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Bestimmung der Zuständigkeit für die Berechnung und Gewährung der Kapitalleistungen sowie der Erstattungen von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren

Bestimmung der Zuständigkeit für die Berechnung und Gewährung der Kapitalleistungen sowie der Erstattungen von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren
vom 26. November 1992
(JMBl/92, [Nr. 12], S.185)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 31. Mai 2000
(JMBl/00, [Nr. 7], S.86)

I.

Zuständig gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) für die Gewährung der Leistungen nach §§ 17 und 19 StrRehaG und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist der Präsident des Bezirksgerichts, in dessen Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.

II.

(aufgehoben)

III.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 26. November 1992 in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel