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Dienstsiegel
Dienstsiegel
vom 5. September 1991
(JMBl/91, [Nr. 7], S.65)
- Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden verwenden im Dienstgebrauch das kleine Landessiegel gemäß §§ 5 und 7 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 30. Mai 1991 (GVBl. S. 352).
- Für die Gestaltung der Dienstsiegel (Prägesiegel und Farbdrucksiegel) sind die Muster der Anlage zu dieser AV zu beachten.
- Die Dienstsiegel sind in der erforderlichen Anzahl eigenverantwortlich zu bestellen.
- Werden zur Ausfertigung von Schriftstücken Farbdrucksiegel benutzt, ist als Stempelfarbe nur lichtechte schwarze Farbe zu verwenden, die auf dem Papier sicher haftet und sich durch chemische Mittel nicht entfernen lässt.
- Die Dienstsiegel jeder Justizbehörde sind in einem Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis soll in Karteiform geführt werden. Für jedes Siegel ist eine besondere Karteikarte nach dem Muster der Anlage anzulegen. Die Karteikarten sind fortlaufend zu nummerieren.
- Die Eintragungen in dem Verzeichnis sind mindestens einmal in jedem Kalenderjahr von dem Geschäftsleiter oder dem sonst vom Behördenleiter beauftragten Mitarbeiter auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob die Dienstsiegel vorhanden sind, ordnungsgemäß verwahrt werden und weiter uneingeschränkt brauchbar sind. Sie sind nur brauchbar, wenn ihre Abdrucke die Umschrift, das Landeswappen und die Kennziffer einwandfrei erkennen lassen.
Über die jährlichen Prüfungen ist eine zu den Generalakten zu gebende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere festgestellte Mängel und Festlegungen zu deren Behebung zu enthalten hat. Auf einem Vorblatt zum Verzeichnis der Dienstsiegel ist ferner zu vermerken:"Geprüft am ........................ Unterschrift
Amtsbezeichnung" - Die Dienstsiegel sind in einer jeden Mißbrauch ausschließenden Weise zu verwahren. Bei der Aushändigung eines Dienstsiegels ist der empfangende Bedienstete hierauf hinzuweisen.
Der Geschäftsleiter oder der sonst vom Behördenleiter beauftragte Mitarbeiter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr durch Stichproben unvermutet die ordnungsgemäße Verwahrung der Dienstsiegel nach Dienstschluß zu prüfen. Hierüber ist eine zu den Generalakten zu nehmende Niederschrift zu fertigen, in die auch Vermerke über etwaige Prüfungsbeanstandungen und deren Behebung aufzunehmen sind. - Unbrauchbar gewordene Dienstsiegel sind zu vernichten. Die Vernichtung ist in dem Verzeichnis zu vermerken; der Vermerk ist von dem Behördenleiter oder von dem von ihm beauftragten Mitarbeiter zu unterzeichnen.
- Gerät ein Dienstsiegel in Verlust, so hat der Behördenleiter unverzüglich Ermittlungen nach dem Verbleib zu veranlassen.
Jeder Verlust ist dem Ministerium der Justiz anzuzeigen. In der Anzeige ist das abhanden gekommene Dienstsiegel genau zu beschreiben. Dabei sind die Kennziffer des Siegels, seine Umschrift und sein Durchmesser sowie das Material anzugeben, aus dem das Siegel besteht. Die Anzeige soll auch Angaben darüber enthalten, ob der Verlust auf ein schuldhaftes Verhalten eines Justizbediensteten zurückzuführen ist.
Nach Eingang der Verlustanzeige wird die Ungültigkeitserklärung durch Bekanntmachung im Amtsblatt und im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg veranlaßt.
Die Ungültigkeitserklärung ist in dem Verzeichnis zu vermerken. - Wird ein für ungültig erklärtes Dienstsiegel wieder aufgefunden, so ist dieses Siegel als unbrauchbar nach Nr. 8 zu vernichten. Hierüber ist unter Bezugnahme auf die Verlustanzeige zu berichten.
- Die Kennziffer eines in Verlust geratenen Dienstsiegels darf bei derselben Behörde auf einem neuen Dienstsiegel nicht mehr verwendet werden, und zwar auch dann nicht, wenn das Siegel wieder aufgefunden und nach Nr. 10 vernichtet worden ist.
Dr. Bräutigam
Minister der Justiz