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Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg
Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg
vom 24. Oktober 1994
(JMBl/94, [Nr. 12], S.178)
I. Äußere Ordnung
- Alle Geschäftsräume der Behörde sind mit Nummern und mit der Aufschrift ihrer Bestimmung und der Sprechzeit, falls sie von den Dienststunden abweicht, zu versehen; die Behördenleitung kann anordnen, daß für einzelne Geschäftsräume die Aufschrift der Bestimmung und der Sprechzeit unterbleibt. Familiennamen und Funktionsbezeichnung sind anzugeben, soweit das nicht unzweckmäßig ist. Bei größeren Behörden sind die Räume geschoßweise nach Möglichkeit so zu beziffern, daß sie auch bei Vorhandensein einer geringeren Raumzahl im Erdgeschoß die Nummern 1 bis 99, im 1. Obergeschoß die Nummern 100 bis 199, im 2. Obergeschoß die Nummern 200 bis 299 usw. in gleicher Richtung fortschreitend tragen, übereinanderliegende Räume möglichst mit gleichen Zehnern und Einern. Soweit erforderlich, sind Richtungsanzeiger anzubringen. Im Eingangsraum des Gebäudes ist ein möglichst nach Sachgebieten geordnetes Verzeichnis der Geschäftsräume, nötigenfalls mit einem Lageplan auszuhängen.
- In den Diensträumen sind die Bestimmungen zum Brandschutz und die Regelungen zum Nichtraucherschutz zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Hinweise sind anzubringen.
II. Dienstzeit (Öffnungszeit), Geschäftszeit, Publikumsverkehr
- Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit werden im Rahmen der geltenden Regelungen vom Leiter der Behörde festgelegt. Dabei sollen der Beginn der Dienstzeit nicht vor 7.00 Uhr und das Dienstende montags bis donnerstags nicht vor 16.00 Uhr, freitags nicht vor 15.00 Uhr bestimmt werden. Beabsichtigt der Leiter der Behörde, von diesen Zeitvorgaben abzuweichen, hat er zuvor die Einwilligung des Leiters der vorgesetzten Behörde einzuholen.
- Für die Rechtsuchenden hat der Behördenleiter Sprechstunden festzusetzen. Bei den Amtsgerichten und Landgerichten sind Sprechzeiten von mindestens drei Stunden an mindestens drei Arbeitstagen einzurichten; einmal wöchentlich soll eine nachmittägliche Sprechzeit von mindestens zwei Stunden und ihr Ende nicht vor 18.00 Uhr festgelegt werden.
Beschränkungen gelten nicht für Rechtsuchende in Eilfällen, für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe und deren Hilfspersonen sowie für Angehörige einer Behörde oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Soweit bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften Sprechzeiten festgesetzt sind, ist dies auf den Anschlägen und an den Türen der betreffenden Geschäftsräume bekanntzumachen. Auf die ordentlichen Gerichtstage ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden. Die diesbezüglichen Vorschriften der Grundbuchgeschäftsanweisung des Landes Brandenburg vom 22. Juli 1993 (JMBl. S. 128) bleiben unberührt. - Für den Dienst für unaufschiebbare Eilfälle an dienstfreien Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen gelten die darüber erlassenen besonderen Vorschriften.
- Zur Entgegennahme von Gesuchen, Klagen, Anträgen und Erklärungen, die von der Geschäftsstelle aufzunehmen sind, soll nach Möglichkeit eine besondere Rechtsantragstelle eingerichtet werden.
III. Briefkasten, Gerichtstafel
- Am Haupteingang des Dienstgebäudes ist ein Briefkasten so anzubringen, daß Schriftstücke auch bei verschlossener Eingangstür eingeworfen werden können. Soweit in einem Gebäude mehrere Justizbehörden untergebracht sind, genügt ein Briefkasten für alle Behörden.
- Der Briefkasten soll mit einer Zeitschaltuhr versehen sein, so daß er als Tages- und Nachtbriefkasten oder nur als Nachtbriefkasten verwendet werden kann. Ein Briefkasten mit automatischer Sortiereinrichtung, der ausschließlich als Nachtbriefkasten verwendet wird, ist in der Aufschrift als "Nachtbriefkasten" zu bezeichnen. Der Briefkasten, der als Tages- und Nachtbriefkasten verwendet wird, ist mit folgender Aufschrift zu versehen:
"Briefkasten
des/der
..................................................................................
(Bezeichnung der Behörde)Leerungszeiten:
montags - freitags ............................... und 24 Uhr
sonnabends, sonn- und feiertags ...... und 24 Uhr.
Fristsachen können am Tage des Fristablaufs bis 24 Uhr fristwahrend eingeworfen werden.
Schriftstücke mit Kostenmarken oder Wertgegenständen sowie Fristsachen am Fristablauftage zur Vermeidung von Nachteilen während der Dienststunden bitte nicht einwerfen, sondern in der Geschäftsstelle abgeben."
Bei Amtsgerichten ist der Hinweis,
",in Grundbuchsachen" als Zusatz hinter "Wertgegenständen" anzubringen.
Als Leerungszeiten sind auch Zeitpunkte während der Dienststunden vorzusehen und in der Beschriftung entsprechend zu vermerken. -
Die Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie der Generalstaatsanwalt können für ihren Geschäftsbereich Anordnungen treffen, durch die auf andere Weise den Belangen der Rechtsuchenden Rechnung getragen wird. Der Briefkasten mit Zeitschaltuhr ist werktags mehrmals und einmal kurz vor Schluß der Dienststunden sowie an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen nach Bedarf zu leeren. Schriftstücke, die dem Nachtbriefkasten entnommen werden, sind sofort zu kennzeichnen, ob sie am Vortage oder erst nach 24 Uhr eingeworfen sind, sofern das nicht automatisch geschieht.
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Ist ein Briefkasten mit automatischer Sortiereinrichtung angebracht, der nur als Nachtbriefkasten verwendet wird, ist im Eingangsbereich des Gebäudes für die Niederlegung von Schriftstücken ein weiterer Briefkasten anzubringen.
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Bei großen Behörden ist eine besondere Briefannahmestelle einzurichten, wenn davon eine Förderung des Geschäftsbetriebs zu erwarten ist. Diese Möglichkeit soll auch für mehrere Justizbehörden in einem Gebäude in Betracht gezogen werden.
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Für amtliche Aushänge ist an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle eine Gerichtstafel anzubringen. Für sonstige Aushänge ist eine besondere Bekanntmachungstafel vorzusehen.
IV. Einsicht in öffentliche Register und Akten sowie Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Die Einsicht des Grundbuchs, der öffentlichen Register und der Akten sowie die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis hat die Geschäftsstelle während der gewöhnlichen Dienststunden ohne besondere Anweisung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen zu gewähren. Unberührt bleiben jedoch die Vorschriften, nach denen die Einsichtnahme bzw. Auskunftserteilung von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht ist.
- Die Akteneinsicht ist nur in Gegenwart der verantwortlichen Geschäftsstellenverwalter zu gestatten, es sei denn, der Sachbearbeiter übernimmt im Einzelfall die Verantwortung für die in seinem Dienstzimmer und in seiner Gegenwart erfolgende Einsicht.
V. Eingänge
- Die Bestimmungen über die Entgegennahme und die Öffnung und Weiterleitung der eingehenden Sendungen trifft die Behördenleitung, und zwar auch für die Fälle, in denen die Sendungen an einzelne Abteilungen, Kammern oder Senate gerichtet sind.
- Ist eine Briefannahmestelle eingerichtet, so nimmt diese Schriftstücke für sämtliche Abteilungen der der Briefannahmestelle angeschlossenen Justizbehörden entgegen. Die Briefannahmestelle gilt insoweit als Geschäftsstelle sämtlicher Abteilungen der angeschlossenen Behörden unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 6.
- Bei der Entgegennahme eines Schriftstücks sind auf ihm der Zeitpunkt des Eingangs und die Zahl der Anlagen unter Beifügung des Namenzeichens anzugeben; dabei sind auch die besonderen Bestimmungen über die Behandlung eingehen der Kostenmarken zu beachten (Nr. 8.2 JKMO). Wird der behördliche Eingangsstempel verwendet, entfällt das Namenzeichen, wenn auf Grund der Geschäftsverteilung festgestellt werden kann, wer die Sendung geöffnet hat. Sind Namen oder Wohnung des Einsenders oder der Tag des Schreibens nicht deutlich genug erkennbar, so ist der Briefumschlag bei dem Schriftstück zu belassen und zu den Akten zu nehmen. Dies hat ebenfalls zu geschehen bei Eingang von Sendungen, die Klagen oder zur Wahrung von erkennbaren Fristen dienende Schriftstücke enthalten. Gelangt ein Schriftstück usw. nicht an dem gleichen Tage, ein Protokoll nicht an dem Tage seiner Aufnahme an die Geschäftsstelle, so hat diese einen besonderen Eingangsvermerk anzubringen. Fehlt eine Anlage, auf die in der Schrift verwiesen ist, so ist dies zu vermerken.
- Bei Klagen ist der Zeitpunkt des Eingangs außer auf der Urschrift auch auf den Abschriften anzugeben. Dies gilt auch bei Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelbegründungsschriften, deren Eingangsvermerke auch die Bezeichnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft enthalten müssen. Zu solchen Vermerken ist der Eingangsstempel - mit Behördenangabe - zu verwenden.
- Bei Entgegennahme wichtiger Schriften ist der Empfang auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, wenn mit den Schriften der Entwurf einer Empfangsbescheinigung, der nur durch Einfügen des Kalendertages und durch die Unterschrift des Bediensteten zu ergänzen ist, oder ein entsprechend eingerichtetes Quittungsbuch vorgelegt wird. Bei Überreichung von Wertgegenständen ist unaufgefordert eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. Von Personen, die selten und nicht geschäftsmäßig Schriften einliefern, soll die Vorlage eines Entwurfs einer Empfangsbescheinigung nicht verlangt werden. Die Briefannahmestellen sollen Vordrucke für Empfangsbescheinigungen vorrätig halten.
- Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung im Grundbuch gerichteten Antrages oder Ersuchens gelten die darüber erlassenen besonderen Vorschriften. Diese gelten entsprechend für Anträge und Ersuchen auf Eintragungen in das Schiffsregister und das Schiffsbauregister sowie für die Entgegennahme der auf Grund des Pachtkreditgesetzes bei den Amtsgerichten eingehenden Schriftstücke.
- Der genaue Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute ist anzugeben:
- auf Anträgen auf Eröffnung des Gesamtvollstrekkungsverfahrens,
- auf Schriftstücken, die auf die Pfändung des Anspruchs eines Anspruchsberechtigten wegen Herausgabeansprüchen/Sicherheitsleistungen gegen das Land gerichtet sind.
- Dem Eingangsvermerk haben die annehmenden Bediensteten ihren vollen Namenszug beizufügen:
- auf den in Abs. 7 bezeichneten Schriftstücken,
- auf Schriften, durch deren von der Geschäftsstelle zu vermittelnde Zustellung eine Notfrist gewahrt werden soll (§ 207 Abs. 2 ZPO), und zwar auf der Urschrift und den Abschriften,
- auf den Vollmachten zur Ausschlagung einer Erbschaft oder zur Anfechtung der Annahme- oder Ausschlagungserklärung, wenn diese Vollmachten erst nach Abgabe der Ausschlagungs- oder Anfechtungserklärung durch den Bevollmächtigten eingereicht werden (§§ 1945, 1955 BGB);
- auf Sendungen, mit denen ein eigenhändiges Testament zur amtlichen Verwahrung eingereicht wird,
- wenn der Sendung bares Geld, Briefmarken, Kostenmarken oder sonstige Wertzeichen beiliegen,
- auf Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften in Strafsachen.
Die Briefannahmestellen sind an die Vorschrift zu b), c) und d) nicht gebunden.
- Bei Sendungen, mit denen ein eigenhändiges Testament zur amtlichen Verwahrung eingereicht wird, ist auf dem Umschlag des Testaments der Name des Einsenders zu vermerken, wenn dieser nicht bereits angegeben ist.
VI. Vorlegung der Schriften
- Anträge usw., die nach den Bestimmungen durch die Geschäftsstelle selbständig zu bearbeiten, aber an die Behörde gerichtet sind, sind gleichwohl unmittelbar von der Geschäftsstelle zu erledigen.
- Eingänge, welche die Geschäftsstelle nicht selbständig zu erledigen hat, sind mit den Akten oder mit einem Vermerk über ihren Verbleib, gegebenenfalls mit dem Entwurf der Entscheidung oder Verfügung unverzüglich vorzulegen, und zwar Haft- und Eilsachen in einer von der Behördenleitung der Farbe nach zu bestimmenden Eilmappe. Die Akten bleiben stets beigefügt, wenn nicht besondere Gründe, z. B. ihr Umfang, die zeitweilige Ablegung notwendig machen oder die Trennung besonders angeordnet wird.
- Belegblätter und Zustellungsurkunden betreffend die Anordnung des Zwangsversteigerungstermins, die Gläubigerversammlung und den Vergleichstermin im Gesamtvollstrekkungsverfahren sind alsbald nach Eingang vorzulegen. lm übrigen werden Zustellungsurkunden nur dann vorgelegt, wenn die Zustellung durch Niederlegung erfolgt ist, wenn die Vorlage angeordnet ist oder wenn die Geschäftsstelle bei ihrer Prüfung feststellt, daß nicht vorschriftsmäßig zugestellt worden ist, ferner, wenn die Urkunden sonst zu einer Verfügung Anlaß geben (z. B. bei Zustellungen außerhalb des Gerichtsbezirks, in dem der ursprüngliche Bestimmungsort liegt).
- Schriftstücke, die eine Terminsbestimmung erfordern, eine terminierte Rechtssache betreffen oder eine Ladung enthalten, ferner Rechtsmittelschriften sowie -begründungen sind sogleich nach ihrem Eingang vorzulegen.
- Alle Eingänge, die bis zum Dienstschluß nicht vorgelegt oder untergebracht sind, müssen griffbereit auf dem Schreibtisch (Postmappe, Ablagekorb) oder in einem bestimmten unverschlossenem Fach aufbewahrt werden.
VII. Terminsnachrichten und Ladungen
- In amtsgerichtlichen Sachen kann die schriftliche Ladung von Beteiligten unterbleiben, wenn ihnen der Termin bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist (§ 497 Abs. 2 ZPO); in diesen Fällen soll Personen, die das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht geschäftsmäßig betreiben, ein schriftlicher Vermerk über den Termin ausgehändigt werden, sofern sie nicht hierauf verzichten. Die Art der Mitteilung des Termins ist zu den Akten zu vermerken.
- Bei Aufhebung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter ist den Beteiligten in der Nachricht hierüber der Grund der Aufbebung mitzuteilen. Falls der Termin nicht aufgehoben wird, sondern nur einzelne Zeugen oder Sachverständige am Erscheinen verhindert sind, ist die richterliche Entscheidung darüber einzuholen, ob die Beteiligten benachrichtigt werden sollen.
- In geeigneten Fällen ist eine Terminsaufhebung telefonisch oder in sonstiger, zweckmäßiger Form mitzuteilen, wenn anzunehmen ist, daß eine schriftliche Benachrichtigung die Beteiligten nicht mehr rechtzeitig erreichen würde,
- Terminbekanntmachungen und Ladungen werden nur dann für die Akten besonders entworfen, wenn der zu benutzende Vordruck im Text abgeändert oder durch Zusätze ergänzt werden muß und für diese Aufgaben einfache Aktenvermerke nicht ausreichen; in jedem Falle sind die zu Ladenden und der benutzte Vordruck deutlich zu bezeichnen.
VIII. Ausführung der Verfügungen
- Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der Verfügungen zu überwachen; soweit ein Bedürfnis vorliegt, hat sie - auch mit Rücksicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Aktenordnung - besondere Listen über die zur Kanzlei gehenden Sachen zu führen. Sie hat der Kanzlei, soweit erforderlich in kürzester Form Ausführungsanleitungen zu geben; für Schreiben, die vordruckmäßig herzustellen sind, genügt die Bezeichnung des zu benutzenden Vordrucks.
- Akten sind von der Geschäftsstelle selbständig beizuziehen; die dazu gesetzten Fristen sind einzuhalten.
- Alle Schreiben und Verfügungen haben entsprechend dem Erlaß des Ministers der Justiz vom 2. November 1993 - Aktenzeichen 5412-I.11 - im oberen Bereich die Bezeichnung der absendenden Behörde, das Landeswappen, die Geschäftsnummer (das Aktenzeichen) und die Bitte zu enthalten, daß die Geschäftsnummer bei allen Eingaben anzugeben sei. Darunter folgt die Angabe der Rechtsangelegenheit. Im Verkehr mit Behörden ist ihr Aktenzeichen anzuführen; entsprechendes gilt für den übrigen Geschäftsverkehr (Geschäftszeichen, Nummer des Versicherungsscheines usw.). Oben rechts sind Ort und Tag, darunter die Anschrift, gegebenenfalls unter Angabe des Postfachs, die Postleitzahl(en), die Telefonnummer (mit Ortsnetzkennzahl) und gegebenenfalls auch die Anschlußnummern der weiteren Telekommunikationsanlagen (z. B. Telefax) der absendenden Dienststelle anzugeben. Bei der Telefonnummer ist die Durchwahlnummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle zu vermerken.
Unter den Kopfangaben oben links folgt die Anschrift des Empfängers. Postalische Behandlungsvermerke (z. B. "Einschreiben") sind über die Anschrift zu setzen. Sonstige Behandlungsvermerke (z. B. "Eilt", "Vertraulich", "durch Boten") sind neben dem Anschriftenfeld anzubringen. Im Kopf oder am unteren Rand der Schreiben sollen nach Möglichkeit Hinweise auf die Erreichbarkeil der absendenden Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben werden. Bei Schreiben an Arbeitgeber von Verfahrensbeteiligten, die personenbezogene Daten enthalten, ist auf dem Briefumschlag zu vermerken "Vertrauliche Personalsache". Im übrigen sind die Empfehlungen der Deutschen Bundespost zu beachten. - Selbständige Mitteilungen, Benachrichtigungen und Ersuchen der Geschäftsstelle an Behörden usw. sind regelmäßig in Urschrift abzusenden; wenn nötig, ist die Versendung in den Akten zu vermerken. Reinschriften, Ausfertigungen und Abschriften sind mit den Entwürfen oder Urschriften genau zu vergleichen, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften soweit erforderlich unter Hinzuziehung eines zweiten Bediensteten. Für Schriftstücke, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt werden, gelten die hierfür erlassenen besonderen (Vereinfachungs-) Vorschriften. Auf Urkunden, die das Gericht aufgenommen hat, ist bei Erteilung einer Ausfertigung zu vermerken, wem und an welchem Tage sie erteilt ist. Auslands-, Wert- und Einschreibsendungen sind dem Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes gesondert zu übergeben.
- Auf den Verfügungen ist die Erledigung. insbesondere auch der Tag der Absendung der Reinschriften, unter Angabe des Namenszeichen usw. zu vermerken. In dem Vermerk ist auch die Zahl der abgegangenen Sendungen gegen Empfangsbekenntnis oder Rückschein anzuführen.
- Bei Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen, Wechseln oder ähnlichen Urkunden sind Vermerke nicht auf die Urkunde selbst, sondern auf das ihr beizufügende Schreiben oder auf einen Umschlag zu setzen.
IX. Heften von Urkunden, Ausfertigungen und vollstreckbaren Entscheidungen
- Soweit es vorgeschrieben oder üblich ist, Urkunden, Ausfertigungen usw. mit Garn oder Schnur zu heften, haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften Garn oder Schnur in den Landesfarben Rot-Weiß zu verwenden.
- Die Urkunden, Ausfertigungen usw. sollen im oberen Drittel des Seitenrandes so geheftet werden, daß eine Beschädigung der Heftschnur beim Lochen und Abheften der Urkunden vermieden wird.
- Bestehen vollstreckbare Entscheidungen und sonstige zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel aus mehreren Blättern, so sind diese in einer Weise zu verbinden, die eine unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres ermöglicht. Hierzu können Heftösen, Heftklammern (nicht Büroklammern), Klebestreifen oder Heftleisten verwendet werden; die innenseitigen Heftstellen sind jeweils so mit dem Dienstsiegel zu überstempeln, daß der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden Innenseiten erfaßt. Eine Verbindung mit Schnur und Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf die starke Beanspruchung der vollstreckbaren Ausfertigungen bei der Zwangsvollstreckung ist festes Papier (nicht unter 70 g/m2) zu verwenden.
X. Unterschriftliche Vollziehung der Schriftstücke (Siegel usw.)
- Alle nach den gesetzlichen Vorschriften zu erlassenden Entscheidungen, Ladungen, Aufforderungen, Mitteilungen und aufgenommenen Verhandlungen sind unter Hinzufügung der Amtsbezeichnung unterschriftlich zu vollziehen.
- Bescheide, Benachrichtigungen und Ladungen an Privatpersonen, die von dem Sachbearbeiter angeordnet sind, hat die Geschäftsstelle ebenfalls unter ihrer Bezeichnung zu erlassen, falls sich der oder die Anordnende nicht im Einzelfall die Vollziehung vorbehalten hat; die Fassung muß erkennen lassen, daß eine Anordnung zugrunde liegt und von welcher Dienststelle sie ausgeht.
- Für die Vollziehung von Schriftstücken gelten die darüber ergangenen besonderen Vorschriften.
XI. Gewöhnliche Zustellungen
- Die Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, daß aus den zuzustellenden Schriftstücken zu ersehen ist, in wessen Auftrag und an wen zuzustellen ist, ob und gegebenenfalls welche Personen etwa bei einer Ersatzzustellung auszuschließen sind (§ 185 ZPO, § 11 VwZG), ob und gegebenenfalls inwieweit weiterzusenden ist, ob eine Zustellung durch Niederlegung ausgeschlossen sein soll, ob ein Eilfall vorliegt und ob gegebenenfalls mit Angabe der Uhrzeit zuzustellen ist.
- Eine Zustellung durch die Post kann nicht erfolgen:
- bei Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist,
- bei Zustellungen von Pfändungsbeschlüssen an Drittschuldner, falls die Gläubiger verlangen, daß an Drittschuldner die in § 840 ZPO bezeichnete Aufforderung gestellt werden.
- Zustellungen an Ehegatten sind an jeden Ehegatten getrennt zu bewirken.
- Für die Zustellung in der Bundeswehr, an Angehörige des Bundesgrenzschutzes und an nicht auf freiem Fuß befindliche Personen in Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten gelten die hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
- Der Auftrag an die Geschäftsstelle zur Vermittlung der Zustellung kann mündlich erteilt werden.
- Soweit eine Zustellung nicht von Amts wegen vorzunehmen ist, hat die Geschäftsstelle die Zustellung zu vermitteln:
- bei den Amtsgerichten in allen bei ihnen anhängigen oder durch das übergebene Schriftstück anhängig zu machenden Angelegenheiten, auf welche die ZPO Anwendung findet oder entsprechend anzuwenden ist,
- in Anwaltsprozessen in Ansehung der Zustellungen, durch die eine Notfrist gewahrt werden soll,
es sei denn, daß Beteiligte erklärten, sie wollen selbst einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung beauftragen; in Anwaltsprozessen ist diese Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist. In amtsgerichtlichen Sachen ist als Auftrag zur Vermittlung der Zustellung im Zweifel auch schon der Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzusehen. Das an die Geschäftsstelle gerichtete Ersuchen, die Zustellung eines Schriftstücks oder die Vornahme einer Zwangsvollstreckung zu vermitteln, schließt, wenn die erforderlichen Ausfertigungen und Abschriften nicht gleichzeitig übergeben werden, den Antrag auf ihre Erteilung in sich ein. Bei Zustellungen durch Kräfte des Gerichtsvollzieherdienstes bleibt es diesen überlassen, die erforderlichen Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke zu fertigen.
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In Sachen, in denen Prozeßkostenhilfe bewilligt ist und in denen die Beteiligten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, hat bei den Amtsgerichten die Geschäftsstelle für die Herstellung der erforderlichen Abschriften zu sorgen.
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Die Geschäftsstelle soll bei den von ihr vermittelten Zustellungen unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen (§ 196 ZPO). Haben Beteiligte verlangt, daß die Zustellung nicht durch die Post, sondern durch Kräfte des Gerichtsvollzieherdienstes selbst erfolgen soll, so ist dies auf dem jeweiligen Schriftstück zu vermerken.
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Alle nach § 182 ZPO auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegten Schriftstücke werden in der dafür von der Behördenleitung bestimmten Abteilung gesammelt und nach der Reihenfolge der Niederschrift geordnet aufbewahrt. Die Geschäftsstelle hat die bei ihr niedergelegten Sendungen, die binnen drei Monaten nach der Niederlegung nicht abgeholt werden, an die Stelle zurückzugeben, von der die Zustellung ausging. Die zurückgegebenen Sendungen können alsbald vernichtet werden, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die nur ihrem Inhalt nach dem Empfänger mitgeteilt werden sollen. Solche Teile der Sendung, die als Urkunden einen selbständigen Wert haben, werden zu den zugehörigen Akten genommen. Ihre Weiterbehandlung richtet sich nach den für die Aufbewahrung und Rückgabe von Urkunden allgemein gültigen Bestimmungen.
Über die Niederlegung wird ein Verzeichnis in einfacher Form geführt, in dem auch die Aushändigung oder die Rückgabe der Sendungen nachgewiesen werden.
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Zustellungen - gegebenenfalls auch einfache Übersendungen von Schriftgut - an die Dienststellen der Stadt-, Finanz und anderer Verwaltungen, die ihren Sitz innerhalb der politischen Gemeindegrenzen des Ursprungsortes haben und die ihre Postsendungen nicht selbst abholen, sind durch Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes vornehmen zu lassen, sofern dieser Weg wirtschaftlicher ist als die Inanspruchnahme der Post und der allgemeine Dienstbetrieb eine solche Möglichkeit zuläßt. In Einzelfällen kann auch auf besondere Anordnung durch Angehörige des Justiz-Wachtmeisterdienstes zugestellt werden.
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Die aufzunehmenden Zustellungsurkunden sollen deutlich und bestimmt abgefaßt und mit dokumentenechten Kugelschreibern leserlich geschrieben sein. Radierungen sind untersagt, bei Durchstreichungen muß das Durchstrichene noch leserlich sein. Die bei der Ausfüllung nicht benutzten Teile des Vordrucks sind zu durchstreichen. Lücken dürfen nicht verbleiben. Der Tag der Zustellung ist auf dem zu übergebenden Brief in folgender Fassung zu vermerken:
"Zugestellt am ..... (Tag, Monat, Jahr, ggf. Uhrzeit)".
Die Zustellungsurkunden und Empfangsbescheinigungen sind alsbald nach Zustellung der Geschäftsstelle zurückzugeben.
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In den Fällen des § 212 a ZPO und des § 5 Abs. 2 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis. Zur Einsparung von Zustellungskosten ist - vorbehaltlich anderer Anordnung - regelmäßig von dieser Zustellungsform Gebrauch zu machen. Die zuzustellenden Sendungen können auch in den Abholfächern niedergelegt werden. Der vorbereitete Vordruck ist beizufügen.
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Bei Zustellungen von Amts wegen, die durch Aufgabe zur Post vorgenommen werden (§§ 175, 213, 244 Abs. 2 S. 3 ZPO ), ist der Sendung ein Merkblatt folgenden Inhalts beizufügen:
"Zustellung durch Aufgabe zur Post!
Die Zustellung gilt mit der am .............. erfolgten Aufgabe der Sendung bei der Post in ............ als bewirkt.Das Datum der Aufgabe zur Post ist für etwaige Fristen maßgebend, deren Beginn von der Zustellung abhängt. Daher kommt es für den Beginn dieser Fristen und für sonstige Wirkungen der Zustellung nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs der Sendung bei Ihnen an."
Es ist dafür zu sorgen, daß die Sendung an dem im Merkblatt eingesetzten Datum zur Post gegeben wird. Das Merkblatt ist als Vordruck zu beschaffen.
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Die Geschäftsstelle hat auf der letzten Seite der bei den Akten verbleibenden Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks zu vemerken:
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im Falle der Aushändigung an Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes:
"An den Gerichtswachtmeister
..................................................................zur Zustellung am ..................................."
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Im Falle der Aushändigung an die Post:
"Zur Post am ...........................................",
oder wenn hierbei die Hilfe eines Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes in Anspruch genommen worden ist:
"Zur Post durch ......................................
am ...........................................................".
Die Vermerke sind von dem Bediensteten mit Namenszeichen zu versehen. Entsprechend ist zu verfahren bei Zustellungen durch nicht beamtete Kräfte (Justizaushelfer, Justizangestellte), die mit den Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes betraut sind.
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- Die Akten, in denen eine Zustellung von Amts wegen veranlaßt ist, sind bis zum Eingang der Zustellungsnachweise in besonderen Fächern aufzubewahren; sie sind erst nach dem Eingang aller zur Sache gehörenden Zustellungsnachweise aus dem Fach zu entnehmen. Die Fächer sind täglich durchzusehen; bleiben Zustellungsnachweise aus, so ist nach ihrem Verbleib zu forschen.
XII. Öffentliche Zustellung und Bekanntmachungen
- Die öffentliche Zustellung durch Aushang nach § 204 Abs. 2 ZPO und nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 53 Abs. 2 FGO, jeweils i. V. m. § 15 Abs. 2 VwZG, hat die Geschäftsstelle zu besorgen; sie kann sich dabei der Hilfe von Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes bedienen. Wer den Aushang anheftet oder abnimmt, hat dies auf dem Aushang mit Ort, Datum und Unterschrift zu bescheinigen. Über die Anheftung ist eine mit dem Dienststempel zu versehende gleiche Bescheinigung als besondere Urkunde bei den Akten zu verwahren, bei der Abnahme zu vervollständigen und dann mit dem Schriftstück zu verbinden. Bei Zustellungen von Amts wegen genügt statt der besonderen Bescheinigung ein auf die Urschrift gesetzter Vemerk.
- Die Schriften, die dem Nachweis der Zustellung dienen, bei Ladungen auch die Belegblätter, werden mit den Akten dem Sachbearbeiter vorgelegt. Sie verbleiben, auch wenn die öffentliche Zustellung nicht von Amts wegen erfolgt ist, in den Akten des Gerichts. Beteiligten, welche die Zustellung beantragt haben, ist eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu erteilen.
- Die öffentlichen Bekanntmachungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. z. B. §§ 39, 40 ZVG, §§ 948 bis 950 ZPO und § 15 VwZG) und den besonderen Anordnungen des Sachbearbeiters durch die Geschäftsstelle veranlaßt. Sie sind unbeschadet der vorstehend erwähnten Bestimmungen und Anordnungen, nach Möglichkeit kurz zu fassen und schließen in allen Fällen mit dem Datum und der vollständigen Bezeichnung der Justizbehörde (z. B. Potsdam, den ............. Amtsgericht Potsdam). Der Entwurf der Bekanntmachung ist vor seiner Absendung an die Veröffentlichungsblätter dem Sachbearbeiter zur Genehmigung vorzulegen.
XIII. Verkehr des Gerichts mit der Staatsanwaltschaft
Der Staatsanwaltschaft sind in eilbedürftigen Fällen, die von ihr als solche zu bezeichnen sind, die Akten auf Verlangen auch ohne richterliche Verfügung vorzulegen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Richter sich die Verfügung über die Herausgabe der Akten ausdrücklich vorbehalten hat. In den übrigen Fällen gelten die allgemeinen Bestimmungen bei Ersuchen um Aktenübersendung.
XIV. Auswärtige Strafkammer
Besteht im Bezirk des Landgerichts eine auswärtige Strafkammer, so werden für jedes Geschäftsjahr ein oder mehrere Bedienstete der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Strafkammer bestellt; sie haben die in Strafkammersachen aufgenommenen Verhandlungen unter ausdrücklicher Erwähnung dieser Amtseigenschaft zu unterzeichnen. Der Präsident des Landgerichts kann neben der in Satz 1 bezeichneten Bediensteten weitere Kräfte des Landgerichts zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der auswärtigen Strafkammer bestellen. In diesen Fällen wird die Verteilung der Geschäfte durch den Präsidenten des Landgerichts geregelt.
XV.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. November 1994 in Kraft.
Potsdam, den 24. Oktober 1994
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung
Dr. Faupel