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Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen

Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen
vom 27. Juni 2001
(JMBl/01, [Nr. 8], S.162)

I.

Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ist das Land Brandenburg der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen, die am 1. Januar 1976 in Kraft getreten und zuletzt mit Wirkung vom 1. Mai 1994 geändert worden ist, beigetreten.

Die Vereinbarung in der ab dem 1. Mai 1994 geltenden Fassung wird in der Anlage veröffentlicht.

II.

Zur Durchführung der Vereinbarung wird bestimmt:

Die zuständige Landesbehörde im Sinne des Abschnitts D der Vereinbarung ist der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg.

Die durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Kostenausgleich überwiesenen Beträge sind bei Kapitel 04040 Titel 231 10 des Landeshaushalts zu vereinnahmen.

III.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Potsdam, den 27. Juni 2001

Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten

Prof. Dr. Kurt Schelter

Anlage
Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen

Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen

Für den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen gelten folgende Bestimmungen (vgl. Artikel 3 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969, BGBl. I S. 1582):

A. Die Kostenerstattung findet in den Fällen statt, in denen ein Oberlandesgericht oder ein Oberstes Landesgericht in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes für das Strafverfahren zuständig war oder zuständig gewesen wäre. Die Erstattungspflicht besteht demnach

  1. in den Fällen, in denen der Generalbundesanwalt gemäß §§ 142a Abs. 1, 120 Abs. 1 GVG zuständig ist, für alle Kosten, jedoch im Falle einer Abgabe des Verfahrens gemäß § 142a Abs. 2 GVG an die zuständige Landesstaatsanwaltschaft nur für Kosten, die bis zum Abgabezeitpunkt angefallen sind;
  2. in den Fällen, in denen der Generalbundesanwalt das Verfahren gem. § 74a Abs. 2 GVG oder § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GVG übernimmt, ohne dass später eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft nach § 142a Abs. 4 GVG oder eine Verweisung an das Land- oder Amtsgericht nach § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG erfolgt, für alle Kosten ab Verfahrensübernahme;
  3. in den Fällen, in denen der Generalbundesanwalt ein Verfahren, das er nach § 74a Abs. 2 GVG oder § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GVG übernommen hat, gemäß § 142a Abs. 4 GVG wieder an die Landesstaatsanwaltschaft abgibt oder in denen das Oberlandesgericht oder Oberste Landesgericht das Verfahren gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG an das Land- oder Amtsgericht verweist, nur für Kosten, die vom Übernahmezeitpunkt bis zur Abgabe bzw. der Verweisung angefallen sind;
  4. in den Fällen, in denen ein Landgericht das Verfahren nach § 209 Abs. 2 StPO dem Oberlandesgericht oder Obersten Landesgericht vorlegt oder nach § 270 Abs. 1 StPO an das Oberlandesgericht oder Oberste Landesgericht verweist und der Generalbundesanwalt das Verfahren übernimmt, nur für die Kosten ab Übernahme.
  1. Stellt der Generalbundesanwalt das Verfahren ein, trägt der Bund die während der Verfahrenszuständigkeit des Generalbundsanwalts angefallenen Kosten.

B. Der Bund trägt in den vorgenannten Fällen folgende Kosten:

  1. Alle Auslagen nach Nrn. 1900 bis 1913 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG); für die Erstattung der Auslagen nach Nrn. 1909, 1910 des Kostenverzeichnisses gelten die Nrn. 3, 4 dieses Teils der Vereinbarung entsprechend;
  2. die notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten;
  3. die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in Höhe von:
  • 90,00 DM (85,00 DM bei Selbstverpflegung) mit Wirkung vom 1. Januar 1991,
  • 96,00 DM (91,00 DM bei Selbstverpflegung) mit Wirkung vom 1. Januar 1992
  • 102,00 DM (97,00 DM bei Selbstverpflegung) mit Wirkung vom 1. Januar 1993
  • 108,00 DM (103,00 DM bei Selbstverpflegung) mit Wirkung vom 1. Januar 1994

für jeden Hafttag. Die Erstattungssätze werden in angemessenen Abständen, spätestens alle drei Jahre, überprüft;

