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Dienstkleidungsordnung für die Justizverwaltung des Landes Brandenburg

Dienstkleidungsordnung für die Justizverwaltung des Landes Brandenburg
vom 14. Oktober 1994
(JMBl/94, [Nr. 11], S.154)

Auf Grund von § 42 Landesbeamtengesetz, § 67 BAT-O, § 71 MTArb-O sowie der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über Amtstracht bei den Gerichten sowie Dienstkleidung bei den Gerichten und in den Justizvollzugsanstalten vom 24. Juni 1994 (GVBl. II S. 556) wird die nachstehende Dienstkleidungsordnung für die Justizverwaltung des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern erlassen.

1. Geltungsbereich

Diese Dienstkleidungsordnung gilt für die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie für die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werk- und des Sanitätsdienstes in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg.

2. Beschaffung der Dienstkleidung

(1) Die Dienstkleidung wird vom Dienstherrn/Arbeitgeber aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg beschafft.

(2) Die Kosten hierfür sind im Einzelplan 04 in den Kapiteln 04 040, 04 090 (Justizwachtmeister) und 04 050 (Vollzugsbedienstete) jeweils bei Titel 516 10 nachzuweisen.

(3) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten setzt für die einzelnen Kleidungsstücke Höchstpreise auf der Grundlage der Ausschreibungsergebnisse für die Erstausstattung fest und schreibt sie fort.

3. Ausstattungsumfang

(1) Art und Umfang der den Bediensteten im Geltungsbereich die­ser Dienstkleidungsordnung zur Verfügung zu stellenden Dienstkleidung wird in den Anlagen 1 (männliche Bedienstete) und 2 (weibliche Bedienstete) bestimmt.

(2) Unterkleidung wird nicht als Dienstkleidung gestellt.

(3) Ebenfalls nicht gestellt werden Schuhe und Strümpfe. Männliche Bedienstete haben die Dienstkleidung mit schwarzen Socken zu klassischen, schwarzen Halbschuhen (Schnürschuhe/Slipper, keine Sandalen) zu kombinieren. Weibliche Bedienstete haben die Dienstkleidung mit hautfarbenen Feinstrümpfen und klassischen, schwarzen Halbschuhen mit maximal 3 cm hohem Absatz zu kombinieren.

4. Ausgabe und Verwaltung der Dienstkleidung

(1) Die Dienstkleidung entsprechend den Anlagen 1 und 2 wird nach Konfektionsgrößen vom Hersteller geliefert und den Bediensteten durch ihre Dienststelle übergeben. Nach der Auslieferung der Erstausstattung wird eine zentrale Beschaffungs- und Ausgabestelle für die Verwaltung von Reservemengen an Stoffen und von zurückgegebenen Kleidungsstücken eingerichtet.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienst sind noch brauchbare Stücke zurückzugeben. Sie sind der zentralen Beschaffungs- und Ausgabestelle zuzuleiten und werden nach Reinigung an andere Bedienstete ausgegeben.

5. Tragen der Dienstkleidung

(1) Justizvollzugsbedienstete und Justizwachtmeister weisen sich durch ihre Dienstkleidung als Bedienstete mit hoheitlichen Aufgaben aus.

(2) Im Dienst ist grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen. Sie ist vollständig und korrekt anzulegen. Bei Dienstleistungen außerhalb des Gerichtsgebäudes/der Vollzugsanstalt ist die Dienstmütze zu tragen. Die zulässigen Kombinationen ergeben sich aus der Anlage 3. Das kombinierte Tragen von Dienst- und Privatkleidung im Dienst ist nicht gestattet. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bedienstete auf dem Weg zum und vom Dienst Dienstkleidung trägt. Der Dienststellenleiter kann aus dienstlichen Gründen in Einzelfällen das Tragen von Privatkleidung im Dienst vorübergehend anordnen (z. B. für Besuche von Firmen, bei denen Gefangene im Freigang beschäftigt sind).

(3) Die Dienstkleidung ist stets pfleglich zu behandeln.

(4) Außerhalb des Dienstes ist es mit Ausnahme des Weges zum und vom Dienst untersagt, Dienstkleidung oder Teile der Dienstkleidung zu tragen. Auch das kombinierte Tragen von Dienstkleidungsstücken und Privatkleidung ist nicht gestattet.

(5) Das gepflegte Erscheinungsbild und die Eigensicherung der Dienstkleidungsträger dürfen weder durch Schmuck noch durch sonstige Gegenstände beeinträchtigt werden.

