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Bestimmung der Zuständigkeit für die Berechnung und Gewährung der Kapitalleistungen sowie der Erstattungen von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren

Bestimmung der Zuständigkeit für die Berechnung und Gewährung der Kapitalleistungen sowie der Erstattungen von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren
vom 26. November 1992
(JMBl/92, [Nr. 12], S.185)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 8. März 1993
(JMBl/93, [Nr. 3/4], S.38)

I.

Zuständig gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) für die Gewährung der Leistungen nach §§ 17 und 19 StrRehaG und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist der Präsident des Bezirksgerichts, in dessen Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.

II.

Zur Vereinheitlichung der Verfahren nach § 25 Abs. 1 StrRehaG ist das als Anlage beigefügte Formular zu benutzen.

III.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 26. November 1992 in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel

Anlagen