ARCHIV
Mitteilung von Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung im Rahmen der Bauleitplanung sowie Bereitstellung von Planungsgrundlagen und Auskunftspflicht über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
1. Zweck des Erlasses
Der Erlass dient in erster Linie der Ausgestaltung des Verfahrens nach Artikel 12 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 (GVBl. I S. 210).
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Verfahren nach Artikel 12 Abs. 1 mit der Pflicht zur Bereitstellung von Planungsgrundlagen gemäß Artikel 17 sowie der Pflicht zur Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel 20 Abs. 3 Landesplanungsvertrag verbunden, so dass sich Art und Umfang der mitzuteilenden Unterlagen und Daten aus den Erfordernissen dieser drei Rechtsgrundlagen ergeben. Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen und Daten im Rahmen des Artikel 17 und Artikel 20 Abs. 3 Landesplanungsvertrag bleibt unberührt.
Darüber hinaus sind die Anlagen 2 und 3 dieses Erlasses auch im Rahmen der Genehmigung von Bauleitplänen zu verwenden (siehe dazu den gleichzeitig mit diesem Erlass veröffentlichten Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr).
2. Gegenstand der Anfrage nach Artikel 12 Abs. 1 Landesplanungsvertrag
Gemeinden, die die Absicht haben, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, haben gemäß Artikel 12 Abs. 1 Landesplanungsvertrag
- dies der gemeinsamen Landesplanungsabteilung bekannt zu geben,
- ihre allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen und
- anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen.
Artikel 12 Abs. 1 Landesplanungsvertrag gilt für Flächennutzungspläne und für alle im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Bebauungspläne.
Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB werden von Artikel 12 Abs. 1 Landesplanungsvertrag nicht erfasst.
Die Anfrage nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Landesplanungsvertrag und die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bleiben vom Wegfall der bundesrechtlichen Regelung der Mitteilungspflicht (§ 246a Abs. 1 Nr. 1 BauGB - alt -) in der Neufassung des BauGB (seit 1. Januar 1998) unberührt.
3. Zuständigkeit
Die gemeinsame Landesplanungsabteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie des Landes Berlin und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg ist für die Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung gemäß Artikel 12 Abs. 1 Landesplanungsvertrag zuständig.
Die Anfragen nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung sind bei den regional zuständigen Referaten der gemeinsamen Landesplanungsabteilung einzureichen (siehe Anlage 1).
4. Zeitpunkt der Anfrage
Die Bekanntgabe der Absicht, Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben und die damit verbundene Anfrage nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung ist möglichst frühzeitig, d. h. vor Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB, an die gemeinsame Landesplanungsabteilung zu richten.
5. Frist
Die in Artikel 12 Abs. 1 Landesplanungsvertrag geregelte Frist von einem Monat beginnt mit Eingang der Unterlagen gemäß Nummer 6 zur Bekanntgabe der beabsichtigten Planung und Anfrage nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung.
6. Einzureichende Unterlagen
Die nachfolgend genannten Unterlagen sind zur Bearbeitung der Anfrage nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung in zweifacher Ausfertigung auf Datenträgern* oder in Schriftform bereitzustellen.
Die erste Ausfertigung ist an die gemeinsame Landesplanungsabteilung zu richten.
Die zweite Ausfertigung ist zeitgleich an die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft zu richten, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme an die gemeinsame Landesplanungsabteilung zu geben. Diese Stellungnahme sollte innerhalb von zwei Wochen bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung eingehen, damit sie innerhalb der in Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsvertrag bestimmten Monatsfrist berücksichtigt werden kann.
6.1 Flächennutzungspläne
Einzureichende Unterlagen:
- Anfrage der Gemeinde,
- zeichnerische Darstellung des Gemeindegebietes auf einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 25.000,
- allgemeine kurze Erläuterung und Begründung der gemeindlichen Entwicklungsziele für die künftige Flächennutzung und eine Übersicht über den Verfahrensstand der bisherigen Bauleitplanungen,
- gegebenenfalls Benennung der Gemeinden, mit denen ein gemeinsamer Flächennutzungsplan aufgestellt oder mit denen ein gemeinsamer Planungsverband gebildet wird.
6.2 Bebauungspläne
Einzureichende Unterlagen:
- Anfrage der Gemeinde,
- Darlegung des Planungserfordernisses,
- zeichnerische Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches auf einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 25.000,
- allgemeine textliche Erläuterung und Begründung der Planungsinhalte, wie z. B. Art der baulichen Nutzung, Angabe der Kapazitäten (Anzahl der Wohnungen, Ferienhäuser, Verkaufsfläche etc.),
- Darstellung bereits bekannter Restriktionen (z. B. LSG, NSG, TWSZ etc.), Aussagen zur vorhandenen und angestrebten Ver- und Entsorgung und zur verkehrstechnischen Erschließung,
- ausgefüllte Formblätter gemäß Anlage 3, soweit die Daten zum jeweiligen Verfahrensstand ermittelbar sind.
7. Erörterung
Bei Bedarf können die Planungsabsichten der Gemeinde mit der gemeinsamen Landesplanungsabteilung erörtert werden.
8. Form und Inhalt
Die Mitteilung der als solche zu unterscheidenden Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für einen bezeichneten Planbereich erfolgt in Schriftform.
Darin gehen ein:
- Ziele der Raumordnung, das sind die auf das konkrete Plangebiet bezogenen verbindlichen Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen (§ 4 Brandenburgisches Landesplanungsgesetz, Landesentwicklungsprogramm, Landesentwicklungspläne und Regionalpläne) zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes,
- Grundsätze der Raumordnung, das sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes in oder auf Grund von § 2 Raumordnungsgesetz im Landesentwicklungsprogramm, in Landesentwicklungsplänen und in Regionalplänen enthaltene Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen,
- sonstige Erfordernisse der Raumordnung, das sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen,
- Hinweise.
9. Informelle Planungen
Den Gemeinden wird empfohlen, auch für informelle Planungen nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung anzufragen.
10. Erneute Anfrage
Bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung ist nach Maßgabe der Nummern 4 bis 8 erneut anzufragen, wenn sich nach der Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung das Aufstellungsverfahren erheblich verzögert (in der Regel bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit der Mitteilung nach Nummer 8 und vor der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) oder sich die Planungsinhalte während der Aufstellung des Bauleitplanes wesentlich geändert haben.
11. Zielanpassung im Rahmen der Trägerbeteiligung
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die gemeinsame Landesplanungsabteilung ist als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB nochmals zu beteiligen, um eine Stellungnahme zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung abgeben zu können. Dazu sind die Formblätter gemäß Anlage 2 für Flächennutzungspläne bzw. Anlage 3 für Bebauungspläne auf Datenträgern* oder in Schriftform vorzulegen.
12. Auskunftspflicht nach Artikel 20 Abs. 3 Landesplanungsvertrag
Nach In-Kraft-Treten der Bauleitpläne haben die Gemeinden ihrer Auskunftspflicht gemäß Artikel 20 Abs. 3 Landesplanungsvertrag nachzukommen, indem sie der gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Bauleitpläne in einfacher Ausfertigung einschließlich Erläuterungsbericht bzw. Begründung sowie die abschließende Datenübersicht auf Datenträgern* oder in Schriftform innerhalb eines Monats übermitteln.
13. In-Kraft-Treten, Geltungsdauer; Außer-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst für die Dauer von sechs Jahren.
Mit In-Kraft-Treten dieses Erlasses tritt der bisherige Erlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 27. April 1994 (ABl. S. 554) außer Kraft.
Anlage 1
Für die jeweiligen Regionen sind die nachfolgend aufgeführten Referate der gemeinsamen Landesplanungsabteilung zuständig:
Für die Regionen Uckermark-Barnim und Oderland-Spree:
Referat GL 6
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
Für die Region Lausitz-Spreewald:
Referat GL 7
Straße der Jugend 33
03050 Cottbus
Für die Regionen Prignitz-Oberhavel und Havelland-Fläming:
Referat GL 8
Berliner Straße 135
14467 Potsdam
Anlage 4
Glossar
0. Geltungsbereich
Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes bzw. des Bebauungsplanes
1. Siedlungsraum
Zur besiedelten Fläche gehören die Bruttobauflächen, die Verkehrsflächen, die Erholungs- und Freiflächen und die Flächen für Versorgungsanlagen.
1.1 Bruttobauflächen
Die Bruttobauflächen umfassen das Nettobauland, die öffentlichen Grünflächen innerhalb der Bruttobauflächen, die Flächen für die innere Verkehrserschließung (soweit sie nicht übergeordnete Verkehrsanlagen betreffen).
1.1.1 Wohnbauflächen
PlanzV 90 Nr. 1.1.1 - 1.1.4 einschl. 4.1 - § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 4 BauNVO
1.1.2 gemischte Bauflächen
PlanzV 90 Nr. 1.2.1 - 1.2.3 einschl. 4.1 - § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 5 - 7 BauNVO
1.1.3 gewerbliche Bauflächen
PlanzV 90 Nr. 1.3.1 - 1.3.2 einschl. 4.1 - § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 8 - 9 BauNVO
1.1.4 Sonderbauflächen
PlanzV 90 Nr. 1.4.1 - 1.4.2 einschl. 4.1 - § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 10 - 11 BauNVO (auch Konversionsflächen)
1.1.5 Flächen für den Gemeinbedarf
PlanzV 90 Nr. 4.1 - § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
1.2 Verkehrsflächen
PlanzV 90 Nr. 5, 6 - § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 9 Abs. 1. Nr. 11 BauGB
Verkehrsflächen außerhalb der Bruttobauflächen, die dem Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr dienen
1.3 Grünflächen, Flächen für Sport- und Spielanlagen
PlanzV 90 Nr. 4.2, 9 - § 5 Abs. 2 Nr. 2, 5 und § 9 Abs. 1. Nr. 5, 15 BauGB
Grünflächen (Parkanlagen, Kleingärten, Campingplätze, wenn diese nicht als Sonderbauflächen nach § 10 BauNVO festgesetzt sind, Badeplatz/Freibad, Friedhof) sowie Spiel- und Sportanlagen außerhalb der Bruttobauflächen
1.4 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
PlanzV 90 Nr. 7 - § 5 Abs. 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1. Nr. 12, 14 BauGB
Betriebsflächen für Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserreinigung und Müllbeseitigung außerhalb der Bruttobauflächen
2 Freiraum
alle Flächen außerhalb des Siedlungsraumes
2.1 Flächen für die Landw.
PlanzV 90 Nr. 12 - § 5 Abs. 2 Nr. 9a und § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB
Landwirtschaftsflächen
2.2 Flächen für Wald
PlanzV 90 Nr. 12 - § 5 Abs. 2 Nr. 9b und § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB
Waldflächen
2.3 Wasserflächen
PlanzV 90 Nr. 10.1 - § 5 Abs. 2 Nr. 7 und § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB
Wasserflächen
2.4 Flächen für Aufschüttung und Abgrabungen
PlanzV 90 Nr. 11.1, 11.2 - § 5 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen
2.5 sonstige Flächen
alle übrigen Flächen der PlanzV 90 außerhalb des Siedlungsraumes
Die Flächenangaben in ha sind bis auf zwei Stellen hinter dem Komma anzugeben.
* Es wird angestrebt, künftig elektronische Datenträger zu verwenden. Nähere Einzelheiten zu den technischen Bedingungen werden zu gegebener Zeit mitgeteilt.
* Es wird angestrebt, künftig elektronische Datenträger zu verwenden. Nähere Einzelheiten zu den technischen Bedingungen werden zu gegebener Zeit mitgeteilt.