  1. besondere Kosten, die während des Vollzuges einer Untersuchungs- oder Strafhaft entstehen. Als solche Kosten gelten, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind; insbesondere
  1. Arztkosten, wenn für die ärztliche Behandlung ausnahmsweise Ärzte in Anspruch genommen werden müssen, die nicht zur Verwaltung der jeweiligen Vollzugsanstalt gehören oder in einem Vertragsverhältnis zu ihr stehen;
    die Kosten der sonstigen ärztlichen Behandlung durch Anstalts- und Vertragsärzte sowie die Kosten der zahnärztlichen Behandlung sind durch die Pauschalbeträge nach Abschnitt B Nr. 3 der Vereinbarung abgegolten;
  2. Kosten für Heil- und Verbandsmittel, soweit diese nicht in den normalen Beständen der Vollzugsanstalt zur Verfügung stehen;
  3. Kosten für Körperersatzstücke und andere notwendige Hilfsmittel sowie Zahnersatz u. Ä.;
  4. Kosten der Unterbringung in einer öffentlichen oder privaten Krankenanstalt oder in einem justizeigenen Krankenhaus; die Kosten der Unterbringung und Behandlung in einem justizeigenen Krankenhaus werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe des dreifachen Haftkostensatzes nach Abschnitt B Nr. 3 der Vereinbarung abgegolten.
  1. Die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

C. Im Falle der Kostenpflicht des Verurteilten verbleiben die vom Generalbundsanwalt als Strafvollstreckungsbehörde eingezogenen Kosten der Bundeskasse.

D.

  1. In den in Abschnitt A unter Nr. 1 a) (1. Fall), 1 b) und 1 d) aufgeführten Fällen stellt der Generalbundesanwalt nach Verfahrensabschluss
    1. die Kosten nach Abschnitt B Nr. 1, 2 fest und überweist sie an die zuständige Landesbehörde, der er eine Abschrift der Kassenanordnung mit einer Spezifizierung der angewiesenen Kosten übersendet;
    2. die Dauer vollzogener Untersuchungs- und Strafhaft fest und teilt sie unter Angabe des Vollzugsbeginns, des Vollzugsendes und der Vollzugsanstalt der zuständigen Landesbehörde mit.
      Die zuständige Landesbehörde stellt die für den Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft entstandenen Kosten (Abschnitt B Nrn. 1, 3 bis 4) zusammen und fordert sie mit den in den Fällen Abschnitt A Nr. 1 a) (2. Fall) und 1 c) eventuell festgestellten Verfahrenskosten (Abschnitt B Nrn. 1, 2) sowie dem eventuell festgestellten Betrag für nach Abschnitt B 5. gezahlte Entschädigung von dem Generalbundesanwalt an.
      Diese und die unter Buchstabe b) genannten Aufstellungen sind jeweils mit einer Bescheinigung über die sachliche Richtigkeit zu versehen.
  1. Bei längeren Verfahren sind Zwischenabrechnungen möglich.

E.

  1. Für Erstattungsfälle, die seit dem 1. Oktober 1969 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung eingetreten sind, gilt diese Vereinbarung entsprechend, jedoch zu Abschnitt B Nr. 3 mit folgender Maßgabe:
    Die Erstattungssätze betragen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1969 bis 30. September 1974 13,00/8,00 DM.
  2. Die Vorschriften dieser Vereinbarung schließen abweichende Regelungen im Einzelfall nicht aus, wenn besondere Umstände vorliegen, denen mit den allgemein geltenden Regelungen nicht angemessen entsprochen werden kann.
  3. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
    Sie kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Haushaltsjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
    Gleichzeitig tritt die auf der Justizministerkonferenz vom 1. bis 4. Oktober 1958 getroffene Vereinbarung außer Kraft.