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Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
vom 5. Januar 1994
(JMBl/94, [Nr. 1], S.7)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2006
(JMBl/07, [Nr. 1], S.3)
I.
Zu § 9 LHO - Beauftragter für den Haushalt -
Aufgrund der Nummer 1.2 der VV zu § 9 LHO bestimme ich, dass
- bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Leiterinnen/die Leiter der Behörden die Aufgabe des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen dürfen;
- bei allen übrigen Behörden des Geschäftsbereiches ein für den Haushalt besonders qualifizierter, für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Bediensteter des höheren oder gehobenen Dienstes zum Beauftragen für den Haushalt gemäß Nummer 1.3 VV zu § 9 LHO bestellt werden kann.
Die Leiterinnen und Leiter der Behörden bestellen - zu Nummer 2 nur bei Bedarf - den Beauftragten für den Haushalt gemäß Nummer 1.3 VV zu § 9 LHO. Veränderungen in der Person des Beauftragten für den Haushalt bei den unter Nummer 1 genannten Behörden sind mir anzuzeigen.
II.
Das Ministerium der Finanzen hat sich mit der Maßgabe, dass die Ausnahmen nur auf die unbedingten Erfordernisse der Rechtspflege beschränkt bleiben, mit folgenden Ausnahmeregelungen zu den VV zu § 34 und § 79 LHO einverstanden erklärt:
- Abweichend von den Nummern 1 und 2 der VV zu § 34 LHO wird für den Justizbereich zugelassen, dass auch bei nicht verteilten Einnahmen und nicht verteilten Ausgaben jeder Behörde, in deren Geschäftsbereich die Einnahme erwächst bzw. die Ausgabe zu leisten ist, die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis zusteht.
- Für Ausgaben in Rechtssachen ist gemäß Nummer 19.1 der Anlage 1 zu Nummer 3.7 der VV zu § 79 LHO eine allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt. Soweit die im HKR-Verfahren hinterlegte förmliche Anordnung genutzt wird, dient diese als begründende Unterlage und bedarf daher keiner anordnenden Unterschrift. Nach Erstellung der Kassenanordnung im HKR-Verfahren ist die Freigabe des Datensatzes durch einen zweiten Bediensteten vorzunehmen (Vier-Augen-Prinzip). Mit Freigabe des Datensatzes wird die Richtigkeit der Datenerfassung (Prüfung von Kontoverbindung und Betrag der unbaren Zahlung) bestätigt. Die Prüfung und Freigabe des Datensatzes ist durch Unterschrift im Feld „Teilbescheinigung“ der förmlichen Kassenanordnung zu bestätigen. Die Belege für Barauszahlungen sind ebenfalls im HKR-Verfahren zu erstellen.
- Für Einnahmen und Ausgaben in Rechtssachen wie die Einnahmen in Hinterlegungssachen sind im Justizbereich abweichend von den Nummern 6 und 7 der VV zu § 34 LHO von der Pflicht zur Eintragung in die HÜL ausgenommen.
III.
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Potsdam, den 5. Januar 1994
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel