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Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg
Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg
vom 28. Februar 2002
(JMBl/02, [Nr. 4], S.51)
Für das Verfahren über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg gemäß § 8 Abs. 4 des Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes vom 14. Juni 1993 (GVBl. I S. 198) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Folgendes bestimmt:
I.
Antragstellung
- Als Dolmetscher für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer
- im Inland eine staatliche Dolmetscherprüfung einer Universität oder eines Staatlichen Prüfungsamtes1 oder im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden hat und eine praktische Tätigkeit als Dolmetscher nachweist,
- volljährig ist,
- die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
- im Land Brandenburg seinen Wohnsitz bzw. seine Niederlassung hat und
- eine Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland besitzt (gilt nur für Ausländer, die nicht EU-Bürger sind).
- ein anderer sprachfachlicher Hochschulabschluss (z. B. Philologe, Fremdsprachenlehrer) im Inland oder im Ausland erworben worden ist und eine mehrjährige praktische Tätigkeit überwiegend als Dolmetscher/Übersetzer nachgewiesen wird;
- für die beantragte Sprache eine Prüfung bei einem Staatlichen Prüfungsamt nicht angeboten wird und die Sprachkenntnisse sowie die Befähigung zur Dolmetschertätigkeit in anderer Weise nachgewiesen werden.
Von der Voraussetzung des Buchstaben d kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in der beantragten Sprache nicht in ausreichender Zahl beeidigte Dolmetscher zur Verfügung stehen.
Die Prüfung vorgenannter Voraussetzungen obliegt dem jeweils zuständigen Präsidenten des Landgerichts. - Für die allgemeine Beeidigung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- schriftlicher Antrag mit Angabe der Sprache, für die der Antragsteller allgemein beeidigt werden will,
- Qualifikationsnachweise,
- tabellarischer Lebenslauf,
- Arbeitsreferenzen,
- polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG) und
- bei Ausländern, die nicht EU-Bürger sind, die Aufenthaltsberechtigung.
II.
Gutachterkommission
- Beim Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten besteht eine Kommission für die Begutachtung von Anträgen auf allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg (Gutachterkommission).
- Die Gutachterkommission besteht aus vier Mitgliedern, die auf Vorschlag des Verbandes der Dolmetscher und Übersetzer des Landes Brandenburg e. V. durch das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren berufen werden. Sie werden für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
- Die Präsidenten der Landgerichte sollen in Vorbereitung ihrer Entscheidung über die fachliche und persönliche Eignung eines Dolmetschers und seine allgemeine Beeidigung das Votum der Gutachterkommission einholen. Zu diesem Zweck sind die vollständigen Unterlagen des Antragstellers (vgl. Abschnitt I Nr. 2) beim Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten einzureichen.
- Die Gutachterkommission tagt bei Bedarf. Sie nimmt beratende Funktion wahr und äußert sich gegenüber den Präsidenten der Landgerichte anhand der eingereichten Unterlagen zur sprachfachlichen Eignung eines Antragstellers als Dolmetscher für die Gerichte und Notare sowie zu dessen Eignung zur Anfertigung von Übersetzungen. Sie kann den Antragsteller zusätzlich anhören.
III.
Beeidigung
- Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes Brandenburg und den brandenburgischen Notaren geforderten Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung „für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache“.
Durch die Beeidigung erlangt der Dolmetscher nicht die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Sachverständigen im Sinne des § 404 Abs. 2 ZPO oder des § 73 Abs. 2 StPO. - Der beeidigte Dolmetscher ist berechtigt, einen Stempel (zweisprachig) mit der Bezeichnung wie unter Nummer 1 zu verwenden.
- Der Dolmetscher schwört vor dem Präsidenten des Landgerichts oder einem von ihm beauftragten Richter folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der ... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn ich von einem Gericht des Landes Brandenburg oder einem Brandenburger Notar als Dolmetscher zugezogen werde.“
Gibt der Dolmetscher an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. In diesem Falle sind in der Eidesformel die Worte „Ich schwöre“ durch die Worte „Ich bekräftige im Bewusstsein meiner Verantwortung vor Gericht“ zu ersetzen. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden.
Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. - Vor der Beeidigung ist dem Dolmetscher zu eröffnen, dass
- im Falle seiner Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar statt der Eidesleistung im Einzelfalle die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt (§ 189 Abs. 2 GVG),
- es ihm freisteht, für die Sprache, auf die sich die Beeidigung bezieht, die Bezeichnung „für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache“ zu führen,
- er verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift oder zu seiner Person dem Präsidenten des Landgerichts unverzüglich mitzuteilen,
- er seine Obliegenheiten als Dolmetscher gewissenhaft zu erfüllen und über alle ihm bei der Ausübung seines Dolmetscheramtes für Gerichte und Notare in Brandenburg außerhalb einer öffentlichen Verhandlung bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren hat,
- seine persönlichen Daten in dem öffentlich zugänglichen Dolmetscherverzeichnis aufgenommen sowie im Justizministerialblatt abgedruckt werden.
- Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Eidesformel nach Nummer 3 und die Eröffnung nach Nummer 4 ihrem Wortlaut nach zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Verpflichteten mit zu unterzeichnen. Er erhält eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls. Als Nachweis über seine allgemeine Beeidigung ist ihm eine der Anlage entsprechende Bescheinigung zu erteilen. Diese Bescheinigung ist im Falle der Löschung im Dolmetscherverzeichnis an den Präsidenten des Landgerichts zurückzugeben.
- Die Gebühren für die Beeidigung von Dolmetschern richten sich nach dem geltenden Landesgesetz (Brandenburgisches Justizkostengesetz).
IV.
Dolmetscherverzeichnis
- Der allgemein beeidigte Dolmetscher wird in das Dolmetscherverzeichnis eingetragen, das der Präsident des Landgerichts führt. In dem Verzeichnis sind aufzunehmen: Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des Dolmetschers (ggf. auch Faxanschluss und E-Mail-Adresse), die Sprache, für die er allgemein beeidigt worden ist, der Tag der allgemeinen Beeidigung sowie der Tag der Löschung im Verzeichnis. Es steht jedermann zur Einsicht offen. Der Präsident des Landgerichts hat den Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Amtsgerichte seines Bezirks sowie die Notarkammer Brandenburg von jeder Eintragung, Änderung und Streichung in dem Verzeichnis zu unterrichten. Das Verzeichnis ist alphabetisch innerhalb der Sprache zu ordnen.
- Die von den Präsidenten der Landgerichte zu führenden Verzeichnisse der allgemein beeidigten Dolmetscher und Übersetzer und die sich ergebenden Veränderungen sind dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Erfassung des Gesamtverzeichnisses für das Land Brandenburg und dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten für die Veröffentlichung im Justizministerialblatt mitzuteilen.
- Das Gesamtverzeichnis wird jeweils nach Landgerichtsbezirken zusammengestellt. Es ist nach Sprachen zu führen und alphabetisch zu ordnen. Das Gesamtverzeichnis wird beim Brandenburgischen Oberlandesgericht geführt und jeweils zum Jahresbeginn dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeits- und des Landessozialgerichts sowie der Landgerichte und der Notarkammer Brandenburg bekannt gemacht.
- Der Präsident des Landgerichts hat die Streichung des Dolmetschers in dem Verzeichnis anzuordnen
- im Falle des Todes des Dolmetschers,
- auf Antrag des Dolmetschers,
- wenn der Dolmetscher seinen Wohnsitz bzw. seine Niederlassung im Land Brandenburg aufgibt,
- wenn der Dolmetscher sich als unzuverlässig erweist oder sich erhebliche Bedenken gegen seine Sachkunde ergeben.
- Mit der Löschung enden die Befugnisse nach Abschnitt III Nr. 1 und 2, Abschnitt IV Nr. 1 und § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- Verlegt der Dolmetscher seinen Wohnsitz in einen anderen Landgerichtsbezirk des Landes Brandenburg, so bleibt die allgemeine Beeidigung wirksam. Der Dolmetscher kann unter Vorlage des Nachweises seiner allgemeinen Beeidigung bei dem nunmehr zuständigen Präsidenten des Landgerichts die Eintragung in das Verzeichnis beantragen. Diese kann aber erst erfolgen, wenn die frühere Eintragung gestrichen ist.
V.
Übersetzer
- Ein Übersetzer ist auf Antrag zu ermächtigen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gefertigten Übersetzung einer Urkunde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S. 609) und § 142 Abs. 3 ZPO zu bescheinigen und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten, wenn er eine staatliche Übersetzerprüfung im Inland bestanden oder eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung im Ausland abgelegt hat und die in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b bis e genannten Voraussetzungen erfüllt.
- Für die Ermächtigung sind die Bestimmungen des Abschnitts I Nr. 2, Abschnitt II Nr. 3 sowie Abschnitt III Nr. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
- Die Bestimmungen des Abschnitts III Nr. 5 und 6 sowie des Abschnitts IV sind entsprechend anzuwenden.
VI.
Schlussbestimmungen
- Die in dieser Allgemeinen Verfügung verwendeten Amts-, Funktions- und sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
- Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
- Mit dem In-Kraft-Treten dieser Allgemeinen Verfügung tritt die Allgemeine Verfügung über das Verfahren über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg vom 29. Mai 1995 (JMBl. S. 88) außer Kraft.
- Die auf Grund der bisherigen Regelungen erfolgten allgemeinen Beeidigungen und Ermächtigungen behalten ihre Wirksamkeit.
Potsdam, den 28. Februar 2002
Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten
Prof. Dr. Kurt Schelter
1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus in München
Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer in Berlin
Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher beim Hessischen Kultusministerium in Darmstadt
Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher beim Ministerium für Bildung und Sport in Saarbrücken
Senator für Bildung und Wissenschaft, Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher in Bremen
Oberschulamt Karlsruhe, Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher in Karlsruhe
Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Abt. Berufliche Bildung, Schwerin
Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer im Oberschulamt Leipzig
Anlagen
- 1Bescheinigung 43.2 KB