(6) Bei gemeinsamer Dienstverrichtung mehrerer Dienstkräfte in der Öffentlichkeit außerhalb der Justizstandorte ist auf eine einheitliche Dienstkleidung zu achten. Diesbezügliche Anordnungen trifft der Behördenleiter oder der Dienstvorgesetzte.

(7) Orden und Ehrenzeichen dürfen mit Einwilligung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Dienstkleidung getragen werden.

(8) Die Tragezeiten für die Dienstkleidungsstücke ergeben sich aus der Anlage 4. Es sind Mindestzeiten, vor deren Ablauf eine Neubeschaffung grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Neubeschaffung richtet sich ausschließlich nach dem von der zentralen Beschaffungs- und Ausgabestelle festgestellten tatsächlichen Zustand der Kleidungsstücke. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Tragezeit in dem Verhältnis, in dem die Teilarbeitszeit zur regelmäßigen vollen Arbeitszeit steht.

6. Instandhaltung und Reinigung der Dienstkleidung

(1) Kosten für Reparaturen an der Dienstkleidung werden aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg bezahlt. Sie sind nach Möglichkeit in den kostengünstigen Arbeitsbetrieben der Justizvollzugsanstalten durchzuführen.

(2) Die Reinigung der Kleidungsstücke geht zu Lasten der Bediensteten, soweit es sich nicht um außergewöhnliche, einsatzbedingte Verschmutzung handelt.

7. Inkraftsetzung

Die Dienstkleidungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ist mit Auslieferung der Erstausstattung anzuwenden.

Potsdam, den 14. Oktober 1994

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten

Dr. Bräutigam

Anlage 1

Dienstkleidung für männliche Bedienstete

GegenstandSOLL
Ausstattung
Stück/Paar
FarbeMaterialZuschnitt und Ausgestaltung
Anzugjacke Vollzugsdienst: 1
Wachtmeister: 2
grün 55 % Polyester
45 % Schurwolle
einreihig, mit Revers, nicht tailliert, kein  Rückenschlitz, 2 Hornknöpfe in Stoffarbe oder anthrazit, 2 Seitentaschen mit Patten, links 1 Brusttasche, 2 Innentaschen, davon 1 mit Reißverschluß, Ärmel ohne Schlitz, ganz gefüttert, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel
Anzughose 3 anthrazit grau 55 % Polyester
45 % Schurwolle
Bundfalten, 8 - 10 Gürtelschlaufen 5,0 cm breit, 2 Einschubtaschen, 1 Schlüsseltasche vorn rechts, 2 Gesäßtaschen mit Patten
Hemden
(1/1 Arm)
Vollzugsdienst: 2
Wachtmeister: 3
hellgrün 80 % Baumwolle
20 % Polyester
2 Brusttaschen mit Patten, ohne Schulterklappen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel,
Hemden
(1/2 Arm)
wie vor hellgrün 80 % Baumwolle 
20 % Polyester
2 Brusttaschen mit Patten, ohne Schulterklappen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel,
Blouson
(1/2 Arm)
2 hellgrün 35 % Baumwolle
65 % Polyester
(Gabardin-Qualität)
2 Brusttaschen mit Patten, ohne Schulterklappen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel
Blouson
(1/1 Arm)
2 hellgrün 35 % Baumwolle
65 % Polyester
(Gabardin-Qualität)
2 Brusttaschen mit Patten, ohne Schulterklappen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel
Pullover
(1/1 Arm)
Vollzugsdienst: 1 grün 80 % Wolle
20 % Polyester
auf die Schultern umlegbarer Rollkragen mit Reißverschluß (vorne), gleich­farbige Stoffapplikationen auf den Schultern und an den Ellenbogen, mittelgrobes Maschenprofil, feste Bündchen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel
Pullunder(ohne Arm) 1 hellgrau 80 % Wolle
20 % Polyester
V-Ausschnitt, feines Maschenprofil
Krawatte 2 anthrazit Polyester Clippkrawatte
Leibriemen Vollzugsdienst: 1 schwarz Leder 4,5 cm breit
Gürtel Wachtmeister: 1 anthrazit Textil 4,5 cm breit
Dienstmütze 1 grün schwarzer Schirm   Sattelform, Lacksturmriemen, Wappenschild aus Metall 21 x 18 mm
Parka 1 grau 65 % Polyester
35 % Baumwolle
extra lange Jacke, keine Kapuze, strapazierfähiger 2-Wege-Reißverschluß verdeckt durch zusätzliche Druck-Knopfleiste, Taillen-Kordelzug, wasser- und ölabweisend, herausknüpfbares Teddy- oder Flauschfutter, 2 Innentaschen, unterhalb des Taillen-Kordelzuges 2 Außentaschen mit Pattendruckknopf verschließbar, die linke geteilt als Funkgerätetasche ausgearbeitet, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel

Anlage 2

Dienstkleidung für weibliche Bedienstete

GegenstandSOLL
Ausstattung
Stück/Paar
FarbeMaterialZuschnitt und Ausgestaltung
Kostümjacke Vollzugsdienst: 1
Wachtmeister: 2
grün 55 % Polyester
45 % Schurwolle
einreihig, mit Revers, nichttailliert, Rücken ­mit Teilungsnaht, 2 Hornknöpfe in Stoffarbe oder anthrazit, 2 Seitentaschen mit Patten, links 1 Brusttasche blind, rechts 1 Innentasche, Ärmel ohne Schlitz, ganz gefüttert, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel
Kostümhose Vollzugsdienst: 2
Wachtmeister: 1
anthrazit grau 55 % Polyester
45 % Schurwolle
Bundfalten, 8 - 10 Gürtelschlaufen 5,0 cm breit, 2 Einschubtaschen, 1 Schlüsseltasche vorne rechts, keine Gesäßtaschen 
Kostümrock Vollzugsdienst: 1
Wachtmeister: 2
anthrazit grau 55 % Polyester
45 % Schurwolle
Knie bedeckend, vorne doppelte Kellerfalte, hinten eine Kellerfalte, 2 Einschubtaschen, 1 Schlüsseltasche vorne rechts
Blusen
(1/1 Arm)
Vollzugsdienst: 2
Wachtmeister: 3
hellgrün 80 % Baumwolle
20 % Polyester
keine Brusttaschen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel
Blusen
(1/2 Arm)
Vollzugsdienst: 2
Wachtmeister: 3
hellgrün 80 % Baumwolle
20 % Polyester
keine Brusttaschen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel
Blouson
(1/2 Arm)
2 hellgrün 35 % Baumwolle 
65 % Polyester
(Gabardin-Qualität)
2 Seitentaschen am Bund mit Patten, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel 
Blouson
(1/1 Arm)
2 hellgrün 35 % Baumwolle 
65 % Polyester
(Gabardin-Qualität)
2 Seitentaschen am Bund mit Patten, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel
Pullover
(1/1 Arm)
Vollzugsdienst: 1 grün 80 % Wolle
20 % Polyester
auf die Schultern umlegbarer Rollkragen mit Reißverschluß (vorne), gleich­farbige Stoffapplikationen auf den Schultern und an den Ellenbogen, mittelgrobes Maschenprofil, feste Bündchen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel
Pullunder 1 hellgrau 80 % Wolle
20 % Polyester
V-Ausschnitt, feines Maschenprofil
Krawatte 2 anthrazit Polyester Clippkrawatte
Leibriemen Vollzugsdienst: 1 schwarz Leder 4,5 cm breit
Gürtel Wachtmeister: 1 anthrazit Textil 4,5 cm breit
Dienstmütze 1 grün schwarzer Schirm   Sattelform, Lacksturmriemen, Wappenschild aus Metall 21 x 18 mm
Parka 1 grau 65 % Polyester
35 % Baumwolle
extra lange Jacke, keine Kapuze, strapazierfähiger 2-Wege-Reißverschluß verdeckt durch zusätzliche Druck-Knopfleiste, Taillen-Kordelzug, wasser- und ölabweisend, herausknüpfbares Teddy- oder Flauschfutter, 2 Innentaschen, unterhalb des Taillen-Kordelzuges 2 Außentaschen mit Pattendruckknopf verschließbar, die linke geteilt als Funkgerätetasche ausgearbeitet, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel

Anlage 3

Kleidungsstücke Kombinationen
+ = fester Bestandteil
x = freigestellt
  A B C D
Anzug-/Kostümjacke +      
Anzug-/Kostümhose/-rock + + + +
Hemd/Bluse + + +  
Krawatte + + +  
Blouson       +
Pullover     +  
Pullunder x x    
Parka x x x x

Die jeweilige Kombination richtet sich nach Witterung und Einsatzart.

Anlage 4

Dienstkleidung - Tragezeiten

GegenstandTragezeit in Monaten
Anzugjacke  24
Anzughose  24
Kostümjacke  24
Kostümhose  24
Kostümrock  24
Hemd  18
Bluse  18
Blouson  18
Pullover  36
Pullunder  36
Gürtel  24
Krawatte  24
Dienstmütze  36
Parka  48