurt Schelter