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Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
vom 5. Januar 1994
(JMBl/94, [Nr. 1], S.7)
I.
Zu§ 9 LHO - Beauftragter für den Haushalt -
Aufgrund der Nr. 1.2 VV zu § 9 LHO bestimme ich, daß
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bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Finanzgericht die Leiter der Behörde die Aufgabe des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen;
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bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Staatsanwaltschaften, dem mit einem Präsidenten besetzten Amtsgericht und den Justizvollzugsanstalten, deren Leiter in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, die Aufgabe des Beauftragten für den Haushalt nicht von den Leitern dieser Behörden wahrgenommen werden muß.
Die Leiter der genannten Behörden bestellen - zu Ziffer 2. nur bei Bedarf - den Beauftragten für den Haushalt gemäß Nr. 1.3 VV zu § 9 LHO. Veränderungen in der Person des Beauftragten für den Haushalt bei den unter Ziffer 1. genannten Behörden sind mir anzuzeigen.
II.
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Der Finanzminister des Landes Brandenburg hat sich mit der Maßgabe, daß die Ausnahmen nur auf die Fälle beschränkt werden, die - bedingt durch die Erfordernisse der Rechtspflege - unbedingt notwendig sind, mit folgenden Ausnahmeregelungen zu den VV zu § 34 LHO einverstanden erklärt:
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Abweichend von Nr. 1 und 2 VV zu § 34 LHO wird für den Justizbereich zugelassen, daß auch bei nicht verteilten Einnahmen und nicht verteilten unabweisbaren Ausgaben jeder Behörde, in deren Geschäftsbereich die Einnahme erwächst bzw. die Ausgabe zu leisten ist, die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis zusteht.
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Die Bestimmung der Nr. 2.23 VV zu § 34 LHO findet keine Anwendung, soweit es sich um die Ausübung der Anordnungsbefugnis in Rechts- und Hinterlegungssachen handelt.
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In Abweichung von Nr. 6 und 7 VV zu§ 34 LHO sind im Justizbereich von der Eintragung in die HÜL alle Justizverwaltungseinnahmen und die sonstigen in Rechts und Hinterlegungssachen erwachsenen Haushaltseinnahmen (Titel 111 und 112) sowie diejenigen Ausgaben ausgenommen, zu deren Bestreitung den nachgeordneten Behörden Mittel nicht zugewiesen sind.
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In Anwendung von Nr. 2.22 Satz 2 VV zu § 34 LHO übertrage ich den bei den Justizbehörden tätigen Richtern, Staatsanwälten, Amtsanwälten, Rechtspflegern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Anordnungsbefugnis in dem gleichen Umfange, wie sie gemäß Nr. 19.2 der Anlage 1 zu Nr. 3.7 VV zu§ 79 LHO zur Feststellung und Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit befugt sind.
Klarstellend weise ich darauf hin, daß sich die in der vorbezeichneten Nr. 19.2 enthaltene Befugnis ebenfalls nur auf in Rechtssachen zu erstellende Zahlungsanordnungen und Unterlagen erstreckt. -
Rechtssachen im Sinne der vorstehenden Vorschriften sind Zivil-, Straf- und Bußgeldsachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die damit unmittelbar zusammenhängenden Verfahren (wie Strafvollstreckungs- und Gnadensachen, Entschädigungsverfahren aus Anlaß von Strafsachen), sowie Rechtshilfesachen, Disziplinarverfahren und ehrengerichtliche Verfahren.
III.
Die Allgemeine Verfügung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
Potsdam, den 5. Januar 1994
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel