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Behandlung, Aufbewahrung und Verwertung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Behandlung, Aufbewahrung und Verwertung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
vom 30. April 2007
(JMBl/07, [Nr. 6], S.90)
Abschnitt 1
Geltungsbereich
Dieser Runderlass regelt die Behandlung, Aufbewahrung und Verwertung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Für anderweitig in den Besitz einer Behörde gelangte Betäubungsmittel (z. B. durch Verzicht eines Verfügungsberechtigten oder Fund) gelten die Vorschriften dieses Erlasses entsprechend.
Abschnitt 2
Begriffsbestimmung
Betäubungsmittel im Sinne dieses Erlasses sind alle unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanzen, d. h. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 1 BtMG.
Abschnitt 3
Beschlagnahmte, sichergestellte und eingezogene Betäubungsmittel
1 Sicherstellung, Beschlagnahme, Einziehung
Soweit Betäubungsmittel sichergestellt, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, sind diese gemäß den Nummern 2 bis 4 dieses Abschnitts zu behandeln, aufzubewahren und zu verwerten.
2 Behandlung
Im Umgang mit den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Erlasses gilt grundsätzlich die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips.
2.1 Registrierung
Der Eingang der sichergestellten, beschlagnahmten oder eingezogenen Betäubungsmittel und deren Verbleib sind jeweils zu registrieren.
2.2 Kennzeichnung
Jede Substanz ist mit einem Aufkleber oder einem Anhänger mit den folgenden, von den jeweiligen Stellen zu vervollständigenden, Angaben zu versehen:
- Bezeichnung der Substanz und Mengenangabe, getrennt nach Netto- und Bruttogewicht (einschließlich Verpackung)
- Bezeichnung der getroffenen Sicherstellungs-, Beschlagnahme- oder Einziehungsentscheidung
- Name und Anschrift des letzten Gewahrsamsinhabers
- Ort und Datum der Inverwahrnahme
- Tagebuchnummer im Zusammenhang mit diesem Vorgang
- Bezeichnung der sachbearbeitenden Dienststelle.
2.3 Weitergabe
Die Aushändigung einer verwahrten Substanz an andere Behörden oder Dienststellen ist nur gegen eine Empfangsbescheinigung zulässig.
2.4 Beförderung
Werden Betäubungsmittel transportiert, sind diese gemäß Nummer 2.2 zu kennzeichnen. Es sind immer Übergabeprotokolle zur Dokumentation anzufertigen.
3 Aufbewahrung
Betäubungsmittel sind in allen Verwahrstellen der Behörden besonders gesichert aufzubewahren. Für die Aufbewahrung bei den Justizbehörden gelten die Bestimmungen der Gewahrsamssachenanweisung (Allgemeine Verfügung vom 2. September 1992, JMBl. S. 128 ff.) und für den Polizeibereich der Runderlass des MI zur Behandlung von Verwahrstücken (AMBl. 1996, S. 26 ff.).
4 Verwertung
Die Verwertung von Betäubungsmitteln umfasst deren Vernichtung oder die Übergabe an andere Behörden. Als zuständige Stelle für die Verwertung beschlagnahmter, sichergestellter, eingezogener oder anderweitig in den Besitz einer Behörde gelangter Betäubungsmittel im Sinne des Erlasses wird das Landeskriminalamt (LKA) Brandenburg bestimmt.
4.1 Übernahme
4.1.1 Bedarfsanmeldung
Nach Bedarfsanmeldung werden die in Listen zu erfassenden Betäubungsmittel vom LKA abgeholt und einer Verwertung nach Maßgabe dieses Erlasses zugeführt. In dem Übersendungsersuchen, auf dessen rechtzeitige Absendung besonders zu achten ist, ist das Betäubungsmittel möglichst genau zu bezeichnen. Da die Lagermöglichkeiten beschränkt sind, haben die Justizbehörden dafür Sorge zu tragen, dass über die Verwertung der Betäubungsmittel so bald wie möglich entschieden wird.
4.1.2 Verlaufsmodalitäten
Der Transport zur Abholung der Betäubungsmittel wird durch das LKA organisiert. Der jeweilige Termin ist den anzufahrenden Verwahrstellen zur Vorbereitung frühzeitig mitzuteilen. Es werden nur vorbereitete und versiegelte Behältnisse übernommen, welche in entsprechenden Erfassungslisten aufgeführt sind. Auch ist ein Übergabeprotokoll zum Nachweis anzufertigen.
4.2 Übergabe an andere Behörden
Die Betäubungsmittel können aufgrund eines begründeten behördlichen Ersuchens, anstelle einer Vernichtung zur Ergänzung der kriminaltechnischen Sammlungen oder für Zwecke anderer Dienste oder von Polizeischulungen beim LKA verwendet werden. Die Entscheidung über ein diesbezügliches Ersuchen trifft das LKA.
4.3 Vernichtung
Sofern eine Übergabe an andere Behörden nicht erfolgt, sind die Betäubungsmittel durch das LKA unverzüglich zu vernichten. Die Bestimmung der zur Vernichtung zuständigen Stelle liegt im pflichtgemäßen Ermessen des LKA. Bei der Vernichtung ist sicherzustellen, dass auch eine nur teilweise Wiedergewinnung ausgeschlossen ist. Über die Vernichtung ist durch die begleitenden Beamten des LKA ein Protokoll aufzunehmen und als Rückmeldung in Kopie/Durchschlag auch der Verwahrstelle bei der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Darüber hinaus sind alle an der Durchführung und Beaufsichtigung von Verladung, Transport und Vernichtung beteiligten Beamten zu erfassen.
Abschnitt 4
Vorschriften für das Ermittlungs- und Strafverfahren
1 Behandlung
Beschlagnahmte oder sichergestellte Betäubungsmittel im Sinne dieses Erlasses sind spätestens mit der Abgabe des Ermittlungsvorganges an die Staatsanwaltschaft den Verwahrstellen der Staatsanwaltschaft zuzuführen, sofern nicht im Einzelfall eine Vereinbarung über die Fortführung der Verwahrung durch die Polizei getroffen wird.
Größere Mengen von Betäubungsmitteln können die ermittelnden Polizeibehörden unter Aktenbezug zunächst an das LKA übersenden. Dieses gibt dann die Betäubungsmittel nach der Untersuchung zusammen mit dem erstellten Gutachten an die zuständige Verwahrstelle ab.
2 Aufbewahrung
Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder abschließenden Entscheidung des Verfahrens werden Betäubungsmittel bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft - soweit erforderlich, bei dem für die Hauptverhandlung zuständigen Gericht - aufbewahrt. Für die Aufbewahrung gelten die Bestimmungen der Gewahrsamssachenanweisung (Allgemeine Verfügung vom 2. September 1992, JMBl. S. 128 ff.).
Eine Aufbewahrung beim LKA kann vereinbart werden, wenn die Staatsanwaltschaft im Einzelfall wegen der Menge oder aus sonstigen Gründen über keine sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten verfügt. Die genannte Verwahrstelle übernimmt im Wege der Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft lediglich die sichere Aufbewahrung der Asservate. Im Übrigen ist die Behandlung der verwahrten Betäubungsmittel weiterhin Aufgabe der Staatsanwaltschaft.
3 Verwertung
Nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder abschließenden Entscheidung des Verfahrens erfolgt die Verwertung der Betäubungsmittel nach Maßgabe des 3. Abschnitts dieses Erlasses.
Abschnitt 5
Kosten
Kosten, die beim Transport und der Aufbewahrung durch die externe Inanspruchnahme von Leistungen entstanden sind, werden vorläufig durch die beauftragende Stelle getragen. Diese Kosten sind als Verfahrenskosten zum Strafverfahren mitzuteilen.
Kosten, die dem LKA Brandenburg bei der Verwertung durch die externe Inanspruchnahme von Leistungen entstanden sind, werden von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg erstattet.
Abschnitt 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Erlass tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft. Die Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeit bleibt hiervon unbenommen.
Potsdam, den 30. April 2007
Die Ministerin der Justiz Der Minister des Innern
(Beate Blechinger) (Jörg Schönbohm)